Daten
Kommune
Brühl
Größe
489 kB
Datum
31.01.2017
Erstellt
23.01.17, 18:27
Aktualisiert
23.01.17, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN 08.14
„LIBLARER STRASSE 154 / TENNISHALLE THC“
BEGRÜNDUNG
FÜR DEN BESCHLUSS ZUR ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG
GEM. § 3 ABS. 2 BAUGB
Stadt Brühl
Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
INHALT
TEIL A - BEGRÜNDUNG
1.
Einführung
1.1 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung
1.2 Planverfahren
1.3 Rechtsgrundlagen
2.
Ausgangssituation
2.1 Lage und Größe des Plangebietes
2.2 Stadträumliche Einbindung
2.3 Bebauung und Nutzung
2.4 Höhenlage
2.5 Erschließung
2.6 Ver- und Entsorgung
2.7 Boden / Altlasten
2.8 Erdbebenzone
2.9 Eigentumsverhältnisse
3.
Planungsbindungen und -vorgaben
3.1 Landes- und Regionalplanung
3.2 Flächennutzungsplan
3.3 Bebauungsplan
3.4 Landschaftsplanung
4.
Ziel und Zweck der Planung
4.1 Ziel und Zweck der Planung
4.2 Städtebauliches Konzept
5.
Planinhalt
5.1 Art der Nutzung
5.2 Höhe baulicher Anlagen / Landschaftsbild
5.3 Überbaubare Grundstücksflächen
5.4 Verkehrserschließung
5.5 Energie / Ver- und Entsorgung
5.5.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen
5.5.2 Schmutz- und Niederschlagswasser
5.6 Landschaftsökologischer Ausgleich
5.7 Pflanzfestsetzungen
5.8 Immissionsschutz
6.
Hinweise
6.1 Altlasten
6.2 Baugrund
6.3 Erdbebenzone
6.4 Kampfmittel
7.
Auswirkungen der Planung
7.1 Artenschutz
7.2 Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet
7.3 Boden
7.4 Wasser / Versickerung
7.5 Verkehr
7.6 Immissionen / Emissionen
8.
Planungsalternativen
9.
Realisierung der Planung; Kosten
TEIL B - UMWELTBERICHT
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12
Stadt Brühl
1.
Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
EINFÜHRUNG
1.1
Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung
Im Plangebiet ist der Tennis- und Hockey-Club (THC) Brühl mit einer Außenanlage
mit neun Tennisplätzen ansässig. Der THC verzeichnete in den letzten Jahren einen
starken Mitgliederanstieg und dadurch einen erhöhten Bedarf auch über die Wintermonate adäquate Trainingsmöglichkeiten, Spiel- und Wettkampfmöglichkeiten vorzuhalten. Um diesem Bedarf Rechnung zu tragen und die Sportstätte strukturell an eine
moderne Tennisanlage mit ganzjährigen Nutzungsmöglichkeiten anzupassen, soll
eine Tennishalle errichtet werden, in der auf vier Feldern sowohl im Winter als auch
bei Regen während des Sommerspielbetriebs gespielt werden kann. Aufgrund der
vollständigen Nutzung der vorhandenen Tennisplätze in der Sommersaison kommt
eine Überbauung dieser Flächen nicht in Frage. Zusätzlich sollen auf der Außenanlage zwei neue Tennisplätze entstehen.
Planungsrechtlich liegt das Gesamtgelände im Außenbereich. Für die Ausweitung
der Nutzung dieser Fläche als Sportfläche ist die Entwicklung eines Bebauungsplanes erforderlich. Aufgrund des fehlenden Platzes und der fehlenden notwendigen
planungsrechtlichen Voraussetzungen am Standort der Tennisanlage wurden mehrere Standorte im Stadtgebiet untersucht. Keiner dieser Standorte erfüllt die Anforderungen an eine strukturell sinnvolle Erweiterung und wäre ohne erheblichen Aufwand
sowohl auf investiver wie auch auf planungsrechtlicher Seite zu realisieren. Eine
Ausdehnung der Nutzung am etablierten Standort erscheint daher folgerichtig. Das
Planverfahren ist notwendig, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das
Vorhaben zu schaffen.
1.2
Planverfahren
Das Aufstellungsverfahren wird als Regelverfahren durchgeführt. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird ein Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes
durchgeführt.
Der Rat der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung vom 29.02.2016 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan 08.14 "Liblarer Straße 154 / Tennishalle THC" gemäß § 2 BauGB gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Zeit
vom 20.06.2016 bis einschließlich 04.07.2016 durch Aushang der Planunterlagen im
Rathaus der Stadt Brühl erfolgt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 15.06.2016 von der Bauleitplanung unterrichtet und
um Stellungnahme gebeten worden.
1.3
Rechtsgrundlagen
Dem Bebauungsplan liegen die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 20.10.2015 (BGBL I S. 1722) und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBL. I S.
132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBL. I S.
1548), Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBL. I Nr. 3 vom
22.01.1991), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBL. I S.
1509)- zugrunde.
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Stadt Brühl
2.
Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
AUSGANGSSITUATION
2.1
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Brühl und umfasst in der Flur 5 die Flurstücke
509, 510, 286, 279, 612, 560, 563, und 613 tlw.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 2,1 ha und ist folgendermaßen abgegrenzt:
• Im Osten vom Grenzpunkt der Flurstücke 309, 613 und 322, dann 65,0 m entlang der nördlichen Verlängerung der Grenzen der Flurstücke 309 und 322 bis
zum Fußpunkt des rechten Winkels (von 150,0 m Länge),
• im Norden vom vorgenannten Fußpunkt 150,0 m entlang auf dem rechten Winkel in westliche Richtung, weiter auf einem weiteren rechten Winkel,
(aufgewinkelt auf der nördlichen Verlängerung der westlichen Grenzen der Flurstücke 613 (kurzes Teilstück), 509 und 510) bis zu seinem Fußpunkt,
• im Westen vom vorgenannten Fußpunkt, entlang der nördlichen Verlängerung
der westlichen Grenzen der Flurstücke 613 (kurzes Teilstück), 509 und 510 und
weiter entlang der westlichen Grenzen der Flurstücke 613 (kurzes Teilstück),
509 und 510,
• im Süden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 510, 286, 612, 560, 563
und 613 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 309, 613 und 322.
2.2
Stadträumliche Einbindung
Das Gelände des THC liegt etwa 2,5 km vom Brühler Innenstadtkern entfernt im
Westen des Stadtgebiets, im Stadtteil Brühl-West. Das Gebiet grenzt im Osten an
vorhandene Wohnbebauung, die Siebengebirgs-Siedlung, an und ist ansonsten umgeben von Waldflächen.
2.3
Bebauung und Nutzung
Der überwiegende Teil der Flächen des Plangebiets wird bereits als Sportanlage vom
THC genutzt. Neben neun Außenplätzen befinden sich ein Clubhaus und ein Volleyball-Feld auf dem Grundstück. Die übrigen Flächen des Plangebiets sind von Waldflächen geprägt.
2.4
Höhenlage
Die Tennisanlage befindet auf einem ansteigenden Gelände ausgehend von dem
Stichweg der Liblarer Straße, welche eine Höhenlage zwischen 128,2 m und 128,8 m
ü. NHN aufweist. Die Außenanlagen (neun Tennisplätze und ein Volleyball-Feld) und
das Clubhaus liegen auf zwei Plateaus. Das nord-östliche Plateau (vier Tennisplätze)
weist ein Niveau von ca. 130,0 - 130,7 m ü. NHN auf. Das süd-westliche Plateau
(Clubhaus, fünf Tennisplätze und Volleyball-Feld) weist ein Niveau von ca. 132,6 m
ü. NHN auf. Der sich daraus ergebende Höhenunter- schied von ca. 4 m zur Stichstraße wird durch eine ca. 3,0 m hohe Böschung am Rand des Plateaus aufgefangen.
2.5
Erschließung
Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes ist über das vorhandene Straßennetz sichergestellt. Die Erschließung und Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt über einen Stichweg, welcher auf die Liblarer Straße im Süden läuft und per
Baulast gesichert ist.
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2.6
Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Strom und Trinkwasser ist gesichert. Das Plangebiet ist an den Schmutzwasserkanal in der Oelbergstraße angeschlossen. Das Niederschlagswasser wird ebenfalls über den Schmutzwasserkanal
entsorgt
2.7
Boden / Altlasten
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Ville. Die Ville-Scholle ist Teil des Rheinischen
Braunkohlereviers. Das Plangebiet befindet sich vollflächig auf einer Altablagerung
am Randgebiet des ehemaligen Braunkohle Tagebaus. Durch den Braunkohleabbau
wurden in der Umgebung des Gebiets große Areale ausgeräumt. Nach Abbau sind
die Gruben verfüllt und anschließend rekultiviert worden.
2.8
Erdbebenzone
Das Plangebiet des Bebauungsplanes befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der
Untergrundklasse T gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland NordrheinWestfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005).
2.9
Eigentumsverhältnisse
Die Grundstücke innerhalb des Plangebiets sind im Eigentum der Stadt Brühl, welche
die Flächen der Tennisanlage an den THC verpachtet.
3.
PLANUNGSBINDUNGEN UND -VORGABEN
3.1
Landes- und Regionalplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln - Teilabschnitt Region Köln ist das
Plangebiet als "Freiraum - Waldbereiche" mit der Freiraumfunktion "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung" dargestellt. Östlich angrenzend an das
Plangebiet liegt der Allgemeine Siedlungsbereich (ASB).
3.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen der bestehenden Tennisanlage als
"Grünflächen" mit der Zweckbestimmung "Sportplatz", die übrigen Flächen, auf denen die Tennishalle und die zwei Außenplätze errichtet werden sollen, als "Waldfläche" dar. Aus dieser Darstellung kann die angestrebte Nutzung nicht entwickelt werden, so dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans im Rahmen der 42. Änderung geändert werden. Mit der Flächennutzungsplanänderung erfolgt eine Darstellung als "Flächen für Anlagen für sportliche Zwecke".
3.3
Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt im Außenbereich der Stadt Brühl, welcher im Osten direkt an
eine Wohnbebauung anschließt. Der Landschaftsteil wird bereits heute durch die bestehende Tennisanlage und das Clubhaus gestört, so dass mit der Aufstellung des
Bebauungsplans die Flächen dem Innenbereich zugeordnet werden sollen. Die Flächen sollen als "Flächen für Sportanlagen" mit der Zweckbestimmung "Tennisanlage"
festgesetzt werden.
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3.4
Landschaftsplanung
Das gesamte Plangebiet liegt im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets (LSG)
2.2-9 „Waldseengebiet Ville“ im Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft-Kreises. Die geplanten Maßnahmen finden überwiegend auf Waldflächen statt. Das gesamte LSG
besitzt eine Größe von 2.390 ha und umfasst größere, zusammenhängende Waldflächen auf dem Gebiet der ehemaligen Waldville mit zahlreichen Gewässern sowie
Freiflächen.
4.
ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
4.1
Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Planung ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Tennishalle mit vier Spielfeldern mit einem integrierten Clubhaus und die Erweiterung der bestehenden Außenanlage um zwei Tennisfelder zu schaffen. Weiterhin soll
durch die Aufstellung des Bebauungsplans die vorhandene Nutzung der Tennisanlage planungsrechtlich gesichert werden.
4.2
Städtebauliches Konzept
Das Plangebiet ist durch die Nutzung als Tennisanlage mit neun Außenplätzen und
einem Volleyballfeld geprägt. Die Erweiterung der Außenanlagen um zwei Tennisplätze soll im nord-östlichen Bereich der Tennisanlage erfolgen.
Die Tennishalle mit Clubhaus soll im südlichen Bereich, nördlich des Stichwegs Liblarer Straße, errichtet werden. Das bestehende Clubhaus wird dafür abgerissen und
Teile des bestehenden Waldstückes gerodet. Zur Errichtung der Tennishalle soll das
vorhandene Höhenniveau des Stichweges aufgenommen werden, so dass sich die
Tennishalle in die vorhandene Topografie einfügt. Die Zufahrt zur Tennisanlage wird
verschwenkt, um neben dem Clubhaus die Errichtung von Stellplätzen zu ermöglichen.
