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Vorlage (Umweltbericht zum FNP)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
214 kB
Datum
20.02.2017
Erstellt
23.01.17, 18:27
Aktualisiert
23.01.17, 18:27

Inhalt der Datei

UMWELTBERICHT zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brühl Stand: 22.09.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes Bedarf an Grund und Boden Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 1 1 1 1 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 1 Nicht betroffene Umweltbelange 2 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete 2 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 2 Nicht erheblich betroffene Umweltbelange 2 2.2.1 Landschaftsplan 2 2.2.2 Pflanzen 3 2.2.3 Tiere 4 2.2.4 Boden 5 2.2.5 Wasser 7 2.2.6 Klima, Kaltluft/ Ventilation 8 2.2.7 Luftschadstoffe 10 2.2.8 Gerüche 10 2.2.9 Landschaft/ Ortsbild 11 2.2.10 Mensch/ Gesundheit/ Bevölkerung 12 2.2.11 Kultur- und sonstige Sachgüter 13 2.2.12 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 14 2.2.13 Altlasten 15 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 15 Eingriff/ Ausgleich 15 Zusätzliche Angaben 16 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 16 Geplante Maßnahmen zur Überwachung bzw. Abwendung erheblicher Auswirkungen (Monitoring) 16 Zusammenfassung 17 Quellenverzeichnis 18 1.1 1.2 1.3 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.3 2.4 3. 3.1 3.2 3.3 4. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl 1. Seite 1 Einleitung Zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brühl wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und §1a BauGB durchgeführt. Die vorläufigen Ergebnisse der Umweltprüfung werden im vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 1.1 Inhalt und wichtigste Ziele der Planänderung Im Rahmen der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die innerhalb des Geltungsbereichs der Planänderung befindlichen Flächen von bisher ‚Grünflächen’ in ‚Wohnbauflächen’ geändert werden. Parallel befindet sich der Bebauungsplan Nr. 01.16, Teilbereich II „Südfriedhof/ Bonnstraße/ Schulzentrum/ Linie 18“ der Stadt Brühl in der Aufstellung. Innerhalb des Änderungsbereichs des Flächennutzungsplans sind gem. B-Plan 01.16, Teilbereich II Geschoßwohnungen und Familienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser und als Hausgruppen vorgesehen. Insgesamt sind an dem Standort ca. 95 Hauseinheiten und ca. 300 Wohneinheiten im Bereich der Geschoßwohnungen geplant. 1.2 Bedarf an Grund und Boden Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Gesamtfläche von 8,46 ha. 1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Im Hinblick auf die Beurteilung der Umweltauswirkungen der 40. Flächennutzungsplanänderung werden nachfolgend die durch die Planänderung erstmalig legitimierten Flächennutzungen (Prognose) sowie die Nullvariante unterschieden. Die Nullvariante ist weitestgehend gekennzeichnet durch eine weitere Flächennutzung als Grünfläche bzw. als aktuell überwiegend landwirtschaftlich genutzte Fläche. Auf Grundlage der angrenzenden Darstellungen des Flächennutzungsplans ist davon auszugehen, dass im nördlichen Teilbereich eine Erweiterung von Friedhofsflächen als zulässig anzusehen ist. Im südlichen Abschnitt kann davon ausgegangen werden, dass die Nullvariante jeweils zur Hälfte aus der Entwicklung von Sport- und Erholungsanlagen mit geringem bzw. hohem Versiegelungsgrad besteht. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl 2.1 Seite 2 Nicht betroffene Umweltbelange 2.1.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete (§ 1 (6) Nr. 7 Bst. b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Nach § 1 (6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Bestand/ Nullvariante: In einer Entfernung von rd. 3km westlich des Planänderungsbereiches befindet sich das FFH-Schutzgebiet „Heider Bergsee und Schluchtsee in der Ville-Seenkette“ (DE5107-304). Prognose/ Bewertung: Aufgrund der Entfernung sowie der Art der Planänderung sind Auswirkungen auf die Entwicklungsziele des FFH-Schutzgebietes ausgeschlossen. 2.1.2 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§1 (6) Nr. 7 Bst. g BauGB). Zu Darstellungen sonstiger Fachpläne mit Bezug auf den Planänderungsbereich liegen keine Hinweise vor. Baumsatzung der Stadt Brühl Nach § 2 (2) der Baumsatzung der Stadt Brühl besitzt diese keine Gültigkeit für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt. Für den nördlichen Abschnitt des Planänderungsbereiches, in dem sich ein größerer Baumbestand befindet, setzt der rechtskräftige B-Plan Bauzonen aus dem Jahre 1964 „Öffentliche Grünfläche" fest. Auf diese Bereiche erstreckt sich auch der Landschaftsplan "Rheinterrassen" des Rhein-Erft-Kreises. Der im Planänderungsbereich vorhandene Baumbestand unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Baumsatzung der Stadt Brühl. 2.2 Nicht erheblich betroffene Umweltbelange 2.2.1 Landschaftsplan Der Planänderungsbereich befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 8 „Rheinterrassen“ des Rhein-Erft-Kreises. Als Entwicklungsziel setzt der Landschaftsplan das Ziel 2 „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ fest. Entlang der Westseite der Bonnstraße setzt der Landschaftsplan die „Pflanzung einer Baumreihe aus Linden-Hochstämmen auf den westlichen Randflächen der Bonnstraße“ fest (5.2-176). Die Baumreihe entlang der Bonnstraße dient der Gliederung der Landschaft und der optischen Anbindung der südlichen Stadtteile an Brühl. Diese Festsetzung ist im Teilstück zwischen Dreichtenweg und K7 bereits umgesetzt. