Daten
Kommune
Brühl
Größe
36 kB
Datum
31.01.2017
Erstellt
23.01.17, 18:27
Aktualisiert
23.01.17, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
a
b
c
d
e
f
Befreiung von Festsetzungen
eines Bebauungsplanes
Zeitraum 01.01.2016 - 31.12.2016
Nr.
Bauort
Vorhaben
Aktenzeichen
1
Metzenbacher Weg 24
Neubau 3 Familienhaus
772-2015-03
2
An der Linde 4
Nutzungsänderung
Erweiterung um eine WE
im KG
550-2015-07
3
Pingsdorfer Str. 131
Neubau einer
MehrfamilienDoppelhaushälfte mit
Carport und Abstellraum
01198-2015-28
4
Weyhestr. 24
Neubau einer
MehrfamilienDoppelhaushälfte mit
Carport und Abstellraum
00031-2016-28
Kriterium
> 1 Vollgeschoss
> 20 % GRZ
> 20 % GFZ
Abw. Baulinie > 0,5 m
Überschr. Baugrenze > 1 m
Abw. Bauweise
B-Plan: Kriterium: Abweichung:
BP 40
(6.92)
c
Erläuterung
Überschreitung Die städtebauliche Maßstäblichkeit des geplanten Gebäudes wird,
der GFZ von trotz Überschreitung, gewahrt und das Bauvorhaben fügt sich in die
0,28 auf 0,78 vorhandene Bebauung ein. Die im Bebauungsplan vorgesehenen
Baulinien und Firstrichtung werden eingehalten. Die Grundzüge der
Planung sind nicht betroffen. Nachbarliche Interessen werden durch
die Planung nicht berührt und einer Befreiung der GFZ zugestimmt.
c
Überschreitung
der GFZ von
0,57 auf 1,27
Die Nutzung eines weiteren Raumes im Keller zu Wohnzwecken
führt bei vorhandener Ausnutzung des Grundstückes nicht zu einer
wesentlichen Verschlechterung der städtebaulichen Verhältnisse,
daher eine Befreiung erteilt werden.
02.06 1.
Änd.
e
Überschreitung
hintere
Baugrenze um
1,50m
Die hintere Baugrenze soll zugunsten von jeweils einem Balkon im
1. OG und im 2. OG auf einer Breite von 4,65 m und in einer Tiefe
von 1,5 m überschritten werden. Da die Balkone weniger als 1/3 der
gesamten Gebäudebreite einnehmen und eine Tiefe von 1,50 m
aufweisen, werden sie als untergeordnete Bauteile betrachtet. Eine
Überschreitung der Baugrenze durch untergeordnete Bauteile in
geringem Maß ist städtebaulich vertretbar. Nachbarschaftliche
Interessen werden nicht berührt. Auch sind die städtebaulichen Ziele
nicht betroffen.
01.16
e
e
Überschreitung
vordere
Baugrenze um
ca. 3m und
hintere
Baugrenze um
1,50m
Der Bebauungsplan setzt im Süd-Westen eine abgewinkelte
Baugrenze fest. Der Bauherr beantragt die Überschreitung der
festgesetzten Baugrenze zur Errichtung eines Gebäudes ohne
Abschrägung. Die Überschreitung führt zu keiner Beeinträchtigung
der Einsehbarkeit der Straße und ist städtebaulich vertretbar.
Nachbarliche Interessen werden nicht berührt, da das Grundstück
im Süd-Westen an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Der
Balkon im 1. OG überschreitet die hintere Baugrenze auf einer
Länge von 2,9 m in einer Tiefe von 1,5 m. Die Überschreitung des
Balkons auf einer Länge von 1/3 der Gebäudelänge wird als
geringfügig betrachtet und ist städtebaulich vertretbar. Nachbarliche
Interessen werden nicht berührt.
Nr.
