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Vorlage (Tischvorlage zum PSTA 08.11.2016)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
53 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
06.12.16, 16:55
Aktualisiert
06.12.16, 16:55
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Inhalt der Datei

PSTA 08.11.2016 Tischvorlage zu TOP 3 "Bebauungsplan 06.02, Satzungsbeschluss" hier: Abwägungsvorschlag 08.11.2016 Anlässlich eines zwischenzeitlich eingegangen Anschreibens des Einwenders 'B3' konnte ein Missverständnis in der Auslegung seiner Anregung (zu B3.02) geklärt werden, die seinerzeit zur Öffentlichen Auslegung eingegangen ist. Dies hat zur Folge, dass sowohl die Stellungnahme dieses Bürgers wie auch der Abwägungsvorschlag hierzu korrigiert bzw. ergänzt werden sollen. Zusätzlich verweist der Einwender 'B3' darauf, dass mit ihm kein Kontakt aufgenommen wurde. Der Abwägungsvorschlag zu B3.03 wird diesbezüglich ergänzt. [Entfernte Teile sind durchgestrichen (durchgestrichen), ergänzte Teile sind kursiv (kursiv) dargestellt.] B – Öffentliche Auslegung (11.11. - 22.01.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum 12.02.2016) B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. B3.02 Eingangsdatu Bürger m/ Datum Anschreiben Stellungnahme Bürger Die Baugrenzen wurden gegenüber dem Vorentwurf geändert. Aus dem oben genannten Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass die Baugrenzen der bestehenden Bebauung geändert wurden. Ist dies zulässig und mit den betroffenen Haus- und Grundbesitzern kommuniziert worden? Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Wird berücksichtigt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger hat ein Bebauungsplan-Vorentwurf ausgelegen. Baugrenzen waren in dieser Planphase keine festgesetzt. Im Vorentwurf waren hingegen beispielhaft mögliche Baukörper dargestellt. Die betroffene Öffentlichkeit hatte im Rahmen der öffentlichen Auslegung Gelegenheit, sich über die Planung zu informieren. Alle von der Planung Betroffenen sind nach diesem normierten Gesetzgebungsverfahren damit gleich gestellt. Im Plangebiet existieren bereits der Bebauungsplan 'Bauzonen' sowie der Bebauungsplan '51 I'. Die Bebauungspläne treffen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen unterschiedliche Festsetzungen. Mit der Überplanung des gesamten Bereiches sind auch vorhandene Festsetzungen überprüft und zum Teil vereinfacht worden. Während am Standort des Einwenders Art der baulichen Nutzung (WR) sowie Festsetzungen zu Geschossigkeit, GRZ und GFZ gleich geblieben sind, ist lediglich das Baufenster auf 15,0m begrenzt worden. Damit wird dem vorhandenen Städtebau Rechnung getragen und es wird gesichert, dass auch in Zukunft nicht in den rückwärtigen Gartenbereichen gebaut wird. Die durch die Festsetzung von GRZ und GFZ definierte Nutzbarkeit des Grundstücks ist durch die Begrenzung des Baufensters nicht betroffen. Die nach dem Bebauungsplanverfahren vorgesehene Kommunikation besteht in der Beteiligung an den Bebauungsplanverfahren und entspricht damit rechtsstaatlichen Prinzipien. Hierüber wird gewährleistet, dass jeder von der Planung Betroffene - ob Eigentümer, Mieter, Geschäftsbetreiber oder sonstiger Betroffener - gleichermaßen und gleichberechtigt zur Beteiligung aufgefordert wird. Der Gesetzgeber legt damit die Beteiligung in die Verantwortung der Betroffenen. B3.03 Hinsichtlich des geplanten Fußweges zur Taunusstraße wäre bis heute noch kein Gespräch mit den Besitzern der Grundstücke geführt worden. nein Wird nicht berücksichtigt. Dass mit den Besitzern der Grundstücke nicht gesprochen worden ist, ist sachlich nicht richtig. Nach Angabe des Projektentwicklers hat dieser mit dem Einwender mehrmals Kontakt aufgenommen hat, um das betroffene Grundstück zu erwerben. Es ist Anliegen des Projektentwicklers, hinreichend Grundstücke in seine Verfügungsgewalt zu bekommen, um ein Bebauungsplanverfahren an zu stoßen, damit diese Flächen zu Wohnbauland entwickelt werden. In diesem Zusammenhang hat der Projektentwickler bereits frühzeitig und mehrfach versucht mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke Kontakt auf zu nehmen. Dies war insbesondere auch deswegen in seinem Interesse, weil ihm bekannt war, dass die in Rede stehenden Grundstücke gemäß BP 51 I nachweislich bereits seit 1988 als potentielle Erschließungsgrundstücke Verwendung finden sollen. Dies ist auch dem Einwender bekannt. Inhaltlich sprechen mehrere Gründe für die Verwendung der betroffenen Grundstücke für den geplanten Fußweg: Der Verkehrsgutachter hatte in seinem Gutachten vom April 2016 empfohlen, neben der in der Planung bereits vorgesehenen fußläufigen Nebenerschließung zur Straße Pehler Hülle, zusätzlich eine nördliche Nebenerschließung zur Eifelstraße einzuplanen. Der verkehrliche Mehrwert dieser Verbindung wäre sehr hoch, sodass diese Verbindung bereits in der heutigen Planung zu berücksichtigen ist, damit die Anbindung eventuell zukünftig realisiert werden kann. Diese Auffassung wird auch vom Mobilitätsbeauftragten der Stadt Brühl vertreten. U.a. liegt hierzu folgende Stellungnahme vor: „Im Sinne einer vorausschauenden Planung sollte der südlich von Flurstück 840 gelegene Teil der Verbindung als öffentlicher Weg angelegt werden, damit die Verbindung nach Lösung der Liegenschaftsprobleme zu einem späteren Zeitpunkt noch geschaffen werden kann“. Gegenüber dem Bebauungsplan-Vorentwurf wurde daraufhin im Bebauungsplan die Wegeverbindung bis zur Taunusstraße hin festgesetzt. Damit kann langfristig eine sinnvolle Fußwegeverbindung zu Bushaltestellen in der Badorfer Straße und der Pantaleonstraße aber auch zur Euskirchener Straße mit seinem Geschäftsbesatz und weiteren Buslinien hergestellt werden.