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 3 2.2.2 Pflanzen (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen steht der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund sind für den Planänderungsbereich besonders die Biotopfunktion und die Biotopvernetzungsfunktion von Bedeutung. Im Wesentlichen bestehen folgende Zielsetzungen: - die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sollen geschützt, gepflegt, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). - auch im besiedelten Bereich sollen noch vorhandene Naturbestände, wie z.B. Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen erhalten bzw. entwickelt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG). Bestand/ Nullvariante: Aufgrund der bislang intensiv genutzten Kleingärten und überwiegend intensiven landwirtschaftlichen Nutzung besitzt der Planänderungsbereich insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen. Seltene bzw. geschützte Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften sind nach örtlicher Bestandsaufnahme nicht anzutreffen. Potentielle natürliche Vegetation (pnV): Für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans stellt der MaiglöckchenPerlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht bzw. der Flattergras-Buchenwald die potentielle natürliche Vegetationsform dar. Es handelt sich dabei um einen Tieflagen-Buchenwald, dem die Baumarten Traubeneiche, Stieleiche, Winterlinde und Hainbuche beigemischt sein können. Als bodenständige Bäume und Sträucher für standortgerechte Anpflanzungen am Maßstab der pnV gelten Traubeneiche, Hainbuche, Winterlinde, Stieleiche, Salweide, Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Schlehe und Hartriegel (DEUTSCHER PLANUNGSATLAS 1972). Prognose: Infolge einer Realisierung der Planänderung ist von der Entwicklung eines Wohngebietes mit überwiegend intensiv genutzten und ökologisch geringwertigen Hausgärten auszugehen. Vor dem Hintergrund eines hohen Nutzungsdrucks und Störpotentials ist nicht zu erwarten, dass dabei ökologisch hochwertige Bereiche entstehen können. Im Bereich privater Gartenflächen werden in der Regel überwiegend Ziergehölze zur Anpflanzung kommen. Erfahrungsgemäß werden von Grundstückseigentümern zur Einfriedung ihrer Grundstücke vielfach Schnitthecken (z.B. Kirschlorbeerhecken) angepflanzt. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 4 Bewertung: Der Verlust der im Planänderungsbereich aktuell vorhandenen Vegetation wird als nicht erheblich bewertet. Durch die externen Kompensationsmaßnahmen zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II erfolgt eine vollständige Kompensation der Auswirkungen auf das Schutzgut. 2.2.3 Tiere (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere steht der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund sind für die Grünflächen des Planänderungsbereichs besonders die Biotopfunktion und die Biotopvernetzungsfunktion von Bedeutung. Im Wesentlichen bestehen folgende Zielsetzungen: - die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sollen geschützt, gepflegt, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG). - wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG. Bestand/ Nullvariante: Aufgrund der aktuell überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung ist der überwiegende zentrale und südliche Flächenanteil des Planänderungsbereiches allgemein für Tierarten der Offenlandschaft von Bedeutung. In den nördlichen Flächenabschnitten stellen von Gehölzbestand eingenommene ehemalige Schrebergartenflächen sowie Gehölzbestände Lebensräume für verschiedene Vogelarten und Kleinsäuger der Siedlungsgehölze dar. Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wurden in diesem Bereich beispielsweise Amsel, Buchfink und Buntspecht nachgewiesen. Die Bereiche der Wegsäume besitzen eine Lebensraumbedeutung für Kleinsäuger und Insekten. Vor dem Hintergrund der in weiten Teilen des Planänderungsbereiches intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ist die Bedeutung des Plangebietes für die Tierwelt insgesamt gering. Artenschutzrechtliche Bedeutung des Plangebietes Begleitend zum Bebauungsplanverfahren 01.16, Teilbereich II wurde für den Bereich der Flächennutzungsplanänderung eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2016). Gegenstand dieser Prüfung sind die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die wildlebenden Vogelarten. Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans wurde mit dem Feldsperling (Passer montanus) eine planungsrelevante Vogelart nachgewiesen. Weitere planungsrelevante Arten wie Mäusebussard, Haussperling, Klappergrasmücke und Mehlschwalbe sind als mehr oder weniger regelmäßige Nahrungsgäste zu erwarten. Als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nutzt die Zwergfledermaus (Pipistrellus Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 5 pipistrellus) den Planänderungsbereich als Nahrungsgast mit relevanter Aktivität. Hinweise auf Quartiermöglichkeiten fanden sich nicht. Prognose: Infolge der 40. Änderung des Flächennutzungsplans ist von der Entwicklung eines Wohngebietes mit i.d. Regel intensiv genutzten, damit ökologisch geringwertigen und durch anthropogene Störeinflüsse geprägten Hausgärten auszugehen. Aufgrund des zu erwartenden hohen Nutzungsdrucks und Störpotentials können ökologisch hochwertige Bereiche mit besonderer faunistischer Lebensraumbedeutung im Bereich der Wohnbauflächen voraussichtlich nicht entstehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Wohnbauflächen weiterhin durch eine Vielzahl wenig spezialisierter und wenig störanfälliger Vogelarten besiedelt werden (z.B. Ringeltaube, Zaunkönig, Rotkehlchen, Amsel, Kohlmeise, Elster, Star, Haussperling, Buchfink). Bewertung: Mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere ist aufgrund der aktuell insgesamt geringen Bedeutung des Planänderungsbereiches für das Schutzgut nicht zu rechnen. Nach Darstellung der Artenschutzprüfung (ASP) zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II kann das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten sowie für die Zwergfledermaus ausgeschlossen werden. Weiterhin sind Maßnahmen zum Ausgleich eines Revierverlustes der planungsrelevanten Vogelart Feldsperling vorzusehen. Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen für die planungsrelevanten Tierarten auf Ebene des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen der Planänderung auf das Schutzgut Tiere zu erwarten. 2.2.4 Boden (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Zum Schutz des Bodens sind im Wesentlichen folgende Zielsetzungen maßgeblich: - mit Grund und Boden ist grundsätzlich sparsam und schonend umzugehen; dabei sind zur Verringerung einer unnötigen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB). - Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren; der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sind Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich zu vermeiden (§ 1 BBodSchG). Bestand/ Nullvariante: Der Bereich der Planänderung wird überwiegend durch den Bodentyp Parabraunerde (z.T. pseudovergleyt) eingenommen, der großflächig in ebener, welliger und flach Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 6 hängiger Lage westlich der Rhein- und Erftniederung verbreitet ist. Bei der Parabraunerde handelt es sich um einen schluffigen Lehmboden, der sich aus pleistozänem Löß entwickelt hat und im tieferen Untergrund meist kalkhaltig ist. Aufgrund seiner hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit mit Wertzahlen von 70-90 werden die Standorte überwiegend als Acker intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die Parabraunerde besitzt eine hohe Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, eine hohe nutzbare Wasserkapazität, allgemein eine mittlere Wasserdurchlässigkeit bei einem ausgeglichenen Luft- und Wasserhaushalt. Bei örtlich verdichtetem Unterboden kann sich in 0-8dm Tiefe schwache Staunässe ausbilden. Der Boden gilt als empfindlich gegenüber Bodendruck. Im äußersten westlichen Randbereich des Planänderungsbereiches werden die Bodenverhältnisse durch Parabraunerde und mäßig bis schwach erodierte Parabraunerde gekennzeichnet. Dieser Bodentyp weist mit der oben beschriebenen Parabraunerde vergleichbare Eigenschaften auf. Eine entsprechende Empfindlichkeit gegenüber Bodendruck sowie Neigung zur Ausbildung von Staunässe ist bei diesem Bodentyp jedoch nicht festzustellen. Allerdings gilt der Boden im Bereich von Hanglagen als stellenweise erosionsgefährdet. Aufgrund ihrer besonders hohen Bodenfruchtbarkeit gelten die im Bereich der Planänderung verbreiteten Parabraunerden als besonders schutzwürdig (GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN 2005). Vorbelastung: Die Bodenverhältnisse im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans sind durch langjährige landwirtschaftliche Nutzung als Ackerfläche anthropogen beeinflusst (z.B. Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Ausbildung einer sog. Pflugsohle). In den nordwestlichen Bereichen unterliegt der Boden einer anthropogenen Überformung durch gärtnerische Nutzung im Bereich von ehemaligen Schrebergärten. Planungsrechtlich erlaubt die Darstellung des Planänderungsbereichs im wirksamen Flächennutzungsplan als `Grünfläche´ weitreichende anthropogene Veränderungen der natürlichen Bodenverhältnisse, die beispielsweise in einer Versiegelung/ Teilversiegelung bzw. einer Veränderung des natürlichen Horizontaufbaus des Bodens bestehen können. Prognose: Im Bereich der planerisch vorbereiteten Wohnbauflächen kommt es im Bereich von Wohngebäuden, Verkehrsflächen und sonstigen versiegelten Flächen zu einer Neuversiegelung bzw. Überbauung von natürlich gelagerten Böden. Bei einer Versiegelung/ Überbauung gehen die natürlichen Bodenfunktionen des Bodens als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als Speicher- und Filtermedium, als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage sowie als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte dauerhaft verloren. Im vorliegenden Bauleitplanverfahren ist zu berücksichtigen, dass auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans „Bauzonen“ bereits aktuell eine Versiegelung eines Großteiles des Plangebietes zulässig ist. Diese kann z.B. durch eine auf Basis des B-Plans „Bauzonen“ zulässige Anlage eines Kunstrasenplatzes auch in einer vollständigen Versiegelung des Bodens bestehen. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 7 Bewertung: Eine Kompensation von Beeinträchtigungen des Bodens im Plangebiet erfolgt im Rahmen der externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II. Diese tragen neben einer allgemeinen landschaftsökologischen Zielsetzung gleichzeitig zur Regeneration der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der entsprechenden Kompensationsflächen bei. Unter Berücksichtigung der externen Kompensationsmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplans sowie der gemäß B-Plan „Bauzonen“ aktuell bereits zulässigen anthropogenen Überformung von Bodenflächen sind keine erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Schutzgut Boden zu erwarten. 