Daten
Kommune
Pulheim
Größe
179 kB
Datum
03.09.2014
Erstellt
25.08.14, 18:38
Aktualisiert
25.08.14, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bürgermeisterin /
den Bürgermeister der Stadt Pulheim
(Vorschlag)
Entsprechende Regelungen der bestehenden Zuständigkeitsordnung
5. - Ausschüsse und Beiräte
5. - Ausschüsse und Beiräte
In der Stadt Pulheim bestehen folgende ständige Ausschüsse:
In der Stadt Pulheim bestehen folgende ständige Ausschüsse:
Haupt- und Finanzausschuss (nimmt die Aufgaben zur Erledigung von Anregungen und
Beschwerden wahr - § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW)
Rechnungsprüfungsausschuss
Jugendhilfeausschuss
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
Planungsausschuss (nimmt die Aufgaben des Denkmalausschusses wahr – § 23
Denkmalschutzgesetz NRW)
Umweltausschuss
Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
Haupt- und Finanzausschuss (nimmt die Aufgaben zur Erledigung von Anregungen und
Beschwerden wahr - § 24 Abs. 1 Satz 3 GO NRW)
Rechnungsprüfungsausschuss
Jugendhilfeausschuss
Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
Umwelt- und Planungsausschuss (nimmt die Aufgaben des Denkmalausschusses wahr
– § 23 Denkmalschutzgesetz NRW)
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Wahlausschuss
Beiräte:
Frauenbeirat
Feuerwehrbeirat
Integrationsrat
Seniorenbeirat
Beiräte:
Frauenbeirat
Feuerwehrbeirat
Integrationsrat
Seniorenbeirat
Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
10. - Planungsausschuss (PA)
10. - Umwelt- und Planungsausschuss
Der Planungsausschuss ist der für Stadtplanung, Gestaltung und Stadtentwicklung
zuständige Ausschuss.
Der Umwelt- und Planungsausschuss ist der für Planung, Gestaltung, Stadtentwicklung
und Umweltschutz zuständige Ausschuss.
Der Ausschuss ist grundsätzlich für alle Umweltschutzfragen zuständig.
10.1
Der Ausschuss berät über
10.1
a) Aufgaben der Bauleitplanung
b) Veränderungssperren
c) sonstige Satzungen nach dem BauGB und der BauO NRW mit Ausnahme von Satzungen gemäß § 132 BauGB (Erschließungssatzung)
d) Maßnahmen der Bodenordnung gemäß BauGB (Umlegung, Grenzrege
lung)
e) Enteignungen gemäß BauGB (Erstes Kapitel, fünfter Teil)
f) Maßnahmen des besonderen Städtebaurechtes (Zweites Kapitel BauGB)
g) Konzepte zur Entwicklung der Gesamtstadt oder von Teilbereichen
(Stadtentwicklungskonzepte, Einzelhandelskonzepte, Bauflächenkonzepte)
h) die Regional- und Landesplanung
i) vorberatend für den UA / TVA die Gestaltung für die Stadtentwicklung
bedeutender Frei- und Grünflächen sowie von entsprechenden Pflanzkonzepten im öffentlichen Straßenraum
Der Ausschuss berät über
a) Aufgaben der Bauleitplanung
b) Veränderungssperren
c) Umlegungen nach BauGB, Grenzregelungen gemäß § 80 BauGB
d) Grünordnungsplan
e) Landschaftspläne
f) Wasserschutzgebietsverordnungen
10.2
Der Ausschuss entscheidet gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f GO NRW
10.2
über
a) alle verfahrensleitenden Beschlüsse in Bauleitplanverfahren mit Ausnahmedes Feststellungsbeschlusses bei Flächennutzungsplänen bzw. Satzungsbeschlüssen bei Bebauungsplänen. Auf Antrag von mindestens 1/5 der
Ausschussmitglieder entscheidet der Rat anstelle des Ausschusses über
den zur Beratung anstehenden Verfahrensschritt
b) die Planungsentschädigung nach § 39 ff. BauGB
c) sonstige städtebauliche Planungen (Rahmen-, Gestaltungs- und Einzelplanungen)
d) die Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren nach sondergesetzlichen
Bestimmungen
e) die Stellungnahmen in Raumordnungsverfahren nach dem LPlG NRW
f) die Stellungnahmen zu Planungsvorhaben Dritter innerhalb und außerhalb Pulheims
Der Ausschuss entscheidet - soweit nicht die Zuständigkeit der Bachverbände
gegeben ist - gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW über
a) alle verfahrensleitenden Beschlüsse in Bauleitplanverfahren mit Ausnahme
