Daten
Kommune
Pulheim
Größe
125 kB
Datum
04.11.2014
Erstellt
15.09.14, 18:36
Aktualisiert
15.09.14, 18:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
262/2014
Erstellt am:
17.07.2014
Aktenzeichen:
IV/60/66.12.02
Verfasser/in:
Frau Kroggel-Baur
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
24.09.2014
Rat
X
04.11.2014
Betreff
Widmung eines Weges zwischen den Erschließungsanlagen "Zum Sonnenberg" und "Heckenweg"
in Dansweiler
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 262/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung des nachfolgend aufgeführten Weges gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23. September 1995 in der derzeit gültigen Fassung
für den öffentlichen Verkehr zu verfügen:
Weg zwischen den öffentlichen Erschließungsanlagen „Zum Sonnenberg“ und „Heckenweg“
Flur 20
Flurstück 86/6
Gemarkung Brauweiler
Der Weg wird als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf die Nutzungsart „Fußweg“ im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer
3 in Verbindung mit Absatz 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet (in der Anlage schraffiert dargestellt).
Erläuterungen
Das Flurstück 86/6 ist im Bebauungsplan Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Das Flurstück ist ausgebaut und befindet sich im städtischen Eigentum. Die Widmungsvoraussetzungen liegen somit
vor. Der Weg wurde bereits dem öffentlichen Verkehr übergeben. Die Widmung tritt frühestens mit der nach § 6 Absatz 1
StrWG NRW vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.