2.2.5 Wasser (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Rechtliche Anforderungen zum Gewässer- und Grundwasserschutz ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG), dem Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Zentrale Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist es, für alle Oberflächengewässer sowie für das Grundwasser bis zum Jahre 2015 einen „guten Zustand“ zu erreichen und eine Verschlechterung der Verhältnisse zu verhindern. Ebenso verpflichtet die WRRL die Mitgliedsstaaten, die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustandes zu verhindern. Grundwasserkörper müssen geschützt und saniert sowie ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung sichergestellt werden. Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern dient ebenfalls dem Schutz des Wassers (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB). Grundwasser: Bestand/ Nullvariante: Der Planänderungsbereich befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers 27_23 „Hauptterrassen des Rheins“. Hierbei handelt es sich um einen silikatischen PorenGrundwasserleiter aus Kies und Sand mit mittlerer bis hoher Durchlässigkeit und Ergiebigkeit (ELWAS 2016). Der chemische Zustand des Grundwasserkörpers wird als schlecht beurteilt. Im Bereich der ca. 190m nordöstlich des Planänderungsbereiches gelegenen Grundwassermessstelle 070280617 - LGD BRUEHL R 1 wurde im Zeitraum von 1981 bis 2006 ein mittlerer Grundwasserstand von 35,16m NHN verzeichnet. Der mittlere Flurabstand betrug im angegebenen Zeitraum 29,08m. Aufgrund der vorherrschenden Grundwasserstände handelt es sich beim Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung um einen grundwasserfernen Standort. Nach Auskunft des Erftverbandes besitzt der Braunkohle-Tagebau keinen Einfluss auf die Grundwasserverhältnisse innerhalb der Niederterrasse, so dass auch nach Abschluss der mit dem Bergbau verbundenen Sümpfungsmaßnahmen keine Änderung des Grundwasserspiegels im Bereich des Planänderungsbereiches zu erwarten ist. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 8 Der Bereich der Planänderung befindet sich nicht im Bereich einer festgesetzten bzw. geplanten Wasserschutzzone bzw. innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Gemäß Hochwassergefahrenkarte befindet sich der Bereich außerhalb von überflutungsgefährdeten Bereichen (ELWAS 2016). Zur Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens wurde auf der Ebene des Bebauungsplans eine hydrogeologische Untersuchung durchgeführt. Eine Versickerung von Niederschlagswasser im Planänderungsbereich ist demnach nach den geltenden Vorschriften nicht möglich. Prognose: Aufgrund des im Planänderungsbereich hohen Grundwasserflurabstandes sowie der vorhandenen bindigen Böden ist während der Bauphase von einem geringen Verschmutzungsrisiko für das Grundwasser auszugehen. Durch die mit der Entwicklung von Wohnbauflächen verbundene Überbauung/ Neuversiegelung von bisher unversiegelten Flächen kommt es zu einer Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Die Beseitigung des Niederschlagswassers im Planänderungsbereich wird auf Ebene des Bebauungsplans auf dem Wege einer Einleitung in den Mischwasserkanal geregelt. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen der Planänderung auf die örtlichen Grundwasserverhältnisse sind nicht zu erwarten. Oberflächengewässer: Bestand/ Nullvariante: Im Planänderungsbereich bzw. in den angrenzenden Bereichen sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Prognose: Infolge einer Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu einer Beeinflussung von Oberflächengewässern. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auszuschliessen. der Planänderung auf Oberflächengewässer sind 2.2.6 Klima, Kaltluft/Ventilation (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere […] Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu“ (§ 1 (3) BNatSchG). Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 9 Bestand/ Nullvariante: Nach Informationen des Klimaatlas NRW (LANUV 2016a) lag die Jahresmitteltemperatur im Raum Brühl im Zeitraum von 1981 bis 2010 zwischen 10 und 11°C. Im Jahresverlauf war in dem angegebenen Zeitraum mit dem Auftreten von 7-8 heißen Tagen im Jahr zu rechnen. Hierunter sind Tage zu verstehen, an denen die Lufttemperatur den Wert von 30 ° Celsius erreicht oder überschreitet. Im Zeitraum 1981 bis 2010 bewegten sich die Niederschlagssummen im Durchschnitt zwischen 600 und 800mm. Im Betrachtungszeitraum lag die jährliche Sonnenscheindauer durchschnittlich zwischen 1520 und 1560 Stunden. Die durchschnittliche Dauer der Vegetationsperiode betrug im Raum Brühl im Zeitraum 1981-2010 etwa 216 bis 220 Tage. Im Bereich der östlich von Brühl gelegenen Klimastation Köln-Wahn ist entsprechend dem Verlauf der Rheinebene eine südöstliche Hauptwindrichtung festzustellen. Im Planänderungsbereich herrschen nach Darstellung des Klimaatlas NRW geringe bis mittlere Durchlüftungsverhältnisse vor. Dabei ist insbesondere in den nordwestlichen Flächenabschnitten von ungünstigeren Verhältnissen auszugehen. Aufgrund der überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung ist der Planänderungsbereich aktuell durch ein Freilandklima geprägt. Im Bereich der Freiflächen besteht eine klimahygienische Bedeutung zur nächtlichen Kaltluftproduktion während sommerlicher Strahlungswetterlagen. Aufgrund des begrenzten Umfangs der klimahygienisch wirksamen Flächen und der