Daten
Kommune
Brühl
Größe
234 kB
Datum
20.02.2017
Erstellt
23.01.17, 18:27
Aktualisiert
23.01.17, 18:27
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BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
19.01.2017
- Seite 1 (27) -
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplan 01.16 „Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18“
A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (14.03. - 08.04.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum 13.04.2016)
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Von den Bürgern wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
A 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
T1.01
17.03.16 /
17.03.16
Deutsche Telekom Technik
GmbH
Gegen die o. a. Planung werden keine
Einwände vorgetragen.
-
Es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
nein
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen
ist das "Merkblatt über Baumstandorte
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe
1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu
beachten.
Es wird darum gebeten sicherzustellen,
dass durch die Baumpflanzungen der
nein
T1.02
T1.03
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird mit der Karte der vorhandenen Leitungen an den Investor weitergeleitet und darum gebeten, dass dieser sich rechtzeitig vor Baubeginn mit der Telekom in Verbindung setzt.
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Der Hinweis auf das „Merkblatt über Baumstandorte
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" wird
zur Kenntnis genommen. Der Investor wird zudem
darüber informiert, dass durch die Baumpflanzungen
der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert
werden.
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 2 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung
der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
T1.04
T2.01
Für den rechtzeitigen Ausbau ist es notwendig, dass der Deutsche Telekom Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL
West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden an.
29.03.16/
22.03.16
T2.02
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger wird über die rechtzeitige Abstimmung
mit der Telekom unterrichtet.
LandeseisenDie Belange der Landeseisenbahnverwalbahnverwaltung tung werden nicht berührt.
NRW
Es wird davon ausgegangen, dass durch
den Bebauungsplan keinerlei Beeinträchtigungen für den Betrieb der Gleisanlagen
der HGK bestehen.
-
-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes werden
die Gleisanlagen nicht beeinträchtigt.
T3.01
30.03.16/
23.03.16
Erftverband
Es wird angeregt die Grundwassersituation im Bebauungsplan wie folgt zu beschreiben:
Im Bereich des Bauvorhabens liegen die
Grundwasserstände zwischen 46 und 47
m ü. NHN. Die Grundwasseroberfläche ist
nicht durch die Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlentagebaus im oberen
Grundwasserstockwerk abgesenkt.
ja
Wird berücksichtigt.
Die Textpassage zu den Grundwasserständen wird in
die Begründung zum Bebauungsplan eingepflegt.
T4.01
24.03.16/
24.03.16
Kreispolizeibe- Zu dem Verfahren bestehen keine Behörde
denken.
Rhein-Erft-Kreis
-
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
T4.02
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 3 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Es wird auf das Beratungsangebot zur
kriminalpräventiv wirkenden Ausgestaltung des öffentlichen Raumes (z. B. Beleuchtung, Bepflanzung) und der Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden
Sicherungseinrichtungen
(Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen.
Seitens der Polizeibehörde würde es begrüßt, wenn der Vorhabenträger frühzeitig
auf dieses Beratungsangebot hingewiesen wird.
ja
Wird berücksichtigt.
Der Vorhabenträger wird über das Beratungsangebot
der Kreispolizeibehörde unterrichtet.
T5.01
30.03.16/
29.03.16
Landesbetrieb Die Belange des Landesbetriebes sind
Straßen NRW
nicht betroffen.
Regionalniederlassung VilleEifel
-
Nicht Gegenstand des B-Planverfahrens.
T6.01
31.03.16/
30.03.16
Stadtwerke
Brühl
Für die Energieversorgung mit Strom
werden 2 Ortsnetztrafostationen benötigt.
Die Standorte für die Stationen sind einzuplanen sowie ein erhöhter Platzbedarf
beim BHKW. Ebenso ist für die benötigten Ortsnetztrafostationen eine Steuerkabelanbindung mit zu berücksichtigen.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Nach Abstimmung mit den Stadtwerken Brühl wurde
in der Planung nur noch ein Standort für eine
Ortsnetztrafostation für erforderlich gehalten. Dieser
ist im BP festgesetzt.
T6.02
Eine Stellungnahme zum öffentlichen
Grün liegt der Stadt bereits vor.
ja
Wird berücksichtigt.
Die Festsetzungen zum öffentlichen Grün werden im
weiteren Verfahren in Abstimmung mit den Stadtwerken Brühl vorgenommen.
T6.03
Es wird um Beachtung der gegebenen
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 4 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Hinweise gebeten. Sollten dadurch Änderungen hervorgerufen werden, die den
Handlungsbedarf der Stadtwerke erfordern, wird um frühzeitige Information gebeten (mindestens 8 Wochen).
T7.01
07.04.16/
01.04.16
GEBAUSIE
Gesellschaft für
Bauen und
Wohnen GmbH
T7.02
Der Hinweis auf die frühzeitige Information wird dem
Vorhabenträger zur Kenntnis gebracht..
Es wird um folgende Änderung bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes:
Planung einer durchgehenden Tiefgarage
unter und zwischen den Baufeldern 7-9
mit zwei getrennten voneinander liegenden Ein- und Ausfahrten in den Baufeldern 7 und 8.
Erhöhung des Geschosswohnungsbaus
der Baufelder 8 und 9 zur Verbesserung
des Schallschutzes für das neue Baugebiet.
ja
Die Anregung wird berücksichtigt.
In der noch zu erstellenden förmlichen Planzeichnung
wird eine durchgängige Tiefgarage mit zwei voneinander getrennt liegenden Ein- und Ausfahrten.
ja
Die Anregung wird berücksichtigt.
Die geplanten Baukörper im Bereich der Bauflächen
8 + 9 sind in dreigeschossiger Bauweise mit einem
zusätzlichen Staffelgeschoß geplant.
T8.01
04.04.16/
04.04.16
Unitymedia
NRW GmbH
Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH.
-
-
T9.01
07.04.16/
07.04.16
Deutscher Kinderschutzbund
Ortsverband
Brühl e.V.
Zu 2. Ziel und Zweck der Planung:
Es wird darum gebeten den Bedarf für eine KiTa in diesem Gebiet zu klären, da im
Stadtgebiet die Infrastruktur überstrapaziert ist.
ja
Die Anregung wird berücksichtigt.
Zu 3.1. Verkehr :
Der konfliktfreie Verkehrsablauf auf der
Bonnstraße / Schulstraße ist unseres
Erachtens nicht gegeben, da auf dieser
Seite der Fahrradverkehr nicht genügend
beachtet erscheint. Hier führt der Fahr-
nein
T9.02
Der Bedarf für eine KiTa wird geprüft. In Abstimmung
mit dem zuständigen Fachamt wird soweit erforderlich
im Plangebiet eine entsprechende Fläche festgesetzt.
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Die Anregungen hinsichtlich des Stoppschildes und
zum alternierenden Parken werden zur Kenntnis genommen. Verkehrsregelnde Maßnahmen sowie der
künftige Ausbau der Verkehrsanlagen sind jedoch
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 5 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
radverkehr in beiden Richtungen vorbei,
es ist erforderlich, hier eine Stoppstraße
mit einem Stoppschild zu installieren. Die
Weiterführung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h auf der
Bonnstraße erscheint als sinnführend.
Die gerade Straßenführung der Planstraße 4 verführt auch wieder zum schneller
fahren als erlaubt. Es wird vorgeschlagen,
eine Verziehung dieser Straßenführung
vorzunehmen oder wechselseitige Parkflächenanordnung mit Bauminseln einzuplanen, ebenso auf Planstraße 1, 3, 7 und
11.