des Feststellungsbeschlusses bei Flächennutzungsplänen bzw. Satzungsbeschlüssen bei Bebauungsplänen; auf Antrag von mindestens 1/5 der Ausschussmitglieder entscheidet der Rat anstelle des Ausschusses über den
zur Beratung anstehenden Verfahrensschritt;
b) die Planungsentschädigung nach § 39 ff BauGB,
c) sonstige städtebauliche Planungen (Rahmen-, Gestaltungs- und Einzelplanungen),
d) die Stellungnahmen zu Planfeststellungsverfahren nach sondergesetzlichen
Bestimmungen,
g) die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen nach § 51 BauO NRW
10.3
e) die Ablösung von Stellplatzverpflichtungen nach § 51 BauO NRW,
f) die Angelegenheiten der Baumsatzung, soweit nicht gemäß Ziffer 13.3 s) und
13.4 b) dieser Zuständigkeitsordnung der/die Bürgermeister/in entscheidet,
g) die Gestaltung von größeren Frei- und Grünflächen,
h) die Pflanzprogramme im vorhandenen Straßenraum,
i) die Gestaltung von Wasserläufen und Bächen,
j) den Einsatz von umweltrelevanten Mitteln (z.B. Pestiziden) und Arbeitsmethoden bei der Pflege/Unterhaltung aller städtischen Grundstücke,
k) die sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Grünflächenplanes,
l) die Angelegenheiten der Abfallwirtschaft, soweit diese keine Auswirkungen
auf den Gebührenhaushalt beinhalten,
m) die Erstellung von Umweltgutachten,
o) die Verwendung der Mittel, die der Haushalt für Begrünungsmaßnahmen zur
Verfügung stellt,
p) die Anlage von Friedhöfen und öffentlichen Anlagen,
q) den Winterdienst auf Straßen, Wegen und Plätzen,
r) über den Verzicht auf das Vorkaufsrecht zugunsten anderer gem. § 28
BauGB.
10.4
Der Ausschuss ist zu hören bei städtischen Straßenneubaumaßahmen außerhalb von Bebauungsgebieten.
Der Ausschuss berät alle Angelegenheiten des Denkmalschutzes vor, die der
10.5
Entscheidung des Rates der Stadt bedürfen. Darüber hinaus entscheidet er
gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW in Angelegenheiten des Denkmalschutzes, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
Anträge auf Eintragung in die Denkmalliste sind dem Ausschuss nur zur Kenntnis vorzulegen.
Der Ausschuss berät alle Angelegenheiten des Denkmalschutzes vor, die der
Entscheidung des Rates der Stadt bedürfen. Darüber hinaus entscheidet
er gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW in Angelegenheiten nach dem Denkmalschutz,
sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
Anträge auf Eintragung in die Denkmalliste sind dem Ausschuss nur zur Kenntnis vorzulegen.
11. - Umweltausschuss
Der Ausschuss ist grundsätzlich für alle Umweltschutzfragen zuständig.
11.1 Der Ausschuss berät über
a) Grünordnungsplan,
b) Landschaftspläne,
c) Wasserschutzgebietsverordnungen,
d) alle städtebaulichen Planungen, insbesondere im Rahmen von Verfahren der
Bauleitplanung, die relevante umweltbezogene Auswirkungen haben,
e) Satzungen gemäß § 135 c BauGB,
f) Regelungen zum Einsatz von Taumitteln im Rahmen des Winterdienstes.
11.2 Der Ausschuss entscheidet - soweit nicht die Zuständigkeit der Bachverbände
gegeben ist - gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW über
a) die Angelegenheiten der Baumsatzung, soweit nicht gemäß Ziffer 13.3 s) und
13.4 b) dieser Zuständigkeitsordnung der/die Bürgermeister/in entscheidet,
b) die Gestaltung von größeren Frei- und Grünflächen,
c) bedeutende Pflanzkonzepte im öffentlichen Straßenraum,
d) die Gestaltung von Wasserläufen und Bächen,
e) den Einsatz von umweltrelevanten Mitteln (z.B. Pestiziden) und Arbeitsmethoden
bei der Pflege/Unterhaltung aller städtischen Grundstücke,
f) die sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Grünflächenplanes,
g) die Angelegenheiten der Abfallwirtschaft, soweit diese keine Auswirkungen auf
den Gebührenhaushalt beinhalten,
h) die Erstellung von Umweltgutachten,
i) die Verwendung der Mittel, die der Haushalt für Begrünungsmaßnahmen zur
Verfügung stellt,
j) die Anlage von Friedhöfen und öffentlichen Anlagen,
k) Maßnahmen für den Naturschutz gem. § 135 a und b BauGB.