Barrierewirkung der umgebenden Siedlungs- und Gehölzstrukturen ist diese Funktion lediglich von lokaler Bedeutung. Von einer besonderen Bedeutung für angrenzende Ungunstgebiete ist nicht auszugehen. Für den Bereich der Planänderung bestehen keine Hinweise auf eine Funktion der Freiflächen als Ventilationsbahn. Nach Darstellung der Klimafunktionskarte der Stadt Brühl besitzt der Planänderungsbereich keine klimarelevanten Flächenfunktionen. Der nördlich angrenzende Südfriedhof ist hingegen als „Klimatisch wirksame Grünfläche“ eingestuft. Prognose: Im Zuge der Umwidmung von Grün- in Wohnbauflächen ist mit einem weitgehenden Verlust der klimahygienischen Flächenfunktionen durch Überbauung und Versiegelung zu rechnen. Lediglich im Bereich von Hausgärten (Rasenflächen) können die Voraussetzungen zur Bildung von Kaltluft in geringem Umfang erhalten bleiben. Die Planänderung beansprucht einen Bereich, der aktuell lokal bedeutsame klimahygienische Flächenfunktionen aufweist. Ausgewiesene Ventilationsbahnen werden nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf die Energieeffizienz der geplanten Wohnbebauung ist von Bedeutung, dass auf Ebene des B-Plans Nr. 01.16, Teil II für die geplante Bebauung eine energetische Fernwärmeversorgung nach den Vorschriften der ENEV 2016 vorgesehen ist. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 10 Bewertung: Insgesamt ist nicht von erheblichen Auswirkungen der Planänderung auf das Schutzgut Klima auszugehen. 2.2.7 Luftschadstoffe (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Nach § 1 (6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Des Weiteren s. 2.2.6. Bestand/ Nullvariante: Der Planänderungsbereich liegt in einer durch industrielle Immissionen und durch den KFZ-Verkehr großräumig belasteten Region. Im Geltungsbereich der Planänderung kommt es aktuell lediglich in geringem Umfang zu Luftschadstoffemissionen durch den Kfz-Verkehr im Bereich der Bonnstraße und der Zufahrt zum Schul- und Sportzentrum sowie den im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung stehenden Fahrverkehr. Die im nördlichen Planänderungsbereich vorhandenen Baum- und Gehölzbestände besitzen die Fähigkeit zur Bindung von Staub und Schadstoffen (Filterwirkung). Prognose: Infolge der Planänderung ist mit einer Erhöhung der Schadstoffemissionen durch den zunehmenden Anliegerverkehr zu rechnen. Das Ausmaß dieser zusätzlichen Emissionen wird durch die Weiterentwicklung im Bereich der Fahrzeugtechnik begrenzt. Bei den zu erwartenden verkehrsbürtigen Schadstoffemissionen handelt es sich vorwiegend um Stickoxide, Dieselruß und Feinstaub. Lufthygienisch wirksame Gehölzbestände werden in den nordwestlichen Abschnitten durch die Planänderung in ihrem Bestand betroffen. Auf der anderen Seite setzt der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II umfangreiche Neuanpflanzungen von Bäumen im Bereich des Straßenraums und der Freiflächen fest, die nach entsprechender Entwicklungszeit lufthygienische Filterfunktionen übernehmen können. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität sind infolge der Flächennutzungsplanänderung nicht zu erwarten. 2.2.8 Gerüche Ziele des Umweltschutzes: Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) verpflichtet zur Erfassung und Bewertung aller Geruchsimmissionen, die nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, also gegenüber Gerüchen aus Kraftfahrzeugverkehr, Hausbrand, Vegetation, landwirtschaftlicher Nutzung oder ähnlichem abgrenzbar sind. Bestand/ Nullvariante: Für den Bereich der Planänderung sind keine entsprechenden Belastungen bekannt. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 11 Prognose: Mit der Entwicklung von Wohnbebauung sind voraussichtlich keine gem. GIRL relevanten Geruchsbelastungen verbunden. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen im Bezug auf Gerüche sind durch die Planänderung nicht zu erwarten. 2.2.9 Landschaft/Ortsbild (§1 (6) Nr. 6 und 7 Bst. a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Natur und Landschaft sind [...] so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind (§ 1 (1) BNatSchG). Wesentliches Schutzziel ist die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie ausreichend großer unzerschnittener Landschaftsräume. Bestand/ Nullvariante: Im Bereich der Planänderung wird das Landschaftsbild durch die Lage im südöstlichen Ortsrandbereich von Brühl-Pingsdorf charakterisiert. Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des überwiegenden Anteils der in die Planänderung einbezogenen Flächen ist der landschaftsästhetische Eigenwert des Planänderungsbereiches als gering bis mäßig zu beurteilen. Das Gelände ist relativ eben ausgeprägt, von Osten nach Westen hin ist ein leichter Geländeanstieg von ca. 64,7m ü. NN auf ca. 68,4m ü. NN zu verzeichnen. In den angrenzenden Bereichen befinden sich neben den Siedlungsflächen von Brühl-Pingsdorf (im westlichen Anschluss) die Grünfläche des Brühler Südfriedhofes sowie südlich die Flächen des Schul- und Sportzentrums. Landschaftsgebundene Erholung: Der Planänderungsbereich wird von zwei Feldwegen gequert, die ausgehend von der Erschließungsstraße des Schul- und Sportzentrums von Süden nach Norden verlaufen. Diese Wege werden wie die Erschließungsstraße gelegentlich von Spaziergängern bzw. zum Ausführen von Hunden genutzt. Im nordwestlichen Bereich befinden sich Gartenflächen, die ehemals als Schrebergärten genutzt wurden. Diese Flächen sind nach wie vor für die private landschaftsgebundene Erholung von Bedeutung. Mit Ausnahme der ehem. Schrebergärten besitzt