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Vorlage (Hilfen für junge Menschen und ihre Familien hier: Vergabe ambulanter Jugendhilfeleistungen an den Arbeiter-Samariter-Bund Erft/Düren)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
103 kB
Datum
17.11.2016
Erstellt
08.11.16, 14:02
Aktualisiert
08.11.16, 14:02
Vorlage (Hilfen für junge Menschen und ihre Familien
hier: Vergabe ambulanter Jugendhilfeleistungen an den Arbeiter-Samariter-Bund Erft/Düren) Vorlage (Hilfen für junge Menschen und ihre Familien
hier: Vergabe ambulanter Jugendhilfeleistungen an den Arbeiter-Samariter-Bund Erft/Düren)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 51 Schmitz 51.35.05 29.09.2016 420/2016 Betreff Hilfen für junge Menschen und ihre Familien hier: Vergabe ambulanter Jugendhilfeleistungen an den Arbeiter-Samariter-Bund Erft/Düren Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Vergabe- und Liegenschaftsausschuss Finanzielle Auswirkungen X X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK 523800/ KST 36031300 Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer Team Haushalt Freytag Burkhardt Schmitz Radermacher i.V. Biess Beschlussentwurf: Der Vergabe- und Liegenschaftsausschuss beschließt die Vergabe ambulanter Erziehungshilfen nach dem SGB VIII an den Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Erft/Düren e.V. (ASB) für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 auf Grundlage der Leistungsbeschreibungen, die Bestandteil des hierüber abzuschließenden Vertrages werden. Zur Erbringung der Leistungen stehen dem Träger 1,5 Vollzeit-Stellen pädagogischer Fachkräfte zur Verfügung. Erläuterungen: Mit Schreiben vom 15.08.2016 schlägt die Geschäftsführung des Arbeiter-SamariterBundes Regionalverband Erft/Düren e. V. vor, die seit 2011 vertraglich vereinbarte Zusammenarbeit über die Leistungserbringung im ambulanten Hilfebereich fortzusetzen. Die Beauftragung des ASB auf der Basis eines Vertrages mit fixen Konditionen geht auf einen Jugendhilfebeschluss vom 27.11.2011 (Vorlage-Nr. 57/06 q) zurück. Die Beauftragung erfolgte seinerzeit wegen des enormen Anstiegs der erforderlich gewährten ambulanten Hilfen und die damit verbundene Beauftragung von etwa 20 Jugendhilfeträgern zur Erbringung von Fachleistungsstunden. Der Zukauf war auch erforderlich, weil die damals 25 Jahre bestehende vertragliche Partnerschaft mit dem Caritasverband für den Rhein-Erft-Kreis e. V. im Bereich der ambulanten Hilfen mit ihren 2,02 Vollzeitstellen nicht mehr ausreichend war. Die Situation hat sich bis heute nicht geändert. Die Zusammenarbeit mit dem ASB hat sich auch aus Sicht des Jugendamtes bewährt und sollte unbedingt fortgesetzt werden. Drucksache 420/2016 Seite - 2 – Gegenüber dem am 31.12.2016 endenden Vertrag sind lediglich die Personalkosten um 4,75 % angehoben worden. Dies entspricht der tariflichen Erhöhung des öffentlichen Dienstes. Eine Ausschreibungspflicht nach dem Vergaberecht ist nach Auskunft des Landesjugendamtes in Köln für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nur verpflichtend, wenn dem Träger die Ausschließlichkeit seiner Leistungen zugesichert wird und der freie Träger kein wirtschaftliches Risiko trägt. Dies trifft auf die beabsichtigte Vereinbarung mit dem ASB nicht zu. Ausschließlichkeit in diesem Zusammenhang bedeutet, dass das Jugendamt dem freien Träger zusichert, im Rahmen der vereinbarten Leistungen ausschließlich mit ihm zusammenarbeiten zu wollen. Das ist auch dann der Fall, wenn das Jugendamt mehreren ausgewählten freien Trägern diese Ausschließlichkeit zusichert und der Markt damit abgedeckt ist, so dass kein anderer Träger die vereinbarten Leistungen mehr erbringen kann. Diese Ausschließlichkeit ist nicht gegeben, da der Vertrag bislang keine Ausschließlichkeitsklausel enthalten hat und zukünftig auch nicht enthalten wird. Der freie Träger trägt dann kein wirtschaftliches Risiko, wenn ihm das Jugendamt ein konkret feststehendes Entgelt zahlt, das unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme zu leisten ist. In diesem Fall würde ein zweiseitig verpflichtender Vertrag zwischen öffentlichem und freiem Träger vorliegen mit der Folge, dass ein öffentlicher Auftrag im Sinne von § 99 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt und das Vergaberecht grundsätzlich anwendbar ist. Dies ist im vorgesehenen Fall ebenfalls nicht gegeben, da im Falle einer Unterbelegung entweder die Vertragsanpassung erfolgt oder die nicht verbrauchten Kontingente in das Folgejahr übernommen werden. Das Jugendamt zahlt demzufolge nur dann, wenn der freie Träger die vereinbarten Leistungen tatsächlich erbringt; erbringt er sie nicht, muss das Jugendamt hierfür nicht leisten. Finanzielle Auswirkungen: Die finanzielle Belastung für den städtischen Haushalt beläuft sich, wie der Anlage zu entnehmen ist, auf 98.300 € jährlich. Die Mittel sind im Entwurf 2017 mit 90.000 € vorgesehen. Die fehlende Veranschlagung wird per Fortschreibung zum Entwurf nachgeholt. Hierfür leistet der ASB jährlich 2.033 bereinigte Nettoarbeitsstunden. Dies entspricht einem Fachleistungsstundensatz von 48,35 €. Der Preis für sozialpädagogische Fachleistungsstunden ist von Träger zu Träger unterschiedlich und beträgt zwischen 50 und 60 €. Legt man einen mittleren Preis von 55 € zu Grunde, so müssten für die o.g. 2033 Stunden 111.815 € aufgewendet werden. Somit ist der Abschluss des Vertrages nicht nur fachlich geboten sondern auch wirtschaftlich sinnvoll. Anlage(n): (1) ASB-Antrag