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Beschlussvorlage (Außerungen zur frühzeitigen Beteiligung, FNP Teilbereichsänderung 17.8 Stommeln/Rheidter Weg)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
74 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
01.09.14, 18:41
Aktualisiert
01.09.14, 18:41
Beschlussvorlage (Außerungen zur frühzeitigen Beteiligung, FNP Teilbereichsänderung 17.8 Stommeln/Rheidter Weg)

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Inhalt der Datei

Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim Teilbereichsänderung Nr. 17 8 Stommeln/Rheidter Weg Äußerungen Äußerungen zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 (1) und § 4 (1) BauGB in der Zeit 22.01.2014 vom bis 11.02.2014 T1 Rhein-Erft-Kreis, Schreiben vom13.02.2014 Inhalt der Äußerung Stellungnahme der Verwaltung Naturschutz und Landschaftspflege Es wird begrüßt, dass die seinerzeit abgestimmten Punkte in den Vorentwurf übernommen wurden. Zum derzeitigen Zeitpunkt bestehen keine Bedenken, mit dem Vorbehalt, im weiteren Verfahren nach Vorlage des Umweltberichtes endgültig Stellung zu nehmen. Bodenschutz Für die Neuplanung ist ein Umweltbericht zu erarbeiten, der das Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) zu berücksichtigen hat und der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises vorzulegen ist. Gemäß § 4 Abs. 2 LBodSchG haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen die damit befassten Stellen im Rahmen der planerischen Abwägung vor der lnanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen insbesondere zu prüfen, ob vorrangig eine Wiedenutzung von bereits versiegelten, sanierten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Diese Prüfung ist im Rahmen des Verfahrens nachzuweisen. Äußerungen Für Planverfahren ist gemäß §2a Baugesetzbuch (Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht) eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu dem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Es besteht somit die Pflicht einen Umweltbericht zu erstellen. Das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln wird parallel geführt. Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung). Auf dieser Grundlage wird im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens auf die umfangreiche Erarbeitung eines Umweltberichts verzichtet und über generelle Aussagen hinaus auf den detaillierten Umweltbericht im parallelen Verfahren des BP 104 Stommeln verwiesen. Auf dieser Planungsebene können erheblich detailliertere Angaben zu dem geplanten Eingriff gemacht und deshalb die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden. Planungsamt Seite 1 von 1