Bauort
Vorhaben
Aktenzeichen
B-Plan: Kriterium: Abweichung:
Erläuterung
5
Auf den Steinen 19
Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit
Stellplätzen
01317-2016-28
Bauzonen
Oz 4
b
c
b: Überschreitung Es wurden Vergleichsrechnungen nach der BauNVo 1990
der zul. GRZ von angestellt. Die Überschreitungen von GRZ und GFZ wurden als
städtebaulich vertretbar bewertet.
0,4 auf 0,6 c:
Überschreitung
der zul. GFZ von
0,7 auf 1,35
6
Auf dem Gallberg 13a
Errichtung eines
überdachten Freisitzes
sowie einer
Doppelgarage, sowie
nachtr. Genehmigung
eines Carports
00362-2016-28
BP 40
(6.92)
e
e
e
Überschreitung
Baugrenze
Das gesamte Bauvorhaben liegt bereits außerhalb des Baufensters,
dies wurde bereits 2002 grundsätzlich als städtebaulich vertretbar
bewertet.
Die jetzigen zusätzlichen Überschreitungen mit untergeordneten
Nutzungen (Terrasse, Garage, Carport) sind auch von der Größe
her vertretbar.
7
Daberger Weg 10 a
Überbauung des Balkons
und nachträgliche
Genehmigung eines
eingeschossigen Anbaus
218-2016-18
Bauzonen
e
Überschreitung
Baugrenze
Das hier beantragte Wohngebäude wurde mit Bauschein von 1949
vor Inkrafttreten des derzeit geltenden Bebauungsplan Bauzonen
OZ 4 genehmigt. Danach liegt das Wohngebäude außerhalb der
festgesetzten Bautiefe von 15,0 m. Das Gebäude wird im
Erdgeschoss und Obergeschoss lediglich um 6 qm Wohnfläche und
um 9 qm Nutzfläche erweitert.
8
Mühlenberg 31a
eingeschossiger Anbau
an EFH
1325-2015-18
Bauzonen
b
9
Marie-Curie-Straße
Neubau eines
Bürogebäudes mit
Lagerhalle
01381-2015-23
04.08. TB A
e
e:Überschreitung
der westlichen
Baugrenze um
3m auf einer
Breite von 2m.
e:Der Überschreitung der Baugrenze kann zugestimmt werden, da
trotzdem ein Zurückspringen der Bebauung, das an dieser Stelle
städtebaulich gewünscht ist, erreicht wird. Die Überschreitung ist
daher städtebaulich vertretbar
10
Bonnstraße 69a
Voranfrage: Ausbau und
Aufstockung des
bestehenden
Wohngebäudes
01097-2015-23
Bauzonen
No.6
e,c
e:Überschreitung
der rückwärtigen
Baugrenze durch
Balkon um 1,49
m.
c:Überschreitung
der zulässigen
GFZ von 0,7 wird
um 0,6 auf 1,3
überschritten.
e:Die Befreiung kann erteilt werden, da der Balkon nicht breiter als
die Hälfte der Fassadenlänge ist und es sich bei dem Balkon um ein
untergeordnetes Bauteil handelt
c:Die Befreiung kann erteilt werden, weil die Überschreitung nur
durch die Anrechnung der Flächen in den Nichtvollgeschossen gem.
BauNVO 1962 zustande kommt.
Zudem fordert der Bauzonenplan die Anpassung in Form und Profil
an die Nachbarbebauung
GRZ von 0,4 auf Die geplante Überschreitung der GRZ von 0,51 anstelle von 0,4
0,51
erscheint am Standort angemessen und insbesondere städtebaulich
vertretbar. Die Umgebung ist historisch gewachsen und kompakt
bebaut.
Mit dem Anbau wird (hinsichtlich der Flurstücksverhältnisse)
erstmalig ein rechtmäßiger Zustand und darüber hinaus Stellplätze
auf dem eigenen Grundstück hergestellt.
Nr.
