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Beschlusstext (2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Inden)

Daten

Kommune
Inden
Größe
75 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
30.03.17, 21:06
Aktualisiert
30.03.17, 21:06
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Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 30. März 2017 Der Bürgermeister Beschluss über die 18. Sitzung des Rates am 09.03.2017 im Ratssaal des Rathauses in Inden TOP: 2. 2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Inden Herr Linzenich erläutert die Vorlage. Herr Görke verliest folgende Erklärung: „Der Vorlage ist als Anlage das Schreiben zur Anwendung und Auslegung des § 46 GO NRW vom 13.02.2017 beigefügt. Die immer noch unterschiedliche Auffassungen und Fragen zur Auslegung des Schreibens war Anlass zur Beauftragung eines Rechtsgutachtens, was wir als Anlage zur Verfügung stellen. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass es rechtswidrig ist, Hauptsatzungen zu erlassen, die alle Ausschüsse von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandspauschale ausnehmen, so wie der Vorschlag der Verwaltung in der Vorlage es vorsieht. Die Verwaltung wird gebeten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung von Prof. Dr. Frank Bätge sowie dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13.02.2017 (Az.: 3143.02.01/01-3-3574/17(0)) zu prüfen, ob es rechtlich möglich ist, sämtliche Ausschüsse in der Hauptsatzung von der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für deren Vorsitzende nach § 46 Ziff.1 GO NRW auszuschließen. Weiter bitten wir zu prüfen, ob nicht auch § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung angepasst werden muss, weil zukünftig auch Personen zu Ortsvorstehern gewählt werden können, die im Zeitpunkt der Wahl bzw. während der Wahlzeit nicht im jeweiligen Ort wohnen. § 39 Abs. 6 Satz 2 GO wurde geändert und lautet: Sie sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und müssen dem Rat angehören oder angehören können. Zur Neuregelung des Verdienstausfalles § 10 Abs. 3 Buchstabe a der Hauptsatzung regen wir an, eine pauschalierte Formulierung zu wählen, damit zukünftiger Anpassungsbedarf der Sätze der Entschädigungsverordnung in der Hauptsatzung entfallen kann. Formulierungsvorschlag hierzu: Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung festgesetzt. § 10 Abs. 3 f der Hauptsatzung als Formulierungsvorschlag: Der Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls nicht überschritten werden darf, richtet sich nach der Entschädigungsverordnung. 11/2017 1. Ergänz ung Wir bitten um entsprechende Beschlussfassung als Prüfauftrag an die Verwaltung zur Berichterstattung in der nächsten Ratssitzung.“ In der anschließenden Diskussion werden unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Auch wird moniert, dass der Gesetzgeber keine klaren Vorgaben liefert, um den Konflikt, einerseits eine sparsame Haushaltsführung zu gewährleisten und andererseits, das Ehrenamt zu stärken, zu lösen. Der Beschluss wird einvernehmlich vertagt. Der Antrag von Herrn Görke findet mit fünf Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen mehrheitlich Zustimmung. Das Ergebnis der morgigen Beratung im Landtag soll bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Außerdem sollen die Hinweise von Herrn Görke aufgegriffen und von der Verwaltung aufbereitet werden. Beschluss der Sitzung des Rates vom 09.03.2017 Seite 2