T9.03
T9.04
nicht Gegenstand des B-Planverfahrens.
Die Anregungen werden in der Ausbauplanung berücksichtigt.
Zu 3.1.6 Gestaltete Platzanlagen:
Es wird davon ausgegangen, dass auf
den Quartiersplätzen auch Spielanlagen
für Kinder vorgesehen sind!
ja
Zu 3.2 Bebauung:
Die Größe der Grundstücke unterschreitet
die 300 qm Marke bei vielen Reihenhäusern, meistens bei den Mittelhäusern der
Dreiergruppen, hier muss noch nachgearbeitet werden.
nein
Wird berücksichtigt.
Die geplanten Platzanlagen sind als multifunktionale
Flächen vorgesehen, die zum Aufenthalt und Spielen
einladen sollen. Neben den geplanten Baumgruppen
ist innerhalb jeder Quartiersfläche ein Kinderspielplatz
in einer Mindestgröße von mind. 250 m² vorgesehen.
Wird nicht berücksichtigt.
Bei der Größe der Grundstücke für die Reihenhäuser
wird die Gesamtfläche der Grundstücke der jeweiligen
Hausgruppe herangezogen. Die ermittelte Fläche wird
durch die Anzahl der Hauseinheiten dividiert, sodass
die Fläche bei den Mittelhäusern im Regelfall unterhalb der 300 m² Grenze liegen wird.
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 6 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Die Entscheidung darüber, wie groß die Grundstücke
sein sollen, obliegt dem Rat der Stadt Brühl.
T10.01 12.04.16/
12.04.16
IHK Köln
Geschäftsstelle
Rhein-Erft
T11.01 15.04.16/
13.04.16
Stadtwerke Köln Es bestehen keine Bedenken.
GmbH
T11.02
T 12.01 15.04.16/
13.04.16
T12.02
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz und
Kreisplanung
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
-
-
-
-
Es wird auf die benachbarte Gleistrasse
hingewiesen, auf der die Stadtbahnlinie
18 verkehrt und dadurch Erschütterungen
und Lärmemissionen hervorgerufen werden können. Es muss somit ausreichender Abstand der Bebauung zur Stadtbahntrasse eingehalten werden bzw. Vorkehrungen zum Schutz vor den Emissionen getroffen werden. Betriebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere
Forderungen der Bewohner können nicht
toleriert werden.
ja
Wird berücksichtigt.
Der Hinweis auf die nahgelegene Trasse der Stadtbahnlinie wird zur Kenntnis genommen.
Für das Plangebiet wird im weiteren Verfahren eine
schalltechnische Untersuchung durchgeführt, die u.a.
auch die Auswirkungen der Stadtbahntrasse auf die
geplante Bebauung untersuchen wird. Soweit sich
hieraus lärmschutztechnische Anforderungen ergeben
würden diese in dem noch zu erstellenden förmlichen
Bebauungsplan aufgenommen.
Wasserwirtschaft
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen
keine Bedenken gegen das geplante vorgehen.
-
-
Schulverwaltungsamt
Die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 01.16 Brühl stellt die tatsächliche Parksituation im Umfeld des
Karl-Schiller-Berufskollegs äußerst unzureichend dar.
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 7 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Folgende Punkte sind unbedingt zusätzlich zu beachten:
Spitzenbelastungen in der Woche
Bei der Nachfrage nach Parkraum treten
Spitzenbelastungen auf, die in der Untersuchung nicht berücksichtigt werden.
Von insgesamt 1491 Schülerinnen und
Schülern des Karl-Schiller-Berufskollegs
sind 1038 Schülerinnen und Schüler volljährig (Stand 24.03.2016) und damit potenzielle Autofahrer. Das Karl-SchillerBerufskolleg ist das einzige Berufskolleg
für Wirtschaft und Verwaltung im gesamten südlichen Rhein-Erft-Kreis. Auf Grund
der erheblichen Größe des Rhein-ErftKreises und der Notwendigkeit mindestens halbtägig in der Berufsschule anwesend zu sein, ist der Anteil der PKWFahrer bei den Berufsschülern (gegenwärtig 758 Schülerinnen und Schüler) besonders hoch. Seit der Aufhebung der
Berufsschulgrenzen besuchen vermehrt
Schülerinnen und Schüler das KarlSchiller-Berufskolleg, die ihre Schulwege
nur durch Nutzung eines PKW bewältigen
können. Aus diesen Gründen ergibt sich
ein überaus großer Bedarf an Parkplätzen, der bereits jetzt nicht gedeckt wird.
Zu Spitzenbelastungen in der Woche
kommt es vor allem, wenn gleichzeitig
viele Berufsschülerinnen und –schüler,
sowie viele Vollzeitschülerinnen und
-schüler Unterricht im Karl-Schiller-
ja
Wird bereits berücksichtigt
Der Verkehrsgutachter hat im Rahmen seiner Zustandsanalyse den Kontakt zur Schulleitung des KarlSchiller-Berufskollegs gesucht, sodass die genannten
Zahlen bekannt sind. Hinzuzufügen ist, dass der Anwesenheitsgrad an einem typischen Wochentag vom
Schulleiter mit 70% angegeben worden ist. Die Nutzerzahlen sind auf Seite 3 der Verkehrsuntersuchung
angeführt und umfassen auch die Gesamtschule und
das Tanzsportzentrum Brühl.
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 8 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Berufskolleg haben.
T12.03
Spitzenbelastungen im Schuljahr
Die Verkehrsuntersuchung wurde offensichtlich in einem Zeitraum durchgeführt,
in dem für viele volljährige und mit dem
PKW anreisende Berufsschülerinnen und
-schüler des Karl-Schiller-Berufskollegs
die Unterrichtsverpflichtung im Rahmen
ihrer Ausbildung bereits beendet war.
Deshalb ist der angenommene Bedarf an
Parkplätzen völlig unzureichend.
ja
Wird bereits berücksichtigt
Die Verkehrsmengenerhebungen im fließenden und
ruhenden Verkehr wurden am 18.08.2015 durchgeführt, also zu Beginn eines Schuljahres. Dabei wurde
in regelmäßigen Abständen auch die Zahl der parkenden Kfz festgehalten. Um 10 Uhr wurde mit 206
parkenden Kfz die Spitzenbelastung festgestellt. Der
Parkplatz auf der Südseite (65 Parkstände) war ebenso voll ausgelastet wie der Parkplatz neben dem
Tanzsportzentrum (128 Parkstände). Auf dem Lehrerparkplatz (40 Parkstände) war etwa die Hälfte der
Plätze belegt. In der Vorfahrt zwischen Schul- und
Tanzsportzentrum parkten 18 Pkw. Die Bestandssituation für einen typischen Wochentag ist auf den Seiten 4 bis 8 hinreichend beschrieben.