Die Tennishalle und die zu errichtende Lärmschutzwand, welche im Bereich östlich
der Stellplätze und südlich der Tennisanlagen geplant ist, dient dabei als aktiver
Schallschutz der Außenplätze zu der bestehenden Wohnbebauung im Süden und
führt im Vergleich zu den heutigen Lärmimmissionen zu einer Verbesserung für die
angrenzende Wohnbebauung.
5.
PLANINHALT
5.1
Art der Nutzung
Im Bebauungsplan ist die zulässige Art der Nutzung § 9 (1) Nr. 5 BauGB als "Flächen für Sportanlagen" mit der Zweckbestimmung "Tennisanlage" festgesetzt.
Nach den textlichen Festsetzungen sind innerhalb der Flächen für Sportanlagen folgende Nutzungen zulässig:
- 4-Feld Tennishalle,
- Tennis-Freiplätze,
- Tribüne,
- die dem Gebiet dienenden Nebenanlagen und
- ein vereinsgebundenes Clubhaus.
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Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
Abweichend können untergeordnete Spielflächen für den Außensport ausnahmsweise zugelassen werden. Im Norden der Tennisanlage besteht ein kleines VolleyballFeld, dass auch künftig beibehalten werden soll. Zur planungsrechtlichen Absicherung dieser Fläche und für zukünftige Entwicklungen und andere Sportarten ist festgesetzt, dass untergeordnete Spielflächen für den Außensport ausnahmsweise zulässig sind.
5.2
Höhe baulicher Anlagen
Der Bebauungsplan setzt für die neu geplanten Gebäude (Tennishalle, Clubhaus)
maximal zulässige Gebäudehöhen fest. Die Höhenbeschränkung wurde vorgenommen, um die Kubatur der baulichen Anlage zu definieren, ein Einfügen in die Umgebung, insbesondere zu der südlich angrenzenden Wohnbebauung zu gewährleisten
und um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild möglichst gering zu halten.
Bei der Festlegung der Gebäudehöhen orientiert sich die Planung an den vorhandenen Geländehöhen. Als Grundlage für die Ermittlung der maximal zulässigen Höhe
wurde zunächst die projektierte Oberkante des Hallenfertigfußbodens festgelegt
(129,50 m üNHN) und danach die geplante Höhe für das Hallenbauwerk (Oberkante
First 140,00 m üNHN) und das Clubhaus (Oberkante Flachdach 137,00 bzw. 138 m
üNHN) festgelegt.
Nordöstlich des geplanten Clubhauses besteht eine modellierte ‚Naturtribüne‘ wo bei
Veranstaltungen Sitzbänke aufgestellt werden. Der Standort für die Tribüne wird
durch die Festsetzung einer Baugrenze planungsrechtlich gesichert. Zur Vermeidung
von nicht gewollten Sichtbebehinderungen wird auch hier eine Höhenbeschränkung
(Oberkante Überdachung / First 135,00 m üNHN) festgesetzt. Die vorhandene Tribüne ordnet sich den geplanten baulichen Anlagen deutlich unter, sodass die durchgeführte Landschaftsbildbewertung (s. nachfolgend) hierdurch nicht negativ beeinträchtigt wird.
Im Rahmen der Planaufstellung ist eine Landschaftsbildbewertung nach ADAM,
NOHL & VALENTIN (1986) für die Sichtzonen I (200 m) und Sichtzone II (1.500 m)
durchgeführt worden. Das durchgeführte Verfahren kommt zu dem Ergebnis, dass
unter Berücksichtigung der vorhandenen sowie der im Rahmen der Landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Bebauungsplan geplanten Sichtverschattungen des
Eingriffsbereichs nicht von erheblichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf das
Landschaftsbild auszugehen ist. Die entsprechenden Maßnahmen zur Erhaltung
bzw. Neuanpflanzung von Gehölzen sind im Bebauungsplan gem. § 9 (1) 25a und
25b BauGB festgesetzt.
5.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubare Grundstücksfläche für die geplante Tennishalle mit Clubhaus wird
mit Baugrenzen festgesetzt (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO).
Gemäß dem Ziel des Bebauungsplanes soll die Bebauung des Plangebiets mit einer
Tennishalle und integriertem Clubhaus unter Erhaltung der vorhandenen Außenplätze ermöglicht werden. Durch den Abriss des alten Vereinsheims und der
Verschwenkung der Stellplatzanlage werden ausreichend große überbaubare
Grundstücksflächen für die Errichtung der Tennishalle mit Clubhaus ermöglicht.
Gemäß den Vorgaben des Forstbetriebes wird ein Abstand von mind. 10,0 m zu dem
angrenzenden Landesforst eingehalten.
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Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
Der Standort für die Tribüne wird durch die Festsetzung einer Baugrenze planungsrechtlich gesichert. Durch die Festsetzung wird die Errichtung weiterer Tribünen auf
der Tennisanlage und dadurch entstehende Sichtbehinderungen verhindert.
5.4
Verkehrserschließung
Die Erschließung der Tennisanlage erfolgt wie bisher über den Stichweg an die Liblarer Straße. Der Stichweg verschwenkt im Vergleich zur heutigen Situation in östlicher
Richtung, um auf dem Gelände der Tennisanlage einen Stellplatzbereich zu ermöglichen, auf dem die notwendigen Stellplätze für die Tennishalle errichtet werden können. Der Stichweg ist nicht öffentlich gewidmet, befindet sich jedoch im städtischen
Besitz wie auch die Fläche der Tennisanlagen. Die Erschließung ist über eine Baulast gesichert. Die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen ist nur für Anlieger der Sportanlage
und des südlich angrenzenden Flurstücks 576 (vormals 544) zulässig. Zur Absicherung dieser Zielsetzung werden die Flächen in der Planzeichnung mit Geh- und Fahrrechten festgesetzt.
Innerhalb der Sportanlage sind weiterhin Fahrradstellplätze geplant.
5.5
Energie / Ver- und Entsorgung
5.5.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen
Die Versorgung mit Trinkwasser, Strom und Elektrizität ist bereits heute gesichert.
5.5.2 Schmutz- und Niederschlagswasser
Das derzeit aus dem Plangebiet anfallende Schmutz- und Regenwasser des Bestandsgebäudes wird über eine Schmutzwassergrundstücksleitung und -anschlussleitung in das vorhandene Schmutzwasserkanalnetz in der Oelbergstraße eingeleitet.
Durch die Errichtung der Tennishalle und der dadurch entstehenden Versiegelung
der Flächen kommt er zu einem höheren Aufkommen von Niederschlagswasser.
Im Rahmen der Erstellung des Bodengutachtens (ABAG v. 20.01.2016) wurde u.a.
auch die Durchlässigkeit des Bodens im Bereich der geplanten Tennishalle geprüft.
Die Versickerungsversuche haben jedoch gezeigt, dass auf Grund der insgesamt
sehr inhomogen zusammengesetzten Auffüllungen eine ausreichende Durchlässigkeit nicht durchgehend gewährleistet ist. Alternativ wird geprüft, ob eine Versickerung
über Rigolen im Bereich des Volleyballfelds erfolgen kann.
Generell kann mit dem Bau einer Grundstücksleitung und -anschlussleitung parallel
zum Stichweg ein Anschluss an den Regenwasserkanal Liblarer Straße erfolgen.
Das bisher anfallende Regenwasser wird zurzeit in den Schmutzwasserkanal in der
Oelbergstraße eingeleitet. Dieses Wasser muss künftig im Rahmen der neu zu verlegenden Leitungen ebenfalls dem Regenwasserkanal Liblarer Straße zugeführt werden. Auf Grund der bereits starken Auslastung des Regenwasserkanals ist die Einleitung jedoch nur gedrosselt möglich. Zur planungsrechtlichen Absicherung der Leitungstrasse wird der Stichweg unter anderem als Fläche für mit Leitungsrechten zu
belastende Fläche festgesetzt.
Das Schmutzwasser kann weiterhin über den Schmutzwasserkanal in die Oelbergstraße eingeleitet werden.
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Stadt Brühl
Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
5.6
Landschaftsökologischer Ausgleich
Zur genauen Bestimmung der Eingriffs- und Ausgleichswerte wurde für das Plangebiet ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (SCHWARZE UND PARTNER, Dezember 2016) erarbeitet.
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen ist für den Bebauungsplan nach dem Bewertungsverfahren von
LUDWIG (1991) von einem Kompensationsdefizit von 68.195 Biotopwertpunkten
auszugehen.
Zur externen Kompensation des mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffs in
Natur und Landschaft werden dem Eingriff Maßnahmen aus dem Ökokonto der Stadt
Brühl zugeordnet. Es handelt sich dabei um eine Aufforstungsfläche Gemarkung
Badorf, Flur 19, Flurstück 1121 und 1122, ca. 850 m südwestlich des Plangebietes.
Neben einer landschaftsökologischen Wertsteigerung trägt die Maßnahme zur Aufwertung des Landschaftsbildes bei. Dem Bebauungsplan 08.14 sind insgesamt
68.195 Biotopwertpunkte des Ökokontos zuzuordnen.
5.7
Pflanzfestsetzungen
Um ein Einfügen der Tennishalle in die nähere Umgebung zu gewährleisten und die
Auswirkungen auf das Landschaftsbild möglichst gering zu halten, setzt der Bebauungsplan im gesamten Geltungsbereich Erhaltungsmaßnahmen und im Umfeld
der geplanten Tennishalle Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern fest.
Die Erhaltungsmaßnahmen betreffen die vorhandenen Bäume, Wald- und
Gehölzbestände und sind soweit wie möglich zu erhalten. Eventuell auftretende Lücken sind art- und standortgerecht nachzupflanzen.
Südöstlich der geplanten Tennishalle sind 3 Hainbuchen anzupflanzen, wobei für die
gekenzeichnete Hainbuche (Carpinus betulus) ein mind. 14 m² großes Pflanzmit
beet anzulegen ist. Die drei Hainbuchen sollen die zur visuellen Abschirmung der
gekennzeichnete
tennishalle und des Clubhauses beitragen. Insbesondere die mit
Hainbuche soll nach entsprechendem Wachstum weite Teile der geplanten Gebäude
verdecken. Darüber hinaus sind im Bereich der geplanten SteIlplatzanlage insgesamt
6 kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. Hierdurch soll zum einen der Verlust vorhandener Gehölze ausgeglichen und zugleich eine Durchgrünung der neuen Stellplatzanlage erfolgen.
Die nördlich der geplanten Halle zu pflanzenden 5 kleinkronigen Laubbäume sollen
ebenso dazu beitragen, den Verlust vorhandener Gehölze auszugleichen.
Im Rahmen der Gründungsarbeiten für die Tennishalle ist davon auszugehen, dass
für die Baumaßnahme im Nahbereich der geplanten Halle ein Arbeitsraum freigehalten werden muss. Zum Ausgleich der hier wegfallenden Gehölze setzt der Bebauungsplan südöstlich der geplante Halle flächendeckend Sträucher fest.
5.8
Immissionsschutz
Zur Beurteilung der aus der geplanten Nutzung des Plangebietes resultierenden Geräuschimmissionen und um den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen
an die vorhandene und geplante Bebauung/Nutzung gerecht zu werden, war die Erstellung einer entsprechenden schalltechnischen Untersuchung notwendig.
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Stadt Brühl
Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
Das Büro Schwinn Ingenieure wurde mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt, welches die zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Tennisplatzanlage untersuchen soll.
Betrachtet wurde dabei der Betriebsablauf durch die Außenplätze, die Außengastronomie, die Tennisplätze in der Halle und den Zu- und Abverkehr.
Für die geplante Errichtung der Tennishalle, des Clubhauses mit Außengastronomie
und den damit verbundenen Umstrukturierung der gesamten Sportanlage wurde die
Lärmimmission an den benachbarten zu schützenden Bebauungen berechnet. Hierbei wurde neben der näheren süd-östlich angrenzenden Wohnbebauung auch die
weitere Umgebung, die westlich gelegene Wohnbebauung am Eibenweg und Hainbuchenweg, in die Untersuchung mit einbezogen.
Als schalldämmende Maßnahme zu den benachbarten Wohngebäuden wird von den
Gutachtern die Errichtung einer Lärmschutzwand zwischen den geplanten Stellplätzen und den bestehenden Außenplätzen empfohlen.
