Daten
Kommune
Pulheim
Größe
74 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 17 8 Stommeln/Rheidter Weg
Äußerungen
Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
in der Zeit 22.01.2014 vom bis 11.02.2014
T1 Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom13.02.2014
Inhalt der Äußerung
Stellungnahme der Verwaltung
Naturschutz und Landschaftspflege
Es wird begrüßt, dass die seinerzeit abgestimmten
Punkte in den Vorentwurf übernommen wurden.
Zum derzeitigen Zeitpunkt bestehen keine Bedenken,
mit dem Vorbehalt, im weiteren Verfahren nach Vorlage des Umweltberichtes endgültig Stellung zu nehmen.
Bodenschutz
Für die Neuplanung ist ein Umweltbericht zu erarbeiten, der das Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG)
zu berücksichtigen hat und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises vorzulegen ist.
Gemäß § 4 Abs. 2 LBodSchG haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen die damit befassten Stellen im
Rahmen der planerischen Abwägung vor der lnanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich
veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere
zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedenutzung von
bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten
oder bebauten Flächen möglich ist.
Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen.
Äußerungen
Für Planverfahren ist gemäß §2a Baugesetzbuch
(Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht)
eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend
dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und
wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und in
dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu dem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet
einen gesonderten Teil der Begründung.
Es besteht somit die Pflicht einen Umweltbericht zu
erstellen.
Das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln wird parallel geführt. Im § 2 Abs. 4 Satz 5
BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer
Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen
vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung).
Auf dieser Grundlage wird im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens auf die umfangreiche Erarbeitung eines Umweltberichts verzichtet und über
generelle Aussagen hinaus auf den detaillierten Umweltbericht im parallelen Verfahren des BP 104
Stommeln verwiesen. Auf dieser Planungsebene
können erheblich detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff gemacht und deshalb die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer
beschrieben und bewertet werden.
Planungsamt
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