der Planänderungsbereich eine geringe Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung. In der weiteren Umgebung erstreckt sich nördlich das Parkgelände des Schlosses Augustusburg, mit autofreien Wegen zum Schloss und zum Stadtzentrum sowie zum Jagdschloss Falkenlust. Westlich des Planänderungsbereiches befindet sich das Waldgebiet 'KottenforstVille', dessen Ausläufer bis etwa 1.400m (Luftlinie) an das Plangebiet heranreichen. Prognose: Infolge einer Entwicklung von Wohnbauflächen nehmen Naturnähe und Eigenart im Planänderungsbereich weiter ab. Dabei wird ein Bereich mit geringem bis mäßigem landschaftsästhetischem Eigenwert Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 12 in Anspruch genommen. Gemäß Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 01.16, Teil II fügen sich die geplanten Wohnbauflächen in die Eigenart der im Umfeld vorhandenen Wohnnutzungen ein. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bleiben aufgrund der weitgehenden Sichtverschattungen des Planänderungsbereiches überwiegend auf den Geltungsbereich der Planänderung sowie die unmittelbar angrenzenden Bereiche beschränkt. Bewertung: Erhebliche Auswirkungen der Planänderung auf das Landschaftsbild sind infolge einer Realisierung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten. 2.2.10 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 (6) Nr. 7 Bst. c BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Im Hinblick auf das Schutzgut sind alle wesentlichen Eigenschaften der Planänderung von Bedeutung, die sich unmittelbar auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen auswirken können. Auswirkungen, die zu einer Veränderung von wirtschaftlichen oder sonstigen materiellen Rahmenbedingungen führen können, sind hingegen nicht Gegenstand der Umweltprüfung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB). Lärm: Begleitend zum Bebauungsplanverfahren für den B-Plan Nr. 01.16, Teil II wurde eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt (ACCON 2016). Bestand/ Prognose: Mit Wirkung auf den Bereich der Planänderung sind nachfolgende Lärmquellen von Relevanz: Schienenverkehrslärm der Stadtbahnlinie 18: Im Rahmen der Ermittlung der Schienenverkehrsgeräusche wurde der geplante zweigleisige Ausbau der Strecke auf der Grundlage der Planfeststellungsunterlagen berücksichtigt. Straßenverkehrslärm der Bonnstraße: Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurden an den der Bonnstraße zugewandten Fassaden der geplanten Wohnbebauung Beurteilungspegel von bis zu 61 dB(A) am Tage und 54 dB(A) zur Nachtzeit ermittelt. Tanzsportzentrum Brühl: Die Nutzung der Halle des Tanzsportclubs im Bereich des Schul- und Sportzentrums südlich des Planänderungsbereiches führt sowohl im Trainingsbetrieb als auch im Falle von Veranstaltungen zu Überschreitungen des Immissionsrichtwertes. Beachvolleyball-Anlage: Eine Nutzung der im Bereich des Schul- und Sportzentrums südlich des Planänderungsbereiches gelegenen, aus 4 Spielfeldern bestehenden Beachvolleyball-Anlage führt zu deutlichen Richtwertüberschreitungen im Bereich der geplanten Wohnbebauung. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 13 Bewertung: Im westlichen Planänderungsbereich sind im Bereich der an die Trasse der Stadtbahnlinie 18 angrenzenden Wohnnutzungen des B-Plans 01.16, Teil II zur Einhaltung der Richtwerte aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Diese bestehen einerseits in der Errichtung einer Schallschutzwand mit 3m Höhe über OK Gleisanlage im Randbereich der Wohnbaugrundstücke. Hierdurch kann eine Entlastung in den Freibereichen sowie eine Pegelminderung von ca. 4 dB(A) im Bereich der höheren Geschosse bewirkt werden. In den Obergeschossen sind zusätzliche passive Baumaßnahmen vorzusehen. Zum Schutz gegenüber den Lärmimmissionen der Bonnstraße werden ebenfalls die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen in die Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II aufgenommen. Durch Anordnung der Bauflächen und der Außenwohnbereiche wird gewährleistet, dass sich die Terrassen und Hausgärten auf der lärmabgewandten Seite der Gebäude befinden. Im Hinblick auf die von dem Tanzsportzentrum ausgehenden Lärmimmissionen wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Lärmschutzkonzept entwickelt. Auf diesem Wege werden im Bereich des Geschosswohnungsbaus durch die Anordnung von Prallscheiben und verglasten, hinterlüfteten Loggien beruhigte Bereiche geschaffen. Eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Bereich der Beachvolleyball-Anlage ist nur durch eine Verschiebung der Anlage in südlicher Richtung hinter den Parkplatz und eine gleichzeitige Errichtung eines 4 m hohen Erdwalls möglich. Die Verlegung der Anlage wird zwischen dem Betreiber und der Stadt Brühl vertraglich geregelt. Unter Berücksichtigung der für den Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind infolge der Planänderung keine erheblichen Auswirkungen im Hinblick auf die Lärmbelastung zu erwarten. Gefahrenschutz: Erbebengefährdung: Bestand-Nullvariante/Prognose: Nach Angaben des GEOLOGISCHEN DIENSTES NRW (2006) liegt der Planänderungsbereich innerhalb der Erdbebenzone 2 und ist der Untergrundklasse T zuzuordnen. Dieser Zone gehören Gebiete an, denen gemäß dem zugrunde gelegten Gefährdungsniveau ein Intensitätsintervall von 7,0 bis < 7,5 zugeordnet ist. Der Bemessungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,6 m/s2. Bewertung: Unter Berücksichtigung der nach DIN 4149 erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen sind im Hinblick auf den Gefahrenschutz keine erheblichen Auswirkungen durch die Planänderung zu erwarten. 