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Vorlage (Abwägungsvorschlag)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
234 kB
Datum
20.02.2017
Erstellt
23.01.17, 18:27
Aktualisiert
23.01.17, 18:27

Inhalt der Datei

BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" 19.01.2017 - Seite 1 (27) - Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan 01.16 „Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18“ A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (14.03. - 08.04.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum 13.04.2016) A 1 - Stellungnahmen der Bürger Von den Bürgern wurden keine Stellungnahmen abgegeben. A 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB T1.01 17.03.16 / 17.03.16 Deutsche Telekom Technik GmbH Gegen die o. a. Planung werden keine Einwände vorgetragen. - Es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. nein Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum gebeten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der nein T1.02 T1.03 Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird mit der Karte der vorhandenen Leitungen an den Investor weitergeleitet und darum gebeten, dass dieser sich rechtzeitig vor Baubeginn mit der Telekom in Verbindung setzt. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Der Hinweis auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" wird zur Kenntnis genommen. Der Investor wird zudem darüber informiert, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 2 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. T1.04 T2.01 Für den rechtzeitigen Ausbau ist es notwendig, dass der Deutsche Telekom Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden an. 29.03.16/ 22.03.16 T2.02 nein Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger wird über die rechtzeitige Abstimmung mit der Telekom unterrichtet. LandeseisenDie Belange der Landeseisenbahnverwalbahnverwaltung tung werden nicht berührt. NRW Es wird davon ausgegangen, dass durch den Bebauungsplan keinerlei Beeinträchtigungen für den Betrieb der Gleisanlagen der HGK bestehen. - - ja Ist bereits berücksichtigt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Gleisanlagen nicht beeinträchtigt. T3.01 30.03.16/ 23.03.16 Erftverband Es wird angeregt die Grundwassersituation im Bebauungsplan wie folgt zu beschreiben: Im Bereich des Bauvorhabens liegen die Grundwasserstände zwischen 46 und 47 m ü. NHN. Die Grundwasseroberfläche ist nicht durch die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus im oberen Grundwasserstockwerk abgesenkt. ja Wird berücksichtigt. Die Textpassage zu den Grundwasserständen wird in die Begründung zum Bebauungsplan eingepflegt. T4.01 24.03.16/ 24.03.16 Kreispolizeibe- Zu dem Verfahren bestehen keine Behörde denken. Rhein-Erft-Kreis - Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB T4.02 Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 3 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Es wird auf das Beratungsangebot zur kriminalpräventiv wirkenden Ausgestaltung des öffentlichen Raumes (z. B. Beleuchtung, Bepflanzung) und der Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. Seitens der Polizeibehörde würde es begrüßt, wenn der Vorhabenträger frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen wird. ja Wird berücksichtigt. Der Vorhabenträger wird über das Beratungsangebot der Kreispolizeibehörde unterrichtet. T5.01 30.03.16/ 29.03.16 Landesbetrieb Die Belange des Landesbetriebes sind Straßen NRW nicht betroffen. Regionalniederlassung VilleEifel - Nicht Gegenstand des B-Planverfahrens. T6.01 31.03.16/ 30.03.16 Stadtwerke Brühl Für die Energieversorgung mit Strom werden 2 Ortsnetztrafostationen benötigt. Die Standorte für die Stationen sind einzuplanen sowie ein erhöhter Platzbedarf beim BHKW. Ebenso ist für die benötigten Ortsnetztrafostationen eine Steuerkabelanbindung mit zu berücksichtigen. ja Ist bereits berücksichtigt. Nach Abstimmung mit den Stadtwerken Brühl wurde in der Planung nur noch ein Standort für eine Ortsnetztrafostation für erforderlich gehalten. Dieser ist im BP festgesetzt. T6.02 Eine Stellungnahme zum öffentlichen Grün liegt der Stadt bereits vor. ja Wird berücksichtigt. Die Festsetzungen zum öffentlichen Grün werden im weiteren Verfahren in Abstimmung mit den Stadtwerken Brühl vorgenommen. T6.03 Es wird um Beachtung der gegebenen nein Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 4 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Hinweise gebeten. Sollten dadurch Änderungen hervorgerufen werden, die den Handlungsbedarf der Stadtwerke erfordern, wird um frühzeitige Information gebeten (mindestens 8 Wochen). T7.01 07.04.16/ 01.04.16 GEBAUSIE Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH T7.02 Der Hinweis auf die frühzeitige Information wird dem Vorhabenträger zur Kenntnis gebracht.. Es wird um folgende Änderung bei der Aufstellung des Bebauungsplanes: Planung einer durchgehenden Tiefgarage unter und zwischen den Baufeldern 7-9 mit zwei getrennten voneinander liegenden Ein- und Ausfahrten in den Baufeldern 7 und 8. Erhöhung des Geschosswohnungsbaus der Baufelder 8 und 9 zur Verbesserung des Schallschutzes für das neue Baugebiet. ja Die Anregung wird berücksichtigt. In der noch zu erstellenden förmlichen Planzeichnung wird eine durchgängige Tiefgarage mit zwei voneinander getrennt liegenden Ein- und Ausfahrten. ja Die Anregung wird berücksichtigt. Die geplanten Baukörper im Bereich der Bauflächen 8 + 9 sind in dreigeschossiger Bauweise mit einem zusätzlichen Staffelgeschoß geplant. T8.01 04.04.16/ 04.04.16 Unitymedia NRW GmbH Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. - - T9.01 07.04.16/ 07.04.16 Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Brühl e.V. Zu 2. Ziel und Zweck der Planung: Es wird darum gebeten den Bedarf für eine KiTa in diesem Gebiet zu klären, da im Stadtgebiet die Infrastruktur überstrapaziert ist. ja Die Anregung wird berücksichtigt. Zu 3.1. Verkehr : Der konfliktfreie Verkehrsablauf auf der Bonnstraße / Schulstraße ist unseres Erachtens nicht gegeben, da auf dieser Seite der Fahrradverkehr nicht genügend beachtet erscheint. Hier führt der Fahr- nein T9.02 Der Bedarf für eine KiTa wird geprüft. In Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt wird soweit erforderlich im Plangebiet eine entsprechende Fläche festgesetzt. