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Beschlussvorlage (Temperaturen in städtischen Liegenschaften)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
250 kB
Datum
23.09.2014
Erstellt
25.08.14, 18:38
Aktualisiert
25.08.14, 18:38
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 92/2014 Erstellt am: 17.06.2014 Aktenzeichen: III / 26 - 1 Verfasser/in: Herr Weßling Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit X 02.09.2014 Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau X 11.09.2014 Rat X 23.09.2014 Betreff Temperaturen in städtischen Liegenschaften Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 92/2014 . Seite 2 / 5 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau sowie der Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport u. Freizeit empfehlen / der Rat beschließt:  Die Richttemperatur für die außerschulische Nutzung in den städtischen Turnhallen weiterhin bei 15°C zu belassen.  In Sonderfällen, wie heilpädagogischem Turnen, Seniorensport oder Kleinkindsport kann die Richttemperatur während der Nutzungsdauer auf bis zu 20°C erhöht werden. Ferner wird für alle weiteren Liegenschaften und Gebäude der Stadt Pulheim zukünftig die Empfehlung “Hinweise für das Bedienen und Betreiben von heiztechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden“ des Arbeitskreises Maschinenund Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltung (AMEV) als Grundlage zur Raumtemperaturregelung herangezogen. Erläuterungen In der Vergangenheit wurden mehrfach Beschwerden an die Sportabteilung bezüglich zu niedrig eingestellter Temperaturen in den städtischen Turnhallen bei außerschulischer Nutzung durch die Vereine herangetragen. Infolgedessen hatte die Sportabteilung das Immobilienmanagement gebeten, den Grundsatzbeschluss zur Raumtemperaturregelung des Bau- und Verkehrsausschusses vom 2.11.1993 zu überdenken und zu aktualisieren, wonach die Richttemperatur in Sporthallen bei außerschulischer Nutzung 15°C betragen soll. Die Grundlage zur Raumtemperaturregelung im Jahr 1993 bildete die DIN 4701, welche aktuell keine Gültigkeit mehr besitzt. Zur Orientierung bei der Richtwerttemperaturbildung wurde die Deutsche Energie-Agentur (DENA) mit Sitz in Berlin herangezogen. Diese verweist zur optimalen Temperaturregelung in städtischen Gebäuden auf eine Empfehlung des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV). Die Richttemperatur bei außerschulischer Nutzung von Turnhallen beträgt nach der AMEV-Empfehlung “Hinweise für das Bedienen und Betreiben von heiztechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden (Heizbetrieb 2001)“ ebenfalls 15°C. Die ermittelten Richtwerte beruhen auf Erfahrungen, die in verschiedenen Verwaltungen vorliegen und wurden mit dem Bundesgesundheitsamt abgestimmt. Demzufolge ist unter Berücksichtigung der vom AMEV empfohlenen Richttemperaturen die derzeitig gewählte Temperatur von 15°C für die außerschulische Nutzung der Turnhallen weiterhin angemessen. In den Anmerkungen der AMEV-Empfehlung sind allerdings folgende Sonderfallregelungen zu beachten: In Sonderfällen, wie heilpädagogisches Turnen, Seniorensportgruppen oder Kleinkindsportgruppen sind Hallentemperaturen von bis zu 20°C empfohlen und gerechtfertigt. Diese Richttemperatur bezieht sich allerdings nur auf die Turnhalle selbst. Für andere Raumcharakteristika wie beispielsweise Umkleiden oder Duschräume gelten abweichende Temperaturvorgaben. Die technischen Möglichkeiten zur Temperaturregelung sind in den einzelnen städtischen Liegenschaften unterschiedlich gegeben. Es handelt sich um ferngesteuerte sowie manuelle Heizungsregelungen. Unabhängig von den Regelvarianten wird durch das Immobilienmanagement gewährleistet, dass in allen städtischen Liegenschaften die in den AMEVEmpfehlungen geforderten Mindesttemperaturen eingehalten werden. Vorlage Nr.: 92/2014 . Seite 3 / 5 Näheres ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Raumtemperaturen in öffentlichen Gebäuden Raum Schulen/ Hochschulen/ Universitäten Unterrichtsräume/Hörsäle - während der Nutzung - bei Nutzungsbeginn 2 Umkleideräume Wasch- und Duschräume Gymnastikräume 4 medizinische Untersuchungsräume Werkräume (z.B. Handwerken) Werkstätten