2.2.11 Kultur- und sonstige Sachgüter (§1 (6) Nr. 7 Bst. d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Nach § 1(6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 14 erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gemäß § 1(6) Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanung u.a. insbesondere die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen. Bestand/ Nullvariante: Im Rahmen einer Begehung des Planänderungsbereiches durch das LVR Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - wurden vorgeschichtliche, römische und mittelalterliche Keramikfragmente aufgefunden. Aus diesem Grunde wurde eine Sachstandsermittlung zur Konkretisierung der archäologischen Situation veranlasst. Sie wurde im März 2016 durch Anlage von sieben über das Gelände verteilten 10 x 50 m großen Suchschnitten ausgeführt. Als Ergebnis erbrachte sie im mittleren Geländeabschnitt den Nachweis einer bandkeramischen Siedlung, im gesamten Plangebiet metallzeitliche Befunde sowie im Westen ein spätrömisches Grab sowie mögliche römische Gräben. Die metallzeitlichen Siedlungsbefunde im Osten ließen sich in die frühe Eisenzeit (Stufen Hallstatt C/D) datieren, im westlichen Drittel wurden späteisenzeitliche Befunde (Stufen Latène C/D) erfasst (ARCHAEONET 2016). Prognose/ Bewertung: Parallel zum BP-Verfahren läuft die archäologische Untersuchung. Seitens des LVR bestehen hinsichtlich einer Bebauung keine Bedenken, soweit und sobald unabhängig von der Verfahrensdauer des Bebauungsplans - die archäologische Untersuchung abgeschlossen ist. Mit Ausgrabung und Dokumentation wird den archäologischen Belangen Rechnung getragen. Archäologische Funde und Befunde können für die Nachwelt erhalten werden. 2.2.12 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen Bestand/ Nullvariante: Durch die in weiten Teilen des Planänderungsbereiches aktuell vorherrschende landwirtschaftliche bzw. gärtnerische Nutzung des Plangebietes werden geringe Vorbelastungen des natürlichen Wirkungsgefüges bedingt. Diese bestehen v.a. in der Veränderung einer den natürlichen Gegebenheiten angepassten Vegetationsdecke (vgl. 2.2.1 „Potentielle Natürliche Vegetation“) durch die landwirtschaftliche und gärtnerische Kultur. Weiterhin ist davon auszugehen, dass Dünge- und Pflanzenschutzmittel in den Boden bzw. in das Grundwasser eingetragen werden. Oftmals bilden Ackerflächen im Bereich bindiger Böden eine sog. Pflugsohle aus, bei der es sich um Bodenverdichtungen unterhalb der Reichweite des Pfluges handelt. Prognose: Potentielle Auswirkungen durch die Planänderung werden zu den einzelnen Schutzgütern beschrieben. Von einer wechselseitigen Verstärkung/ Potenzierung von Beeinträchtigungen ist nicht auszugehen. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 15 Bewertung: Erhebliche Umweltauswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten. 2.2.13 Altlasten Bestand/ Nullvariante: Für den Geltungsbereich der Planänderung liegen keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altlastenverdachtsflächen vor. Prognose/Bewertung: Infolge der Planänderung sind voraussichtlich keine Auswirkungen im Bezug auf Altlasten zu erwarten. 2.3 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) Die Flächennutzungsplanänderung beansprucht eine siedlungsnahe Fläche mit einer günstigen örtlichen und überörtlichen Anbindung an den Individual- sowie öffentlichen Personennahverkehr. Nach Angaben der Stadt Brühl stehen andere Flächen in nennenswerter Größenordnung für die Bereitstellung von Wohnbauland im Stadtgebiet von Brühl nicht zur Verfügung. 2.4 Eingriff/Ausgleich Ziele des Umweltschutzes: Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, stellen demnach einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zu entscheiden. Bestand-Nullvariante/Prognose: Die Beurteilung des mit der Entwicklung von Wohnbauflächen verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 01.16, Teil II. Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan (SCHWARZE UND PARTNER 2016) wird anhand des Bewertungsverfahrens von LUDWIG (1991) ein ökologischer Bestandswert von 497.865 sowie ein Planungswert von 248.470 Biotopwertpunkten ermittelt. Bewertung: Durch den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II wird ein Landschaftsökologisches Kompensationsdefizit von 249.395 Biotopwertpunkten verursacht. Der Ausgleich des Kompensationsdefizits erfolgt zu ca. 50% durch Kompensationsmaßnahmen im Stadtgebiet von Brühl sowie zu ca. 50% durch Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl Seite 16 Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen aus dem Ökokonto der RWE Power AG im Bereich der Villewälder im Kreis Euskirchen. Erhebliche Auswirkungen der Planänderung sind unter Berücksichtigung der auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 01.16, Teil II durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen nicht zu erwarten. 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Hinweise auf Die angewandten technischen Verfahren werden in den jeweiligen Begleitgutachten zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II beschrieben. 