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Die Anregungen hinsichtlich des Stoppschildes und zum alternierenden Parken werden zur Kenntnis genommen. Verkehrsregelnde Maßnahmen sowie der künftige Ausbau der Verkehrsanlagen sind jedoch BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 5 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein radverkehr in beiden Richtungen vorbei, es ist erforderlich, hier eine Stoppstraße mit einem Stoppschild zu installieren. Die Weiterführung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf der Bonnstraße erscheint als sinnführend. Die gerade Straßenführung der Planstraße 4 verführt auch wieder zum schneller fahren als erlaubt. Es wird vorgeschlagen, eine Verziehung dieser Straßenführung vorzunehmen oder wechselseitige Parkflächenanordnung mit Bauminseln einzuplanen, ebenso auf Planstraße 1, 3, 7 und 11. T9.03 T9.04 nicht Gegenstand des B-Planverfahrens. Die Anregungen werden in der Ausbauplanung berücksichtigt. Zu 3.1.6 Gestaltete Platzanlagen: Es wird davon ausgegangen, dass auf den Quartiersplätzen auch Spielanlagen für Kinder vorgesehen sind! ja Zu 3.2 Bebauung: Die Größe der Grundstücke unterschreitet die 300 qm Marke bei vielen Reihenhäusern, meistens bei den Mittelhäusern der Dreiergruppen, hier muss noch nachgearbeitet werden. nein Wird berücksichtigt. Die geplanten Platzanlagen sind als multifunktionale Flächen vorgesehen, die zum Aufenthalt und Spielen einladen sollen. Neben den geplanten Baumgruppen ist innerhalb jeder Quartiersfläche ein Kinderspielplatz in einer Mindestgröße von mind. 250 m² vorgesehen. Wird nicht berücksichtigt. Bei der Größe der Grundstücke für die Reihenhäuser wird die Gesamtfläche der Grundstücke der jeweiligen Hausgruppe herangezogen. Die ermittelte Fläche wird durch die Anzahl der Hauseinheiten dividiert, sodass die Fläche bei den Mittelhäusern im Regelfall unterhalb der 300 m² Grenze liegen wird. BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 6 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Die Entscheidung darüber, wie groß die Grundstücke sein sollen, obliegt dem Rat der Stadt Brühl. T10.01 12.04.16/ 12.04.16 IHK Köln Geschäftsstelle Rhein-Erft T11.01 15.04.16/ 13.04.16 Stadtwerke Köln Es bestehen keine Bedenken. GmbH T11.02 T 12.01 15.04.16/ 13.04.16 T12.02 Rhein-Erft-Kreis Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. - - - - Es wird auf die benachbarte Gleistrasse hingewiesen, auf der die Stadtbahnlinie 18 verkehrt und dadurch Erschütterungen und Lärmemissionen hervorgerufen werden können. Es muss somit ausreichender Abstand der Bebauung zur Stadtbahntrasse eingehalten werden bzw. Vorkehrungen zum Schutz vor den Emissionen getroffen werden. Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen der Bewohner können nicht toleriert werden. ja Wird berücksichtigt. Der Hinweis auf die nahgelegene Trasse der Stadtbahnlinie wird zur Kenntnis genommen. Für das Plangebiet wird im weiteren Verfahren eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die u.a. auch die Auswirkungen der Stadtbahntrasse auf die geplante Bebauung untersuchen wird. Soweit sich hieraus lärmschutztechnische Anforderungen ergeben würden diese in dem noch zu erstellenden förmlichen Bebauungsplan aufgenommen. Wasserwirtschaft Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen das geplante vorgehen. - - Schulverwaltungsamt Die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 01.16 Brühl stellt die tatsächliche Parksituation im Umfeld des Karl-Schiller-Berufskollegs äußerst unzureichend dar. BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 7 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Folgende Punkte sind unbedingt zusätzlich zu beachten: Spitzenbelastungen in der Woche Bei der Nachfrage nach Parkraum treten Spitzenbelastungen auf, die in der Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Von insgesamt 1491 Schülerinnen und Schülern des Karl-Schiller-Berufskollegs sind 1038 Schülerinnen und Schüler volljährig (Stand 24.03.2016) und damit potenzielle Autofahrer. Das Karl-SchillerBerufskolleg ist das einzige Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung im gesamten südlichen Rhein-Erft-Kreis. Auf Grund der erheblichen Größe des Rhein-ErftKreises und der Notwendigkeit mindestens halbtägig in der Berufsschule anwesend zu sein, ist der Anteil der PKWFahrer bei den Berufsschülern (gegenwärtig 758 Schülerinnen und Schüler) besonders hoch. Seit der Aufhebung der Berufsschulgrenzen besuchen vermehrt Schülerinnen und Schüler das KarlSchiller-Berufskolleg, die ihre Schulwege nur durch Nutzung eines PKW bewältigen können. Aus diesen Gründen ergibt sich ein überaus großer Bedarf an Parkplätzen, der bereits jetzt nicht gedeckt wird. Zu Spitzenbelastungen in der Woche kommt es vor allem, wenn gleichzeitig viele Berufsschülerinnen und –schüler, sowie viele Vollzeitschülerinnen und -schüler Unterricht im Karl-Schiller- ja Wird bereits berücksichtigt Der Verkehrsgutachter hat im Rahmen seiner Zustandsanalyse den Kontakt zur Schulleitung des KarlSchiller-Berufskollegs gesucht, sodass die genannten Zahlen bekannt sind. Hinzuzufügen ist, dass der Anwesenheitsgrad an einem typischen Wochentag vom Schulleiter mit 70% angegeben worden ist. Die Nutzerzahlen sind auf Seite 3 der Verkehrsuntersuchung angeführt und umfassen auch die Gesamtschule und das Tanzsportzentrum Brühl. BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 8 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Berufskolleg haben. T12.03 Spitzenbelastungen im Schuljahr Die Verkehrsuntersuchung wurde offensichtlich in einem Zeitraum durchgeführt, in dem für viele volljährige und mit dem PKW anreisende Berufsschülerinnen und -schüler des Karl-Schiller-Berufskollegs die Unterrichtsverpflichtung im Rahmen ihrer Ausbildung bereits beendet war. Deshalb ist der angenommene Bedarf an Parkplätzen völlig unzureichend. ja Wird bereits berücksichtigt Die Verkehrsmengenerhebungen im fließenden und ruhenden Verkehr wurden am 18.08.2015 durchgeführt, also zu Beginn eines Schuljahres. Dabei wurde in regelmäßigen Abständen auch die Zahl der parkenden Kfz festgehalten. Um 10 Uhr wurde mit 206 parkenden Kfz die Spitzenbelastung festgestellt. Der Parkplatz auf der Südseite (65 Parkstände) war ebenso voll ausgelastet wie der Parkplatz neben dem Tanzsportzentrum (128 Parkstände). Auf dem Lehrerparkplatz (40 Parkstände) war etwa die Hälfte der Plätze belegt. In der Vorfahrt zwischen Schul- und Tanzsportzentrum parkten 18 Pkw. Die Bestandssituation für einen typischen Wochentag ist auf den Seiten 4 bis 8 hinreichend beschrieben. T12.04 Park and ride Die auf dem park and ride