Lehrküchen mit Unterricht (bei Nutzungsbeginn) Lehrschwimmhallen Aulen - während der Nutzung - bei Nutzungsbeginn 2 sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude) Sportstätten, Sporthallen Turnhallen 3 - bei schulischer Nutzung - bei außerschulischer Nutzung - in Sonderfällen wie z.B., für heilpädagogisches Turnen Umkleideräume Wasch- und Duschräume Gymnastikräume 4 Aufsichtsräume/Erste-Hilfe-Räume Flure und Treppenhäuser Nebenräume (z.B. Geräteräume) sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude) Verwaltungsgebäude Büroräume - während der Nutzung - bei Nutzungsbeginn Flure und Treppenhäuser 1 - üblicherweise - bei zeitweiligem Aufenthalt 8 Toiletten 1 Nebenräume 1 Sitzungssäle - während der Nutzung - bei Nutzungsbeginn Richttemperatur nach AMEV-Empfehlung 20°C 17-19°C 22-24°C 22°C 17°C 24°C 18°C 17°C 18°C 2°C über Wassertemperaturen, jedoch höchstens 30°C 20°C 19°C 17°C 15°C bis 20°C 22°C 22°C 17°C 17°C 12°C 10°C 20°C 19°C 12°C 15°C 15°C 15°C 20°C 19°C Vorlage Nr.: 92/2014 . Seite 4 / 5 Jugendheime, -tagestätten Aufenthaltsräume - während der Nutzung - bei Nutzungsbeginn Schlafräume Wasch- und Duschräume Küchen bei Nutzungsbeginn sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude) Kinderheime, -tagesstätten Aufenthaltsräume Ruhe- und Schlafräume - während der Nutzung - bei Nutzungsbeginn Wasch- und Duschräume Küchen bei Nutzungsbeginn sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude) Säuglingsheime, -tagesstätten Aufenthaltsräume (z.B. Wickelräume) Schlafräume Küchen bei Nutzungsbeginn sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude) Büchereien Leseräume, Handbüchereien - während der Nutzung - bei Nutzungsbeginn Büchermagazin sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude) Feuerwachen/Fuhrparks Fahrzeughallen Aufenthaltsräume Ruheräume Unterrichtsräume - während der Nutzung - bei Nutzungsbeginn 2 Wasch- und Duschräume Werkstätten Nebenräume sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude) Theater/Stadthallen Zuschauerraum (bei Nutzungsbeginn) Künsterlergardrobe Foyer Wasch- und Duschräume Werkstätten 20°C 19°C 15°C 20-24°C 18°C 20°C 18°C 15°C 20-24°C 18°C 21-22°C 20-21°C 15°C 20°C 19°C 15°C 5°C 20°C 20°C 20°C 17-19°C 22°C 17°C 10°C 20°C 22°C 18°C 22-24°C Vorlage Nr.: 92/2014 . Seite 5 / 5 - bei überwiegend schwerer körperlicher Tätigkeit - bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit - bei überwiegend sitzender Tätigkeit Probenräume Nebenräume/Magazine sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude) Hallenbäder (allgemeiner Nutzung) 5 Schwimmhallen (über Wassertemperatur) Umkleideräume Wasch- und Duschräume Toilettenräume Eingangshallen/Flure sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude) Werkstätten/Bauhöfe Arbeitsräume - bei überwiegend schwerer körperlicher Tätigkeit - bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit - bei überwiegend sitzender Tätigkeit Umkleideräume Wasch- und Duschräume Aufenthaltsräume Material- und Gerätelagerräume 6 Fahrzeughallen, Garagen 9 Flure und Treppenhäuser sonstige Räume (siehe Verwaltungsgebäude) 12°C 17°C 19-20°C 20°C 10°C 2°C 24°C 27°C 20°C 18°C 12°C 17°C 19-20°C 22°C 22°C 20°C 5°C 5°C 10°C Erläuterung der Fußnoten 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Die Beheizung dieser Räume ist erst erforderlich, wenn die jeweils vorgegebene Raumtemperatur unterschritten wird, da in der Regel durch den Wärmegewinn der beheizten Nachbarräume ausreichende Raumtemperaturen erreicht werden. In Abhängigkeit von der Anzahl der Benutzer, bei geringer Belegung 19°C. Bei außerschulischer Nutzung 15°C, in Sonderfällen wie z.B., für heilpädagogisches Turnen bis 20°C. In Sonderfällen wie z.B. für heilpädagogisches Turnen bis 20 °C. Empfehlungen nach VD12089. Sofern das gelagerte Gut eine Beheizung erfordert. Hiervon abweichende Temperaturen können aus konservatorischen Gründen erforderlich werden. Sofern Sitzgelegenheiten für Wartende (z B. Finanzamt, Arbeitsamt) vorgesehen werden. Die angegebene Raumtemperatur gilt für Sondernutzung. Für die Unterstellung von Spezialfahrzeugen können auch höhere Temperaturen erforderlich sein. Garagen werden im Regelfall nicht beheizt.