T12.04
Park and ride
Die auf dem park and ride Parkplatz vorgehaltenen Parkplätze reichen bereits
jetzt nicht aus. Das führt zu einem zunehmenden Verdrängungsparken auf den
übrigen öffentlichen Parkplätzen im Umfeld. Die Verkehrsuntersuchung lässt zudem unberücksichtigt, dass die Linie 18
nach dem begonnenen zweispurigen
Ausbau zukünftig in kürzeren Taktzeiten
verkehrt und damit noch attraktiver werden wird. Es ist mit einer stark steigenden
Nachfrage nach park and ride Parkplätzen zu rechnen.
ja
Wird bereits berücksichtigt
An der Stadtbahnhaltestelle Brühl-Badorf sind westlich des Schulzentrums rund 25 P+R-Plätze ausgewiesen. Der Parkplatz umfasst insgesamt 65 Parkstände. Am 18.08.2015 wurden um 07:20 Uhr nur 8
Parker festgestellt, die wegen des frühen Parkens
offensichtlich der Nutzergruppe der Pendler zuzurechnen sind. Um 08:15 Uhr war der Parkplatz mit 61
Pkw fast vollständig ausgelastet. Im Bereich der
Stadtbahnhaltestelle waren noch 4 Plätze frei. Offensichtlich ist der überwiegende Teil der Parker den
Nutzergruppen Lehrer und Schüler zuzurechnen. Insgesamt wurde für den Parkplatz keine ausgeprägte
P+R-Nutzung festgestellt. An attraktiven anderen
Standorten im KVB-Netz wurde frühmorgens um
07:20 Uhr bereits eine Vollausnutzung festgestellt.
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 9 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Aufgrund seiner Lage im Siedlungsgebiet und im
Straßennetz der Stadt Brühl ist der Stadtbahnhaltestelle Badorf eine hohe Attraktivität in der fußläufigen
Nutzung und in der Zugänglichkeit mit dem Fahrrad
(Bike-and-Ride) zuzusprechen. Hingegen fehlt eine
attraktive straßenseitige Anbindung aus den Wohngebieten des Brühler Südens. In Bornheim gibt es eigene P+R-Plätze.
T12.05
Veranstaltungsverkehr
Bei Veranstaltungen im Tanzsportzentrum des Brühler Turnvereins sind die vorhandenen Verkehrsstrukturen einschließlich des vorhandenen Parkraumes extrem
überlastet. Es kommt zu chaotischen
Verhältnissen, indem auf Wiesen, Äckern,
Zufahrten und auf Teilen des Spielplatzes
geparkt wird.
Die in der Verkehrsuntersuchung aufgenicht
ausreichende
stellte
These,
Parkplätze führten zu einem Verzicht auf
eine Anfahrt mit dem PKW und der Veranstaltungsverkehr liege mengenmäßig
nicht über dem Schulverkehr, ist durch
die Realität vielfach widerlegt.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Parkproblematik an Veranstaltungstagen ist den
Planern durch Erfahrungsberichte bekannt. Die Verkehrsuntersuchung geht auf Seite 6 darauf ein. Der
Bebauungsplan 01.16 kann jedoch die Parkproblematik an diesen insgesamt doch relativ wenigen Tagen
im Jahr nicht lösen. In der Regel wird die Verkehrsinfrastruktur nicht nach den Höchstbelastungstagen
bemessen. Ein wirtschaftlicher Umgang mit den zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und ein ökologischer Umgang mit den Freiflächen lässt eine Bemessung auf die Verkehrsspitzen nicht zu. Das vorhandene Parkraumangebot von rund 300 Parkplätzen
deckt den Regelbedarf an mindestens 85% aller Tage
des Jahres ab. Eine Erweiterung des vorhandenen
Parkplatzes am Tanzsportzentrum würde dem Spitzenbedarf an Veranstaltungstage sicherlich eher gerecht werden, andererseits eine Reihe der erwachsenen Schülerinnen und Schülern von der Bildung von
Fahrgemeinschaften und der Nutzung des ÖPNV abhalten und somit verkehrspolitisch kontraproduktiv
sein, da der Parkplatzbau eine Förderung des Autoverkehrs bilden würde. Die Entscheidungen zum Ausbau des Parkraumangebotes am Schul- und Sportzentrum sind nicht im Rahmen des Bebauungsplan-
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 10 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
verfahrens zu lösen, sondern davon unabhängig von
der Stadt Brühl bzw. dem Rhein-Erft-Kreis.
T12.06
Aufweitung der vorhandenen Schulstraße
Sollte die Aufweitung zu einem Verlust
vorhandener Parkplätze führen, müssen
diese, z.B. durch Schaffung neuen Parkraums in Richtung Freizeitwiese Süd,
überkompensiert werden.
ja
Wird bereits berücksichtigt
Die „Schulstraße“ wird zukünftig beidseitig mit Parktaschen zwischen Bäumen ausgestattet, in denen das
Parken legal möglich sein wird. Gegenüber dem bestehenden, geduldeten einhüftigen Parken auf dem
Gehweg wird die Anzahl der Parkstände vergrößert.
T12.07
Suchverkehr
Bei auch zukünftig nicht ausreichend vorhandenen Parkplätzen werden die
Parkplatzsuchenden im neuen Wohngebiet nach Parkplätzen suchen. Die geplante geringe Anzahl an Besucherparkplätzen wird nicht ausreichen und zu
erheblichem Suchverkehr führen. Erfahrungen aus den Umfeldern des AdolfKolping-Berufskollegs in Kerpen-Horrem
und des Nell-Breuning-Berufskollegs in
Frechen zeigen, dass allein der Suchverkehr zu erheblichen Konflikten mit der
Wohnbevölkerung führt. Der nicht ausreichende Parkraum und das daraus resultierende „wilde Parken" werden die Konflikte potenzieren.
ja
Wird bereits berücksichtigt
Die Lage des Adolf-Kolping-Berufskollegs inmitten eines Wohngebietes in Kerpen-Horrrem und nur erreichbar über Wohnstraßen, die zum Parken einladen,
ist mit dem Standort in Brühl nicht vergleichbar. Im
Falle Brühl bildet die Bonnstraße oder „Schulstraße“
durch ihre Gestaltung als Vorfahrtsstraße (obwohl
möglichst Tempo 30 in der Höchstgeschwindigkeit)
die Zu- und Abfahrt in einem verkehrsgerechten Ausbau. Demgegenüber sind die Wohnstraßen innerhalb
des Bebauungsplans 01.16 II als Wohnstraßen sowohl durch ihre Straßenraumgestaltung (Mischflächen) als auch die Beschilderung (Zeichen Nr.
325/326 StVO) deutlich erkennbar. Hier gilt verkehrsrechtlich, dass Parken nur auf gekennzeichneten Flächen erlaubt ist. Die Reduzierung der Besucherparkplätze im öffentlichen Straßenraum des Wohngebiets auf das unbedingte Mindestmaß soll bewusst
das Bewohnerparken (bzw. das Parken der Besucher)
und den Aufenthalt auf der Straße fördern. Die Kontrolle des Parkens in den Straßenräumen und die
Ahndung von Verstößen bis hin zum Abschleppen
verbotswidriger Parker wird zu einer Einhaltung der
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 11 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Regelungen führen und helfen, Parksuchverkehr zu
minimieren.
T12.08
T13.01 14.04.16/
13.04.16
Landwirtschaftskammer
NRW
Rhein-Erft-Kreis
Zusammenfassung:
Gegenwärtig ist die Parksituation bereits
unzureichend, bei Spitzenbelastungen
und
Veranstaltungsverkehr
extrem
schwierig und teilweise chaotisch. Die
vorgeschlagenen Maßnahmen werden
nicht ausreichen, um eine höchst konfliktgeladene Parksituation zu verhindern. Es
ist unbedingt erforderlich, weitaus mehr
Parkplätze zu planen.
nein
Wird nicht berücksichtigt
Der Bebauungsplan Nr. 01.16 II wird nicht aufgestellt,
um die Parkplatzproblematik des Karl-SchillerBerufskollegs zu lösen und kann auch nicht den Veranstaltungsverkehr in der Tanzsporthalle „sozialisieren“. Hinzuweisen ist auf die Notwendigkeit von Kontrollen und Ahndungsmaßnahmen.