Parkplatz vorgehaltenen Parkplätze reichen bereits jetzt nicht aus. Das führt zu einem zunehmenden Verdrängungsparken auf den übrigen öffentlichen Parkplätzen im Umfeld. Die Verkehrsuntersuchung lässt zudem unberücksichtigt, dass die Linie 18 nach dem begonnenen zweispurigen Ausbau zukünftig in kürzeren Taktzeiten verkehrt und damit noch attraktiver werden wird. Es ist mit einer stark steigenden Nachfrage nach park and ride Parkplätzen zu rechnen. ja Wird bereits berücksichtigt An der Stadtbahnhaltestelle Brühl-Badorf sind westlich des Schulzentrums rund 25 P+R-Plätze ausgewiesen. Der Parkplatz umfasst insgesamt 65 Parkstände. Am 18.08.2015 wurden um 07:20 Uhr nur 8 Parker festgestellt, die wegen des frühen Parkens offensichtlich der Nutzergruppe der Pendler zuzurechnen sind. Um 08:15 Uhr war der Parkplatz mit 61 Pkw fast vollständig ausgelastet. Im Bereich der Stadtbahnhaltestelle waren noch 4 Plätze frei. Offensichtlich ist der überwiegende Teil der Parker den Nutzergruppen Lehrer und Schüler zuzurechnen. Insgesamt wurde für den Parkplatz keine ausgeprägte P+R-Nutzung festgestellt. An attraktiven anderen Standorten im KVB-Netz wurde frühmorgens um 07:20 Uhr bereits eine Vollausnutzung festgestellt. BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 9 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Aufgrund seiner Lage im Siedlungsgebiet und im Straßennetz der Stadt Brühl ist der Stadtbahnhaltestelle Badorf eine hohe Attraktivität in der fußläufigen Nutzung und in der Zugänglichkeit mit dem Fahrrad (Bike-and-Ride) zuzusprechen. Hingegen fehlt eine attraktive straßenseitige Anbindung aus den Wohngebieten des Brühler Südens. In Bornheim gibt es eigene P+R-Plätze. T12.05 Veranstaltungsverkehr Bei Veranstaltungen im Tanzsportzentrum des Brühler Turnvereins sind die vorhandenen Verkehrsstrukturen einschließlich des vorhandenen Parkraumes extrem überlastet. Es kommt zu chaotischen Verhältnissen, indem auf Wiesen, Äckern, Zufahrten und auf Teilen des Spielplatzes geparkt wird. Die in der Verkehrsuntersuchung aufgenicht ausreichende stellte These, Parkplätze führten zu einem Verzicht auf eine Anfahrt mit dem PKW und der Veranstaltungsverkehr liege mengenmäßig nicht über dem Schulverkehr, ist durch die Realität vielfach widerlegt. ja Ist bereits berücksichtigt. Die Parkproblematik an Veranstaltungstagen ist den Planern durch Erfahrungsberichte bekannt. Die Verkehrsuntersuchung geht auf Seite 6 darauf ein. Der Bebauungsplan 01.16 kann jedoch die Parkproblematik an diesen insgesamt doch relativ wenigen Tagen im Jahr nicht lösen. In der Regel wird die Verkehrsinfrastruktur nicht nach den Höchstbelastungstagen bemessen. Ein wirtschaftlicher Umgang mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und ein ökologischer Umgang mit den Freiflächen lässt eine Bemessung auf die Verkehrsspitzen nicht zu. Das vorhandene Parkraumangebot von rund 300 Parkplätzen deckt den Regelbedarf an mindestens 85% aller Tage des Jahres ab. Eine Erweiterung des vorhandenen Parkplatzes am Tanzsportzentrum würde dem Spitzenbedarf an Veranstaltungstage sicherlich eher gerecht werden, andererseits eine Reihe der erwachsenen Schülerinnen und Schülern von der Bildung von Fahrgemeinschaften und der Nutzung des ÖPNV abhalten und somit verkehrspolitisch kontraproduktiv sein, da der Parkplatzbau eine Förderung des Autoverkehrs bilden würde. Die Entscheidungen zum Ausbau des Parkraumangebotes am Schul- und Sportzentrum sind nicht im Rahmen des Bebauungsplan- BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 10 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein verfahrens zu lösen, sondern davon unabhängig von der Stadt Brühl bzw. dem Rhein-Erft-Kreis. T12.06 Aufweitung der vorhandenen Schulstraße Sollte die Aufweitung zu einem Verlust vorhandener Parkplätze führen, müssen diese, z.B. durch Schaffung neuen Parkraums in Richtung Freizeitwiese Süd, überkompensiert werden. ja Wird bereits berücksichtigt Die „Schulstraße“ wird zukünftig beidseitig mit Parktaschen zwischen Bäumen ausgestattet, in denen das Parken legal möglich sein wird. Gegenüber dem bestehenden, geduldeten einhüftigen Parken auf dem Gehweg wird die Anzahl der Parkstände vergrößert. T12.07 Suchverkehr Bei auch zukünftig nicht ausreichend vorhandenen Parkplätzen werden die Parkplatzsuchenden im neuen Wohngebiet nach Parkplätzen suchen. Die geplante geringe Anzahl an Besucherparkplätzen wird nicht ausreichen und zu erheblichem Suchverkehr führen. Erfahrungen aus den Umfeldern des AdolfKolping-Berufskollegs in Kerpen-Horrem und des Nell-Breuning-Berufskollegs in Frechen zeigen, dass allein der Suchverkehr zu erheblichen Konflikten mit der Wohnbevölkerung führt. Der nicht ausreichende Parkraum und das daraus resultierende „wilde Parken" werden die Konflikte potenzieren. ja Wird bereits berücksichtigt Die Lage des Adolf-Kolping-Berufskollegs inmitten eines Wohngebietes in Kerpen-Horrrem und nur erreichbar über Wohnstraßen, die zum Parken einladen, ist mit dem Standort in Brühl nicht vergleichbar. Im Falle Brühl bildet die Bonnstraße oder „Schulstraße“ durch ihre Gestaltung als Vorfahrtsstraße (obwohl möglichst Tempo 30 in der Höchstgeschwindigkeit) die Zu- und Abfahrt in einem verkehrsgerechten Ausbau. Demgegenüber sind die Wohnstraßen innerhalb des Bebauungsplans 01.16 II als Wohnstraßen sowohl durch ihre Straßenraumgestaltung (Mischflächen) als auch die Beschilderung (Zeichen Nr. 325/326 StVO) deutlich erkennbar. Hier gilt verkehrsrechtlich, dass Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt ist. Die Reduzierung der Besucherparkplätze im öffentlichen Straßenraum des Wohngebiets auf das unbedingte Mindestmaß soll bewusst das Bewohnerparken (bzw. das Parken der Besucher) und den Aufenthalt auf der Straße fördern. Die Kontrolle des Parkens in den Straßenräumen und die Ahndung von Verstößen bis hin zum Abschleppen verbotswidriger Parker wird zu einer Einhaltung der BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 11 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Regelungen führen und helfen, Parksuchverkehr zu minimieren. T12.08 T13.01 14.04.16/ 13.04.16 Landwirtschaftskammer NRW Rhein-Erft-Kreis Zusammenfassung: Gegenwärtig ist die Parksituation bereits unzureichend, bei Spitzenbelastungen und Veranstaltungsverkehr extrem schwierig und teilweise chaotisch. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht ausreichen, um eine höchst konfliktgeladene Parksituation zu verhindern. Es ist unbedingt erforderlich, weitaus mehr Parkplätze zu planen. nein Wird nicht berücksichtigt Der Bebauungsplan Nr. 01.16 II wird nicht aufgestellt, um die Parkplatzproblematik des Karl-SchillerBerufskollegs zu lösen und kann auch nicht den Veranstaltungsverkehr in der Tanzsporthalle „sozialisieren“. Hinzuweisen ist auf die Notwendigkeit von Kontrollen und Ahndungsmaßnahmen. Das Plangebiet wird zurzeit überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Nach dem noch rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Grünfläche ausgewiesen und bei entsprechender Umsetzung würde sie der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Die gemäß der FNP-Anderung vorgesehene Wohnbaufläche und der entsprechende Bebauungsplan erscheinen auch was die Lage betrifft geeignet, notwendigen Wohnraum zu schaffen. In der Begründung zum Bebauungsplan wird auf Seite 11 unter Punkt 3.4 der in Arbeit befindliche Landschaftspflegerische Begleitplan angesprochen. Ziel dieses Planes sei die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie die Entwicklung und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. ja Wird bereits berücksichtigt Mit der Planung wird ein Projekt hoher städtebaulicher Dichte (~45 Wohneinheiten / ha) verfolgt. Dies dient dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Darüber hinaus wird der mit dem Bebauungsplan verbundene landschaftsökologische Eingriff zu ca. 60% im Bereich des städtischen Ökokontos und zu ca. 40% im Bereich des Ökokontos der RWE Power AG in Weilerswist vollständig kompensiert. Hierdurch wird sichergestellt, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Hierzu gehört sicherlich auch der Erhalt landwirtschaftlicher Produktionsflächen und der entsprechende Beitrag unserer Landwirtschaft zur Ernährungssicherung. In diesem Zusammenhang wird angeregt, zukünftig verstärkt bei der Auswahl von erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auch Möglichkeiten einzubeziehen, die den Entzug landwirtschaftlicher Nutzflächen möglichst gering halten. Der Flächenverbrauch hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen für verschiedenste Zwecke stellt für den Wirtschaftsbereich Landwirtschaft ein echtes Problem dar. 19.01.2017 - Seite 12 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" 19.01.2017 - Seite 13 (27) - B – Öffentliche Auslegung (24.10. - 23.11.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum 23.11.2016) B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B1.01 23.11.16/ 22.11.16 Bernhard Rieger Nutzung als Gartenland Der Eigentümer der Parzelle 189, der Vertretene, wäre bei Beschluss des ausgelegten Bebauungsplans wegen fehlender Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme in seinen Rechten verletzt. Die Verletzung ergibt sich aus den Festsetzungen für den Bereich WA 9. nein Wird nicht berücksichtigt Aus den Ausführungen des Eingabenstellers ist nicht erkennbar welche konkreten Festsetzungen für den Bereich des WA 9 dazu führen, dass das Gebot zur Rücksichtnahme verletzt wird. B1.02 Nach dem ausgelegten Plan (Zeichnung und Baunutzungsschablone) sind auf den angrenzenden Parzellen 322 und 323 vier Einfamilienhäuser mit Pultdächern bis zu einer maximalen Höhe von 12 m zulässig. Die Dachneigung der Pultdächer ist mit 15° bis 25° vorgegeben. Dabei ist zu beachten, dass als Dachhöhe eines Pultdachs die Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Punkt des Daches gilt. Der oberste Punkt des Daches kann also bei 14,5 m liegen. nein Wird nicht berücksichtigt Für die Flurstücke 322 und 323 wurden in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern 4 überbaubare Grundstücksflächen in der offenen Bauweise jeweils als ‚Einzelhaus‘ festgesetzt. Es handelt sich hierbei um eine Angebotsplanung, die von den Grundstückseigentümern nach Rechtskraft des Bebauungsplanes nach Bedarf in Anspruch genommen werden kann. Als Dachform ist das Flachdach und Pultdach zulässig. Wie in der Nutzungsschablone festgesetzt, ist die zulässige Gesamthöhe bei Flachdächern auf 7,0 m und die für Pultdächer auf 12,0 m begrenzt. Die Hochrechnung des Eingabenstellers auf 14,5 m ist nicht nachvollziehbar, da eindeutig die Gesamthöhe festgesetzt ist und kein Mittelwert. Die Festsetzungen stellen überdies gängige Festsetzungen dar, die keine außergewöhnliche Belastung für vorhandene Nachbarschaft bedeutet. B1.03 Nach Ziff. A.3.2 der textlichen Festset- - Der Untere Bezugspunkt entspricht der Fertigfussbo- FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger 19.01.2017 - Seite 14 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein zungen darf die Fertigfußbodenoberkannte um bis zu 0,5 m über der unteren Bezugshöhe liegen. Soweit aus dem Plan ersichtlich, entspricht letztere dem ausgewiesenen Straßenniveau und damit in etwa der natürlichen Geländehöhe. denoberkante des Erdgeschosses (OKFF EG). Zur Bestimmung des unteren Bezugspunktes sind die Höhenpunkte entlang der Grundstücksgrenze der Haupterschließung maßgeblich. Es ist ein Mittelwert auf der Basis der festgesetzten Höhen zu bilden. Dieser Mittelwert ist der untere Bezugspunkt und maßgeblich für die weiteren Höhenfestsetzungen. Bei den Ausführungen des Eingabenstellers unter B1.03 handelt es sich jedoch nicht um Anregungen zum B-Plan. B1.04 Nach Ziff. A.3.4 dürfen die maximal zulässigen Firsthöhen durch die dem Dach untergeordneten Nebenanlagen, wie Schornsteine, Lüftungsrohre, Satellitenschüsseln, Antennen um bis zu 2 m überschritten werden. - Die Überschreitung der zulässigen Firsthöhen durch untergeordnete Nebenanlagen ist als Ausnahme formuliert. Ansonsten stimmt der Test mit den Festsetzungen auf der Planzeichnung überein. Bei den Ausführungen des Eingabenstellers unter der Ziffer B1.04 handelt es sich jedoch nicht um Anregungen zum B-Plan. B1.05 Nach Ziff. A 5.2 dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch Vor- und Terrassendächer, Balkone und Wintergärten bis zu einer Tiefe von 3,0 m überschritten werden. - Die Ausführungen sind grundsätzlich richtig. Treffen jedoch nicht für das Allgemeine Wohngebiet WA 9 zu. B1.06 Nach B 1.3 darf die Summe einzelner Dachaufbauten 50 % der zugehörigen Fassadenlänge erreichen. - Die Ausführungen entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Bei den Ausführungen des Eingabenstellers unter der Ziffer B1.06 handelt es sich jedoch nicht um Anregungen zum B-Plan. B1.07 Nach Ziff. B 1.4 dürfen Solaranlagen/ Photovoltaikanlagen auf geneigten Dächern eine Höhe von 2 m erreichen. - Der Text der Ziffer B1.4 ist dahingehend zu ergänzen, dass