Der Bebauungsplan setzt entsprechend der Empfehlung der Gutachter östlich des
geplanten Clubhauses eine 44,0 m lange Lärmschutzwand fest. Die erforderliche
Höhe der Lärmschutzwand von 2,0 m über Gelände wurde entsprechend dem Geländeverlauf als NHN-Höhe im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Richtwerte für die benachbarten zu schützenden Bebauungen werden unter Einbeziehung der Lärmschutzwand innerhalb sowie außerhalb der vorgeschriebenen
Ruhezeiten eingehalten. Die maximal zulässigen Spitzenpegel werden bei der gegebenen Entfernung ebenfalls eingehalten.
6.
Hinweise
6.1
Altlasten
Das betroffene Areal liegt im ehemaligen Braunkohletagebaubereich und wird im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises und der Stadt Brühl unter der Nr. 5107/418 mit
dem Namen “Südlich Rodderhof” geführt. Umfangreiche Bodenuntersuchungen des
Untergrundes im Vorfeld der Verfahrensaufstellung haben als Auffüllungsmaterial
Bodenaushub mit unterschiedlichen Gemengeanteilen (Schlacken, Asche, Kies, Ton,
Beton- und Ziegelbruch) ergeben. Teilweise wurden mächtige Schichten mit Braunkohle und Torf angetroffen. Hierbei konnte eine Belastung der grobkörnigen Bodenund Bauschuttmassen mit Selen, Sulfat und der Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen festgestellt werden. Diese sind auf einer Deponie der Klasse DK I zu entsorgen.
Aufgrund der vorhandenen Auffüllmächtigkeiten haben Erdaushubmaßnahmen im
Bereich des geplanten Bauvorhabens unter gutachterlicher Aufsicht zu erfolgen (inkl.
Bericht mit Fotodokumentation) und sind mit der Unteren Bodenschutzbehörde des
Rhein-Erft-Kreises abzustimmen. Im Baugenehmigungsverfahren ist mit entsprechenden Auflagen zur fachgerechten Entsorgung von Erdaushubmaterialien zu rechnen. Die abfallwirtschaftliche Vorgehensweise ist mit der Unteren Wasser-, Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
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Stadt Brühl
6.2
Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
Baugrund
Im Bereich des Plangebietes steht aufgrund ehemaliger Tagebautätigkeit als Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell infolge
der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können, sind
bei der Verplanung der Flächen daher folgende Gegebenheiten zu beachten:
Aufgeschütteter Boden macht wegen seiner meist stark wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit besondere Überlegungen bei der
Wahl der Gründung erforderlich. Die Gründung der einzelnen Bauwerke muss der
jeweils durch ein Bodengutachten festgestellten Tragfähigkeit des Bodens angepasst
werden.
Bei der Nutzung und Bebauung des Kippenbereiches sind zudem ungleichmäßige
Bodensenkungen zu berücksichtigen, die infolge der Setzungen des aufgeschütteten
Bodens auftreten können. Um Bauwerksschäden aus möglichen Schiefstellungen
und der hieraus resultierenden Verkantung der Gebäude gegeneinander zu verhindern, sind Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher Sohlpressung durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur
Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen. Ebenso sind Gebäude von
mehr als 20 m Länge durch Bewegungsfugen zu trennen. Möglichen Verbiegungen
der Baukörper sind mit entsprechenden Konstruktionen zu begegnen.
Zur Vermeidung von schadensauslösenden Setzungen durch konzentrierte Versickerungen müssen Versickerungsanlagen auf Kippenböden einen Mindestabstand von
20 m zu allen Bauwerken aufweisen.
Im Anschluss an die textlichen Festsetzungen wurde ein entsprechender Hinweis auf
die schwierigen Baugrundverhältnisse aufgenommen. Des Weiteren wird darauf verwiesen, dass auf der Basis gezielter Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen
für Geotechnik die Tragfähigkeit des Bodens zu ermitteln und die Gründung daran
anzupassen ist. Es sind die entsprechenden DIN-Vorschriften sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu beachten.
6.3
Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der geologischen Untergrundklasse: T gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Die bautechnischen Anforderungen Karte zu DIN
4149 (Fassung April 2005) sind zu beachten.
6.4
Kampfmittel
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf teilt mit,
dass Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe liefern. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen
des 2. Weltkrieges (Flakstellung und Laufgraben). Es wird eine Überprüfung der zu
überbauenden Fläche auf Kampfmittel vor Baubeginn empfohlen.
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Stadt Brühl
Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
7.
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
7.1
Artenschutz
Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege insbesondere die Auswirkungen u.a. auf Tiere zu berücksichtigen.
Den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich des besonderen Artenschutzes
gem. § 44 BNatSchG wird durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER
BÜRO FÜR FAUNISTIK, August 2016) gefolgt. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung ist geprüft worden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin
ist geklärt worden, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig
einzustufen ist.
Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für die im Plangebiet vorkommenden artenschutzrechtlich relevanten Arten unter Beachtung von Vermeidungsmaßnahmen bei Realisierung der geplanten Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG eintreten.
Zum Zeitpunkt der Vorlage der Artenschutzprüfung (Ende August 2016) waren die
Erhebungen zum Vorkommen der Haselmaus noch nicht abgeschlossen. Der vorliegende Vermerk soll nun abschließend das Ergebnis der Untersuchungen zum Vorkommen der Haselmaus wiedergeben. Die Untersuchungen zum Vorkommen der
Haselmaus erfolgten vom Frühjahr 2016 an bis zum Beginn der Winterruhe Ende
Oktober 2016. Es wurde eine monatliche Kontrolle der Nisttubes durchgeführt. Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Hinweise auf die Anwesenheit der streng geschützten Art im Bereich des Plangebiets ermittelt werden konnten. Es wurden weder
Tiere noch von den Tieren hergestellte Nester festgestellt. Ein Vorkommen der Haselmaus im Bereich des geplanten Eingriffs kann somit ausgeschlossen werden.
7.2
Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet
Das Plangebiet liegt im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets (LSG) 2.2-9
„Waldseengebiet Ville“ im Landschaftsplan 6 des Rhein-Erft-Kreises. Vom Rhein-ErftKreises wurden in der frühzeitigen Beteiligung grundsätzlich Bedenken gegen die
Bauleitplanung erhoben, da diese Teile des Landschaftsschutz in Anspruch nehmen
und eine Bewertung des zu erwartenden Eingriffs in das Landschaftsbild gefordert.
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag wurde daraufhin erarbeitet.
Im Vorgang zur Kreistagssitzung wurde dem Landschaftsbeirat in der Sitzung vom
25.10.2016 die Planung und die Ergebnisse des landschaftspflegerischen Fachbeitrags vorgelegt und von diesem positiv beschieden. Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 08.12.2016 die Aufstellung des Bebauungsplans zur Errichtung einer Tennishalle und zwei weiterer Freiluftplätze innerhalb des Landschaftschutzgebietes
2.2.9 "Waldseengebiet Ville" des Landschaftsplans 6 für vertretbar gehalten und keine Notwendigkeit zur Anwendung des Widerspruchrechtes nach § 29 Abs. 4 LG NW
gesehen.
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Stadt Brühl
Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
Der Landschaftsschutz wird für diese Flächen zurückgenommen. Es werden daher
keine negativen Auswirkungen erwartet.
7.3
Boden
Durch das Büro ABAG GmbH wurde im Dezember/Januar 2015 eine Bodenuntersuchung durchgeführt. Untersucht wurde in dem Baugrundgutachten die Fläche der
Tennishalle mit dem Clubhaus. Folgende Ergebnisse wurden festgestellt: Grundsätzlich ist bei Gründung die Frostfreiheit zu gewährleisten, die Frosteindring- tiefe liegt
bei max. 0,9 m.
Dabei hat die chemische Untersuchung der Mischprobe ergeben, dass die aufgefüllten grobkörnigen Boden- und Bauschuttmassen auf einer Deponie der Klasse DK I
zu entsorgen sind. Maßgebend hierfür sind die Selen- und Sulfatgehalt sowie der
Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen.
Unter Berücksichtigung der ordnungsgemäßen Deponierung sind keine erheblichen
Auswirkungen der Planänderung auf das Schutzgut Boden zu erwarten.
7.4
Wasser / Versickerung
Das Plangebiet liegt nach den vorliegenden Erkenntnissen außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzzonen.
Im Rahmen der Erstellung des Bodengutachtens (ABAG v. 20.01.2016) wurde u.a.
auch die Durchlässigkeit des Bodens im Bereich der Tennishalle geprüft. Die Versickerungsversuche haben jedoch gezeigt, dass auf Grund der insgesamt sehr inhomogen zusammengesetzten Auffüllungen eine ausreichende Durchlässigkeit nicht
durchgehend gewährleistet ist. Mit dem Bau einer Grundstücksleitung und
-anschlussleitung parallel zum Stichweg kann ein Anschluss an den Regenwasserkanal Liblarer Straße erfolgen und somit die Entsorgung des durch die neuen Anlagen entstehenden Niederschlagswassers gesichert werden.
7.5
Verkehr
Durch die Erweiterung der Anlage um zwei Außenplätze ist keine wesentliche Erhöhung der Besucherzahlen zu erwarten. Die Felder der Tennishalle dienen im Wesentlichen einer Aufrechterhaltung des Spielbetriebes während der Wintermonate. Dies
führt zu einer Ausdehnung der Nutzungszeiten, jedoch nicht zu einer punktuellen Erhöhung von Zielverkehren, von denen negative Auswirkungen zu erwarten sind.
Dies gilt auch für die geplante Stellplatzanlage. Es findet durch die Planung eine
Neuordnung der Stellplätze statt. Auf Grund der Wechsel der Spielplätze im Sommer-/Winterbetrieb sind auch auf der Stellplatzanlage keine Mehrverkehre zu erwarten.
7.6
Immissionen / Emissionen
Zur Beurteilung der aus der geplanten Nutzung des Plangebietes resultierenden Geräuschimmissionen und um den schallimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen
an die vorhandene und geplante Bebauung/Nutzung gerecht zu werden, ist die Erstellung einer entsprechenden schalltechnischen Untersuchung notwendig.
Das Büro Schwinn Ingenieure wurde mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens beauftragt, welches die zu erwartenden Lärmimmissionen in der Nachbarschaft durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Tennisplatzanlage untersuchen soll.
Betrachtet wurde dabei der Betriebsablauf durch die Außenplätze, die Außengastronomie, die Tennisplätze in der Halle und den Zu- und Abverkehr.
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Stadt Brühl
Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
Als schalldämmende Maßnahme zu den benachbarten Wohngebäuden ist eine
Lärmschutzwand geplant, welche zwischen den geplanten Stellplätzen und der bestehenden Außenanlagen errichtet werden soll.
Für die geplante Errichtung der Tennishalle, des Clubhauses mit Außengastronomie
und den damit verbundenen Umstrukturierung der gesamten Sportanlage wurde die
Lärmimmission an den benachbarten zu schützenden Bebauungen berechnet. Die
Richtwerte für die benachbarten zu schützenden Bebauungen werden unter Einbeziehung der Lärmschutzwand innerhalb sowie außerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten. Die maximal zulässigen Spitzenpegel werden bei der gegebenen Entfernung ebenfalls eingehalten.
8.
PLANUNGSALTERNATIVEN
Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Tennisbetriebs. Aufgrund des fehlenden Platzes und der fehlenden notwendigen planungsrechtlichen Voraussetzungen am Standort der Tennisanlage wurden mehrere Standorte im Stadtgebiet untersucht. Im gesamten Stadtgebiet Brühls konnten keine adäquaten Flächenpotenziale zur Verlagerung der gesamten Tennisanlage mit Tennishallenneubau gefunden werden.
Daraufhin erfolgte die Prüfung von Potenzialflächen im Stadtgebiet zur Errichtung
einer Vier-Feld-Tennishalle ohne Außenplätze. Geprüft wurden der Standort am
Daberger Hang, nahe dem BTV-Sportzentrum und verschiedene Standorte um die
Südwiese (zwischen Bonnstraße und Otto-Wels-Straße). Keiner der genannten
Standorte erfüllt die städtebaulichen und planungsrechtlichen Kriterien zur Errichtung
einer 4-Feld-Tennishalle. Zudem ergeben sich aus dem jeweiligen Kontext starke
Restriktionen wie der Erhalt der Kaltluftschneise oder der Erhalt der Freizeitwiese mit
gesamtstädtischer Funktion.
