Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Prüfung Jahresabschluss 2015 Bezug: RPA 05.12.2016)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
127 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
06.12.16, 16:55
Aktualisiert
06.12.16, 16:55
Vorlage (Prüfung Jahresabschluss 2015
Bezug: RPA 05.12.2016) Vorlage (Prüfung Jahresabschluss 2015
Bezug: RPA 05.12.2016) Vorlage (Prüfung Jahresabschluss 2015
Bezug: RPA 05.12.2016) Vorlage (Prüfung Jahresabschluss 2015
Bezug: RPA 05.12.2016)

öffnen download melden Dateigröße: 127 kB

Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 14 Müller 14 20 40 Ml 27.10.2016 483/2016 (480/2016) Betreff Prüfung Jahresabschluss 2015 Bezug: RPA 05.12.2016 Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen X BGM X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST 201100, 204100, 208100 / 61010000 Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Zust. Dez. Abt. 20/1 Kämmerer RPA Obladen Radermacher Kuhl Team Haushalt Jülich Beschlussentwurf: 1. Der Rat fasst folgenden Beschluss: a.) Der Rat nimmt den Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses vom 05.12.2016 zur Prüfung des Jahresabschlusses 2015 der Stadt Brühl, welcher basiert auf der durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG, 53119 Bonn, vorgenommenen Prüfung und des daraus resultierenden Bestätigungsvermerks, zur Kenntnis. b.) Der Jahresabschluss 2015 der Stadt Brühl wird gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW mit einer Bilanzsumme in Höhe von 426.523.397,49 € und einem Fehlbetrag in Höhe von 12.018.901,26 € festgestellt. c.) Der Fehlbetrag in Höhe von 12.018.901,26 € wird in Höhe von 775.333,83 € durch die Entnahme des Restbestandes der gebildeten Ausgleichsrücklage ausgeglichen. Das restliche Defizit in Höhe von 11.243.567,43 € wird der allgemeinen Rücklage entnommen. d.) Dem Bürgermeister wird die vorbehaltlose Entlastung erteilt. e.) Der Jahresabschluss 2015 wird gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde angezeigt, öffentlich bekannt gemacht und ist bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Erläuterungen: Drucksache 483/2016 Seite - 2 – Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 (§ 95 Abs. 3 GO NRW) wurde vom Kämmerer aufgestellt, vom Bürgermeister bestätigt und dem Rat zur Feststellung in seiner Sitzung am 20.06.2016 zugeleitet (Vorlage-Nr. 211/2016). Gleichzeitig wurde der Entwurf zwecks Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen. Die Prüfung obliegt grundsätzlich dem Rechnungsprüfungsausschuss, der nach § 101 Abs. 8 GO NRW in Gemeinden, in denen eine Örtliche Rechnungsprüfung besteht, sich dieser bedient. § 103 Abs. 5 GO NRW sieht jedoch vor, dass sich die Örtliche Rechnungsprüfung mit der Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses auch Dritter als Prüfer bedienen kann. In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 07.12.2015 (Vorlage-Nr. 490/2015) wurde beschlossen, für die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG, Bonn als Prüfer hinzuzuziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 ist inzwischen abgeschlossen. Durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde ein Prüfungsbericht zum Jahresabschluss 2015 erstellt. Hiernach zeigt der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Brühl. Der Jahresabschluss 2015 wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, der sie ergänzenden Satzungen und sonstigen relevanten ortsrechtlichen Bestimmungen erstellt. Ebenso steht der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss und stellt die zum Zeitpunkt der Erstellung des Lageberichts absehbaren Chancen und Risiken der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung zutreffend dar. Der Prüfungsbericht schließt mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 23.09.2016 ab. Das Haushaltsjahr 2015 schließt in der Gesamtergebnisrechnung mit einem Fehlbetrag in Höhe von 