bei geneigten Dächern die Solaranlagen nur in der Neigung der zugehörigen Dachneigung zulässig FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. B1.08 Eingangsdatum/ Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Der Schattenwurf der geplanten, bis zu 17 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegenden zulässigen Gebäude auf den südlich gelegenen Parzellen 322 und 323 würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gartennutzung der Parzelle 189 führen. Diese Nutzung ist durch den weiterhin geltenden Bebauungsplan "Bauzonen" aus dem Jahr 1964 geschützt. In den Monaten November bis Februar wäre die gesamte Parzelle voll verschattet, in den Monaten März und April sowie September und Oktober zu über 50 % allein in der Zeit von 9 bis 16 Uhr, (vgl. www.Sonnenverlauf.de). Eine solche Gestaltung ist mit der durch den Bebauungsplan "Bauzonen" verordneten Nutzung als Gartenland nicht vereinbar. Es wird beantragt, dass die Gebäude auf den Parzellen 322 und 323 einen Abstand des 2,7-fachen der Gebäudehöhe abzüglich des Grenzabstands dieser Gebäude zur südlichen Parzellengrenze, mindestens jedoch 15 m einhalten müssen. 19.01.2017 - Seite 15 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein sind. Bei den Ausführungen des Eingabenstellers unter der Ziffer B1.07 handelt es sich jedoch nicht um Anregungen zum B-Plan. Wird nicht berücksichtigt. Der Eingabensteller hat offensichtlich seinen Mittelwert von 14,5 m als Grundlage für das Höhenmaß herangezogen und dieses nochmal um 2,5 m erhöht und kommt so auf die 17,0 m Gesamthöhe. Da die gesamte Argumentation zum Thema Schattenwurf auf dieser konstruierten Höhe von 17,0 m aufbaut ist diese nicht haltbar und wird zurückgewiesen. Wie bereits unter B1.02 ausgeführt, setzt der Bebauungsplan als zulässige Gesamthöhen bei den Flachdächern max. 7,0 m und für die Pultdächer max. 12,0 m fest. In seiner Betrachtung lässt der Eingabensteller die Flachdächer vollkommen außen vor. Bei den Pultdächern addiert er offensichtlich Nebenanlagen oder Photovoltaikanlagen zu der Gebäudehöhe hinzu. Bei der Beurteilung des Schattenwurfes sind daher lediglich die zulässigen Gebäudehöhen zu betrachten, wobei diese bei Pultdächern unterschiedliche Höhen aufweisen. Je nach Stellung der Gebäude ergeben sich unterschiedliche Schattenwürfe, die eine Gartennutzung auf dem benachbarten Grundstück nicht erheblich beeinträchtigen dürften. Der beantragte willkürliche Abstand des 2,7-fachen der Gebäudehöhe ist nicht nachvollziehbar. Bei einer Gebäudehöhe von 12,0 m würde hieraus ein Abstand von 32 m resultieren. Bei der Anwendung dieses Vorschlags wäre die Folge, dass z.B. die vom Gesetzgeber geforderten Nachverdichtungen in Innenbereichen FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. B1.09 Eingangsdatum/ Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Spätere Nutzung als Bauland Durch den Ausschluss der Parzelle 189 von der Bebauung bei der Aufstellung der 40. Änderung des Flächennutzungsplans erhält diese bei Beschluss des nunmehr ausgelegten unveränderten Bebauungsplans ein negatives Alleinstellungsmerkmal. Die Nutzung wird weiterhin auf Privates Grünland beschränkt, während dicht um sie herum Wohngebäude erstellt werden dürfen bzw. schon erstellt sind. Die Ausnahme eines Anteils von nicht einmal 2 % an der Gesamtfläche des Bereichs der beiden Bebauungspläne Bonnstraße/ Südfriedhof mit einer Fläche von über 10 ha von der Bebauung, und damit die ausdrückliche Schaffung einer Insellage, wäre daher willkürlich. Der Vertretene als neuer Eigentümer möchte sich verständlicherweise die Bebauung der Parzelle 189 als Option vorbehalten. Der mögliche Einwand, dass der Unterzeichnete als Voreigentümer in seinem Schreiben vom 29.04.2011 zum Bebauungsplan 01.16 Teilbereich I geäußert hat, an einer Bebauung der Parzelle 189 nicht interessiert zu sein, kann weder ihm noch dem jetzigen Parzelleneigentümer erfolgreich entgegengehalten werden. Denn er berücksichtigt weder den Zeitablauf noch die veränderte Sachlage (nun- 19.01.2017 - Seite 16 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein nicht möglich wären, da die Grundstücke bei diesen Abstandsmassen eine Tiefe von 40 – 45 m aufweisen müssten. Wird nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes hat der Projektentwickler gegenüber der Stadt Brühl den Nachweis zu führen, dass er Eigentümer der betroffenen Flächen ist bzw. über eine Vereinbarung verfügt, dass er im Namen und stellvertretend für die Eigentümer das Projekt entwickeln kann. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt wurden daher zu den betroffenen Grundstückseigentümern Kontakt aufgenommen um abzuklären, ob ein Interesse an einem Verkauf von Grundstücken besteht oder ob eine Bereitschaft besteht sich an der Planungsmaßnahme zu beteiligen. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahmen haben zwischen dem Eingabensteller und dem Projektentwickler zwei Telefongespräche stattgefunden. Seitens des Eingabenstellers bestand zu dem Zeitpunkt jedoch keinerlei Interesse an einer Mitwirkung bzw. Einbeziehung seines Grundstücks in die Planung. Dass inzwischen das Grundstück vom Eingabensteller verkauft worden ist, war bislang nicht bekannt, spielt planungsrechtlich aber auch keine Rolle. Zwischen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im März / April 2016 und dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes am 06.10.2016 bestand für den neuen Eigentümer ausreichend Zeit sich gegenüber der Stadt Brühl zu äußern, wie er sich die Entwicklung für sein Grundstück vorstellt. Unabhängig davon bietet sich die Erschließung seines Grundstückes eher über das BP-Gebiet des BP FNPrelevant X BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. B1.10 Eingangsdatum/ Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger mehr Bebauung auf der südlichen Grenzseite der Parzelle 189, Schaffung einer Insellage, Eigentumswechsel). Der Unterzeichnete hat als ehemaliger Eigentümer seit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung für den gegenwärtigen Bebauungsplan nicht geäußert, er wolle die Parzelle nicht in die Bebauung einbringen. Vielmehr lag es in seinem Interesse zu erfahren, welche Folgerungen die Stadt aus seiner Stellungnahme bis zur Auslegung des neuen Plans ziehen würde, insbesondere nachdem ihm bekannt wurde, dass sich die Eigentümer der vom Bebauungsplan betroffenen Parzellen 322, 323 nicht am Bauvorhaben des Investors beteiligen würden. Die Stadt Brühl hat zu den