9.
REALISIERUNG DER PLANUNG; KOSTEN
Die im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens anfallenden Planungs-,
Vermessungs- und Gutachterkosten werden durch den THC als Planveranlasser getragen. Der Stadt Brühl entstehen keine Kosten.
Dem Bebauungsplan 08.14 "Liblarer Straße / Tennishalle THC" liegen folgende Gutachten zugrunde:
•
•
•
•
•
Schallimmissionsschutz Tennisplatzgelände THC Brühl (24.08.2016), Schwinn
Ingenieure, Bonn
Baugrundgutachten Neubau Tennishalle mit Clubhaus (20.01.2016), ABAG
GmbH, Bettenfeld
Chemische Untersuchung als Ergänzung zum Baugrundgutachten (04.03.2016),
ABAG GmbH, Bettenfeld
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Dezember 2016), Schwarze und Partner,
Landschaftsarchitekten, Krefeld
Artenschutzrechtliche Prüfung (August 2016), Kölner Büro für Faunistik
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Stadt Brühl
Begründung zum Bebauungsplan 08.14 „Liblarer Straße / Tennishalle THC“
Im Auftrag der Stadt Brühl
Grevenbroich, den 16.01.2017
La Città Stadtplanung
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TEIL B
UMWELTBERICHT
zum
Bebauungsplan Nr. 08.14
„Liblarer Straße 154, Tennishalle THC“
der Stadt Brühl
Stand: 23.12.2016
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung
1
1.1
Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes
1
1.2
Bedarf an Grund und Boden
1
1.3
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
1
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
1
Nicht betroffene Umweltbelange
2
2.
2.1
2.1.1
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische
Vogelschutzgebiete
2.1.2
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
2
Nicht erheblich betroffene Umweltbelange
2
2.2.1
Landschaftsplan
2
2.2.2
Pflanzen
3
2.2.3
Tiere
4
2.2.4
Boden
5
2.2.5
Wasser
6
2.2.6
Klima, Kaltluft/ Ventilation
8
2.2.7
Luftschadstoffe
9
2.2.8
Gerüche
9
2.2.9
Landschaft/ Ortsbild
10
2.2.10
Mensch/ Gesundheit/ Bevölkerung
13
2.2.11
Kultur- und sonstige Sachgüter
15
2.2.12
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
16
2.2.13
Altlasten
15
In Betracht kommende anderweitige
Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
17
Eingriff/ Ausgleich
18
Zusätzliche Angaben
19
2.2
2.3
2.4
3.
3.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
3.2
3.3
4.
2
19
Geplante Maßnahmen zur Überwachung bzw. Abwendung
erheblicher Auswirkungen (Monitoring)
19
Zusammenfassung
20
Quellenverzeichnis
21
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
1.
Seite 1
Einleitung
Zum Bebauungsplanverfahren des B-Plans Nr. 08.14 wird eine Umweltprüfung
gemäß §2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach §1 Abs. 6 Nr. 7 und §1a BauGB
durchgeführt.
Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im vorliegenden Umweltbericht gemäß
§2a BauGB dargestellt.
1.1
Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 08.14 „Liblarer Straße 154, Tennishalle
THC“ der Stadt Brühl sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erweiterung der Tennisanlage des THC Brühl um zwei weitere Außenplätze und eine
4-Feld-Tennishalle mit daran angeschlossenem neuem Clubhaus geschaffen werden.
Durch den Bau der Tennishalle soll eine ganzjährige Nutzbarkeit der Tennisanlage
gewährleistet werden, die beiden zusätzlichen Außenplätze dienen der Deckung des
gestiegenen Bedarfs.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans soll weiterhin die bestehende Nutzung
der Tennisanlage planungsrechtlich abgesichert werden.
1.2
Bedarf an Grund und Boden
Das Plangebiet umfasst die bereits bestehenden 9 Spielfelder der Tennisanlage des
THC Brühl, eine Tenniswand, ein Beachvolleyballfeld sowie ein Clubhaus
einschließlich befestigter Zugangsflächen. Die Erweiterungsflächen im Norden und
Süden bestehen derzeit aus Wald.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beansprucht eine Gesamtfläche von ca.
2,1ha. Hiervon entfallen ca. 3.000m² auf die geplante Tennishalle, ca. 7.800m² auf
die Außenplätze (davon ca. 1.350m² geplant), etwa 1.990m² auf Wegeflächen (inkl.
Tribüne) und rd. 7.970m² auf Grünflächen.
1.3
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen
zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren
anzuwenden sind.
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher
beschrieben.
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Im Hinblick auf die Beurteilung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplans
werden nachfolgend die durch den Bebauungsplan legitimierten Flächennutzungen
(Prognose) sowie die Nullvariante unterschieden. Die Nullvariante besteht in der
Beibehaltung der bisherigen Nutzung.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
2.1
Seite 2
Nicht betroffene Umweltbelange
2.1.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete
(§ 1 (6) Nr. 7 Bst. b BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Nach § 1 (6) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Bestand/ Nullvariante:
In einer Entfernung von ca. 1 km nordwestlich des Plangebietes erstreckt sich das
FFH-Schutzgebiet „Heider Bergsee und Schluchtsee in der Ville-Seenkette“ (DE5107-304), in rd. 1,5 km Entfernung in südwestlicher Richtung das FFH-Schutzgebiet
„Ober-, Mittel- und Untersee in der Ville-Seenkette“ (DE-5107-305) (LANUV 2016).
Prognose/ Bewertung:
Aufgrund der Entfernung sowie der Art des Bebauungsplanvorhabens sind
Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Entwicklungsziele der FFH-Schutzgebiete ausgeschlossen.
2.1.2 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-,
Immissionsschutzrechtes (§1 (6) Nr. 7 Bst. g BauGB).
Zu Darstellungen sonstiger Fachpläne mit Bezug auf das Plangebiet liegen keine
Hinweise vor.
Baumsatzung der Stadt Brühl
Nach § 2 (1) der Baumsatzung der Stadt Brühl gilt diese im Bereich
zusammenhängender Ortsteile und dem Geltungsbereich der Bebauungspläne. § 2
(3) der Satzung schließt von diesen Flächen Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes
aus.
2.2
Nicht erheblich betroffene Umweltbelange
2.2.1 Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 6
„Rekultivierte Ville“ des Rhein-Erft-Kreises innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
L 2.2.9 „Waldseengebiet Ville“.
Das Landschaftsschutzgebiet „Waldseengebiet Ville“ ist gekennzeichnet durch große,
zusammenhängende Waldflächen auf dem Gebiet der ehemaligen Waldville mit
zahlreichen Gewässern zwischen Brühl und Erftstadt sowie Freiflächen zwischen
Köttingen und Kierdorf.
Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes erfolgte zur Erhaltung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere aufgrund seiner reich
gegliederten, ökologisch wertvollen Landschaftsräume. Weiterhin besitzt das
Schutzgebiet insbesondere aufgrund seiner strukturellen Vielfalt eine Bedeutung für
das Landschaftsbild, sowie eine Bedeutung für die Erholung, v.a. für die stille
Erholung in naturnaher Umgebung.
Entlang der Liblarer Straße etwa 140m südöstlich des Bebauungsplanbereiches
befindet sich das Naturdenkmal 2.3-7. Hierbei handelt es sich um eine Lindenallee,
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 3
die wegen ihrer Seltenheit und Schönheit gem. § 22b des Landschaftsgesetzes
geschützt ist. Die Höhe der Bäume wird mit 28-32m angegeben.
Als Entwicklungsziel setzt der Landschaftsplan für den Bereich des Plangebietes das
Ziel 7 „Pflege und Entwicklung der rekultivierten Landschaftsräume zur Schaffung
einer nachhaltig stabilen Landschaft“ fest (RHEIN-ERFT-KREIS 2016).
2.2.2 Pflanzen (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen steht der Schutz der Arten und ihrer
Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der Schutz ihrer
Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund sind für
das Plangebiet besonders die Biotopfunktion und die Biotopvernetzungsfunktion von
Bedeutung. Im Wesentlichen bestehen folgende Zielsetzungen:
-
die wild lebenden Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des
Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu
schützen. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sollen geschützt,
gepflegt, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).
-
auch im besiedelten Bereich sollen noch vorhandene Naturbestände, wie z.B.
Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige
ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen erhalten bzw. entwickelt werden (§ 2 Abs.
1 Nr. 10 BNatSchG).
Bestand/ Nullvariante:
Der waldartige Gehölzbestand im Bereich des geplanten Standortes der Tennishalle
ist relativ artenreich zusammengesetzt. So sind in diesem Bereich 21 verschiedene
Gehölzarten vorhanden.
Seltene bzw. geschützte Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften sind nach
örtlicher Bestandsaufnahme im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
im Plangebiet nicht anzutreffen.
Aufgrund der überwiegend intensiven Nutzung als Sportfläche besitzt das Plangebiet
insgesamt eine geringe Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen.
Potentielle natürliche Vegetation (pnV):
Für den Bebauungsplanbereich stellt der Flattergras-Buchenwald die potentielle
natürliche Vegetation dar. Es handelt sich dabei um einen Tieflagen-Buchenwald,
dem Stieleiche (Quercus robur) und Hainbuche (Carpinus betulus) sowie auf
sandigen Böden Traubeneiche (Quercus petraea) beigemischt sein können.
Als bodenständige Bäume und Sträucher für standortgerechte Anpflanzungen am
Maßstab der pnV gelten neben der Rotbuche (Fagus sylvatica) die Stieleiche
(Quercus robur), Hainbuche (Carpinus betulus), Espe (Populus tremula), Salweide
(Salix caprea), Hasel (Corylus avellana), Weißdorn (Crataegus monogyna) und
Hundsrose (Rosa canina) (DEUTSCHER PLANUNGSATLAS 1972).
Prognose:
Eine Realisierung des Bebauungsplans geht mit einer Abnahme der Bedeutung des
Plangebietes für das Schutzgut Pflanzen einher. In diesem Zusammenhang ist v.a.
der weitgehende Verlust des waldartigen Gehölzbestandes im Bereich der geplanten
Tennishalle zu nennen.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 4
Bewertung:
Der Verlust der im Plangebiet aktuell vorhandenen Vegetation wird als nicht erheblich
beurteilt. Durch die externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan (vgl.
2.4) erfolgt eine vollständige Kompensation der mit dem Bebauungsplan
verbundenen Auswirkungen auf das Schutzgut.
2.2.3 Tiere (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere steht der Schutz der Arten und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der Schutz ihrer Lebensräume
und -bedingungen im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund sind für das Plangebiet
besonders die Biotopfunktion und die Biotopvernetzungsfunktion von Bedeutung. Im
Wesentlichen bestehen folgende Zielsetzungen:
-
die wild lebenden Tiere und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des
Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu
schützen. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sollen geschützt,
gepflegt, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG).
-
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG.
Bestand/ Nullvariante:
Faunistische und artenschutzrechtliche Bedeutung des Plangebietes
Begleitend zum Bebauungsplanverfahren wurde für das Plangebiet eine
Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt (KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
2016). Gegenstand dieser Prüfung sind die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
sowie die wildlebenden Vogelarten.
Im Rahmen der Erhebungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung wurden im Bereich
des Plangebietes insgesamt 17 verschiedene Vogelarten festgestellt, darunter Arten
wie Amsel, Buntspecht, Buchfink oder Mäusebussard. Letztere Art sucht das
Plangebiet lediglich als sog. Nahrungsgast auf.
Für den Bereich des Plangebietes ist grundsätzlich von einem Vorkommen der in
Randlagen von Siedlungen häufigen Zwergfledermaus auszugehen. Als weitere Arten
sind Breitflügelfledermaus und Großer Abendsegler zu erwarten.
Die aufgrund der vorhandenen Biotopstrukturen im Plangebiet nicht
auszuschließende Haselmaus konnte im gesamten Untersuchungsjahr 2016 nicht
nachgewiesen werden.