Das Plangebiet wird zurzeit überwiegend
landwirtschaftlich genutzt.
Nach dem noch rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist die Fläche als Grünfläche ausgewiesen und bei entsprechender
Umsetzung würde sie der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen.
Die gemäß der FNP-Anderung vorgesehene Wohnbaufläche und der entsprechende Bebauungsplan erscheinen auch
was die Lage betrifft geeignet, notwendigen Wohnraum zu schaffen.
In der Begründung zum Bebauungsplan
wird auf Seite 11 unter Punkt 3.4 der in
Arbeit befindliche Landschaftspflegerische Begleitplan angesprochen.
Ziel dieses Planes sei die Sicherung einer
menschenwürdigen Umwelt sowie die
Entwicklung und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
ja
Wird bereits berücksichtigt
Mit der Planung wird ein Projekt hoher städtebaulicher
Dichte (~45 Wohneinheiten / ha) verfolgt. Dies dient
dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Darüber hinaus wird der mit dem Bebauungsplan verbundene landschaftsökologische Eingriff zu ca. 60% im
Bereich des städtischen Ökokontos und zu ca. 40%
im Bereich des Ökokontos der RWE Power AG in
Weilerswist vollständig kompensiert.
Hierdurch wird sichergestellt, dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen für Ausgleichsmaßnahmen
in Anspruch genommen werden.
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Hierzu gehört sicherlich auch der Erhalt
landwirtschaftlicher
Produktionsflächen
und der entsprechende Beitrag unserer
Landwirtschaft zur Ernährungssicherung.
In diesem Zusammenhang wird angeregt,
zukünftig verstärkt bei der Auswahl von
erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen
auch Möglichkeiten einzubeziehen, die
den Entzug landwirtschaftlicher Nutzflächen möglichst gering halten.
Der Flächenverbrauch hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzflächen für verschiedenste Zwecke stellt für den Wirtschaftsbereich Landwirtschaft ein echtes Problem dar.
19.01.2017
- Seite 12 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
19.01.2017
- Seite 13 (27) -
B – Öffentliche Auslegung (24.10. - 23.11.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum 23.11.2016)
B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B1.01
23.11.16/
22.11.16
Bernhard Rieger
Nutzung als Gartenland
Der Eigentümer der Parzelle 189, der
Vertretene, wäre bei Beschluss des ausgelegten Bebauungsplans wegen fehlender Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme in seinen Rechten verletzt.
Die Verletzung ergibt sich aus den Festsetzungen für den Bereich WA 9.
nein
Wird nicht berücksichtigt
Aus den Ausführungen des Eingabenstellers ist nicht
erkennbar welche konkreten Festsetzungen für den
Bereich des WA 9 dazu führen, dass das Gebot zur
Rücksichtnahme verletzt wird.
B1.02
Nach dem ausgelegten Plan (Zeichnung
und Baunutzungsschablone) sind auf den
angrenzenden Parzellen 322 und 323 vier
Einfamilienhäuser mit Pultdächern bis zu
einer maximalen Höhe von 12 m zulässig.
Die Dachneigung der Pultdächer ist mit
15° bis 25° vorgegeben. Dabei ist zu beachten, dass als Dachhöhe eines Pultdachs die Differenz zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Punkt des Daches gilt. Der oberste Punkt des Daches
kann also bei 14,5 m liegen.
nein
Wird nicht berücksichtigt
Für die Flurstücke 322 und 323 wurden in Abstimmung
mit
den
Grundstückseigentümern
4
überbaubare Grundstücksflächen in der offenen Bauweise jeweils als ‚Einzelhaus‘ festgesetzt. Es handelt
sich hierbei um eine Angebotsplanung, die von den
Grundstückseigentümern nach Rechtskraft des Bebauungsplanes nach Bedarf in Anspruch genommen
werden kann.
Als Dachform ist das Flachdach und Pultdach zulässig. Wie in der Nutzungsschablone festgesetzt, ist die
zulässige Gesamthöhe bei Flachdächern auf 7,0 m
und die für Pultdächer auf 12,0 m begrenzt.
Die Hochrechnung des Eingabenstellers auf 14,5 m
ist nicht nachvollziehbar, da eindeutig die Gesamthöhe festgesetzt ist und kein Mittelwert.
Die Festsetzungen stellen überdies gängige Festsetzungen dar, die keine außergewöhnliche Belastung
für vorhandene Nachbarschaft bedeutet.
B1.03
Nach Ziff. A.3.2 der textlichen Festset-
-
Der Untere Bezugspunkt entspricht der Fertigfussbo-
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.01.2017
- Seite 14 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
zungen darf die Fertigfußbodenoberkannte um bis zu 0,5 m über der unteren Bezugshöhe liegen. Soweit aus dem Plan
ersichtlich, entspricht letztere dem ausgewiesenen Straßenniveau und damit in
etwa der natürlichen Geländehöhe.
denoberkante des Erdgeschosses (OKFF EG).
Zur Bestimmung des unteren Bezugspunktes sind die
Höhenpunkte entlang der Grundstücksgrenze der
Haupterschließung maßgeblich. Es ist ein Mittelwert
auf der Basis der festgesetzten Höhen zu bilden. Dieser Mittelwert ist der untere Bezugspunkt und maßgeblich für die weiteren Höhenfestsetzungen.
Bei den Ausführungen des Eingabenstellers unter
B1.03 handelt es sich jedoch nicht um Anregungen
zum B-Plan.
B1.04
Nach Ziff. A.3.4 dürfen die maximal zulässigen Firsthöhen durch die dem Dach
untergeordneten Nebenanlagen, wie
Schornsteine, Lüftungsrohre, Satellitenschüsseln, Antennen um bis zu 2 m überschritten werden.
-
Die Überschreitung der zulässigen Firsthöhen durch
untergeordnete Nebenanlagen ist als Ausnahme formuliert. Ansonsten stimmt der Test mit den Festsetzungen auf der Planzeichnung überein.
Bei den Ausführungen des Eingabenstellers unter der
Ziffer B1.04 handelt es sich jedoch nicht um Anregungen zum B-Plan.
B1.05
Nach Ziff. A 5.2 dürfen die festgesetzten
Baugrenzen durch Vor- und Terrassendächer, Balkone und Wintergärten bis zu
einer Tiefe von 3,0 m überschritten werden.
-
Die Ausführungen sind grundsätzlich richtig. Treffen
jedoch nicht für das Allgemeine Wohngebiet WA 9 zu.
B1.06
Nach B 1.3 darf die Summe einzelner
Dachaufbauten 50 % der zugehörigen
Fassadenlänge erreichen.
-
Die Ausführungen entsprechen den Festsetzungen
des Bebauungsplanes.
Bei den Ausführungen des Eingabenstellers unter der
Ziffer B1.06 handelt es sich jedoch nicht um Anregungen zum B-Plan.
B1.07
Nach Ziff. B 1.4 dürfen Solaranlagen/
Photovoltaikanlagen auf geneigten Dächern eine Höhe von 2 m erreichen.
