Daten
Kommune
Inden
Größe
75 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
30.03.17, 21:06
Aktualisiert
30.03.17, 21:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Inden
Inden, 30. März 2017
Der Bürgermeister
Beschluss
über die 18. Sitzung
des Rates
am 09.03.2017 im Ratssaal des Rathauses in Inden
TOP: 2.
2. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Inden
Herr Linzenich erläutert die Vorlage. Herr Görke verliest folgende
Erklärung:
„Der Vorlage ist als Anlage das Schreiben zur Anwendung und Auslegung
des § 46 GO NRW vom 13.02.2017 beigefügt. Die immer noch
unterschiedliche Auffassungen und Fragen zur Auslegung des Schreibens
war Anlass zur Beauftragung eines Rechtsgutachtens, was wir als Anlage
zur Verfügung stellen. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass es
rechtswidrig ist, Hauptsatzungen zu erlassen, die alle Ausschüsse von der
Gewährung einer zusätzlichen Aufwandspauschale ausnehmen, so wie der
Vorschlag der Verwaltung in der Vorlage es vorsieht.
Die Verwaltung wird gebeten, unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung von Prof. Dr. Frank Bätge sowie dem Erlass des
Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 13.02.2017 (Az.: 3143.02.01/01-3-3574/17(0)) zu prüfen, ob es rechtlich möglich ist,
sämtliche Ausschüsse in der Hauptsatzung von der Gewährung einer
zusätzlichen Aufwandsentschädigung für deren Vorsitzende nach § 46
Ziff.1 GO NRW auszuschließen.
Weiter bitten wir zu prüfen, ob nicht auch § 3 Abs. 2 der Hauptsatzung
angepasst werden muss, weil zukünftig auch Personen zu Ortsvorstehern
gewählt werden können, die im Zeitpunkt der Wahl bzw. während der
Wahlzeit nicht im jeweiligen Ort wohnen. § 39 Abs. 6 Satz 2 GO wurde
geändert und lautet: Sie sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden,
wohnen und müssen dem Rat angehören oder angehören können.
Zur Neuregelung des Verdienstausfalles § 10 Abs. 3 Buchstabe a der
Hauptsatzung regen wir an, eine pauschalierte Formulierung zu wählen,
damit zukünftiger Anpassungsbedarf der Sätze der
Entschädigungsverordnung in der Hauptsatzung entfallen kann.
Formulierungsvorschlag hierzu: Alle Rats- und Ausschussmitglieder
erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine
finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung festgesetzt.
§ 10 Abs. 3 f der Hauptsatzung als Formulierungsvorschlag: Der
Höchstbetrag, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls nicht überschritten
werden darf, richtet sich nach der Entschädigungsverordnung.
11/2017
1. Ergänz
ung
Wir bitten um entsprechende Beschlussfassung als Prüfauftrag an die
Verwaltung zur Berichterstattung in der nächsten Ratssitzung.“
In der anschließenden Diskussion werden unterschiedliche
Rechtsauffassungen vertreten. Auch wird moniert, dass der Gesetzgeber
keine klaren Vorgaben liefert, um den Konflikt, einerseits eine sparsame
Haushaltsführung zu gewährleisten und andererseits, das Ehrenamt zu
stärken, zu lösen.
Der Beschluss wird einvernehmlich vertagt. Der Antrag von Herrn
Görke findet mit fünf Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen
mehrheitlich Zustimmung. Das Ergebnis der morgigen Beratung im
Landtag soll bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Außerdem
sollen die Hinweise von Herrn Görke aufgegriffen und von der
Verwaltung aufbereitet werden.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 09.03.2017
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