Daten
Kommune
Brühl
Größe
53 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
06.12.16, 16:55
Aktualisiert
06.12.16, 16:55
Stichworte
Inhalt der Datei
PSTA 08.11.2016
Tischvorlage zu TOP 3 "Bebauungsplan 06.02, Satzungsbeschluss"
hier: Abwägungsvorschlag
08.11.2016
Anlässlich eines zwischenzeitlich eingegangen Anschreibens des Einwenders 'B3' konnte ein Missverständnis in der Auslegung seiner Anregung
(zu B3.02) geklärt werden, die seinerzeit zur Öffentlichen Auslegung eingegangen ist. Dies hat zur Folge, dass sowohl die Stellungnahme dieses
Bürgers wie auch der Abwägungsvorschlag hierzu korrigiert bzw. ergänzt werden sollen.
Zusätzlich verweist der Einwender 'B3' darauf, dass mit ihm kein Kontakt aufgenommen wurde. Der Abwägungsvorschlag zu B3.03 wird
diesbezüglich ergänzt.
[Entfernte Teile sind durchgestrichen (durchgestrichen), ergänzte Teile sind kursiv (kursiv) dargestellt.]
B – Öffentliche Auslegung (11.11. - 22.01.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum 12.02.2016)
B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
B3.02
Eingangsdatu Bürger
m/ Datum
Anschreiben
Stellungnahme Bürger
Die Baugrenzen wurden gegenüber dem
Vorentwurf geändert.
Aus dem oben genannten Bebauungsplan
ist zu entnehmen, dass die Baugrenzen der
bestehenden Bebauung geändert wurden.
Ist dies zulässig und mit den betroffenen
Haus- und Grundbesitzern kommuniziert
worden?
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
Wird berücksichtigt.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger hat ein
Bebauungsplan-Vorentwurf ausgelegen. Baugrenzen waren
in dieser Planphase keine festgesetzt. Im Vorentwurf waren
hingegen beispielhaft mögliche Baukörper dargestellt.
Die betroffene Öffentlichkeit hatte im Rahmen der
öffentlichen Auslegung Gelegenheit, sich über die Planung
zu informieren. Alle von der Planung Betroffenen sind nach
diesem normierten Gesetzgebungsverfahren damit gleich
gestellt.
Im Plangebiet existieren bereits der Bebauungsplan
'Bauzonen' sowie der Bebauungsplan '51 I'. Die
Bebauungspläne treffen hinsichtlich der überbaubaren
Grundstücksflächen unterschiedliche Festsetzungen. Mit der
Überplanung des gesamten Bereiches sind auch vorhandene
Festsetzungen überprüft und zum Teil vereinfacht worden.
Während am Standort des Einwenders Art der baulichen
Nutzung (WR) sowie Festsetzungen zu Geschossigkeit, GRZ
und GFZ gleich geblieben sind, ist lediglich das Baufenster
auf 15,0m begrenzt worden. Damit wird dem vorhandenen
Städtebau Rechnung getragen und es wird gesichert, dass
auch in Zukunft nicht in den rückwärtigen Gartenbereichen
gebaut wird. Die durch die Festsetzung von GRZ und GFZ
definierte Nutzbarkeit des Grundstücks ist durch die
Begrenzung des Baufensters nicht betroffen.
Die nach dem Bebauungsplanverfahren vorgesehene
Kommunikation besteht in der Beteiligung an den
Bebauungsplanverfahren und entspricht damit rechtsstaatlichen Prinzipien. Hierüber wird gewährleistet, dass
jeder von der Planung Betroffene - ob Eigentümer, Mieter,
Geschäftsbetreiber oder sonstiger Betroffener - gleichermaßen und gleichberechtigt zur Beteiligung aufgefordert
wird. Der Gesetzgeber legt damit die Beteiligung in die
Verantwortung der Betroffenen.
B3.03
Hinsichtlich des geplanten Fußweges zur
Taunusstraße wäre bis heute noch kein
Gespräch mit den Besitzern der
Grundstücke geführt worden.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Dass mit den Besitzern der Grundstücke nicht gesprochen
worden ist, ist sachlich nicht richtig.
Nach Angabe des Projektentwicklers hat dieser mit dem
Einwender mehrmals Kontakt aufgenommen hat, um das
betroffene Grundstück zu erwerben.
Es ist Anliegen des Projektentwicklers, hinreichend
Grundstücke in seine Verfügungsgewalt zu bekommen, um
ein Bebauungsplanverfahren an zu stoßen, damit diese
Flächen zu Wohnbauland entwickelt werden. In diesem
Zusammenhang hat der Projektentwickler bereits frühzeitig
und mehrfach versucht mit den Eigentümern der betroffenen
Grundstücke Kontakt auf zu nehmen. Dies war insbesondere
auch deswegen in seinem Interesse, weil ihm bekannt war,
dass die in Rede stehenden Grundstücke gemäß BP 51 I
nachweislich bereits seit 1988 als potentielle Erschließungsgrundstücke Verwendung finden sollen. Dies ist auch dem
Einwender bekannt.
Inhaltlich sprechen mehrere Gründe für die Verwendung der
betroffenen Grundstücke für den geplanten Fußweg:
Der Verkehrsgutachter hatte in seinem Gutachten vom April
2016 empfohlen, neben der in der Planung bereits
vorgesehenen fußläufigen Nebenerschließung zur Straße
Pehler Hülle, zusätzlich eine nördliche Nebenerschließung
zur Eifelstraße einzuplanen. Der verkehrliche Mehrwert
dieser Verbindung wäre sehr hoch, sodass diese Verbindung
bereits in der heutigen Planung zu berücksichtigen ist, damit
die Anbindung eventuell zukünftig realisiert werden kann.
Diese Auffassung wird auch vom Mobilitätsbeauftragten der
Stadt Brühl vertreten. U.a. liegt hierzu folgende
Stellungnahme vor: „Im Sinne einer vorausschauenden Planung sollte
der südlich von Flurstück 840 gelegene Teil der Verbindung als
öffentlicher Weg angelegt werden, damit die Verbindung nach Lösung der
Liegenschaftsprobleme zu einem späteren Zeitpunkt noch geschaffen
werden kann“.
Gegenüber
dem
Bebauungsplan-Vorentwurf
wurde
daraufhin im Bebauungsplan die Wegeverbindung bis zur
Taunusstraße hin festgesetzt. Damit kann langfristig eine
sinnvolle Fußwegeverbindung zu Bushaltestellen in der
Badorfer Straße und der Pantaleonstraße aber auch zur
Euskirchener Straße mit seinem Geschäftsbesatz und
weiteren Buslinien hergestellt werden.