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Beschlussvorlage (Bauleitplanung; Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Einbeziehung eines Teilbereiches des Grundstückes Gemarkung Niedermerz, Flur 2, Flurstück 35, gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in die Satzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles von Niedermerz gemäß § 34 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB)

Daten

Kommune
Aldenhoven
Größe
9,8 kB
Erstellt
31.07.10, 13:37
Aktualisiert
31.07.10, 13:37
Beschlussvorlage (Bauleitplanung;
Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Einbeziehung eines Teilbereiches des Grundstückes Gemarkung Niedermerz, Flur 2, Flurstück 35, gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in die Satzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles von Niedermerz gemäß § 34 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB)

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SITZUNGSVORLAGE Nr. 42/2005 11.05.2005 BESCHLUSS-VORLAGE Federführendes Sachgebiet: 61 öffentliche Sitzung Dezernat: II X Kenntnis genommen: nichtöffentliche Sitzung Bürgermeister Kosten in € H.H.Stelle Mittel stehen zur Verfügung Mittel stehen nicht zur Verfügung Beratungsfolge Termin Bauverwaltungsausschuss 24.05.2005 TOP Ein Haushaltsrechtlich keine Bedenken Bedenken Ja Kämmerer Nein Enth. Bemerkungen Betreff: Bauleitplanung; Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Einbeziehung eines Teilbereiches des Grundstückes Gemarkung Niedermerz, Flur 2, Flurstück 35, gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB in die Satzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles von Niedermerz gemäß § 34 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB Beschlussvorschlag: Der Bauverwaltungsausschuss beschließt, die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß beiliegender Planskizze durchzuführen. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 20 Landesplanungsgesetz die Ziele der Landesplanung zu erfragen. Sachdarstellung: Mit Schreiben vom 03.05.2005 beantragt der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Niedermerz, Flur 2, Flurstück 35, für einen Teilbereich (siehe beiliegende Skizze) die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Einbeziehung dieses Bereiches in die Satzung nach § 34 Abs. 1 Ziffer 1 BauGB. Zur Begründung wird angeführt, dass eine Vergrößerung des bestehenden Elektrotechnikbetriebes am jetzigen Standort nicht möglich ist, so dass eine Verlagerung dieses Betriebes unbedingt notwendig ist. Seitens der Verwaltung bestehen gegen die Verlagerung eines Gewerbebetriebes an den Ortsrand keine Bedenken. Es wird vorgeschlagen, zunächst die Ziele der Landesplanung zu erfragen und bei Zustimmung die weitere Bauleitplanung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Antragsteller abzusichern. 1/1