Daten
Kommune
Pulheim
Größe
250 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
25.08.14, 18:38
Aktualisiert
25.08.14, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
92/2014
Erstellt am:
17.06.2014
Aktenzeichen:
III / 26 - 1
Verfasser/in:
Herr Weßling
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
X
02.09.2014
Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
X
11.09.2014
Rat
X
23.09.2014
Betreff
Temperaturen in städtischen Liegenschaften
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 92/2014 . Seite 2 / 5
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau sowie der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport u. Freizeit empfehlen /
der Rat beschließt:
Die Richttemperatur für die außerschulische Nutzung in den städtischen Turnhallen weiterhin bei 15°C zu belassen.
In Sonderfällen, wie heilpädagogischem Turnen, Seniorensport oder Kleinkindsport kann die Richttemperatur
während der Nutzungsdauer auf bis zu 20°C erhöht werden.
Ferner wird für alle weiteren Liegenschaften und Gebäude der Stadt Pulheim zukünftig die Empfehlung “Hinweise für
das Bedienen und Betreiben von heiztechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden“ des Arbeitskreises Maschinenund Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltung (AMEV) als Grundlage zur Raumtemperaturregelung herangezogen.
Erläuterungen
In der Vergangenheit wurden mehrfach Beschwerden an die Sportabteilung bezüglich zu niedrig eingestellter Temperaturen in den städtischen Turnhallen bei außerschulischer Nutzung durch die Vereine herangetragen.
Infolgedessen hatte die Sportabteilung das Immobilienmanagement gebeten, den Grundsatzbeschluss zur Raumtemperaturregelung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 2.11.1993 zu überdenken und zu aktualisieren, wonach die
Richttemperatur in Sporthallen bei außerschulischer Nutzung 15°C betragen soll. Die Grundlage zur Raumtemperaturregelung im Jahr 1993 bildete die DIN 4701, welche aktuell keine Gültigkeit mehr besitzt.
Zur Orientierung bei der Richtwerttemperaturbildung wurde die Deutsche Energie-Agentur (DENA) mit Sitz in Berlin
herangezogen. Diese verweist zur optimalen Temperaturregelung in städtischen Gebäuden auf eine Empfehlung des
Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV). Die Richttemperatur
bei außerschulischer Nutzung von Turnhallen beträgt nach der AMEV-Empfehlung “Hinweise für das Bedienen und
Betreiben von heiztechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden (Heizbetrieb 2001)“ ebenfalls 15°C.
Die ermittelten Richtwerte beruhen auf Erfahrungen, die in verschiedenen Verwaltungen vorliegen und wurden mit dem
Bundesgesundheitsamt abgestimmt.
Demzufolge ist unter Berücksichtigung der vom AMEV empfohlenen Richttemperaturen die derzeitig gewählte Temperatur von 15°C für die außerschulische Nutzung der Turnhallen weiterhin angemessen.
In den Anmerkungen der AMEV-Empfehlung sind allerdings folgende Sonderfallregelungen zu beachten: In Sonderfällen, wie heilpädagogisches Turnen, Seniorensportgruppen oder Kleinkindsportgruppen sind Hallentemperaturen von bis
zu 20°C empfohlen und gerechtfertigt.
Diese Richttemperatur bezieht sich allerdings nur auf die Turnhalle selbst. Für andere Raumcharakteristika wie beispielsweise Umkleiden oder Duschräume gelten abweichende Temperaturvorgaben.
Die technischen Möglichkeiten zur Temperaturregelung sind in den einzelnen städtischen Liegenschaften unterschiedlich gegeben. Es handelt sich um ferngesteuerte sowie manuelle Heizungsregelungen. Unabhängig von den Regelvarianten wird durch das Immobilienmanagement gewährleistet, dass in allen städtischen Liegenschaften die in den AMEVEmpfehlungen geforderten Mindesttemperaturen eingehalten werden.
Vorlage Nr.: 92/2014 . Seite 3 / 5
Näheres ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle.