Einwendungen des Unterzeichneten vom 08.04.2016 gegen den Planentwurf in materieller Sicht nicht Stellung genommen, sondern ihn auf den Zeitpunkt des Ratsbeschlusses Ende des Jahres verwiesen. Aus dem nunmehr ausgelegten Bebauungsplan sind jedoch insofern nur unwesentliche Änderungen gegenüber dem im März dieses Jahres ausgelegten Planentwurf zu erkennen. Die Parzellen 322 und 323 sind nach wie vor mit dem vorgesehenen Baurecht für mehrere Einzelhäuser ausgestattet, obwohl sie nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, in das Bauvorhaben des Investors eingebracht wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, weswe- 19.01.2017 - Seite 17 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein 01.16 I an und ist damit für dieses BP-Verfahren nicht relevant. nein Wird nicht berücksichtigt Bei der im März/April 2016 ausgelegten Planzeichnung handelt es sich um den BebauungsplanVorentwurf, der frühzeitig der Öffentlichkeit und den Behörden zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Planzeichnung und die textlichen Ausarbeitungen wurden für ca. 4 Wochen im Rathaus Brühl ausgelegt, so dass für die Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur Information gegeben war. Die Überplanung der Flurstücke 322 und 323 ist in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern erfolgt. FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger gen die Parzellen 322 und 323 nunmehr trotzdem als Bauland ausgewiesen werden, die Nachbarparzelle 189 aber nicht. Somit stellt sich die bisherige Verfahrensweise als Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe an vergleichbare Sachverhalte dar. Nach Auffassung des Eingabenstellers verhindert die bisherige Planung auf den Parzellen 322 und 323 eine vernünftige angepasste Bebauung der Parzelle 189. Denn bei 22 m Grundstückbreite der Parzelle 189 bleiben nach 3 m Abstand zum gegenüberliegenden Nachbarn, 13 m Bebauungstiefe (wie auf den Parzellen 322 und 323) und 2 m Terrassenbreite, nur noch 4 m bis zum eigenen Gartenzaun übrig. Die erdrückende Wirkung der vorgesehenen faktisch dreigeschossigen Bebauung auf die Parzelle 189 ist damit offensichtlich. Selbst wenn die formalen Bauvorschriften eingehalten würden, stellt sich die geplante Bebauung als Bauverhinderung für die Parzelle 189 dar und damit als Inanspruchnahme zu fremden Zwecken. Die Ausführungen zum Schattenwurf gelten entsprechend. Aus diesen Gründen sind eine deutliche Herabsetzung der Höhe und ein größerer Grenzabstand der geplanten zulässigen Bebauung sowie die Einschränkung der zu lässigen Baugrenzenüberschreitung zur Parzelle 189 geboten. Auch dem möglichen Argument, die jetzt 19.01.2017 - Seite 18 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Entgegen der Auffassung des Eingabenstellers sind die Verfahrensweisen nicht unterschiedlich. Die betroffenen Grundstückseigentümer der Flurstücke 322 und 323 haben ihre Vorstellungen für den Standort kundgetan und die Planung hat darauf entsprechend reagiert. Dass der Eingabensteller das Flurstück189 einer Bebauung zuführen möchte ist neu und wurde nicht geäußert. Das Grundstück ist ca. 22 m tief und ca. 84 m lang. Ob und wie dieses Grundstück bebaut werden könnte ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Bezüglich der Abwägung zum Schattenwurf wird auf B1.08 verwiesen. Des Weiteren wird nochmals darauf verwiesen, dass die im Bebauungsplan zugelassene Überschreitung der Baugrenze nicht für die betroffene Teilfläche WA 9 gilt. Unabhängig von all dem ist das Grundstück effizienter über den bereits existierenden BP 01.16 I zu erschließen. Eine doppelte Erschließung hingegen ist nicht sinnvoll. FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger 19.01.2017 - Seite 19 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant erhobenen Einwendungen gegen den offen gelegten Bebauungsplan könnten nicht mehr berücksichtigt werden, weil die einzelnen Planungsmaßnahmen nahezu abgeschlossen seien, kann nicht gefolgt werden. Zum einen sind sie im Prinzip bereits im Schreiben vom 08.04.2016 vorgetragen worden. Zum anderen soll die Offenlegung gerade die Möglichkeit eröffnen, Stellungnahmen der Bürger im zu beschließenden Bebauungsplan zu berücksichtigen. B1.11 Das vom Flächennutzungsplan betroffene Gebiet von ca. 8,4 ha befindet sich nach dem Regionalplan Köln im Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich und ist zum überwiegenden Teil durch eine große Friedhofsfläche vom Siedlungsbereich getrennt. Ohne Änderung des Regionalplans ist die vorgesehene Bebauung nicht umsetzbar. Die Planung geht über eine Arrondierung im Rahmen der vorhandenen Bebauung weit hinaus und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Raumplanung dar, die auch bei Unterschreitung der 10 ha-Grenze eine Abweichung von der "Regel" gebieten würde. Es liegt keine Zielabweichung sondern eine Zieländerung vor. Die Stadt Brühl weist in der Begründung für die öffentliche Auslegung des auf dem geänderten Flächennutzungsplan fußenden Bebauungsplans unter Ziff. 3.1 und 3.7 dar- nein Wird nicht berücksichtigt Gemäß § 34 Abs.1 Landesplanungsgesetz hat die Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen. Diese Anfrage wurde von der Stadt Brühl mit Schreiben vom 20.10.2015 gestellt. Mit Schreiben vom 10.02.2016 (Az.: 32/61.6-1.13.03) hat die Landesplanungsbehörde der beabsichtigten 40. Änderung des Flächennutzungsplanes zugestimmt. Die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch ist damit erfüllt. X BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger auf hin, dass darin die städtebaulichen Grundstrukturen von besonderer Bedeutung seien. Die Gliederung des Planungsbereichs in verschiedene Quartiersbereiche sowie die umfangreichen Vorkehrungen zur Bewältigung des erwarteten zusätzlichen Verkehrsaufkommens lassen sich nicht als untergeordnete Maßnahme im Rahmen der Regional planung (Zielabweichung) einordnen. Die 40. Änderung des Flächennutzungsplans kann darüber hinaus nicht isoliert betrachtet werden. Der neue Planbereich von 8,4 ha ist im Zusammenhang mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans vom 13.06.2012 und dem darauf gegründeten Bebauungsplan Bonnstraße 166 188 Nr. 01.16 Teil 1 mit einer Fläche von 2 ha zu sehen, für die ein einheitlicher Aufstellungsbeschluss am 26.01.2010 gefasst wurde. Beide Pläne sind gebietlich komplementär und ausschließlich durch die Parzelle 189 voneinander getrennt. Durch eine Aufspaltung der Planungsrealisierung in mehrere Teile können die