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Vorlage (Bebauungsplan 01.16 II 'Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18' Abwägungs- und Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
220 kB
Datum
20.02.2017
Erstellt
23.01.17, 18:27
Aktualisiert
23.01.17, 18:27
Vorlage (Bebauungsplan 01.16 II 'Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18'
Abwägungs- und Satzungsbeschluss) Vorlage (Bebauungsplan 01.16 II 'Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18'
Abwägungs- und Satzungsbeschluss) Vorlage (Bebauungsplan 01.16 II 'Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18'
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Abwägungs- und Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Kaiser 61 26 10 0116II 16.01.2017 23/2017 Betreff Bebauungsplan 01.16 II 'Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18' und 40. Änderung des Flächennutzungsplanes - Abwägungs- und Satzungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Schaaf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: I. Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und unter Bezug auf die nachstehenden Erläuterungen über folgende Anregungen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie aus der Öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan 01.16 II 'Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18' sowie zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes. Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und Träger öffentlicher Belange (TÖB) zum Bebauungsplan 01.16 II 'Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18' A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (14.03.2016 - 08.04.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum 13.04.2016) A 1 - Stellungnahmen der Bürger Von Bürgern wurden keine Stellungnahmen abgegeben. A 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. TÖB Abwägung der Stellungnahme T1.02 T1.03 T1.04 T2.02 T3.01 T4.01 Deutsche Telekom Technik GmbH Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Ist bereits berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Landeseisenbahnverwaltung NRW Erftverband Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis Seite - 2 – Drucksache 23/2017 Lfd. Nr. T4.02 T5.01 T6.01 T6.02 T6.03 T7.01 T7.02 T9.01 TÖB Landesbetrieb Straßen NRW Regionalniederlassung Ville-Eifel Stadtwerke Brühl GEBAUSIE, Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Brühl e.V. T9.02 T9.03 T9.04 T11.02 Stadtwerke Köln GmbH T12.02 Rhein-Erft-Kreis Amt für Umweltschutz und Kreisplanung T12.03 T12.04 T12.05 T12.06 T12.07 T12.08 T13.01 Landwirtschaftskammer NRW,Rhein-ErftKreis Abwägung der Stellungnahme Wird berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Ist bereits berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Anregung wird berücksichtigt. Die Anregung wird berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Wird berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Wird bereits berücksichtigt. Wird bereits berücksichtigt. Wird bereits berücksichtigt. Ist bereits berücksichtigt. Wird bereits berücksichtigt. Wird bereits berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird bereits berücksichtigt. B – Öffentliche Auslegung (24.10. - 23.11.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum 23.11.2016) B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Bürger Abwägung der Stellungnahme B1.01 B1.02 B1.08 B1.09 B1.10 B1.11 B1.12 B1 Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. B 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. TÖB Abwägung der Stellungnahme T4.02 T5.01 T5.02 T5.03 T5.04 T5.05 T6.01 T8.02 T8.03 T8.05 Erftverband Ist bereits berücksichtigt. Ist bereits berücksichtigt. Ist bereits berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Die Anregung wird berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Ist bereits berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Wird berücksichtigt. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Nahverkehr Rheinland GmbH Landeseisenbahnverwaltung NRW Deutsche Telekom Technik GmbH Drucksache 23/2017 Seite - 3 – II. Der Rat beschließt die 40. Änderung des Flächennutzungsplanes einschleißlich der Begründung und beauftragt die Verwaltung die Änderung gemäß § 6 (1) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), der oberen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vor zu legen. III. Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 10 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), den Bebauungsplna 01.16 II 'Bonnstraße, Südfriedhof, Schulzentrum, Linie 18' einschließlich der Textlichen Festsetzungen als Satzung und beschließt die zugehörige Begründung. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl, Flur 1 und 2, umfasst in der Flur 1 die Flurstücke: 8 - 13 und 110; und in der Flur 2 die Flurstücke: 146/2, 147/2, 354 - 356, 322, 323, 229 - 231, 208, 209 und teilweise die Flurstücke 1, 104, 210, 366, 207 und 410. Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: Im Norden von der nördlichen Grenze des Flurstücks 8 und in seiner östlichen Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Flurstücks 498, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 104 bis Grenzpunkt der Flurstücke 189, 322 und 104, entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 322 und der östlichen Grenze der Flurstücke 322 und 323 sowie der nördlichen Grenze des Flurstücks 231, im Osten durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 231 und 230 bis zum Fußpunkt 10,00m vor dem Grenzpunkt der Flurstücke 210, 209, 229 und 230, dann rechtwinklig bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Flurstücks 23 und 40,15m entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 23 und 24 (konstruierter Punkt X), im Süden vom konstruierten Punkt X rechtwinklig auf den Schnittpunkt mit der östlichen Grenze des Flurstücks 410, dann 10,00m entlang (in nördliche Richtung) der östlichen Grenze des Flurstücks 410, und weiter in nordwestlicher Richtung unter 45° bis zum Schnittpunkt mit der Parallelen, welche 8,00m südlich der südlichen Grenze des Flurstücks 229 verläuft, dieser in westliche Richtung folgend bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Nutzungsartengrenze der Wohnbaufläche (Wohngebäude Bonnstraße 200 a), nach Norden der Nutzungsartengrenze folgend bis zum Schnitt mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 410, weiter entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 229 und 110, im Westen entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 110 und 13 - 8. Der tabellarische Abwägungsvorschlag ist Gegenstand dieses Beschlusses. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die 40. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan sind nach Vorliegen der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte vom 14.03. - 08.04.2016, die Öffentliche Auslegung vom 24.10. - 23.11.2016. Über den Stand zum Beschluss über die öffentliche Auslegung (s. Vorlage 4./2016) hinaus gab es eine Meldung eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstück am Rand des Plangebietes (außerhalb) liegt. Dieser beklagt im Wesentlichen, die heranrückende Bebauung bedeute eine Einschränkung für die Nutzung und den Wert seines Grundstücks. Weiterhin möchte er - im Gegensatz zu dessen früheren Äußerungen - Drucksache 23/2017 Seite - 4 – nunmehr an der Entwicklung seines Grundstücks zu Bauland profitieren. Der Vorhabenträger hatte sich zu Beginn des Verfahrens um den Erwerb seines Grundstücks bemüht. Zu diesem Zeitpunkt war der Eigentümer jedoch hierzu nicht bereit. Zu der vermuteten Einschränkung muss gesagt werden, dass es sich hier um eine absolut normale 'Nachbarschaftssituation' handelt. Eine besondere Belastung kann hier nicht geltend gemacht werden. Es entstehen Abstände, wie sie in vielen baulichen Situationen in offener lockerer Bauweise zu finden sind. Der 'Teilnahmewunsch an der baulichen Entwicklung' ist nachvollziehbar, kommt aber für das laufende Bebauungsplanverfahren zu spät. Es ist dem Projektentwickler nicht zu zu muten, dass sich das Bebauungsplanverfahren um die Phase einer erneuten Auslegung allein zugunsten eines einzelnen Grundstücks verlängert. Unabhängig davon bestünde die Möglichkeit in einem späteren Verfahren das ca. 1.838 qm große Grundstück zu Wohnbauland zu entwickeln. Weitere Anregungen sind zum Thema Verkehr eingegangen. Insbesondere wurde bezweifelt, dass der ruhende Verkehr des Kollegs hinreichend berücksichtigt ist. Dies wurde - erneut - gutachterlich überprüft: Gegenüber der heutigen Situation wird das Angebot für den ruhenden Verkehr deutlich verbessert. Auch für den Verkehrsfluss wird trotz des höheren Aufkommens insgesamt eine Verbesserung erwartet. Die Einwendungen sowie der Umgang damit kann im Einzelnen in den Anlagen nachvollzogen werden. Aus Sicht der Verwaltung liegt mit dem vorgelegten Entwurf ein Bebauungskonzept vor, das einen breiten Mix an Bauformen ermöglicht und so auf die bestehende Nachfrage an Wohnraum eingeht. Der Standort ist aufgrund seiner Anbindung an die Stadtbahnlinie 18 und die Nähe zur Innenstadt sehr gut in den gesamtstädtischen Kontext eingebunden und die Bezirksregierung hat die Anpassung an die Landesplanung bestätigt. Der Bebauungsplanentwurf sowie die 40. FNP-Änderung werden somit zum Beschluss vorgeschlagen. Anlage(n): (1) Abwägungsvorschlag (2) Übersichtsplan (3) Bebauungsplan (verkleinert, s/w) (4) Planzeichenerklärung (5) Textliche Festsetzungen (6) Begründung zum BP (7) Umweltbericht zum BP (8) 40. Änderung des Flächennutzungsplanes (9) Begründung zum FNP (10) Umweltbericht zum FNP