3.2 Geplante Maßnahmen zur Auswirkungen (Monitoring) Überwachung bzw. Abwendung erheblicher Nachfolgende Monitoringmaßnahmen sind auf der Ebene des Bebauungsplans Nr. 01.16, Teil II festzulegen. Das Bebauungsplanverfahren wird voraussichtlich bis zum Jahresende 2016 durch eine archäologische Untersuchung begleitet. Im Plangebiet auftretende archäologisch bedeutsame Funde und Befunde werden unabhängig von der Dauer des B-PlanVerfahrens durch Ausgrabung und Dokumentation für die Nachwelt erhalten. Im Rahmen der Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung des an den Planänderungsbereich angrenzenden Gehölzbestandes vermieden wird. Hierbei ist insbesondere die Baumreihe aus Winterlinden entlang der Bonnstraße zu beachten. Drei Jahre nach Entwicklung des Wohnbaugebietes ist durch die Stadt Brühl eine Ortsbegehung zur Kontrolle der im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindungen vorzunehmen. Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl 3.3 Seite 17 Zusammenfassung Mit der 40. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl soll in dem ca. 8,4ha umfassenden Geltungsbereich der Planänderung die Umwidmung von `Grünflächen´ in `Wohnbauflächen´ erfolgen. Parallel befindet sich der Bebauungsplan Nr. 01.16, Teilbereich II `Südfriedhof/ Bonnstraße/ Schulzentrum/ Linie 18´ in der Aufstellung. Dieser sieht die Schaffung mehrerer attraktiver Wohnquartiere mit Geschoßwohnungen und Familienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser bzw. Hausgruppen vor. Der Geltungsbereich der Planänderung erstreckt sich in Brühl-Pingsdorf unmittelbar südlich der Grünfläche des Brühler Südfriedhofes. Südlich des Plangebietes befindet sich das Schul- und Sportzentrum mit dem Karl-Schiller-Berufskolleg, der Gesamtschule Brühl, dem Tanzsportzentrum Brühl und einer Beachvolleyballanlage. Im Osten des Plangebietes verläuft die Bonnstraße, im Westen grenzt die Trasse der Stadtbahnlinie 18 sowie bestehende Wohnbebauung des Stadtteils Pingsdorf an. Der ca. 8,4ha umfassende Geltungsbereich der Planänderung wird aktuell überwiegend als Ackerfläche intensiv landwirtschaftlich genutzt, im nordwestlichen und nördlichen Plangebietsbereich befinden sich von Gehölzbestand eingenommene ehemalige Schrebergärten. Aufgrund seiner Biotopausstattung besitzt der Planänderungsbereich eine geringe bis mäßige landschaftsökologische Bedeutung. Besondere Flächenfunktionen für das Landschaftsbild bzw. die landschaftsgebundene Erholung sind im Bereich der Flächennutzungsplanänderung nicht vorhanden. Gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II erfordert der mit dem Bebauungsplan verbundene Eingriff in Natur und Landschaft externe Kompensationsmaßnahmen. Der erforderliche Ausgleich wird zu ca. 50% auf Flächen im Brühler Stadtgebiet sowie zu ca. 50% auf Flächen des Ökokontos der RWE Power AG im Bereich der Villewälder im Kreis Euskirchen gewährleistet. Unter Berücksichtigung der auf Ebene des Bebauungsplans durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen sind infolge der Planänderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter bzw. Wechselwirkungen zu erwarten, da im Hinblick auf die Schutzgüter keine besonderen bzw. lediglich lokal bedeutsame Flächenfunktionen im Plangebiet vorhanden sind. Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte werden auf der Ebene des Bebauungsplans Nr. 01.16, Teil II aktive und passive Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt sowie Lärmpegelbereiche festgesetzt. Gemäß der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II ist ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V. mit Abs. 5 BNatSchG durch Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von Vogelbruten und der Zwergfledermaus sowie zum Ausgleich eines Revierverlustes der planungsrelevanten Vogelart Feldsperling auszuschließen. Krefeld, 22.09.2016 Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl 4. Seite 18 Quellenverzeichnis ARCHAEOnet AEISSEN + GÖRÜR GBR (2016): Brühl; Bebauungsplan 01.16, NW 2016/1022, 1. Zwischenbericht 20.06.-22.07.2016, Bonn. DEUTSCHER PLANUNGSATLAS (1972): Band I: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 3, Vegetation (Potentielle natürliche Vegetation), herausgegeben von der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Gebrüder Jänecke Verlag, Hannover. BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 31.08.2015. ELWAS-WEB (2016): Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2014), Düsseldorf. GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2005): Auskunftssystem BK50, Karte der schutzwürdigen Böden - 2. überarb. Auflage, Krefeld. GEOLOGISCHER DIENST NRW (2006): Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Bundesland NordrheinWestfalen, Krefeld. KBFF - KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2016): Stadt Brühl, B-Plan 01.16 „Bonnstraße“ Teilbereich II, Artenschutzrechtliche Prüfung, Gutachten im Auftrag der BaumProjektentwicklung-Wohnen, Köln. LANDSCHAFTSGESETZ (LG NW) - Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185). LANUV - LANDESANSTALT FÜR NATUR; UMWELT UND VERBRAUCHER-SCHUTZ NRW (2016): Biotopkataster NRW (www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/biotopkataster/). LANUV - LANDESANSTALT FÜR NATUR; UMWELT UND VERBRAUCHER-SCHUTZ NRW (2016a): Klimaatlas Nordrhein-Westfalen (www.klimaatlas.nrw.de). LUDWIG (1991): Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen Büro Froehlich + Sporbeck, Bochum. SCHWARZE UND PARTNER (2016): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 01.16, Teilbereich II „Südfriedhof/ Bonnstraße/ Schulzentrum/ Linie 18“ der Stadt Brühl, Krefeld. STADT BRÜHL (1993): Karte zu stadtklimatischen Funktionsräumen 1:10.000, Brühl. STADT BRÜHL (1996): Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Brühl Baumsatzung vom 01. Juli 1996 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 26.10.1998, 11.12.2000 und 12.09.2005, Brühl.