Regionalplanungsvorschriften nicht unterlaufen werden. Wegen der Überschreitung der 10-ha-Grenze wird darüber hinaus die zeichnerische Darstellung im Regionalplan erforderlich. Auch das ist nicht erfolgt. Für die Änderung des Regionalplans (Zieländerung) ist nach den vorgeschrie- 19.01.2017 - Seite 20 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger 19.01.2017 - Seite 21 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant benen Verfahrensschritten ein Beschluss des Regionalrats zwingend. In diesem Fall reicht eine Zustimmung der Bezirksregierung als Regionalplanungsbehörde allein zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht aus. Somit ist die Genehmigung nichtig. Davon wird auch der darauf fußende Bebauungsplan erfasst. B1.12 Die Zustimmung der Bezirksregierung vom 10.02.2016 zur 40. Änderung des Flächennutzungsplans ist darüber hinaus unter Zugrundelegung falscher bzw. fehlender Angaben zustande gekommen: Die Angaben der Stadt Brühl in ihrer Begründung für die Aufstellung des Flächennutzungsplans unter Ziff. 5 sind unzutreffend, weil die 40. FNP-Änderung im Norden eben nicht an den Geltungsbereich der 29. FNP-Änderung, der Grund- lage für den o.a. Bebauungsplan Nr. 01.16 Teil 1 ist, grenzt, sondern vom bisherigen Gebiet des Flächennutzungsplans durch die Parzelle 189 des Vertretenen getrennt ist. Außerdem ist nicht aufgeführt, dass für die Parzellen 189, 322 und 323 bereits ein Bebauungsplan besteht, nämlich der Bebauungsplan "Bauzonen" vom 18.12.1964. Dementsprechend ist auch die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 24.11. 2015 an die Regierung auf Seite 2 unzutreffend, wonach das Plangebiet im direk- nein Wird nicht berücksichtigt Nach den ursprünglichen Überlegungen, für den Gesamtraum einen einzigen Bebauungsplan aufzustellen, wurde daran auf Grund der Eigentumsverhältnisse und der daraus resultierenden unterschiedlichen Zeiträume nicht festgehalten, sondern zwei getrennte Planverfahren durchgeführt. Das gilt auch für die parallel zur Aufstellung der Bebauungspläne durchgeführten FNP-Änderungen (29. + 40. Änderung). Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 01.16 Teil I wurde am 26.01.2010 und für den Teil II am 12.11.2015 gefasst. Der Zusammenhang der beiden Gebiete ist nach wie vor gegeben, auch wenn die beiden bebauten Grundstücke Bonnstraße 190 und 192 sowie das Flurstück 189 nicht in die Planung einbezogen sind. Zu beiden FNP- Änderungen wurden die entsprechenden landesplanerischen Anfragen gemäß § 34 Abs.1 Landesplanungsgesetz gestellt und durch die Landesplanungsbehörde positiv beschieden. Die Zustimmung der Landesplanung ist auf der Grundlage der jeweiligen Änderungsplanungen erfolgt. Falsche oder fehlende Angaben sind aus Sicht X BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger 19.01.2017 - Seite 22 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ten Zusammenhang mit der 29. Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplan Nr. 01.16 Teil l liege. Richtig ist vielmehr, dass keinerlei direkte Verbindung dazu besteht. FNPrelevant der Planung nicht erkennbar. Ein einzelnes Grundstück hat zudem weder auf FNPnoch auf Regionalplanebene trennende Wirkung. B 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben TÖB Stellungnahme TÖB T1.01 27.10.16/ 27.10.16 Bezirksregierung Köln Landeskultur und Landesentwicklung Es bestehen keine Bedenken. Planungen bzw. Maßnahmen sind ebenfalls nicht vorgesehen. - - T2.01 31.10.16/ 25.10.16 Landesbetrieb Straßen NRW Niederlassung Ville-Eifel Es bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine grundsätzlichen Bedenken. Die verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplangebietes wurden für die Ertüchtigung des Knoten L 183 / K7 berücksichtigt. - - T3.01 28.10.16/ 28.10.16 Unitymedia NRW Es wird auf das Schreiben vom 04.04.16 verwiesen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. - - T3.02 04.04.16 Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. - - T4.01 04.11.16/ 02.11.16 Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn die Stellung- - - Erftverband Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 23 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nahme vom 23.03.16 auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird. T4.02 23.03.16 T5.01 04.11.16/ 04.11.16 T5.02 Nahverkehr Rheinland GmbH Es wird angeregt die Grundwassersituation im Bebauungsplan wie folgt zu beschreiben: Im Bereich des Bauvorhabens liegen die Grundwasserstände zwischen 46 und 47 m ü. NHN. Die Grundwasseroberfläche ist nicht durch die Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlentagebaus im oberen Grundwasserstockwerk abgesenkt. ja Ist bereits berücksichtigt Die Textpassage zu den Grundwasserständen ist in der Begründung zum Bebauungsplan enthalten. Im Kapitel 3.7.1 wird eine Verkehrserzeugung von zusätzlichen 1.520 Kfz-Fahrten am Wochentag erwähnt. Bitte ergänzen Sie den Berechnungsweg, das Gesamtaufkommen an zusätzlichen Fahrten sowie den zu Grunde gelegten Modal-Split. ja Ist bereits berücksichtigt Der Berechnungsweg und der Modal Split lassen sich den Tabellen 1 (Seite 10) und 2 (Seite 11) entnehmen. In der Summe ergeben sich 1.524 Kfz-Fahrten, im Text abgerundet auf 1.520 Kfz-Fahrten. Diese Summe entspricht dem Gesamtaufkommen an zusätzlichen Fahrten. Es wird der Konflikt mit Elterntaxis auf der Planstraße 13 erwähnt. Es wird daher angeregt ein Konzept für die Abwicklung des Elterntaxiverkehrs ab, z.B. durch eine Elterntaxihaltestelle im Kreuzungsbereich Planstraße 13 / Bonnstraße, verbunden mit einem Walking Bus und einem Einfahrverbot für Elterntaxis in die Planstraße 13. Die Kollegen vom Zukunftsnetz Mobilität, angesiedelt beim Verkehrsverbund Rhein Sieg beraten Sie gerne. ja Ist bereits berücksichtigt Das Verkehrsgutachten gibt auf Seite 17 Empfehlungen zur Schulvorfahrt, die sich im Anschluss an die Planstraße 13 befindet. Angeregt wird ein eingeschränktes Halteverbot für den gesamten Wende- und Vorfahrtsbereich, um die Sichtverhältnisse zu verbessern und die Behinderungen abzubauen. Weiterhin soll die Verbreiterung der Planstraße 13 (=“Schulstraße“ ) den Fahrradverkehr sicher im Blickkontakt mit dem Autoverkehr führen. Eine Elterntaxihaltestelle im Kreuzungsbereich mit der Bonnstraße halten wir für kontraproduktiv, da dann zusätzlich der relativ starke Verkehr der Bonnstraße FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 24 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein (325 Kfz/h und 68 Fahrräder/h