Bauort
Vorhaben
Aktenzeichen
B-Plan: Kriterium: Abweichung:
Erläuterung
Überschreitung
hintere
Baugrenze um
3,60m
e:Als bauliche Anlage überschreitet das Dach die Baugrenze. Ohne
seitliche Wände (allseits) kann von der hinteren Baugrenze befreit
werden Terrasse in voller Größe in die GRZ-Berechnung
eingegangen ist und zu keiner weiteren Versiegelung führt
e,c
e:Überschreitung
der rückwärtigen
Baugrenze um
1,23 m.
c:Überschreitung
der zulässigen
GFZ von 1,6 um
0,4 auf 2,0.
zu c: Überschreitung durch die Anpassung an die vorhandene
Umgebungsbebauung, städtebaulich vertretbar.
Zu e: Die Überschreitung erfolgt lediglich in einer Breite von 3,8m
bei einer Gesamtbreite des Hauses von 6.57m durch Balkone.
e
Überschreitung
der zulässigen
Bautiefe durch
Terrasse und
dazugehörige
Treppe von 15,00
m um 2,30 m auf
17,30 m
Befreiung von §
23 BauNVO
die Überdachung
überschreitet die
Baugrenze mit
einer Tiefe von
1,00m und einer
Breite von 2,60m
Die Überschreitung der Baugrenze um 2,3m auf 15,5m ist
städtebaulich bedenkenfrei, da auf der rückwärtigen Seite befindlich
und lediglich zugunsten einer Terrasse geplant. Die Grundzüge der
Planung sind durch diese geringfügige Überschreitung nicht berührt,
die Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
11
Otto-Paes-Str.2
Neubau einer
Terrassenüberdachung
00065-2016-27
4.05
e
12
Schützenstraße 23
Umbau des
Einfamilienwohnhauses
00313-2016-23
Bauzonen
No.19
13
Petersbergstr. 18
Erweiterung und
Sanierung eines
Einfamilienhauses
0006-2016-25
14
Von-Holte-Straße 25
Neubau einer Dachgaube
und eines Vordachs
744-2016-25
17 (8.92) 2.
Änderung
e
15
Euskirchnerstraße 126 Umbau und Erweiterung
des
Einfamilienwohnhauses
415 - 2016-25
BZ OZ 15
e
Die Überschreitung ist als untergeordnet zu betrachten und eine
Versagung würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Im
Umfeld befinden sich zudem bereits mehrere Vordächer in
ähnlichem Ausmaß. Die Grundzüge der Planung werden durch die
geringfügige Überschreitung nicht berührt. Nachbarliche Interessen
sind nicht betroffen.
Die Abweichung von der festgesetzten Baugrenze ist städtebaulich
Gemäß § 31 Abs. vertretbar. Die durch die Überschreitung in Anspruch genommene
Flächen, werden durch die nicht genutzten Flächen innerhalb des
2 Nr. 2 BauGB
Baufensters kompensiert.
erteile ich
Befreiung von §
23 BauNVO
wegen
Überschreitung
der zulässigen
Bautiefe um 4,20
m (westl. Bereich/
Küche).
Nr.
Bauort
Vorhaben
Aktenzeichen
B-Plan: Kriterium: Abweichung:
Erläuterung
16
Am Hennebach 33
Neubau einer
Terrassenüberdachung
599-2016-27
6.10
e
Überschreitung
hintere
Baugrenze auf
einer Länge von
7,20m um 3,20m
Aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks im
Siedlungsrandbereich und der besonderen Bauform, wird die
Überschreitung des Baufensters durch die Terrassenüberdachung
auf einer Breite von 7,20m um 3,20m zugelassen. Die Befreiung ist
städtebaulich vertretbar, und unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
17
Lennéstr. 2 + 4
Neubau von 2
Wohnhäusern mit je 2
Wohneinheiten
883-2016-27
1.16
e
Überschreitung
hintere
Baugrenze um
1,50m
Die Baugrenze wird durch untergeordnete Bauteile wie Terrassen
und Balkone um 1,50m überschritten. Die Grundzüge des hier
maßgeblichen B-Plans und nachbarliche Belange werden dadurch
nicht berührt.