-
Der Text der Ziffer B1.4 ist dahingehend zu ergänzen,
dass bei geneigten Dächern die Solaranlagen nur in
der Neigung der zugehörigen Dachneigung zulässig
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
B1.08
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Der Schattenwurf der geplanten, bis zu
17 m über der natürlichen Geländeoberfläche liegenden zulässigen Gebäude auf
den südlich gelegenen Parzellen 322 und
323 würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gartennutzung der Parzelle 189 führen.
Diese Nutzung ist durch den weiterhin
geltenden Bebauungsplan "Bauzonen"
aus dem Jahr 1964 geschützt. In den
Monaten November bis Februar wäre die
gesamte Parzelle voll verschattet, in den
Monaten März und April sowie September
und Oktober zu über 50 % allein in der
Zeit von 9 bis 16 Uhr, (vgl. www.Sonnenverlauf.de). Eine solche Gestaltung ist mit
der durch den Bebauungsplan "Bauzonen" verordneten Nutzung als Gartenland
nicht vereinbar.
Es wird beantragt, dass die Gebäude auf
den Parzellen 322 und 323 einen Abstand
des 2,7-fachen der Gebäudehöhe abzüglich des Grenzabstands dieser Gebäude
zur südlichen Parzellengrenze, mindestens jedoch 15 m einhalten müssen.
19.01.2017
- Seite 15 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
sind.
Bei den Ausführungen des Eingabenstellers unter der
Ziffer B1.07 handelt es sich jedoch nicht um Anregungen zum B-Plan.
Wird nicht berücksichtigt.
Der Eingabensteller hat offensichtlich seinen Mittelwert von 14,5 m als Grundlage für das Höhenmaß
herangezogen und dieses nochmal um 2,5 m erhöht
und kommt so auf die 17,0 m Gesamthöhe.
Da die gesamte Argumentation zum Thema Schattenwurf auf dieser konstruierten Höhe von 17,0 m
aufbaut ist diese nicht haltbar und wird zurückgewiesen. Wie bereits unter B1.02 ausgeführt, setzt der
Bebauungsplan als zulässige Gesamthöhen bei den
Flachdächern max. 7,0 m und für die Pultdächer max.
12,0 m fest. In seiner Betrachtung lässt der
Eingabensteller die Flachdächer vollkommen außen
vor.
Bei den Pultdächern addiert er offensichtlich Nebenanlagen oder Photovoltaikanlagen zu der Gebäudehöhe hinzu.
Bei der Beurteilung des Schattenwurfes sind daher
lediglich die zulässigen Gebäudehöhen zu betrachten,
wobei diese bei Pultdächern unterschiedliche Höhen
aufweisen. Je nach Stellung der Gebäude ergeben
sich unterschiedliche Schattenwürfe, die eine Gartennutzung auf dem benachbarten Grundstück nicht erheblich beeinträchtigen dürften.
Der beantragte willkürliche Abstand des 2,7-fachen
der Gebäudehöhe ist nicht nachvollziehbar. Bei einer
Gebäudehöhe von 12,0 m würde hieraus ein Abstand
von 32 m resultieren. Bei der Anwendung dieses Vorschlags wäre die Folge, dass z.B. die vom Gesetzgeber geforderten Nachverdichtungen in Innenbereichen
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
B1.09
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Spätere Nutzung als Bauland
Durch den Ausschluss der Parzelle 189
von der Bebauung bei der Aufstellung der
40. Änderung des Flächennutzungsplans
erhält diese bei Beschluss des nunmehr
ausgelegten unveränderten Bebauungsplans ein negatives Alleinstellungsmerkmal. Die Nutzung wird weiterhin auf Privates Grünland beschränkt, während dicht
um sie herum Wohngebäude erstellt werden dürfen bzw. schon erstellt sind. Die
Ausnahme eines Anteils von nicht einmal
2 % an der Gesamtfläche des Bereichs
der beiden Bebauungspläne Bonnstraße/
Südfriedhof mit einer Fläche von über 10
ha von der Bebauung, und damit die ausdrückliche Schaffung einer Insellage, wäre daher willkürlich. Der Vertretene als
neuer Eigentümer möchte sich verständlicherweise die Bebauung der Parzelle
189 als Option vorbehalten.
Der mögliche Einwand, dass der
Unterzeichnete als Voreigentümer in seinem Schreiben vom 29.04.2011 zum Bebauungsplan 01.16 Teilbereich I geäußert
hat, an einer Bebauung der Parzelle 189
nicht interessiert zu sein, kann weder ihm
noch dem jetzigen Parzelleneigentümer
erfolgreich entgegengehalten werden.
Denn er berücksichtigt weder den Zeitablauf noch die veränderte Sachlage (nun-
19.01.2017
- Seite 16 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
nicht möglich wären, da die Grundstücke bei diesen
Abstandsmassen eine Tiefe von 40 – 45 m aufweisen
müssten.
Wird nicht berücksichtigt.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes hat
der Projektentwickler gegenüber der Stadt Brühl den
Nachweis zu führen, dass er Eigentümer der betroffenen Flächen ist bzw. über eine Vereinbarung verfügt,
dass er im Namen und stellvertretend für die Eigentümer das Projekt entwickeln kann.
Bereits zu einem frühen Zeitpunkt wurden daher zu
den betroffenen Grundstückseigentümern Kontakt
aufgenommen um abzuklären, ob ein Interesse an einem Verkauf von Grundstücken besteht oder ob eine
Bereitschaft besteht sich an der Planungsmaßnahme
zu beteiligen.
Im Rahmen dieser Kontaktaufnahmen haben zwischen dem Eingabensteller und dem Projektentwickler zwei Telefongespräche stattgefunden. Seitens des
Eingabenstellers bestand zu dem Zeitpunkt jedoch
keinerlei Interesse an einer Mitwirkung bzw. Einbeziehung seines Grundstücks in die Planung.
Dass inzwischen das Grundstück vom Eingabensteller verkauft worden ist, war bislang nicht bekannt,
spielt planungsrechtlich aber auch keine Rolle. Zwischen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
im März / April 2016 und dem Beschluss zur öffentlichen
Auslegung
des
Bebauungsplanes
am
06.10.2016 bestand für den neuen Eigentümer ausreichend Zeit sich gegenüber der Stadt Brühl zu äußern, wie er sich die Entwicklung für sein Grundstück
vorstellt.
Unabhängig davon bietet sich die Erschließung seines Grundstückes eher über das BP-Gebiet des BP
FNPrelevant
X
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
B1.10
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
mehr Bebauung auf der südlichen Grenzseite der Parzelle 189, Schaffung einer
Insellage,
Eigentumswechsel).
Der
Unterzeichnete hat als ehemaliger Eigentümer seit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung für den gegenwärtigen Bebauungsplan nicht geäußert, er wolle die Parzelle
nicht in die Bebauung einbringen. Vielmehr lag es in seinem Interesse zu erfahren, welche Folgerungen die Stadt aus
seiner Stellungnahme bis zur Auslegung
des neuen Plans ziehen würde, insbesondere nachdem ihm bekannt wurde,
dass sich die Eigentümer der vom Bebauungsplan betroffenen Parzellen 322,
323 nicht am Bauvorhaben des Investors
beteiligen würden. Die Stadt Brühl hat zu
den Einwendungen des Unterzeichneten
vom 08.04.2016 gegen den Planentwurf
in materieller Sicht nicht Stellung genommen, sondern ihn auf den Zeitpunkt
des Ratsbeschlusses Ende des Jahres
verwiesen.
