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Beschlusstext (Abstufung der Kreisstraße 35 zwischen Lucherberg und der Kreisstraße 42 Merken)

Daten

Kommune
Inden
Größe
74 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
06.11.17, 16:01
Aktualisiert
06.11.17, 16:01
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Gemeinde Inden Inden, 6. November 2017 Der Bürgermeister Beschluss über die 21. Sitzung des Rates am 21.09.2017 im Ausserhalb TOP: 8. Abstufung der Kreisstraße 35 zwischen Lucherberg und der Kreisstraße 42 Merken Frau Dechering erläutert auf Nachfrage die Vorlage. Zur Verdeutlichung soll den Fraktionen ein Plan zur Verfügung gestellt werden (s. Anlage). Herr Görke erkundigt sich, warum die L 12 nicht abgestuft wird. Eine Beantwortung wird zugesagt. (Anmerkung der Verwaltung: Da es sich bei der Krausstraße noch um einen Teil der Kreisstraße 35 handelt, ist die Hochstraße als Landesstraße 12 nicht in Gänze herabgestuft worden. Dies wird anschließend umgesetzt, so dass dann lediglich eine Verbindung L 12 ab Kreisverkehr Waagmühle bis zum Beginn der Goltsteinstraße (K 35) verbleibt. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist angefügt: § 3 StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW) – Einteilung der öffentlichen Straßen (1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt: 1. Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes, 2. Kreisstraßen, 3. Gemeindestraßen, 4. sonstige öffentliche Straßen. (2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen und zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden. Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor. (3) Kreisstraßen sind Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens einen Anschluss an eine 110/2017 Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben. (4) Gemeindestraßen sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Das sind: 1. Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen (Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen u.a.); 2. Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (Anliegerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerbereiche u.a.); 3. alle sonstigen nicht unter 1. und 2. fallenden Straßen, die von der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (5) Sonstige öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, welche keiner anderen Straßengruppe angehören. Zu den sonstigen öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Eigentümerstraßen und -wege.) Der Rat beschließt einstimmig: Die Abstufung der Kreisstraße 35 Abschnitt 3 zwischen Lucherberg (Knoten L 12) und der Kreisstraße 42 (Merken) zur Gemeindestraße wird beschlossen. Das Einvernehmen wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass die im Rahmen einer gemeinsamen Ortsbesichtigung festgestellten Mängel vom Kreis Düren (siehe Schreiben des Kreises Düren vom 26.06.2017) vor der Übergabe an die Gemeinde entsprechend beseitigt werden. Beschluss der Sitzung des Rates vom 21.09.2017 Seite 2