Raumtemperaturen in öffentlichen Gebäuden
Raum
Schulen/ Hochschulen/ Universitäten
Unterrichtsräume/Hörsäle
- während der Nutzung
- bei Nutzungsbeginn 2
Umkleideräume
Wasch- und Duschräume
Gymnastikräume 4
medizinische Untersuchungsräume
Werkräume (z.B. Handwerken)
Werkstätten
Lehrküchen mit Unterricht (bei Nutzungsbeginn)
Lehrschwimmhallen
Aulen
- während der Nutzung
- bei Nutzungsbeginn 2
sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude)
Sportstätten, Sporthallen
Turnhallen 3
- bei schulischer Nutzung
- bei außerschulischer Nutzung
- in Sonderfällen wie z.B., für heilpädagogisches Turnen
Umkleideräume
Wasch- und Duschräume
Gymnastikräume 4
Aufsichtsräume/Erste-Hilfe-Räume
Flure und Treppenhäuser
Nebenräume (z.B. Geräteräume)
sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude)
Verwaltungsgebäude
Büroräume
- während der Nutzung
- bei Nutzungsbeginn
Flure und Treppenhäuser 1
- üblicherweise
- bei zeitweiligem Aufenthalt 8
Toiletten 1
Nebenräume 1
Sitzungssäle
- während der Nutzung
- bei Nutzungsbeginn
Richttemperatur nach AMEV-Empfehlung
20°C
17-19°C
22-24°C
22°C
17°C
24°C
18°C
17°C
18°C
2°C über Wassertemperaturen, jedoch
höchstens 30°C
20°C
19°C
17°C
15°C
bis 20°C
22°C
22°C
17°C
17°C
12°C
10°C
20°C
19°C
12°C
15°C
15°C
15°C
20°C
19°C
Vorlage Nr.: 92/2014 . Seite 4 / 5
Jugendheime, -tagestätten
Aufenthaltsräume
- während der Nutzung
- bei Nutzungsbeginn
Schlafräume
Wasch- und Duschräume
Küchen bei Nutzungsbeginn
sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude)
Kinderheime, -tagesstätten
Aufenthaltsräume
Ruhe- und Schlafräume
- während der Nutzung
- bei Nutzungsbeginn
Wasch- und Duschräume
Küchen bei Nutzungsbeginn
sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude)
Säuglingsheime, -tagesstätten
Aufenthaltsräume (z.B. Wickelräume)
Schlafräume
Küchen bei Nutzungsbeginn
sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude)
Büchereien
Leseräume, Handbüchereien
- während der Nutzung
- bei Nutzungsbeginn
Büchermagazin
sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude)
Feuerwachen/Fuhrparks
Fahrzeughallen
Aufenthaltsräume
Ruheräume
Unterrichtsräume
- während der Nutzung
- bei Nutzungsbeginn 2
Wasch- und Duschräume
Werkstätten
Nebenräume
sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude)
Theater/Stadthallen
Zuschauerraum (bei Nutzungsbeginn)
Künsterlergardrobe
Foyer
Wasch- und Duschräume
Werkstätten
20°C
19°C
15°C
20-24°C
18°C
20°C
18°C
15°C
20-24°C
18°C
21-22°C
20-21°C
15°C
20°C
19°C
15°C
5°C
20°C
20°C
20°C
17-19°C
22°C
17°C
10°C
20°C
22°C
18°C
22-24°C
Vorlage Nr.: 92/2014 . Seite 5 / 5
- bei überwiegend schwerer körperlicher Tätigkeit
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit
Probenräume
Nebenräume/Magazine
sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude)
Hallenbäder (allgemeiner Nutzung) 5
Schwimmhallen (über Wassertemperatur)
Umkleideräume
Wasch- und Duschräume
Toilettenräume
Eingangshallen/Flure
sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude)
Werkstätten/Bauhöfe
Arbeitsräume
- bei überwiegend schwerer körperlicher Tätigkeit
- bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit
- bei überwiegend sitzender Tätigkeit
Umkleideräume
Wasch- und Duschräume
Aufenthaltsräume
Material- und Gerätelagerräume 6
Fahrzeughallen, Garagen 9
Flure und Treppenhäuser
sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude)
12°C
17°C
19-20°C
20°C
10°C
2°C
24°C
27°C
20°C
18°C
12°C
17°C
19-20°C
22°C
22°C
20°C
5°C
5°C
10°C
Erläuterung der Fußnoten
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Die Beheizung dieser Räume ist erst erforderlich, wenn die jeweils vorgegebene
Raumtemperatur unterschritten wird, da in der Regel durch den Wärmegewinn der beheizten
Nachbarräume ausreichende Raumtemperaturen erreicht werden.
In Abhängigkeit von der Anzahl der Benutzer, bei geringer Belegung 19°C.
Bei außerschulischer Nutzung 15°C, in Sonderfällen wie z.B., für heilpädagogisches Turnen bis 20°C.
In Sonderfällen wie z.B. für heilpädagogisches Turnen bis 20 °C.
Empfehlungen nach VD12089.
Sofern das gelagerte Gut eine Beheizung erfordert.
Hiervon abweichende Temperaturen können aus konservatorischen Gründen erforderlich werden.
Sofern Sitzgelegenheiten für Wartende (z B. Finanzamt, Arbeitsamt) vorgesehen werden.
Die angegebene Raumtemperatur gilt für Sondernutzung. Für die Unterstellung von Spezialfahrzeugen
können auch höhere Temperaturen erforderlich sein. Garagen werden im Regelfall nicht beheizt.