Prognose/ Bewertung:
Bei einer Realisierung des Bebauungsplans geht der waldartige Gehölzbestand im
Bereich der geplanten Tennishalle sowie der pionierwaldartige Jungwuchs im Bereich
der geplanten Außenplätze dauerhaft als Lebensraum für Tiere, beispielsweise für
verschiedene Vogelarten verloren.
Das Gelände der Tennisanlage wird weiterhin durch eine Vielzahl wenig
spezialisierter und wenig störanfälliger Vogelarten besiedelt werden (z.B. Ringeltaube, Zaunkönig, Rotkehlchen, Amsel, Kohlmeise, Elster, Star, Haussperling,
Buchfink).
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 5
Bewertung:
Mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere ist unter Berücksichtigung der
externen Ausgleichsmaßnahmen zum Bebauungsplan nicht zu rechnen.
Nach Darstellung der Artenschutzprüfung (ASP) zum Bebauungsplan kann das
Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände unter Berücksichtigung von
Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
Zu diesen Vermeidungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Minimierung der
baubedingten Flächeninanspruchnahme, zur zeitlichen Beschränkung der Eingriffe
zur Baufeldfreimachung sowie eine Kontrolle der bestehenden Gebäude auf Spaltenoder Hohlraumverstecke für Fledermäuse zu zählen.
Unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsmaßnahmen sind keine
erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf den gesetzlichen Artenschutz
sowie das Schutzgut Tiere zu erwarten.
2.2.4 Boden (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Zum Schutz des Bodens sind im Wesentlichen folgende Zielsetzungen maßgeblich:
-
mit Grund und Boden ist grundsätzlich sparsam und schonend umzugehen; dabei
sind zur Verringerung einer unnötigen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB).
-
Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren; der Boden und Altlasten
sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
Einwirkungen auf den Boden sind Beeinträchtigungen seiner natürlichen
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
soweit wie möglich zu vermeiden (§ 1 BBodSchG).
Bestand/ Nullvariante:
Bedingt durch die ehemalige Tagebaunutzung für den Braunkohleabbau sind im
Plangebiet ausschließlich anthropogene Böden vorhanden.
Bei den von der ABAG GmbH (2016) im Zuge des Baugrundgutachtens im Bereich
der geplanten Tennishalle durchgeführten 13 Kleinrammbohrungen zeigte sich ein
weicher Oberboden aus feinsandigem, humosem Schluff.
Als Aufschüttungen finden sich größtenteils „schwach schluffige bis schluffige Kiese
und Sande (Bodengruppen GU, GU*, SU und SU* gem. DIN 18916) mit
Beimengungen von Bauschutt (Schlacken, Beton- und Ziegelbruch)“ sowie lokalem
Vorkommen gefritteter Sande (evtl. Hüttensande). Bei 2 Bohrproben/ -profilen an der
südöstlichen Hallenseite wurden 30 bis 50cm mächtige Tonschichten zwischen den
grobkörnigen Auffüllungen vorgefunden. Im Bereich der nordwestlichen Hallenecke
wurde eine bis zu 1,60m mächtige Schicht aus Torfen, Schlacken, Schluffen und
Braunkohle angetroffen (ABAG GMBH 2016).
An der südwestlichen Hallengiebelseite liegen unter den Aufschüttungen faserige
Braunkohle- bzw. Erdschichten, wobei Lagen aus Ton eingeschlossen sind, die
anstehend oder aufgeschüttet bzw. dorthin umgelagert sein können.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 6
Im nordwestlichen Bereich des geplanten Clubhauses bilden quartäre Terrassenkiese
den unteren Abschluss der 6 bis 11m tiefen Bohrungen. Es handelt sich um schwach
schluffige bis schluffige Kiese und Sande mit abnehmendem Schluffgehalt zur Tiefe
hin und teilweisem Vorkommen steiniger Einlagerungen, Verkittungen oder
Lehmlinsen.
Der Baugrund der Tennishalle enthält 0,0143mg/l Selen, 722mg/l Sulfat und
1.210mg/l gelöste Feststoffe und gehört somit gem. DepV der Deponieklasse I an
(ABAG GmbH 2016a).
Nach Darstellung des GEOLOGISCHEN DIENSTES NORDRHEIN-WESTFALEN
(2005) besitzen die Aufschüttungen einen sehr geringen Bodenwert (<18) (Wertzahl
der Bodenschätzung), eine mittlere nutzbare Feldkapazität und Kationenaustauschkapazität sowie eine mittlere Erodierbarkeit.
Prognose:
Im Bereich der geplanten Tennishalle, der Stellplatzflächen sowie der Außenplätze
kommt es zu einer Überbauung bzw. Versiegelung der anstehenden anthropogenen
Böden.
Bei einer Versiegelung/ Überbauung gehen die natürlichen Bodenfunktionen des
Bodens als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als Speicher- und Filtermedium, oder
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte dauerhaft verloren.
Durch die geplante Überbauung/ Neuversiegelung
anthropogene Aufschüttungsböden betroffen.
werden
ausschließlich
Bewertung:
Eine Kompensation von Beeinträchtigungen des Bodens im Plangebiet erfolgt im
Rahmen der externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan (vgl. 2.4).
Diese tragen neben einer allgemeinen landschaftsökologischen Zielsetzung
gleichzeitig zur Regeneration der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der
entsprechenden Kompensationsflächen bei.
Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen sowie der externen Kompensationsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf das
Schutzgut Boden zu erwarten.
2.2.5 Wasser (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Rechtliche Anforderungen zum Gewässer- und Grundwasserschutz ergeben sich aus
dem Baugesetzbuch (BauGB), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG), dem Gesetz zur Verbesserung
des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie der EU-Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL).
Zentrale
Zielsetzung
der
Wasserrahmenrichtlinie
war
es,
für
alle
Oberflächengewässer sowie für das Grundwasser bis zum Jahre 2015 einen „guten
Zustand“ zu erreichen und eine Verschlechterung der Verhältnisse zu verhindern.
Ebenso verpflichtete die WRRL die Mitgliedsstaaten, die Einleitung von Schadstoffen
in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des
Zustandes zu verhindern. Grundwasserkörper müssen geschützt und saniert sowie
ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung sichergestellt
werden.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 7
Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern dient ebenfalls dem Schutz des Wassers (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB).
Grundwasser:
Bestand/ Nullvariante:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich im Bereich des
Grundwasserkörpers 27_23 „Hauptterrassen des Rheins“. Hierbei handelt es sich um
einen silikatischen Poren-Grundwasserleiter aus Kies und Sand mit mittlerer bis
hoher Durchlässigkeit und Ergiebigkeit. Der chemische Zustand des
Grundwasserkörpers wird als schlecht beurteilt (ELWAS 2016).
Im Bereich der ca. 550m nordwestlich des Plangebietes gelegenen
Grundwassermessstelle 278525313 - Rodderhof wurde im Jahre 1955 ein
Grundwasserstand von 77m NHN gemessen, der Grundwasserflurabstand betrug
26,42m.
Im Bereich der geplanten Tennishalle liegt der Grundwasserspiegel bei 54mü.NN bei
einer mittleren Geländehöhe um 130mü.NN (ABAG GmbH 2016). Aufgrund der
vorherrschenden Grundwasserstände handelt es sich bei dem Plangebiet um einen
grundwasserfernen Standort.
Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich eines festgesetzten bzw. geplanten
Wasserschutzgebietes oder eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes.
Gemäß Hochwassergefahrenkarte befindet sich das Plangebiet außerhalb von
überflutungsgefährdeten Bereichen (ELWAS 2016).
Prognose:
Bei Ableitung des Niederschlagswassers in den Kanal kommt es durch die geplante
Überbauung/ Neuversiegelung von bisher unversiegelten Flächen zu einer
geringfügigen Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate im Bereich des
Plangebietes. Bei einer Versickerung über Rigolen bleibt die Grundwasserneubildungsrate gleich.
Aufgrund des im Plangebietsbereich hohen Grundwasserflurabstandes ist das
Verschmutzungsrisiko für das Grundwasser im Rahmen von Baumaßnahmen als
gering anzusehen.
Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf die örtlichen Grundwasserverhältnisse sind nicht zu erwarten, da keine besonderen Grundwasserfunktionen
betroffen sind.
Oberflächengewässer:
Bestand/ Nullvariante:
Im Bereich des Bebauungsplanes sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
Prognose/ Bewertung:
Durch eine Realisierung des Bebauungsplans kommt es nicht zu einer Beeinflussung
von Oberflächengewässern. Erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf
Oberflächengewässer sind nicht zu erwarten.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
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2.2.6 Klima, Kaltluft/Ventilation (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
sind insbesondere […] „Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit
günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und
Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen, dem Aufbau einer
nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung
erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu“ (§ 1 (3) BNatSchG).
Nach § 1a (5) BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Dieser
Grundsatz ist in der Abwägung nach § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen.
Bestand/ Nullvariante:
Nach Informationen des Klimaatlas NRW (LANUV 2016a) lag die Jahresmitteltemperatur im Raum Brühl im Zeitraum von 1981 bis 2010 zwischen 10 und 11°C. Im
Jahresverlauf ist in dem angegebenen Zeitraum mit dem Auftreten von 7-8 heißen
Tagen zu rechnen. Hierunter sind Tage zu verstehen, an denen die Lufttemperatur
den Wert von 30°C erreicht oder überschreitet.
Die durchschnittliche Dauer der Vegetationsperiode betrug im Raum Brühl im
Zeitraum 1981-2010 etwa 206 bis 210 Tage. Dabei bewegten sich die
Niederschlagssummen im Durchschnitt zwischen 700 und 800mm. Im angegebenen
Betrachtungszeitraum lag die jährliche Sonnenscheindauer durchschnittlich zwischen
1520 und 1560 Stunden.
Aufgrund des vorhandenen Wald- und Gehölzbestandes besitzt das Plangebiet
grundsätzlich eine lufthygienische Bedeutung (Filterwirkung). Daneben ist auch im
Bereich von geschlossenen Waldflächen in der Zone oberhalb der Baumkronen von
günstigen Verhältnissen zur nächtlichen Bildung von Kaltluft während sommerlicher
Strahlungswetterlagen auszugehen.
Im Jahre 1990 erfolgte durch A. OVERWIEN im westlichen Stadtgebiet von Brühl
eine Untersuchung zur Kaltluftentstehung und zum Kaltluftabfluss. Dabei wurden
Kaltlufteinzugsgebiete und Kaltluftabflussbahnen ermittelt. Demnach besitzt das
unmittelbare Plangebiet im Gegensatz zu den angrenzenden Waldgebieten keine
überörtliche klimahygienische Bedeutung für eine Durchlüftung der angrenzenden
Siedlungsbereiche.
Prognose/ Bewertung:
Bei einer Realisierung des Bebauungsplans gehen im Bereich der geplanten
Tennishalle sowie der beiden Außenplätze klimahygienische Flächenfunktionen von
lokaler Bedeutung verloren. Ausgewiesene Ventilationsbahnen werden durch den
Bebauungsplan nicht beeinträchtigt.
Der Verlust der klimahygienisch wirksamen Gehölzbestände wird durch eine
Aufforstung im Rahmen der externen Kompensationsmaßnahme zum
Bebauungsplan südlich der Maiglerwiese ca. 850m südwestlich des Plangebietes
vollständig kompensiert.
Insgesamt ist nicht von erheblichen Auswirkungen des Bebauungsplans auf das
Schutzgut Klima auszugehen.
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Seite 9
2.2.7 Luftschadstoffe (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Nach § 1 (6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen.
Des Weiteren s. 2.2.6.
Bestand/ Nullvariante:
Das Plangebiet liegt in einer durch industrielle Immissionen und durch den KfzVerkehr großräumig belasteten Region und weist dementsprechend eine relativ hohe
Hintergrundbelastung auf.
Innerhalb des Plangebietes kommt es derzeit lediglich in sehr geringem Umfang zu
Luftschadstoffimmissionen durch Kfz-Verkehr im Bereich der Zufahrt zum
Vereinsgelände.
Die im Plangebiet sowie angrenzend vorhandenen Waldbestände besitzen die
Fähigkeit zur Bindung von Staub und Schadstoffen (Filterwirkung).
