Daten
Kommune
Pulheim
Größe
41 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu Vorlage 253/2014
1. Änderung vom ______________ der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 26.02.2014
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der
zur Zeit geltenden Fassung, § 36 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)
vom 10.02.1998 (GV.NRW.1998 S 122/SGV.NRW.213) zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23.10.2012
(GV. NRW. S. 474) in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 16.12.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung
am 23.9.2014 die 1. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim
vom 26.2.2014 beschlossen:
§1
Der unter Ziffer 1 (Personalkosten pro Stunde) der Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der
Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim vom 26.02.2014 beschlossene Kostentarif erhält folgende Fassung:
1. Personalkosten pro Stunde
a)
b)
c)
d)
e)
Einsatz einer hauptamtlichen Kraft
(mittlerer Dienst)
Einsatz einer hauptamtlichen Kraft
(gehobener Dienst)
Einsatz eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr
Einsatz eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr als Brandsicherheitswache
Pauschale für Aufwandsentschädigung,
Einsatzverpflegung und Lohnfortzahlung
23,73 €
38,36 €
4,00 €
10,00 €
18,10 €
Die Personalkosten sowie die Pauschale werden je angefangene 15 Minuten pro Person erhoben.
§ 2 - Inkrafttreten
Die 1. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim vom
26.02.2014 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zu Vorlage 253/2014
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende 1. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim
vom 26.02.2014 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) kann gegen diese Satzung und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den ________________
Frank Keppeler
Bürgermeister