Daten
Kommune
Brühl
Größe
97 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
15.11.16, 15:19
Aktualisiert
15.11.16, 15:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
40
Weiskopf
40
10.11.2016
503/2016
Betreff
Max-Ernst-Gymnasium
Einrichtung des Gemeinsamen Lernens
Beratungsfolge
Schulausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Weiskopf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ am städtischen MaxErnst-Gymnasium.
Erläuterungen:
Die untere Schulaufsichtsbehörde hat im Rahmen der letzten Inklusionsrunde zur
Verteilung der GL-Schülerinnen und GL-Schüler auf die weiterführenden Schulen die
Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ am Max-Ernst-Gymnasium beantragt.
Gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW „richtet die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames
Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn,
die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit
vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.“
Die Schulkonferenz des Max-Ernst-Gymnasiums hat sich mit dem Thema befasst und
über Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Umsetzung beraten. Mit Schreiben vom
18.01.2016 teilt die Schulleitung des Max-Ernst-Gymnasiums mit, dass nach Auskunft der
zuständigen Dezernentin der oberen Schulaufsichtsbehörde bei der Bezirksregierung Köln
hierzu kein offizieller Beschluss durch die Schulkonferenz erforderlich ist.
Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Schulträger wird die Bezirksregierung
Köln als zuständige obere Schulaufsichtsbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt, so dass
gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW das „Gemeinsame Lernen“ am Max-Ernst-Gymnasium
eingerichtet werden kann.
Drucksache 503/2016
Seite - 2 –
Nach derzeitiger Praxis holt vor Zuweisung der GL-Schülerinnen und -schüler an eine
allgemeine Schule die untere Schulaufsichtsbehörde in Fällen, bei denen zusätzlicher
Ausstattungsbedarf und damit Zusatzkosten entstehen, zuvor die Zustimmung des
Schulträgers ein. Bislang ergaben sich hierbei überschaubare Zusatzkosten, die zu 50%
durch die LVR-Pauschale des Landschaftsverbandes Rheinland gedeckt werden konnten.
Zur Deckung größerer Ausstattungsbedarfe kann der Belastungsausgleich für Inklusion
herangezogen werden.