nördlich Planstraße 13) zu berücksichtigen ist. Die Verkehrsverhältnisse im Kreuzungsbereich würden insbesondere für die „schwachen“ Verkehrsteilnehmer verschlechtert. Eine Verkehrsabwicklung des Einmündungsbereichs ohne zusätzliche verkehrsregelnde Maßnahmen (Kreisverkehr oder LSA) wird nicht möglich sein. Auch ist zu berücksichtigen, dass die vorhandene Vorfahrt auch von den Elterntaxis des Tanzsportzentrums genutzt wird und somit genau richtig liegt. Ein Bringen und Abholen in den dunklen Abendstunden an der Bonnstraße ist allein aus Gründen der Sozialkontrolle nicht zu empfehlen. Ein „Walking Bus“ erscheint bei einer weiterführenden Schule und einer Berufsschule nicht durchführbar. Auch ist nicht klar, wie ein Einfahrverbot für Elterntaxis in die Planstraße 13 nach StVO geregelt werden soll. T5.03 Bei einer Ansiedlung von bis zu 850 Einwohnern ist es ggf. sinnvoll, Car-Sharing Fahrzeuge für Menschen anzubieten, die auf ein eigenes Auto verzichten möchten. Auch hierzu beraten Sie die Kollegen vom Zukunftsnetz gerne. nein Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Die Verkehrsprognose berücksichtigt sogar 950 zusätzliche Bewohner. Die Errichtung einer CarSharing-Anlage ist nicht Inhalt eines BP. Gleichwohl gibt es iin Abstimmung mit dem Mobilitätsmanager der Stadt Brühl bereits Überlegungen, ein solches Angebot dort zu etablieren. T5.04 Bei geplanten 850 EW ist mit 300 bis 400 ÖPNV-Fahrten am Werktag zu rechnen. Die zentrale Bushaltestelle Karl-SchillerBerufskolleg wird allerdings nur von Schulbedarfsverkehr und nur zu Schulzeiten bedient. Die Haltestelle der Stadtbus- ja Die Anregung wird berücksichtigt Aus der Verkehrsuntersuchung leiten sich für 950 EW rund 260 ÖPNV-Fahrten ab. Die Bushaltestelle „Bonnstraße Süd“ ist in der Tat aus dem Schwerpunkt des Neugebietes (Planstraße 5) rund 500 Meter weit entfernt. Mit einer Verlagerung FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 25 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein der Haltestelle nördlich der Einmündung Planstraße 13 würde sich eine Verkürzung der Fußwegeentfernung um 150 Meter erzielen lassen. Eine zusätzliche Bushaltestelle wäre in diesem Fall zwischen den Haltestellen „Südfriedhof“ und „Bonnstraße Süd“ sinnvoll. Eine regelmäßige Anfahrt der Bushaltestelle „KarlSchiller-Berufskolleg“ (in beiden Fahrtrichtungen) würde den Fahrzeugumlauf um insgesamt rund 6 Minuten verlängern. Innerhalb des vorhandenen Umlaufs der Stadtbuslinie 706 ist diese Verlängerung nicht darstellbar. Auch ist fraglich, ob den anderen Fahrgästen eine Fahrzeitverlängerung zugemutet werden sollte. Nicht vergessen werden darf die Stadtbahnhaltestelle „Badorf“, über deren Nutzung ebenfalls die Innenstadt von Brühl (und von Köln und Bonn) erreicht werden kann. Vom Gebietsschwerpunkt besteht eine Fußwegelänge von rund 600 Metern. Eine Taktverdichtung der Stadtbuslinie 706 ist mittelfristig anzudenken, da im Brühler Süden nicht nur das Neubaugebiet an der Bonnstraße entwickelt wird, sondern auch im Bereich der Alte Bonnstraße zwei Bebauungspläne mit zusätzlichem Wohnungsbau aufgestellt werden. linie 706 Bonnstraße Süd ist von großen Teilen des neuen Siedlungsgebietes weit abgelegen. Für eine gute Erschließungswirkung sollen Bushaltestellen in 300m Entfernung (Luftlinie) liegen. Zur besseren Anbindung des Wohngebietes sollte die Linie 706 daher regelmäßig die Haltestelle Karl-Schiller-Berufskolleg bedienen. Die Stadt Brühl sollte ferner in Erwägung ziehen, den Takt auf einen 30-MinutenTakt zu verdichten. T5.05 T6.01 08.11.16/ Landeseisen- Der Bahnhof der Stadtbahnlinie 18 liegt in einiger Entfernung zum neuen Siedlungsgebiet. Wir regen daher eine gut ausgebaute und beleuchtete Verbindung für Fußgänger und Radverkehr an. An der Haltestelle sollten zusätzliche Abstellmöglichen für Fahrräder geschaffen werden. nein Die Belange der Landeseisenbahnverwal- ja Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes Die Vorschläge sind sinnvoll, jedoch nicht Inhalt des Bebauungsplans. Ist bereits berücksichtigt FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 26 (27) - Eingangsdatum/ Datum Anschreiben TÖB Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein 04.11.16 bahnverwaltung tung werden nicht berührt. Es wird davon ausgegangen, dass durch NRW den Bebauungsplan keinerlei Beeinträchtigungen für den Betrieb der Gleisanlagen der HGK entstehen. Das Regellichtraumprofil nach EBO ist uneingeschränkt freizuhalten. T7.01 18.11.16/ 16.11.16 IHK Köln Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht. Die Belange der gewerblichen Wirtschaft werden durch die Planung nicht berührt. - - T8.01 22.11.16 / 17.11.16 Deutsche Telekom Technik GmbH Gegen die o. a. Planung werden keine Einwände vorgetragen. - - T8.02 Es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom sind betroffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. ja Wird berücksichtigt. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird mit der Karte der vorhandenen Leitungen an den Investor weitergeleitet und darum gebeten, dass dieser sich rechtzeitig vor Baubeginn mit der Telekom in Verbindung setzt. T8.03 Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum gebeten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der ja Wird berücksichtigt. Der Hinweis auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" wird zur Kenntnis genommen. Der Investor wird zudem darüber informiert, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Es sind keine Planungen oder Maßnahmen im Bereich der Gleisanlagen und / oder dem Raumprofil vorgesehen, die den Betrieb der Gleisanlagen beeinträchtigen könnten. FNPrelevant BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18" Lfd. Nr. Eingangsdatum/ Datum Anschreiben TÖB Stellungnahme TÖB 19.01.2017 - Seite 27 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. T8.04 Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. - T8.05 Für den rechtzeitigen Ausbau ist es notwendig, dass der Deutschen Telekom Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. nein Zivile luftrechtliche Belange sind von den Planungen nicht betroffen. - - Gegen den Bau eines neuen Mischwasserkanals bestehen aus Sicht der Unteren Wasserbehörde keine Bedenken. - - T9.01 18.11.16/ 18.11.16 T10.01 24.11.16/ 23.11.16 Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 26Luftverkehr Rhein-Erft-Kreis Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger wird über die rechtzeitige Abstimmung mit der Telekom unterrichtet. FNPrelevant