Prognose:
Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes kommt es durch die Erweiterung der
Tennisanlage zu einem geringfügigen Anstieg des Kfz-Verkehrs und somit der
Schadstoffimmissionen im Bereich der Zufahrt zum Vereinsgelände. Bei den zu
erwartenden verkehrsbürtigen Schadstoffemissionen handelt es sich vorwiegend um
Stickoxide, Dieselruß und Feinstaub. Das Ausmaß dieser zusätzlichen Emissionen
wird durch die Weiterentwicklung im Bereich der Fahrzeugtechnik begrenzt und
aufgrund des geringen Umfangs als nicht erheblich beurteilt.
Lufthygienisch wirksame Gehölzbestände werden durch den Bebauungsplan im
Bereich der Erweiterungsflächen für die Halle sowie der beiden geplanten
Außenplätze in ihrem Bestand betroffen. Durch Gehölzanpflanzungen im Plangebiet
sowie im Bereich der externen Kompensationsfläche wird der Verlust dieser
Bestände ausgeglichen.
Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität im Bereich des Plangebietes sind
aufgrund einer Realisierung des Bebauungsplans nicht zu erwarten.
2.2.8 Gerüche
Ziele des Umweltschutzes:
Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) verpflichtet zur Erfassung und Bewertung
aller Geruchsimmissionen, die nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, also
gegenüber Gerüchen aus Kraftfahrzeugverkehr, Hausbrand, Vegetation, landwirtschaftlicher Nutzung oder ähnlichem abgrenzbar sind.
Bestand/ Nullvariante:
Für den Bereich des Plangebietes sind keine entsprechenden Belastungen bekannt.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 10
Prognose/ Bewertung:
Mit einer Realisierung des Bebauungsplans sind voraussichtlich keine gem. GIRL
relevanten Geruchsbelastungen verbunden. Erhebliche Auswirkungen im Bezug auf
Gerüche sind durch den Bebauungsplan nicht zu erwarten.
2.2.9 Landschaft/Ortsbild (§1 (6) Nr. 6 und 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Natur und Landschaft sind [...] so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert
sind (§ 1 (1) BNatSchG).
Wesentliches Schutzziel ist die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes sowie ausreichend großer unzerschnittener Landschaftsräume.
Bestand/ Nullvariante:
Das Landschaftsbild im Bereich des Bebauungsplans wird durch die Lage des
Plangebietes im oberen Abschnitt des Villehangs im Bereich des
Landschaftsschutzgebietes L 2.2.9 „Rekultivierte Ville“ in einer Höhenlage zwischen
128,21mü.NN im südlichen und 133,12mü.NN im westlichen Plangebietsbereich
bestimmt. Unmittelbar südöstlich grenzen in zunächst relativ stark abfallendem
Gelände die Brühler Wohngebiete der sog. Siebengebirgs-Siedlung im Bereich von
Oelbergstraße, Löwenburgstraße, Petersbergstraße, Wolkenburgstraße und
Drachenfelsstraße an das Plangebiet.
Aufgrund der im Plangebiet und in den angrenzenden Bereichen vorhandenen,
artenreichen Wald- und Gehölzbestände weist der Geltungsbereich des
Bebauungsplans einen hohen landschaftsästhetischen Eigenwert auf.
Visuelle Verletzlichkeit des Eingriffsbereichs:
Unter dem Begriff „visuelle Verletzlichkeit“ einer Landschaft wird nach ADAM, NOHL
& VALENTIN (1986) die „Empfindlichkeit ihres Erscheinungsbildes gegenüber
menschlichen Eingriffen“ verstanden.
So wird z.B. ein mäßig starker Eingriff in einer kleinteilig-vielfältigen Landschaft i.d.
Regel weniger visuellen Schaden anrichten als z.B. in einer weiträumig
ausgeräumten Bördenlandschaft.
Die visuelle Verletzlichkeit einer Landschaft hängt dabei von der Ausprägung der
Kriterien Reliefierung, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte ab.
Im Bezug auf das Kriterium Reliefierung ist festzustellen, dass aufgrund der
exponierten Lage der Vorhabenfläche im Bereich des oberen Villehangs und dem in
östlicher Richtung zur Rheinebene abfallenden Gelände eine hohe visuelle
Verletzlichkeit gegenüber Eingriffen vorliegt. Diese besteht vor allem in nordöstlicher,
östlicher und südöstlicher Richtung.
Im Hinblick auf die Strukturvielfalt ist die Gesamtheit der im Umfeld des Plangebietes
differenzierbaren natürlichen und baulichen Flächen und Elemente zu verstehen. Im
Gegensatz etwa zu einer weiten, ausgeräumten Bördenlandschaft ist die Umgebung
des Plangebietes durch eine hohe Strukturvielfalt gekennzeichnet.
Vergleichbares ist im Bezug auf die Vegetationsdichte festzustellen. Neben den
geschlossenen Waldgebieten südlich, westlich und nördlich des Plangebiets liegt im
Bereich der im Osten anschließenden Siedlungsflächen Brühls eine weitgehende
Durchgrünung im Bereich von Gartenflächen, Grün- und Verkehrsflächen vor.
Aufgrund der hohen Strukturvielfalt und Vegetationsdichte im Umfeld des
Plangebietes ist insgesamt von einer geringen bis mäßigen visuellen Verletzlichkeit
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
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des Landschaftsbildes auszugehen.
Im Hinblick auf die visuelle Verletzlichkeit der unmittelbaren Aufstellfläche der
geplanten Halle ist maßgeblich, dass sich in den östlich und südöstlich angrenzenden
Bereichen innerhalb des Plangebietes sowie in den oberen Hangbereichen der
angrenzenden Grundstücke der Wohnbebauung größere Gehölzbestände mit
Baumbestand befinden, die eine Sichtverschattung des Eingriffsbereiches bewirken.
Nach Süden, Südwesten, Westen, Nordwesten, Norden und Nordosten wird der
Standort der geplanten Halle durch geschlossene Waldbestände sichtverschattet.
Vorbelastung des Landschaftsbildes:
Als anthropogene Vorbelastung des Landschaftsbildes im Bereich des Plangebietes
ist v.a. das Gebäude des bestehenden Clubhauses anzusehen. Das aus dem Jahre
1978 stammende Gebäude soll an gleicher Stelle durch die Tennishalle mit
angegliedertem neuem Clubhaus ersetzt werden.
Südlich des Plangebietes stellt der ca. 45,5m hohe Brühler Wasserturm eine
insbesondere in östliche Richtung weithin sichtbare Landmarke dar.
Prognose:
Die Errichtung der geplanten Tennishalle einschl. neuem Clubhaus sowie die
Erweiterung der Sportanlage um 2 Tennisplätze führen zu einer Abnahme von
Naturnähe und Eigenart des Landschaftsbildes im Plangebiet.
Insbesondere im Bereich der geplanten Tennishalle geht ein artenreicher, waldartiger
Gehölzbestand mit einer hohen landschaftsästhetischen Bedeutung weitgehend
verloren. Daneben kommt es im Bereich des geplanten Clubhauses sowie
Zufahrtsbereiches zum Verlust weiterer Gehölze (Schwarzkiefern, Rotfichte, Eibe).
Die Auswirkungen der geplanten Tennishalle auf das Landschaftsbild können neben
dem unmittelbaren Plangebietsbereich potentiell auch den angrenzenden
Landschaftsraum betreffen, da sich der Standort der geplanten Halle gegenüber den
östlich gelegenen Siedlungsbereichen Brühls als exponiert darstellt.
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan
wurden die potentiellen Auswirkungen des geplanten, ca. 10m hohen Gebäudes auf
das Landschaftsbild durch eine Ermittlung des potentiell durch den Eingriff
beeinträchtigten Gebietes geprüft.
Nach ADAM, NOHL & VALENTIN (1986) besteht das visuell potentiell beeinträchtigte
Gebiet bei einer Höhe eines Eingriffsobjektes bis zu 10m aus der Fläche des
Eingriffsobjektes und der Fläche des angrenzenden Ringes mit einem Radius von
200m (sog. Sichtzone I). Die bauliche Höhe von 10m wird nach derzeitigem Stand
der Planung für die Tennishalle nur in geringfügigem Maße im Bereich des
Oberlichtes überschritten (10,27m). Bei der Ermittlung des potentiell durch den
Eingriff betroffenen Gebietes wird im Sinne einer Betrachtung auf der sicheren Seite
dennoch die Sichtzone II (Fläche des angrenzenden Ringes um die gepl. Halle mit
einem Radius von 1.500m) in die Betrachtung einbezogen.
Der First der geplanten Tennishalle wird lediglich ca. 1,37m über dem First des
bestehenden Clubhauses liegen. Da das bestehende Clubhaus deutlich durch die
umliegenden Wald- und Gehölzbestände überragt wird, ist dies auch für die geplante
Halle anzunehmen.
Aufgrund des Zusammenwirkens von Geländereliefierung und den im Umfeld der
Vorhabenfläche angrenzenden geschlossenen Waldflächen und Gehölzbestände
wird eine weitestgehende Sichtverschattung des Eingriffsbereiches bewirkt. Die
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 12
Einsehbarkeit des geplanten Hallenstandortes bleibt überwiegend auf den Bereich
des Vereinsgeländes beschränkt.
Visuelle Fernwirkungen der geplanten Tennishalle sind unter Berücksichtigung der an
den
Vorhabenbereich
angrenzenden
Gehölzbestände
weitestgehend
auszuschließen. Lediglich in den Wintermonaten könnten Teile des Gebäudes durch
die dann überwiegend unbelaubten Gehölze sichtbar werden. Gänzlich
auszuschließen ist jedoch, dass der Baukörper in seiner Gesamtheit auf einem
Niveau oberhalb des Kronendachs der umliegenden Waldflächen in Erscheinung
treten kann.
Auf der Vorhabenfläche der geplanten Tennishalle befindet sich ein Laubwaldbestand
mit einer Bestandeshöhe von ca. 15-18m. Dieser Waldbestand soll in einem 3-15m
breiten Streifen entlang der Zufahrt als Eingrünung der geplanten Halle erhalten
werden. Sofern innerhalb dieses Gehölzstreifens baubedingt Lücken auftreten, sind
diese gem. Festsetzung im Bebauungsplan mit Stammbüschen von Schwarzerle und
Vogelkirsche zu bepflanzen.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen sowie der im Rahmen der
Landschaftspflegerischen Maßnahmen zum Bebauungsplan geplanten Sichtverschattungen des Eingriffsbereichs ist nicht von erheblichen Auswirkungen des
Bauvorhabens auf das Landschaftsbild auszugehen.
Die entsprechenden Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Neuanpflanzung von Gehölzen
sind im Bebauungsplan gem. § 9 (1) 25a und 25b BauGB festzusetzen.
Die zur Kompensation des landschaftsökologischen Eingriffs vorgesehene
Kompensationsmaßnahme (vgl. 5.3) trägt gleichzeitig zu einer Aufwertung des
Landschaftsbildes im Bereich der Kompensationsfläche bei. Der Eingriff in das
Landschaftsbild wird durch die externe Kompensationsmaßnahme zum
Bebauungsplan vollständig kompensiert.
Auswirkungen des Vorhabens auf das Weltkulturerbe „Schloss Augustusburg“
Das zu den bedeutendsten Schöpfungen des Rokoko in Deutschland gehörende
Schloss Augustusburg wurde im Jahre 1984 zusammen mit dem Schloss Falkenlust
durch die UNESCO in die Liste des Weltkulturerbes der Menschheit aufgenommen.
Die geplante Tennishalle befindet sich im Bereich des sog. Umfeldschutzes der
Schlösser Brühl.
Unter Berücksichtigung der laut Bebauungsplan zu erhaltenden bzw. neu
anzupflanzenden Gehölze, die in der Regel eine Wuchshöhe von mind. 10m, meist
jedoch bis zu 15 bzw. 20m erreichen, wird das Gebäude der geplanten Tennishalle in
Richtung der Brühler Schlösser vollständig sichtverschattet. Lediglich für den
Zeitraum der Wintermonate ist nicht auszuschließen, dass Teile des Gebäudes durch
die dann überwiegend unbelaubten Gehölze sichtbar werden.
Im Bereich der Hauptterrasse des Schlosses Augustusburg wird der Standort der
geplanten Tennishalle zusätzlich durch die Bebauung des Franziskanerhofs verdeckt.