Aus dem nunmehr ausgelegten Bebauungsplan sind jedoch insofern nur
unwesentliche Änderungen gegenüber
dem im März dieses Jahres ausgelegten
Planentwurf zu erkennen. Die Parzellen
322 und 323 sind nach wie vor mit dem
vorgesehenen Baurecht für mehrere Einzelhäuser ausgestattet, obwohl sie nicht,
wie ursprünglich beabsichtigt, in das Bauvorhaben des Investors eingebracht wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, weswe-
19.01.2017
- Seite 17 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
01.16 I an und ist damit für dieses BP-Verfahren nicht
relevant.
nein
Wird nicht berücksichtigt
Bei der im März/April 2016 ausgelegten Planzeichnung handelt es sich um den BebauungsplanVorentwurf, der frühzeitig der Öffentlichkeit und den
Behörden zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Planzeichnung und die textlichen Ausarbeitungen wurden
für ca. 4 Wochen im Rathaus Brühl ausgelegt, so
dass für die Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur Information gegeben war.
Die Überplanung der Flurstücke 322 und 323 ist in
Abstimmung mit den Grundstückseigentümern erfolgt.
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
gen die Parzellen 322 und 323 nunmehr
trotzdem als Bauland ausgewiesen werden, die Nachbarparzelle 189 aber nicht.
Somit stellt sich die bisherige Verfahrensweise als Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe an vergleichbare Sachverhalte dar.
Nach Auffassung des Eingabenstellers
verhindert die bisherige Planung auf den
Parzellen 322 und 323 eine vernünftige
angepasste Bebauung der Parzelle 189.
Denn bei 22 m Grundstückbreite der Parzelle 189 bleiben nach 3 m Abstand zum
gegenüberliegenden Nachbarn, 13 m Bebauungstiefe (wie auf den Parzellen 322
und 323) und 2 m Terrassenbreite, nur
noch 4 m bis zum eigenen Gartenzaun
übrig. Die erdrückende Wirkung der vorgesehenen faktisch dreigeschossigen
Bebauung auf die Parzelle 189 ist damit
offensichtlich. Selbst wenn die formalen
Bauvorschriften eingehalten würden, stellt
sich die geplante Bebauung als Bauverhinderung für die Parzelle 189 dar und
damit als Inanspruchnahme zu fremden
Zwecken. Die Ausführungen zum Schattenwurf gelten entsprechend. Aus diesen
Gründen sind eine deutliche Herabsetzung der Höhe und ein größerer Grenzabstand der geplanten zulässigen Bebauung sowie die Einschränkung der zu lässigen Baugrenzenüberschreitung zur Parzelle 189 geboten.
Auch dem möglichen Argument, die jetzt
19.01.2017
- Seite 18 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Entgegen der Auffassung des Eingabenstellers sind
die Verfahrensweisen nicht unterschiedlich. Die betroffenen Grundstückseigentümer der Flurstücke 322
und 323 haben ihre Vorstellungen für den Standort
kundgetan und die Planung hat darauf entsprechend
reagiert.
Dass der Eingabensteller das Flurstück189 einer Bebauung zuführen möchte ist neu und wurde nicht geäußert. Das Grundstück ist ca. 22 m tief und ca. 84 m
lang. Ob und wie dieses Grundstück bebaut werden
könnte ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes.
Bezüglich der Abwägung zum Schattenwurf wird auf
B1.08 verwiesen.
Des Weiteren wird nochmals darauf verwiesen, dass
die im Bebauungsplan zugelassene Überschreitung
der Baugrenze nicht für die betroffene Teilfläche
WA 9 gilt.
Unabhängig von all dem ist das Grundstück effizienter
über den bereits existierenden BP 01.16 I zu erschließen. Eine doppelte Erschließung hingegen ist
nicht sinnvoll.
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.01.2017
- Seite 19 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
erhobenen Einwendungen gegen den offen gelegten Bebauungsplan könnten
nicht mehr berücksichtigt werden, weil die
einzelnen Planungsmaßnahmen nahezu
abgeschlossen seien, kann nicht gefolgt
werden. Zum einen sind sie im Prinzip bereits im Schreiben vom 08.04.2016 vorgetragen worden. Zum anderen soll die Offenlegung gerade die Möglichkeit eröffnen, Stellungnahmen der Bürger im zu
beschließenden Bebauungsplan zu berücksichtigen.
B1.11
Das vom Flächennutzungsplan betroffene
Gebiet von ca. 8,4 ha befindet sich nach
dem Regionalplan Köln im Allgemeinen
Freiraum und Agrarbereich und ist zum
überwiegenden Teil durch eine große
Friedhofsfläche vom Siedlungsbereich
getrennt. Ohne Änderung des Regionalplans ist die vorgesehene Bebauung nicht
umsetzbar. Die Planung geht über eine
Arrondierung im Rahmen der vorhandenen Bebauung weit hinaus und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die
Raumplanung dar, die auch bei Unterschreitung der 10 ha-Grenze eine Abweichung von der "Regel" gebieten würde.
Es liegt keine Zielabweichung sondern
eine Zieländerung vor. Die Stadt Brühl
weist in der Begründung für die öffentliche Auslegung des auf dem geänderten
Flächennutzungsplan
fußenden
Bebauungsplans unter Ziff. 3.1 und 3.7 dar-
nein
Wird nicht berücksichtigt
Gemäß § 34 Abs.1 Landesplanungsgesetz hat die
Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung an die
Ziele der Raumordnung bei Beginn ihrer Arbeiten zur
Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes bei
der Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche
Ziele für den Planungsbereich bestehen.
Diese Anfrage wurde von der Stadt Brühl mit Schreiben vom 20.10.2015 gestellt. Mit Schreiben vom
10.02.2016 (Az.: 32/61.6-1.13.03) hat die Landesplanungsbehörde der beabsichtigten 40. Änderung des
Flächennutzungsplanes zugestimmt.
Die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch ist damit erfüllt.
X
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
auf hin, dass darin die städtebaulichen
Grundstrukturen von besonderer Bedeutung seien. Die Gliederung des Planungsbereichs in verschiedene Quartiersbereiche sowie die umfangreichen
Vorkehrungen zur Bewältigung des
erwarteten zusätzlichen Verkehrsaufkommens lassen sich nicht als untergeordnete Maßnahme im Rahmen der
Regional planung (Zielabweichung) einordnen.
Die 40. Änderung des Flächennutzungsplans kann darüber hinaus nicht isoliert
betrachtet werden. Der neue Planbereich
von 8,4 ha ist im Zusammenhang mit der
29. Änderung des Flächennutzungsplans
vom 13.06.2012 und dem darauf gegründeten Bebauungsplan Bonnstraße 166 188 Nr. 01.16 Teil 1 mit einer Fläche von
2 ha zu sehen, für die ein einheitlicher
Aufstellungsbeschluss am 26.01.2010 gefasst wurde. Beide Pläne sind gebietlich
komplementär und ausschließlich durch
die Parzelle 189 voneinander getrennt.
Durch eine Aufspaltung der Planungsrealisierung in mehrere Teile können die Regionalplanungsvorschriften nicht unterlaufen werden. Wegen der Überschreitung
der 10-ha-Grenze wird darüber hinaus die
zeichnerische Darstellung im Regionalplan erforderlich. Auch das ist nicht erfolgt.
