Daten
Kommune
Inden
Größe
74 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
06.11.17, 16:01
Aktualisiert
06.11.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Inden
Inden, 6. November 2017
Der Bürgermeister
Beschluss
über die 21. Sitzung
des Rates
am 21.09.2017 im Ausserhalb
TOP: 8.
Abstufung der Kreisstraße 35 zwischen Lucherberg und der
Kreisstraße 42 Merken
Frau Dechering erläutert auf Nachfrage die Vorlage. Zur Verdeutlichung
soll den Fraktionen ein Plan zur Verfügung gestellt werden (s. Anlage).
Herr Görke erkundigt sich, warum die L 12 nicht abgestuft wird. Eine
Beantwortung wird zugesagt. (Anmerkung der Verwaltung: Da es sich bei
der Krausstraße noch um einen Teil der Kreisstraße 35 handelt, ist die
Hochstraße als Landesstraße 12 nicht in Gänze herabgestuft worden. Dies
wird anschließend umgesetzt, so dass dann lediglich eine Verbindung L 12
ab Kreisverkehr Waagmühle bis zum Beginn der Goltsteinstraße (K 35)
verbleibt.
Die entsprechende Rechtsgrundlage ist angefügt:
§ 3 StrWG NRW Straßen- und Wegegesetz des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NRW)
– Einteilung der öffentlichen Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in
folgende Straßengruppen eingeteilt:
1.
Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes,
2.
Kreisstraßen,
3.
Gemeindestraßen,
4.
sonstige öffentliche Straßen.
(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler
Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen
und zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander und zusammen mit
den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden.
Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, Straßen oder Teile von
diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler
Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander oder
mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz
bilden. Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur
Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige
Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der
Straßenbaulast betroffenen Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden
vor.
(3) Kreisstraßen sind Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die
den zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen
bestimmt sind; sie sollen mindestens einen Anschluss an eine
110/2017
Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben.
(4) Gemeindestraßen sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der
Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen
bestimmt sind. Das sind:
1.
Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen
(Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen u.a.);
2.
Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden
Grundstücke überwiegen (Anliegerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche,
Fußgängerbereiche u.a.);
3.
alle sonstigen nicht unter 1. und 2. fallenden Straßen, die von der
Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(5) Sonstige öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, welche keiner anderen Straßengruppe angehören. Zu
den sonstigen öffentlichen Straßen gehören insbesondere die
Eigentümerstraßen und -wege.)
Der Rat beschließt einstimmig:
Die Abstufung der Kreisstraße 35 Abschnitt 3 zwischen Lucherberg
(Knoten L 12) und der Kreisstraße 42 (Merken) zur Gemeindestraße wird
beschlossen.
Das Einvernehmen wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass die im Rahmen
einer gemeinsamen Ortsbesichtigung festgestellten Mängel vom Kreis
Düren (siehe Schreiben des Kreises Düren vom 26.06.2017) vor der
Übergabe an die Gemeinde entsprechend beseitigt werden.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 21.09.2017
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