Erhebliche visuelle Auswirkungen durch die geplante Tennishalle sind aufgrund der
begrenzten baulichen Höhe der geplanten Halle und der bestehenden und geplanten
Sichtverschattungen in Verbindung mit der Entfernung zu den schützenswerten
Objekten auszuschließen.
Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Landschaftsbild sind unter
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 13
Berücksichtigung der vorhandenen und geplanten Sichtverschattungen des geplanten
Standortes der Tennishalle nicht zu erwarten.
2.2.10 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 (6) Nr. 7 Bst. c BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Im Hinblick auf das Schutzgut sind alle wesentlichen Eigenschaften des
Bebauungsplans von Bedeutung, die sich unmittelbar auf die Gesundheit und das
Wohlbefinden des Menschen auswirken können.
Auswirkungen, die zu einer Veränderung von wirtschaftlichen oder sonstigen
materiellen Rahmenbedingungen führen können, sind hingegen nicht Gegenstand der
Umweltprüfung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).
Lärm:
Begleitend zum Bebauungsplanverfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung
durchgeführt (SCHWINN INGENIEURE 2016).
Im Rahmen des Gutachtens wurden die aus der Nutzung der gesamten Tennisanlage
resultierenden Lärmemissionen in ihrer Wirkung auf die angrenzende Wohnbebauung
beurteilt.
Bestand/ Nullvariante:
Die maßgeblichen Immissionsorte im Hinblick auf den Bebauungsplan sind
Wohnnutzungen im Bereich der südöstlich angrenzenden Siebengebirgs-Siedlung
(Petersbergstraße, Löwenburgstraße, Oelbergstraße, Liblarer Straße, Hainbuchenweg, Eibenweg).
Prognose:
Mit Wirkung auf die Umgebung des Plangebietes sind nachfolgende Lärmquellen
relevant:
Tennis-Außenplätze
Für den Bereich der insgesamt 11 Tennisplätze wird unter Annahme einer
Vollbelegung bei einer Betriebszeit von 9.00 bis 21.00 Uhr jedem der beiden
Aufschlagpunkte eines Tennisfeldes ein Schallleistungspegel von 90 dB(A)
zugeordnet. Zusätzlich wird für jeden Aufschlagpunkt eine Impulshaltigkeit von 3 dB
angesetzt.
Beachvolleyballanlage
Für die Fläche des Beachvolleyballfeldes wird für die Annahme maximaler
Nutzungszeiten ein Schalleistungspegel von 89 dB(A) zuzüglich einer Impulshaltigkeit
von 9 dB berücksichtigt.
Außengastronomie
Für die Außengastronomie wurde bei voller Besetzung von Sitzplätzen und Tischen
für 30 Sitzplätze ein Schallleistungspegel von 86dB(A) als Flächenemissionsquelle
angesetzt.
Zuschauerbereich
Der für den Zuschauerbereich als seltenes Ereignis angesetzte Schallleistungspegel
beträgt 84 dB (A) mit einem Zuschlag von 6 dB für die Impulshaltigkeit.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 14
Parkplatzbereich
Die aus der Nutzung des Parkplatzbereichs resultierenden Lärmemissionen werden
auf der Grundlage von 92 Kfz-Bewegungen pro Stunde ermittelt, als Spitzenpegel
durch PKW-Verkehr wird ein Wert von 100dB(A) angesetzt.
An- und Abfahrten (inkl. Anlieferung)
Der Schallpegel durch An- und Abfahrten über die Liblarer Straße inkl. der
Anlieferung für die Außengastronomie liegt tagsüber bei 55,7dB(A), nachts bei
49,3dB(A).
Bewertung:
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Bereich der relevanten Immissionspunkte
im Bereich der angrenzenden Siebengebirgs-Siedlung ist der Bau einer 44m langen
und 2m hohen Lärmschutzwand als schalldämmende Maßnahme zu den
benachbarten Wohngebäuden erforderlich.
Unter Berücksichtigung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sind durch eine
Realisierung des Bebauungsplans keine erheblichen Auswirkungen im Hinblick auf
die Lärmbelastung zu erwarten. Nach Einschätzung des Gutachters (SCHWINN
INGENIEURE 2016) erfolgte die Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen
unter Ansatz der jeweils ungünstigsten Eingabedaten und damit auf der sicheren
Seite. Tatsächlich ist von einer geringeren Schallemission auszugehen, als im
Lärmschutzgutachten prognostiziert.
Gefahrenschutz:
Erbebengefährdung:
Bestand/ Nullvariante/ Prognose:
Nach Angaben des GEOLOGISCHEN DIENSTES NRW (2006) liegt das Plangebiet
innerhalb der Erdbebenzone 2 und ist der Untergrundklasse T zuzuordnen. Dieser
Zone gehören Gebiete an, denen gemäß dem zugrunde gelegten Gefährdungsniveau
ein Intensitätsintervall von 7,0 bis < 7,5 zugeordnet ist. Der Bemessungswert der
Bodenbeschleunigung beträgt 0,6 m/s2.
Bewertung:
Unter Berücksichtigung der nach DIN 4149 erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen sind
im Hinblick auf den Gefahrenschutz keine erheblichen Auswirkungen durch den
Bebauungsplan zu erwarten.
Kampfmittel:
Bestand/ Nullvariante/ Prognose:
Nach Angaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) der Bezirksregierung
Düsseldorf liefern Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische
Unterlagen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe.
Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Flakstellung und Laufgraben). Daher wird
eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion
.
empfohlen.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 15
Bewertung:
Unter
Berücksichtigung
der
erforderlichen
Untersuchungen
und
Vorsichtsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen im Hinblick auf
Kampfmittel zu erwarten.
Bauwerksgründung:
Bestand/ Nullvariante/ Prognose:
Im Bereich des Plangebietes steht aufgrund ehemaliger Tagebautätigkeit als
Baugrund aufgeschütteter Boden an. Zur Vermeidung von Schäden, die eventuell
infolge der Nichtbeachtung der anstehenden Baugrundverhältnisse auftreten können,
ist folgendes zu beachten:
Bei einer Gründung im aufgeschütteten Boden liegt wegen der meist stark
wechselnden Zusammensetzung und seiner unterschiedlichen Tragfähigkeit die
geotechnische Kategorie 3 für schwierige Baugrundverhältnisse nach Eurocode 7
„Geotechnik" - DIN EN 1997-1 Nr. 2.1 (21) mit den ergänzenden Regelungen in der
DIN 4020
2010- 12 Nr. A 2.2.2 vor. Darum ist auf Basis gezielter
Bodenuntersuchungen eines Sachverständigen für Geotechnik die Tragfähigkeit des
Bodens zu ermitteln und die Gründung daran anzupassen. Gebäude oder
Gebäudeteile mit unterschiedlicher Gründungstiefe oder erheblich unterschiedlicher
Sohlpressung sind durch ausreichend breite, vom Fundamentbereich bis zur
Dachhaut durchgehende Bewegungsfugen zu trennen.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit
nationalem Anhang, der Normblättern DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen" und der DIN 18195
"Bauwerksabdichtungen" sowie die Bestimmungen der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Bewertung:
Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bauvorschriften sind keine erheblichen
Auswirkungen im Hinblick auf die Bauwerksgründung zu erwarten.
2.2.11 Kultur- und sonstige Sachgüter (§1 (6) Nr. 7 Bst. d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Nach § 1(6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die
Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen.
Gemäß § 1(6) Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanung u.a. insbesondere
die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu
berücksichtigen.
Bestand/ Nullvariante:
Zum Vorkommen von Bodendenkmälern im Geltungsbereich des Bebauungsplans
liegen keine Hinweise vor. Entsprechende Vorkommen sind aufgrund des aus
anthropogenen Aufschüttungen bestehenden Untergrundes als unwahrscheinlich
anzusehen.
Als Kulturgut im potentiellen Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes ist weiterhin
das Weltkulturerbe „Schloss Augustusburg“ zu betrachten (vgl. 2.2.9).
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 16
Prognose/ Bewertung:
Sollten bei den anstehenden Tiefbauarbeiten wider Erwarten bodenarchäologisch
relevante Funde auftreten ist gemäß §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes NW
das Bodendenkmal unverändert zu lassen und die Weisung der zuständigen
Denkmalschutzbehörde abzuwarten. Unter Berücksichtigung dieser Vorsichtsmaßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen durch den Bebauungsplan zu
erwarten.
2.2.12 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Bestand/ Nullvariante:
Durch die in weiten Teilen bestehende Nutzung des Plangebietes als Tennisanlage
werden aktuell Vorbelastungen des natürlichen Wirkungsgefüges bedingt. Diese
bestehen beispielsweise in einer anthropogenen Überformung eines Großteils der
Plangebietsflächen infolge der Anlage von Tennisplätzen, befestigten Flächen sowie
des bestehenden Clubhauses.
Prognose:
Die Auswirkungen durch den Bebauungsplan werden zu den einzelnen Schutzgütern
beschrieben. Von einer wechselseitigen Verstärkung/ Potenzierung von
Beeinträchtigungen infolge einer Realisierung des Bebauungsplans ist nicht
auszugehen.
Bewertung:
Erhebliche Umweltauswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.
2.2.13 Altlasten
Bestand/ Nullvariante:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im ehemaligen Braunkohletagebaubereich und ist im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises und der Stadt Brühl unter
der Nr. 5107/418 und dem Namen “Südlich Rodderhof” verzeichnet.
Im Rahmen umfangreicher Bodenuntersuchungen des Untergrundes im Vorfeld der
Bebauungsplanaufstellung wurden als Auffüllungsmaterial Bodenaushub mit
unterschiedlichen Gemengeanteilen (Schlacken, Asche, Kies, Ton, Beton- und
Ziegelbruch) festgestellt. Teilweise wurden mächtige Schichten mit Braunkohle und
Torf angetroffen. Hierbei konnte eine Belastung der grobkörnigen Boden- und
Bauschuttmassen mit Selen, Sulfat und der Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen
festgestellt werden. Aufgrund ihrer Zusammensetzung sind die Auffüllungen auf einer
Deponie der Klasse DK I zu entsorgen.
Prognose/Bewertung:
Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen Auffüllungen haben Erdaushubmaßnahmen
im Bereich des geplanten Bauvorhabens unter gutachterlicher Aufsicht zu erfolgen
(inkl. Bericht mit Fotodokumentation). Im Baugenehmigungsverfahren sind
entsprechende Auflagen zur fachgerechten Entsorgung von Erdaushubmaterialien zu
berücksichtigen.
Die abfallwirtschaftliche Vorgehensweise ist mit der Unteren Wasser-, Bodenschutzund Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Infolge einer Realisierung des Bebauungsplans sind voraussichtlich keine Auswirkungen im Bezug auf Altlasten zu erwarten.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
2.3
Seite 17
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Ende 2012 ist der THC mit dem Wunsch an die Stadt Brühl herangetreten, eine
Tennishalle für den Verein zu errichten. Ein Vorschlag zur Errichtung einer Halle im
nordöstlichen Abschnitt des Vereinsgeländes wurde zunächst durch die Untere
Landschaftsbehörde des Kreises negativ bewertet, da der geplante Hallenstandort in
exponierter Lage auf dem Villehang innerhalb des Landschaftsschutzgebiets
vorgesehen war.
Im weiteren Verlauf wurden daher Flächen für die Verlagerung der gesamten
Tennisanlage (9 Außenplätze und eine Vier-Feld-Tennishalle) des THCs gesucht. Bei
der Erweiterung der bestehenden Sportanlage handelt es sich dabei um eine
strukturelle Anpassung zur existenziellen Sicherung des Vereins, welcher seit Jahren
eine steigende Mitgliederanzahl aufweisen kann.
Im gesamten Stadtgebiet Brühls konnten keine adäquaten Flächenpotenziale zur
Verlagerung der gesamten Tennisanlage mit Tennishallenneubau gefunden werden.
Daraufhin erfolgte die Prüfung von Potenzialflächen im Stadtgebiet zur Errichtung
einer Vier-Feld-Tennishalle ohne Außenplätze. Geprüft wurde der Standort am
Daberger Hang, nahe des BTV-Sportzentrums und verschiedene Standorte um die
Südwiese (zwischen Bonnstraße und Otto-Wels-Straße).