Für die Änderung des Regionalplans
(Zieländerung) ist nach den vorgeschrie-
19.01.2017
- Seite 20 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.01.2017
- Seite 21 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
benen Verfahrensschritten ein Beschluss
des Regionalrats zwingend. In diesem
Fall reicht eine Zustimmung der Bezirksregierung als Regionalplanungsbehörde
allein zur Änderung des Flächennutzungsplans nicht aus. Somit ist die
Genehmigung nichtig. Davon wird auch
der darauf fußende Bebauungsplan erfasst.
B1.12
Die Zustimmung der Bezirksregierung
vom 10.02.2016 zur 40. Änderung des
Flächennutzungsplans ist darüber hinaus
unter Zugrundelegung falscher bzw. fehlender Angaben zustande gekommen:
Die Angaben der Stadt Brühl in ihrer Begründung für die Aufstellung des Flächennutzungsplans unter Ziff. 5 sind unzutreffend, weil die 40. FNP-Änderung im Norden eben nicht an den Geltungsbereich
der 29. FNP-Änderung, der Grund- lage
für den o.a. Bebauungsplan Nr. 01.16 Teil
1 ist, grenzt, sondern vom bisherigen Gebiet des Flächennutzungsplans durch die
Parzelle 189 des Vertretenen getrennt ist.
Außerdem ist nicht aufgeführt, dass für
die Parzellen 189, 322 und 323 bereits
ein Bebauungsplan besteht, nämlich der
Bebauungsplan
"Bauzonen"
vom
18.12.1964.
Dementsprechend ist auch die Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 24.11.
2015 an die Regierung auf Seite 2 unzutreffend, wonach das Plangebiet im direk-
nein
Wird nicht berücksichtigt
Nach den ursprünglichen Überlegungen, für den Gesamtraum einen einzigen Bebauungsplan aufzustellen, wurde daran auf Grund der Eigentumsverhältnisse und der daraus resultierenden unterschiedlichen
Zeiträume nicht festgehalten, sondern zwei getrennte
Planverfahren durchgeführt.
Das gilt auch für die parallel zur Aufstellung der Bebauungspläne durchgeführten FNP-Änderungen (29.
+ 40. Änderung).
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan 01.16
Teil I wurde am 26.01.2010 und für den Teil II am
12.11.2015 gefasst.
Der Zusammenhang der beiden Gebiete ist nach wie
vor gegeben, auch wenn die beiden bebauten Grundstücke Bonnstraße 190 und 192 sowie das Flurstück
189 nicht in die Planung einbezogen sind.
Zu beiden FNP- Änderungen wurden die entsprechenden landesplanerischen Anfragen gemäß § 34
Abs.1 Landesplanungsgesetz gestellt und durch die
Landesplanungsbehörde positiv beschieden.
Die Zustimmung der Landesplanung ist auf der
Grundlage der jeweiligen Änderungsplanungen erfolgt. Falsche oder fehlende Angaben sind aus Sicht
X
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
19.01.2017
- Seite 22 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ten Zusammenhang mit der 29. Flächennutzungsplanänderung und dem Bebauungsplan Nr. 01.16 Teil l liege. Richtig
ist vielmehr, dass keinerlei direkte Verbindung dazu besteht.
FNPrelevant
der Planung nicht erkennbar.
Ein einzelnes Grundstück hat zudem weder auf FNPnoch auf Regionalplanebene trennende Wirkung.
B 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
TÖB
Stellungnahme TÖB
T1.01
27.10.16/
27.10.16
Bezirksregierung Köln
Landeskultur
und Landesentwicklung
Es bestehen keine Bedenken.
Planungen bzw. Maßnahmen sind ebenfalls nicht vorgesehen.
-
-
T2.01
31.10.16/
25.10.16
Landesbetrieb
Straßen NRW
Niederlassung
Ville-Eifel
Es bestehen seitens der Straßenbauverwaltung keine grundsätzlichen Bedenken.
Die verkehrlichen Auswirkungen des Bebauungsplangebietes wurden für die Ertüchtigung des Knoten L 183 / K7 berücksichtigt.
-
-
T3.01
28.10.16/
28.10.16
Unitymedia
NRW
Es wird auf das Schreiben vom 04.04.16
verwiesen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
-
-
T3.02
04.04.16
Im Planbereich liegen keine Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW
GmbH.
-
-
T4.01
04.11.16/
02.11.16
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn die Stellung-
-
-
Erftverband
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 23 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nahme vom 23.03.16 auch weiterhin inhaltlich berücksichtigt wird.
T4.02
23.03.16
T5.01
04.11.16/
04.11.16
T5.02
Nahverkehr
Rheinland
GmbH
Es wird angeregt die Grundwassersituation im Bebauungsplan wie folgt zu beschreiben:
Im Bereich des Bauvorhabens liegen die
Grundwasserstände zwischen 46 und 47
m ü. NHN. Die Grundwasseroberfläche ist
nicht durch die Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlentagebaus im oberen
Grundwasserstockwerk abgesenkt.
ja
Ist bereits berücksichtigt
Die Textpassage zu den Grundwasserständen ist in
der Begründung zum Bebauungsplan enthalten.
Im Kapitel 3.7.1 wird eine Verkehrserzeugung von zusätzlichen 1.520 Kfz-Fahrten
am Wochentag erwähnt. Bitte ergänzen
Sie den Berechnungsweg, das Gesamtaufkommen an zusätzlichen Fahrten sowie den zu Grunde gelegten Modal-Split.
ja
Ist bereits berücksichtigt
Der Berechnungsweg und der Modal Split lassen sich
den Tabellen 1 (Seite 10) und 2 (Seite 11) entnehmen. In der Summe ergeben sich 1.524 Kfz-Fahrten,
im Text abgerundet auf 1.520 Kfz-Fahrten. Diese
Summe entspricht dem Gesamtaufkommen an zusätzlichen Fahrten.
Es wird der Konflikt mit Elterntaxis auf der
Planstraße 13 erwähnt. Es wird daher
angeregt ein Konzept für die Abwicklung
des Elterntaxiverkehrs ab, z.B. durch eine
Elterntaxihaltestelle im Kreuzungsbereich
Planstraße 13 / Bonnstraße, verbunden
mit einem Walking Bus und einem Einfahrverbot für Elterntaxis in die Planstraße 13. Die Kollegen vom Zukunftsnetz
Mobilität, angesiedelt beim Verkehrsverbund Rhein Sieg beraten Sie gerne.
ja
Ist bereits berücksichtigt
Das Verkehrsgutachten gibt auf Seite 17 Empfehlungen zur Schulvorfahrt, die sich im Anschluss an die
Planstraße 13 befindet. Angeregt wird ein eingeschränktes Halteverbot für den gesamten Wende- und
Vorfahrtsbereich, um die Sichtverhältnisse zu verbessern und die Behinderungen abzubauen. Weiterhin
soll
die
Verbreiterung
der
Planstraße
13
(=“Schulstraße“ ) den Fahrradverkehr sicher im Blickkontakt mit dem Autoverkehr führen.
Eine Elterntaxihaltestelle im Kreuzungsbereich mit der
Bonnstraße halten wir für kontraproduktiv, da dann
zusätzlich der relativ starke Verkehr der Bonnstraße
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 24 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
(325 Kfz/h und 68 Fahrräder/h nördlich Planstraße 13)
zu berücksichtigen ist.
Die Verkehrsverhältnisse im Kreuzungsbereich würden insbesondere für die „schwachen“ Verkehrsteilnehmer verschlechtert. Eine Verkehrsabwicklung des
Einmündungsbereichs ohne zusätzliche verkehrsregelnde Maßnahmen (Kreisverkehr oder LSA) wird
nicht möglich sein.
Auch ist zu berücksichtigen, dass die vorhandene
Vorfahrt auch von den Elterntaxis des Tanzsportzentrums genutzt wird und somit genau richtig liegt. Ein
Bringen und Abholen in den dunklen Abendstunden
an der Bonnstraße ist allein aus Gründen der Sozialkontrolle nicht zu empfehlen.
Ein „Walking Bus“ erscheint bei einer weiterführenden
Schule und einer Berufsschule nicht durchführbar.
Auch ist nicht klar, wie ein Einfahrverbot für Elterntaxis in die Planstraße 13 nach StVO geregelt werden
soll.
T5.03
Bei einer Ansiedlung von bis zu 850 Einwohnern ist es ggf. sinnvoll, Car-Sharing
Fahrzeuge für Menschen anzubieten, die
auf ein eigenes Auto verzichten möchten.
Auch hierzu beraten Sie die Kollegen vom
Zukunftsnetz gerne.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Die Verkehrsprognose berücksichtigt sogar 950 zusätzliche Bewohner. Die Errichtung einer CarSharing-Anlage ist nicht Inhalt eines BP. Gleichwohl
gibt es iin Abstimmung mit dem Mobilitätsmanager
der Stadt Brühl bereits Überlegungen, ein solches
Angebot dort zu etablieren.
T5.04
Bei geplanten 850 EW ist mit 300 bis 400
ÖPNV-Fahrten am Werktag zu rechnen.
Die zentrale Bushaltestelle Karl-SchillerBerufskolleg wird allerdings nur von
Schulbedarfsverkehr und nur zu Schulzeiten bedient. Die Haltestelle der Stadtbus-
ja
Die Anregung wird berücksichtigt
Aus der Verkehrsuntersuchung leiten sich für 950 EW
rund 260 ÖPNV-Fahrten ab.
Die Bushaltestelle „Bonnstraße Süd“ ist in der Tat aus
dem Schwerpunkt des Neugebietes (Planstraße 5)
rund 500 Meter weit entfernt. Mit einer Verlagerung
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 25 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
der Haltestelle nördlich der Einmündung Planstraße
13 würde sich eine Verkürzung der Fußwegeentfernung um 150 Meter erzielen lassen. Eine zusätzliche
Bushaltestelle wäre in diesem Fall zwischen den Haltestellen „Südfriedhof“ und „Bonnstraße Süd“ sinnvoll.
Eine regelmäßige Anfahrt der Bushaltestelle „KarlSchiller-Berufskolleg“ (in beiden Fahrtrichtungen)
würde den Fahrzeugumlauf um insgesamt rund 6 Minuten verlängern. Innerhalb des vorhandenen Umlaufs der Stadtbuslinie 706 ist diese Verlängerung
nicht darstellbar. Auch ist fraglich, ob den anderen
Fahrgästen eine Fahrzeitverlängerung zugemutet
werden sollte.
Nicht vergessen werden darf die Stadtbahnhaltestelle
„Badorf“, über deren Nutzung ebenfalls die Innenstadt
von Brühl (und von Köln und Bonn) erreicht werden
kann. Vom Gebietsschwerpunkt besteht eine Fußwegelänge von rund 600 Metern.
Eine Taktverdichtung der Stadtbuslinie 706 ist mittelfristig anzudenken, da im Brühler Süden nicht nur das
Neubaugebiet an der Bonnstraße entwickelt wird,
sondern auch im Bereich der Alte Bonnstraße zwei
Bebauungspläne mit zusätzlichem Wohnungsbau
aufgestellt werden.
linie 706 Bonnstraße Süd ist von großen
Teilen des neuen Siedlungsgebietes weit
abgelegen. Für eine gute Erschließungswirkung sollen Bushaltestellen in 300m
Entfernung (Luftlinie) liegen. Zur besseren Anbindung des Wohngebietes sollte
die Linie 706 daher regelmäßig die Haltestelle Karl-Schiller-Berufskolleg bedienen.
Die Stadt Brühl sollte ferner in Erwägung
ziehen, den Takt auf einen 30-MinutenTakt zu verdichten.
T5.05
T6.01
08.11.16/
Landeseisen-
Der Bahnhof der Stadtbahnlinie 18 liegt in
einiger Entfernung zum neuen Siedlungsgebiet. Wir regen daher eine gut ausgebaute und beleuchtete Verbindung für
Fußgänger und Radverkehr an. An der
Haltestelle sollten zusätzliche Abstellmöglichen für Fahrräder geschaffen werden.
nein
Die Belange der Landeseisenbahnverwal-
ja
Nicht Gegenstand des Bebauungsplanes
Die Vorschläge sind sinnvoll, jedoch nicht Inhalt des
Bebauungsplans.
Ist bereits berücksichtigt
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 26 (27) -
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
TÖB
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
04.11.16
bahnverwaltung tung werden nicht berührt.
Es wird davon ausgegangen, dass durch
NRW
den Bebauungsplan keinerlei Beeinträchtigungen für den Betrieb der Gleisanlagen
der HGK entstehen.
Das Regellichtraumprofil nach EBO ist
uneingeschränkt freizuhalten.
T7.01
18.11.16/
16.11.16
IHK Köln
Es werden keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
Die Belange der gewerblichen Wirtschaft
werden durch die Planung nicht berührt.
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-
T8.01
22.11.16 /
17.11.16
Deutsche Telekom Technik
GmbH
Gegen die o. a. Planung werden keine
Einwände vorgetragen.
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-
T8.02
Es wird jedoch auf Folgendes hingewiesen:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
ja
Wird berücksichtigt.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird mit der Karte der vorhandenen Leitungen an den Investor weitergeleitet und darum gebeten, dass dieser sich rechtzeitig vor Baubeginn mit der Telekom in Verbindung setzt.
T8.03
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen
ist das "Merkblatt über Baumstandorte
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe
1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu
beachten.
Es wird darum gebeten sicherzustellen,
dass durch die Baumpflanzungen der
ja
Wird berücksichtigt.
Der Hinweis auf das „Merkblatt über Baumstandorte
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" wird
zur Kenntnis genommen. Der Investor wird zudem
darüber informiert, dass durch die Baumpflanzungen
der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert
werden.
Es sind keine Planungen oder Maßnahmen im Bereich der Gleisanlagen und / oder dem Raumprofil
vorgesehen, die den Betrieb der Gleisanlagen beeinträchtigen könnten.
FNPrelevant
BP 01.16, Teilbereich II "Südfriedhof, Bonnstraße, Schulzentrum, Linie 18"
Lfd. Nr.
Eingangsdatum/ Datum
Anschreiben
TÖB
Stellungnahme TÖB
19.01.2017
- Seite 27 (27) Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Bau, die Unterhaltung und Erweiterung
der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
T8.04
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwendig,
müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden.
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T8.05
Für den rechtzeitigen Ausbau ist es notwendig, dass der Deutschen Telekom
Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL
West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden.
nein
Zivile luftrechtliche Belange sind von den
Planungen nicht betroffen.
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-
Gegen den Bau eines neuen Mischwasserkanals bestehen aus Sicht der Unteren
Wasserbehörde keine Bedenken.
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T9.01
18.11.16/
18.11.16
T10.01 24.11.16/
23.11.16
Bezirksregierung Düsseldorf
Dez. 26Luftverkehr
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz und
Kreisplanung
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger wird über die rechtzeitige Abstimmung
mit der Telekom unterrichtet.
FNPrelevant