12.018.901,26 € ab. Der prognostizierte Jahresfehlbetrag für das Jahr 2015 betrug lt. Haushaltsplan noch 16.990.000,00 €. Der Jahresfehlbetrag wird in Höhe von 775.333,83 € durch die Entnahme des Restbestandes der gebildeten Ausgleichsrücklage ausgeglichen. Das restliche Defizit in Höhe von 11.243.567,43 € wird der allgemeinen Rücklage entnommen. Die Ergebnisverbesserung gegenüber der Planung (+4.971.098,74 €) ist insbesondere auf die Entwicklung bei den Steuererträgen zurück zu führen. Die Eigenkapitalquote I spiegelt wider, in welchem Umfang das Vermögen der Kommune durch Eigenkapital finanziert ist und beträgt bezogen auf den Jahresabschluss 2015 25,2 % (Vorjahr: 28,90 %). Bei der Eigenkapitalquote II wird das „wirtschaftliche Eigenkapital“ der Gemeinde berücksichtigt. Hierbei werden neben dem klassischen Eigenkapital zusätzlich die „langfristigen“ Sonderposten mit einbezogen, da diese im Regelfall weder zurückgezahlt noch verzinst werden müssen und somit einen eigenkapitalähnlichen Charakter entwickeln. Die Quote für den Jahresabschluss 2015 beträgt 53,40 % (Vorjahr: 57,40 %). Seite - 3 – Drucksache 483/2016 Der Aufwandsdeckungsgrad stellt dar, inwieweit die ordentlichen Aufwendungen durch ordentliche Erträge aufgefangen werden und sollte im Sinne eines finanziellen Gleichgewichts eine vollständige Deckung erreichen. Der Aufwandsdeckungsgrad im Rahmen des Abschlusses 2015 beträgt 92,70 % (Vorjahr: 93,50 %). Der Anlagendeckungsgrad II gibt Auskunft darüber, in welcher Höhe das Anlagevermögen durch langfristiges Kapital (= Eigenkapital + langfristiges Fremdkapital) gedeckt ist. Hintergrund für die Bildung dieser Kennzahl ist der Grundsatz, dass langfristiges Vermögen wie das Anlagevermögen auch durch langfristiges Kapital gedeckt bzw. finanziert sein sollte (sog. „Goldene Bilanzregel“), um eine solide finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Der Aufwandsdeckungsgrad II bezogen auf den Jahresabschluss 2015 erreicht bei der Stadt Brühl einen Wert von 84,00 % (Vorjahr: 85,80 %). Die Investitionsquote für den aktuellen Jahresabschluss liegt bei 182,30 % (Vorjahr: 120,8 %). Sie verdeutlicht, in welcher Höhe neue Investitionen dem Substanzverlust durch Abschreibungen und Vermögensabgängen gegenüberstehen. Die Entwicklung der Allgemeinen Rücklage und der Ausgleichsrücklage stellt sich wie folgt dar: Stand der zum 01.01.2015 Veränderung zum 31.12.2015 zum 01.01.2016 Ausgleichsrücklage 7.852.123,16 € -7.076.789,33 € 775.333,83 € 0€ (Fehlbetrag 2014) Stand der zum 01.01.2015 Veränderung zum 31.12.2015 zum 01.01.2016 Allgemeinen Rücklage 113.774.255,07 € -11.243.567,43 € (in 2015 keine Verrechnung Veräußerungserträge und -aufwand gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO NKFWG) 113.774.255,07 € 102.530.687,64 € In der Übersicht ist der Stand der Ausgleichsrücklage sowie der Allgemeinen Rücklage zum 01.01.2016 vorbehaltlich der Entscheidung des Rates zur Behandlung des Jahresfehlbetrages (Ziffer 2 c. des Beschlussentwurfes) dargestellt. In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses wird der Prüfungsbericht erörtert; Mitarbeiter/innen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO AG nehmen an der Sitzung teil und werden nähere Erläuterungen vermitteln. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem eigenen Bestätigungsvermerk zusammenzufassen (§ 101 Abs. 3 GO NRW i.V. mit § 103 Abs. 6 GO NRW). Nach § 101 Abs. 2 GO NRW ist der Prüfungsbericht nach Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss dem Rat vorzulegen. Vorher ist dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Drucksache 483/2016 Seite - 4 – Der Rat stellt den als Anlage zum Prüfungsbericht beigefügten Jahresabschluss durch Beschluss fest und beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages (§ 96 Abs. 1 GO NRW). Die Ratsmitglieder entscheiden gem. § 96 Abs. 1 GO NRW über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben.