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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ Antrag auf Befreiung gem. § 31 BauGB von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2)

Daten

Kommune
Inden
Größe
139 kB
Datum
19.01.2017
Erstellt
07.02.17, 16:01
Aktualisiert
07.02.17, 16:01
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“
Antrag auf Befreiung gem. § 31 BauGB von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 7. Februar 2017 Der Bürgermeister Beschluss über die 15. Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung am 19.01.2017 im Ratssaal des Rathauses in Inden TOP: 4.1 Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ Antrag auf Befreiung gem. § 31 BauGB von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2 Frau Dechering erläutert einführend die Sachlage. So ist ein Befreiungstatbestand nicht gegeben, da dieser auf alle weiteren Grundstücke mit der Festsetzung D übertragbar wäre. Damit wird die o.a. Festsetzung für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes obsolet. Der Einzelbescheid zu dieser Befreiung wurde das Plangebiet wegen der Übertragbarkeit der Befreiung auf alle anderen betroffenen Grundstücke strukturell verändern. Diese evtl. sogar sinnvolle strukturelle Anpassung kann nur über eine Änderung des Bebauungsplans veranlasst werden. Nach kurzer Aussprache beschließt der Ausschuss für Gemeindeplanungund Entwicklung einstimmig: Das Einvernehmen zu der Befreiung von den Festsetzungen – textliche Festsetzungen, I Planungsrechtliche Festsetzungen, 1.5. MD1 Gebiet - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 14, Flurstück 222. Römerstraße 2 wird nicht erteilt. 4/2017