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Vorlage (Max-Ernst-Gymnasium Einrichtung des Gemeinsamen Lernens)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
97 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
15.11.16, 15:19
Aktualisiert
15.11.16, 15:19
Vorlage (Max-Ernst-Gymnasium
Einrichtung des Gemeinsamen Lernens) Vorlage (Max-Ernst-Gymnasium
Einrichtung des Gemeinsamen Lernens)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 40 Weiskopf 40 10.11.2016 503/2016 Betreff Max-Ernst-Gymnasium Einrichtung des Gemeinsamen Lernens Beratungsfolge Schulausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Weiskopf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ am städtischen MaxErnst-Gymnasium. Erläuterungen: Die untere Schulaufsichtsbehörde hat im Rahmen der letzten Inklusionsrunde zur Verteilung der GL-Schülerinnen und GL-Schüler auf die weiterführenden Schulen die Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ am Max-Ernst-Gymnasium beantragt. Gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW „richtet die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.“ Die Schulkonferenz des Max-Ernst-Gymnasiums hat sich mit dem Thema befasst und über Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Umsetzung beraten. Mit Schreiben vom 18.01.2016 teilt die Schulleitung des Max-Ernst-Gymnasiums mit, dass nach Auskunft der zuständigen Dezernentin der oberen Schulaufsichtsbehörde bei der Bezirksregierung Köln hierzu kein offizieller Beschluss durch die Schulkonferenz erforderlich ist. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Schulträger wird die Bezirksregierung Köln als zuständige obere Schulaufsichtsbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt, so dass gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW das „Gemeinsame Lernen“ am Max-Ernst-Gymnasium eingerichtet werden kann. Drucksache 503/2016 Seite - 2 – Nach derzeitiger Praxis holt vor Zuweisung der GL-Schülerinnen und -schüler an eine allgemeine Schule die untere Schulaufsichtsbehörde in Fällen, bei denen zusätzlicher Ausstattungsbedarf und damit Zusatzkosten entstehen, zuvor die Zustimmung des Schulträgers ein. Bislang ergaben sich hierbei überschaubare Zusatzkosten, die zu 50% durch die LVR-Pauschale des Landschaftsverbandes Rheinland gedeckt werden konnten. Zur Deckung größerer Ausstattungsbedarfe kann der Belastungsausgleich für Inklusion herangezogen werden.