11.3 Der Ausschuss ist zu hören bei städtischen Straßenneubaumaßahmen außerhalb
von Bebauungsgebieten.
Die bisherigen Ziffern 11 bis 14 werden zu den neuen Ziffern 12 bis 15.
13. - Ausschuss für Tiefbau- und Verkehr
Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig für alle städtischen Tiefbauvorhaben sowie für alle
Verkehrs- und Entwässerungsangelegenheiten.
12. - Ausschuss für Tiefbau- und Verkehr
Der Ausschuss ist grundsätzlich zuständig für alle städtischen Tiefbauvorhaben sowie
für alle Verkehrsangelegenheiten.
13.1 Er berät über:
12.1
a) ÖPNV-Grundsatzentscheidungen,
b) die Bildung einer Erschließungseinheit (bei mehreren Erschließungsanlagen)
gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB und von Abschnitten gemäß § 130
Abs. 2 Satz 2 BauGB,
c) Kostenspaltungsbeschlüsse nach BauGB,
d) Festlegung der Reihenfolge der Dringlichkeit für die städtischen Tiefbaumaßnahmen,
e) die Benennung von Straßen und Plätzen, soweit diese nach Pulheimer Einwohnerinnen bzw. Einwohnern benannt werden sollen,
f) Änderungen der Straßenreinigungssatzung,
g) Änderungen des Abwasserbeseitigungskonzeptes.
Er berät über:
a) ÖPNV-Grundsatzentscheidungen
b) die Bildung einer Erschließungseinheit (bei mehreren Erschließungsanlagen) gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB
c) Kostenspaltungsbeschlüsse nach BauGB und KAG
d) Festlegung der Reihenfolge der Dringlichkeit für die städtischen Tiefbaumaßnahmen
e) die Benennung von Straßen und Plätzen, soweit diese nach Pulheimer
Einwohnerinnen bzw. Einwohnern benannt werden sollen
13.2 Der Ausschuss entscheidet gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW über:
12.2
a) die Durchführung von Unterhaltungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen städtischer Tiefbauvorhaben (in Einzelfällen),
b) Regelungen zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach der
Satzung über die Entwässerung im Stadtgebiet soweit es sich weder um eine
Satzungsänderung noch um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt.
c) Benennung von Straßen und Plätzen, soweit die Straßen bzw. Plätze nicht
nach Pulheimer Einwohnerinnen bzw. Einwohnern benannt werden sollen,
d) Maßnahmen zur Verkehrslenkung, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
e) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und Stadtverkehrsplanung, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
f) Maßnahmen zur Erziehung im Straßenverkehr,
g) Widmung, Entwidmung und Umstufung öffentlicher Straßen und Plätze,
h) Regelungen zur Straßenreinigung und zum Winterdienst, soweit es sich
weder um eine Satzungsänderung noch um ein Geschäft der laufenden
Verwaltung handelt,
i) Straßenbeleuchtungsmaßnahmen, soweit es sich nicht um ein Geschäft
der laufenden Verwaltung handelt.
Der Ausschuss entscheidet gemäß § 41 Abs. 2 GO NRW über:
a) die Durchführung von Unterhaltungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen
städtischer Tiefbauvorhaben (in Einzelfällen),
b) Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang nach der Satzung über die
Entwässerung im Stadtgebiet,
c) Benennung von Straßen und Plätzen, soweit die Straßen bzw. Plätze nicht
nach Pulheimer Einwohnerinnen bzw. Einwohnern benannt werden sollen,
d) Maßnahmen zur Verkehrslenkung, soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt,
e) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und Stadtverkehrsplanung, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
f) Maßnahmen zur Erziehung im Straßenverkehr,
g) Widmung, Entwidmung und Umstufung öffentlicher Straßen und Plätze.