Die städtebauliche Beurteilung dieser Potenzialflächen kam zu folgendem Ergebnis:
1) Daberger Hang, Nähe BTV Sportzentrum
Der Bebauungsplan 08.07 "Dreifachsporthalle Max-Ernst-Gymnasium und BTV
Sportzentrum", 1. Änd. setzt die Fläche als öffentliche Grünfläche - Extensive Wiese
fest. Sie dient als Ausgleichsfläche für eine Dreifachsporthalle. Weiter liegt die Fläche
innerhalb einer der Kaltluftschneisen für die nördliche und westliche Cityrandzone.
Eine Bebauung kann an dieser Stelle nicht erfolgen, um dem Kaltluftstrom kein
Hindernis entgegen zu setzen. Zum Erhalt der Funktionen Kaltluftproduktion und
Abfluss wurde als Ausgleichsmaßnahme gezielt eine Wiese festgesetzt. Eine
Bebauung der Fläche würde sowohl einen Eingriff in das Landschaftsbild als auch in
die klimatischen Verhältnisse (Kaltluftproduktion und -abfluss) bedeuten.
2+3) Südwiese, hinterer westlicher Bereich
Der Bebauungsplan 78 setzt die Fläche als "Öffentliche Grünfläche" mit der
Zweckbestimmung Sportplatz fest, der Flächennutzungsplan stellt die Fläche als
"Grünfläche" mit Zweckbestimmung "Sportplatz" dar. Mit dem Ziel der Errichtung
einer Tennishalle besteht die Notwendigkeit zur Änderung des bestehenden
Bebauungsplans in "Flächen für Sportanlagen" mit der Zweckbestimmung
"Tennisanlage" und der Darstellung des Flächennutzungsplans als "Flächen für
Anlagen für sportliche Zwecke" in einem Parallelverfahren.
Die Öffentliche Grünfläche dient als Freizeitwiese mit gesamtstädtischem
Einzugsgebiet. Auf den Flächen befindet sich neben der Freizeitwiese bereits eine
Beachvolleyball-Anlage als untergeordnete Nutzung. Eine weitere Reduzierung der
Fläche Freizeitwiese kann nicht in Aussicht gestellt werden, da sie eine
gesamtstädtische Funktion wahrnimmt. Zudem wird nördlich der Freizeitwiese derzeit
das Planverfahren 01.16 TB II zur Schaffung von Wohnbauflächen durchgeführt.
Durch die zukünftige direkt angrenzende Wohnbebauung ergeben sich erhöhte
Ansprüche an den Lärmschutz bzw. einzuhaltende Lärmimmissionen und aufgrund
der steigenden Bewohnerzahl ein verstärkter Bedarf am Erhalt der Freizeitwiese in
seiner jetzigen Größe. Die Freizeitwiese steht zur Überplanung aus städtebaulicher
und gesamtstädtischer Sicht nicht zur Verfügung.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
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Keiner der genannten Standorte erfüllt die städtebaulichen und planungsrechtlichen
Kriterien zur Errichtung einer 4-Feld-Tennishalle. Zudem ergeben sich aus dem
jeweiligen Kontext starke Restriktionen wie der Erhalt der Kaltluftschneise oder der
Erhalt der Freizeitwiese mit gesamtstädtischer Funktion.
Im Jahr 2014 wurde daher der bestehende Standort an der Liblarer Straße erneut
überprüft und der jetzige Standort südlich der Tennisaußenplätze für die Tennishalle
der Stadt Brühl vorgelegt. Der Entwurf sieht die Überplanung des bestehenden
Clubhauses zur Errichtung einer 4-Feld-Tennishalle und eines neuen Clubhauses
vor. Durch die Errichtung der Gebäude innerhalb des Hangs kommt zu einer
geringeren Ausbildung der Gesamthöhe.
Die geplanten Gebäude und die geplante Lärmschutzwand führen zudem zu einer
Verbesserung der durch die Außenplatzbespielung ausgelösten Lärmimmissionen für
die angrenzende Wohnbebauung. Zwar erfordert die Realisierung der Tennishalle am
jetzigen Standort die Rücknahme des Landschaftsschutzgebiets, jedoch ist auch
schon heute der Standort durch versiegelte/bebaute Flächen der Tennisaußenanlage
und dem Clubhaus geprägt und entspricht damit eher einer Nutzung als Sportanlage.
Durch die Durchführung des Planverfahrens und die damit geplante Ausweisung des
Plangebiets als "Flächen für Sportanlagen" mit Zweckbestimmung "Tennisanlage"
und die parallele FNP-Änderung in "Flächen für Anlagen für sportliche Zwecke" sollen
die Voraussetzungen zur Errichtung der Tennishalle und zur Bestandssicherung der
Außenanlage inkl. zwei neuer Außenplätze geschaffen werden.
2.4
Eingriff/Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes:
Der Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl unterliegt gemäß §§ 14 bis 17
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 1 und 1a Baugesetzbuch
(BauGB) der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung.
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des
mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können, stellen demnach einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar.
Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist über die
Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) zu entscheiden.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
Seite 19
Bestand-Nullvariante/Prognose:
Die Erfassung und Bewertung des Bestandes im Plangebiet erfolgte im Rahmen des
Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan (SCHWARZE UND
PARTNER 2016) anhand des Bewertungsverfahrens von LUDWIG (1991).
Demnach ergibt sich ein ökologischer Bestandswert von 173.275 sowie ein
Planungswert von 105.080 Biotopwertpunkten.
Bewertung:
Durch den Bebauungsplan wird ein voraussichtliches landschaftsökologisches
Kompensationsdefizit von 68.195 Biotopwertpunkten verursacht.
Demnach wird der Eingriff durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu ca.
61% kompensiert.
Zur externen Kompensation des mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffs in
Natur und Landschaft werden dem Eingriff Maßnahmen aus dem Ökokonto der Stadt
Brühl zugeordnet. Es handelt sich dabei um eine Aufforstungsfläche südlich der
Maiglerwiese ca. 850m südwestlich des Plangebietes im Bereich der Gemarkung
Badorf, Flur 19, Flurstücke 1121 und 1122. Auf einer ehemals als Acker genutzten
Fläche wurden Laubwald, Waldrandstrukturen mit Bäumen und Sträuchern sowie
Staudensäume entwickelt.
Neben einer landschaftsökologischen Wertsteigerung der Maßnahmenfläche um
insgesamt 252.610 Biotopwertpunkte (gem. Biotopwertverfahren von LUDWIG 1991)
trägt die Maßnahme zur Aufwertung des Landschaftsbildes bei.
Dem Bebauungsplan Nr. 08.14 sind insgesamt 68.195 Biotopwertpunkte der
Ökokontomaßnahme zuzuordnen.
Berücksichtigung des forstlichen Ausgleichs:
Der Ökokontomaßnahme liegt die Annahme einer ökologischen Wertsteigerung der
Maßnahmenfläche um 10,37 Ökologische Werteinheiten/m² zugrunde (RADKE
2014). Dementsprechend entspricht der Punktwert von 68.195 Biotopwertpunkten
einem Flächenumfang von ca. 6.576 m².
Durch den Bebauungsplan wird eine Waldfläche im Flächenumfang von ca. 2.700 m²
im Bereich der geplanten Tennishalle in ihrem Bestand betroffen. Im Bereich der 2
geplanten Außenplätze geht eine weitere Waldfläche im Umfang von ca. 1.600 m²
verloren.
Ein forstlicher Ausgleich im Verhältnis 1:1 wird somit durch Zuordnung der
bezeichneten Maßnahme aus dem Ökokonto der Stadt Brühl gewährleistet.
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Hinweise
auf
Die angewandten technischen Verfahren werden in den jeweiligen Begleitgutachten
zum Bebauungsplan beschrieben.
3.2
Geplante Maßnahmen zur
Auswirkungen (Monitoring)
Überwachung
bzw.
Abwendung
erheblicher
Drei Jahre nach Durchführung der Bauvorhaben ist durch die Stadt Brühl eine
Ortsbegehung zur Kontrolle der im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindungen
vorzunehmen.
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
3.3
Seite 20
Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 08.14 „Liblarer Straße 154, Tennishalle
THC“ der Stadt Brühl sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erweiterung der Tennisanlage des THC Brühl um eine 4-Feld-Tennishalle mit daran
angeschlossenem neuem Clubhaus sowie zwei weitere Außenplätze geschaffen und
die bestehende Nutzung der Tennisanlage gesichert werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt etwa 2,5km westlich des Brühler
Innenstadtkerns im oberen Abschnitt des Villehangs. Das Plangebiet wird
überwiegend von Waldflächen umschlossen, östlich schließt sich die Wohnbebauung
der Siebengebirgs-Siedlung an. Im Südwesten befindet sich hinter einem etwa 15m
breiten Waldstreifen eine Brachfläche.
Das ca. 2,1ha große Plangebiet umfasst die bereits bestehenden 9 Spielfelder der
Tennisanlage des THC Brühl, eine Tenniswand, ein Beachvolleyballfeld sowie ein
Clubhaus inkl. befestigter Zugangsflächen.
Aufgrund seiner aktuellen Biotopausstattung besitzt das Plangebiet eine mittlere bis
hohe landschaftsökologische Bedeutung. Gemäß Landschaftspflegerischem
Fachbeitrag zum Bebauungsplan erfordert der mit dem Bebauungsplan verbundene
Eingriff in Natur und Landschaft externe Kompensationsmaßnahmen. Eine
Kompensation des Eingriffsdefizits des Bebauungsplans erfolgt durch Zuordnung
einer Maßnahme aus dem Ökokonto der Stadt Brühl. Hierbei handelt es sich um die
Aufforstung einer Ackerfläche ca. 850m südwestlich des Plangebietes. Durch diese
Maßnahme wird gleichzeitig der forstliche Ausgleich für Eingriffe in Waldbestände im
Bereich der geplanten Halle sowie der beiden geplanten Außenplätze gewährleistet.
Unter
Berücksichtigung
der
plangebietsinternen
Landschaftspflegerischen
Maßnahmen sowie der externen Kompensationsmaßnahmen sind mit einer
Realisierung des Bebauungsplanes voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter bzw. Wechselwirkungen zu erwarten. Die
Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Bereich der angrenzenden
schutzwürdigen Wohnbebauung wird durch die Errichtung einer 44m langen und 2m
hohen Lärmschutzwand sichergestellt.
Unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen ist nicht vom Eintreten
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch den Bebauungsplan auszugehen.
Krefeld, 23.12.2016
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 08.14 der Stadt Brühl
4.
Seite 21
Quellenverzeichnis
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ALTLASTEN,
BAUSTOFFANALYTIK,
GEOTECHNIK GMBH (2016): Baugrundgutachten,
BERICHT VOM 20.01.2016, Bettenfeld.
ABFALLWIRTSCHAFT,
Zeichen 15.036200.08,
ABAG
GMBH
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BAUSTOFFANALYTIK,
ABFALLWIRTSCHAFT,
GEOTECHNIK GMBH (2016a): Chemische Untersuchungen als Ergänzung zum
Baugrundgutachten 15.036200.08 vom 20.01.2016, Zeichen 15.036202.06,
Bettenfeld.
BAUGESETZBUCH (BauGB) - Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722).
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
31.08.2015.
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Vegetation (Potentielle natürliche Vegetation), herausgegeben von der Akademie für
Raumforschung und Landesplanung, Gebrüder Jänecke Verlag, Hannover.
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Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf.
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Geruchsimmissionen, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
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(2016a): Klimaatlas Nordrhein-Westfalen (www.klimaatlas.nrw.de).
RHEIN-ERFT-KREIS, AMT FÜR UMWELTSCHUTZ UND KREISPLANUNG (2016):
Landschaftsplan 6 - Rekultivierte Ville, 13. Änderung (http://www.rhein-erftkreis.de/stepone/data/downloads/72/88/00/lp6_20000er_karte.pdf).
SCHWARZE UND PARTNER (2016): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum
Bebauungsplan Nr. 08.14, Liblarer Straße 154, Tennishalle THC“ der Stadt Brühl,
Krefeld.
SCHWINN INGENIEURE (2016): Tennisplatzgelände THC Brühl, Liblarer Straße 154, 50321
Brühl - Schallimmissionsschutz, Projektnr. 3594-15; Bericht vom 24. August 2016,
Bonn.