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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
158 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
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Inhalt der Datei

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB 1.1 Sondergebiet (SO) 1.1.1 Gemäß § 11 BauNVO ist im „Sondergebiet Möbelhaus“ ein Möbelhaus mit den nachstehenden Sortimenten und Verkaufsflächenbegrenzungen und mit einer Verkaufsfläche von bis zu 43.000 m² (maximal) zulässig. 1.1.2 Im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche ist auf einer Fläche von max. 40.500 m² der Verkauf folgender nicht zentrenrelevanter Sortimente gemäß „Pulheimer Liste“1 mit folgenden Verkaufsflächenbegrenzungen zulässig: Sortimente Wirtschaftsziffer (2008) ² Verkaufsflächenobergrenze Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel 47.59.1 36.500 m² Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren aus 47.59.9 Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken aus 47.51 elektrische Großgeräte aus 47.54 Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel aus 47.59.9 1.500 m² Teppiche aus 47.53 2.000 m² Kraftwagenteile und –zubehör, 45.32.0 200 m² insbesondere Autokindersitze Nebensortimente, Aktionswaren 1.1.3 300 m² Im Rahmen der Gesamtverkaufsfläche ist auf einer Fläche von max. 2.500 m² der Verkauf folgender zentrenrelevanter Randsortimente gemäß „Pulheimer Liste“ 1 mit folgenden Verkaufsflächenbegrenzungen zulässig: Sortimente Wirtschaftsziffer Verkaufsflächen- (2008) ² obergrenze Keramische Erzeugnisse, Glaswaren 47.59.2 1.450 m² Haushaltsgegenstände aus 47.59.9 Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, 47.78.3 tf 109 pul 1301 140828 900 m² kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikel Haushaltstextilien aus 47.51 Heimtextilien aus 47.53 Elektrische Kleingeräte aus 47.54 150 m² Spielwaren, Bastelartikel 47.65 150 m² Nebensortimente, Aktionswaren 1 1.500 m² 350 m² Die „Pulheimer Liste liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 oder im Internet (http://www.pulheim.de/file_453-138173-17393/amtsblatt-nr-6-des-rhein-erft-kreises-vom-04-02-2014.pdf) eingesehen werden. 2 aus: Klassifikation der Wirtschaftszweige, Statistisches Bundesamt, 2008. Die Klassifikation der Wirtschaftszweige liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 oder im Internet (https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Verzeichnis/KlassifikationWZ08.html) eingesehen werden. 1.1.4 Zulässig sind außerdem: - Lagergebäude - zugehörige Gastronomieeinrichtungen - Lagerflächen - Flächen für Büros und Verwaltung - Serviceeinrichtungen 2. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB 2.1 Grundflächenzahl (GRZ) Gemäß § 19 (4) BauNVO darf die zulässige GRZ durch Stellplätze und Parkpaletten mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,87 überschritten werden. 2.2 Höhe baulicher Anlagen Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe von 80,5 m über NN für das Möbelhaus darf durch technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenhäuser, nicht jedoch durch Werbeanlagen, um maximal 3.5 m überschritten werden, wenn die Überschreitung auf weniger als 30% der Grundrissfläche des obersten Geschosses erfolgt. Entsprechende technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser müssen mindestens um das Maß der Überschreitung von der Gebäudeaußenwand zurücktreten. tf 109 pul 1301 140828 3. Festsetzungen zum Immissionsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 3.1 Emissionskontingente gemäß § 1 (4) Nr. 2 BauNVO Im Plangebiet sind ausschließlich Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die in der Tabelle angegebenen Emissionskontingente weder tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) überschreiten. Fläche Flächengröße in m² Emissionskontingente LEK in dB(A) tags SO 76.900 59,4 nachts 44,4 Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 – Geräuschkontingentierung, Dezember 2006 (Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden). 3.2 Lärmpegelbereiche Entsprechend dem in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereich IV sind Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau vom November 1989 zu treffen (Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden). Die daraus resultierenden Bauschalldämmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. 4. Grünfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB Innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eine Wiese (einmalige Mahd je Jahr) anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. tf 109 pul 1301 140828 HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN 1. - Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9834-0, Fax: 0228/9834-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls sie nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW). - Innerhalb des in die Planzeichnung nachrichtlich übernommenen Bodendenkmals befindet sich ein als ortsfestes Bodendenkmal erfasster und geschützter römischer „Burgus“. Das Bodendenkmal ist aufgrund seiner Bedeutung für die Geschichte der Menschen zu erhalten, zu sichern und vor Gefährdung durch Bodeneingriffe zu schützen. - Durch das Ingenieurbüro Siedek ist mit Datum vom 08.08.2014 ein Konzept zur Sicherung des Bodendenkmals erarbeitet und mit dem LVR – Amt für Bodenpflege im Rheinland abgestimmt worden. Bei der Realisierung des Vorhabens ist dieses Konzept zum Gegenstand der Planung und deren Umsetzung zu machen. Die Umsetzung hat unter fachwissenschaftlicher Begleitung zu erfolgen. 2. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wasserwerks Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel der Gas-, Elekrizitäts- und Wasserwerke Köln AG vom 21.10.1991 des Regierungspräsidenten Köln, Aktenzeichen 54.1.11.4.9-hu, sind zu beachten. 3. Baugrundverhältnisse Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5106, weist für Teilbereiche des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und nur eingeschränkt tragfähig. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. tf 109 pul 1301 140828 4. Anlagen der Außenwerbung Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, die dazu geeignet sind, den Verkehrsteilnehmer auf der B 59 anzusprechen, sind dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Zustimmung bzw. Genehmigung gem. § 9 FStrG zu übersenden. Im Übrigen sind bei der Zulassung von Werbeanlagen die einschlägigen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW zu beachten. tf 109 pul 1301 140828 RECHTSGRUNDLAGEN 1. Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung Bau NVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 4. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142). 5. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878). 6. Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW.. S. 133) 7. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) 8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943) 9. Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, 716), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.07.2013 (GV. NRW. S. 488). tf 109 pul 1301 140828