Daten
Kommune
Erftstadt
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432 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: 6619-3641/60
öffentlich
B
8/0467
Amt:
- 65-
BeschIAusf.:
Datum:
- 65-
05.04.2005
Der Bürgerantrag wird zur Beschlussfassung zugeleitet an den
Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr
•
Anregung
Kerpen
Betrifft:
der Rechtsanwältin
Stelter, Kanzlei Hammelstein
Anregung bzgl. der Parksituation in den Stichstraßen der Sebastianusstraße im Bereich von Haus Nr. 19 mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durch Aufste"ung von Halteverbotsschildern
(§ 41 StVO, Zeichen 286)
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Bürgerantrag berührt den Wirtschaftsplan
•
& Hammelstein,
2005 des Eigenbetriebes
Straßen.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 05.04.2005
Stellungnahme
der Verwaltung:
ZurVerbesserung der Verkehrssituation in einem Stichweg der Sebastianusstraße wird
in dem Antrag die Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 286 StVO (eingeschränktes
Halteverbot) angeregt. Ein Schreiben meines Ordnungsamtes an die Anwohner, in dem
auf das sehen nach der StVa geltende Parkverbot wegen der zu geringen
Fahrbahnbreite hingewiesen wurde, hatte in der Vergangenheit leider nur bedingten
Erfolg. In den beiden benachbarten Stichwegen, die den gleichen Querschnitt
aufweisen, sind die Probleme bzgl. des widerrechtlichen Parkens bisher nicht in der im
Antrag beschriebenen Deutlichkeit aufgetreten.
Grundsätzlich ist eine Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 286 oder 290 (Halteverbotszone) entsprechend dem Antrag möglich. Die Aufstellung des Schildes müsste
aus Platzgründen auf einem privaten Grundstück oder auf einem zusätzlichen
Verkehrsberuhigungseingangselement
erfolgen.
Inwieweit das beantragte Verkehrszeichen auch von den Kraftfahrern akzeptiert wird,
lässt sich derzeit nicht vorhersagen.
P:\sz\ANTRÄGElb0467.doc
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2
-
Die Aufstellung des beantragten Halteverbotsschildes widerspricht derzeit einem
Beschluss des Ausschusses vom 24.06.1998 (A 6/2534), durch den der Schilderwald in
Erftstadt "entrümpelt" werden sollte. Ziel dieses Beschlusses war, dass nur absolut
notwendige Schilder im Stadtgebiet aufgestellt werden sollen.
Eine Stattgabe des Antrages hätte sicherlich auch zur Folge, dass in mehreren Straßen
mit ähnlich schmalen Fahrbahnquerschnitten analoge Forderungen auf die Stadt mit
dem Hinweis der Gleichbehandlung zukommen werden.
Wegen der dargestellten Sachlage kann ich den Bürgerantrag leider nicht befürworten.
Ich schlage stattdessen vor, dass mein Ordnungsamt in den Stichstraßen der
Sebastianusstraße in regelmäßigen Abständen kontrolliert und Verstöße entsprechend
ahndet.
•
•
P:\SZ\ANTRÄGE\B0467.DOC
Hammelstein & Hammelstein
RECHTSANWÄLTE
Rechtsanwälte
Hammelstein
&
Hammelstein
Hahnenstraße
14 50171 Kerpen
50374 Erftstadt
-I
28.03.2005
Az..: 00846/04 ST / Z
Jan Hammelstein·
Marcus Hammelstein·
Anika Stelter
Röttgen J. Stadt Erftstadt
Bürgerantrag: Parksituation in den Stichstraßen der Sebastianusstraße
Rechtsanwälte
Bürgerantrag
.auch zugelassen bei allen
Oberlandesgerichten
Sehr geehrte Damen und Herren,
,
in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir die rechtlichen Interessen der
Eheleute Röttgen, Sebastianusstr. 19,50374 Erftstadt. Bestehende Vollmachtwird
anwaltlich versichert.
Namens und in Vollmacht unserer Mandanten stellen wir folgenden
Hahnenstraße 24
50171 Kerpen
Bürgerantrag:
Gerichtsfach:
Es wird beantragt, in den Stichstraßen der Sebastianusstraße im Bereich der
Haus-Nr. 19 verkehrsbeschränkende Maßnahmen durch Aufstellung von
Halteverbotsschüdern (§ 41 stvo, Zeichen 286) vorzunehmen.
AG KER 605
Fon: 02237·2203
02237-2302
Begründung:
Mobil: 0173·2741456
Unsere Mandantschaft ist Eigentümer des Grundstücks Sebastianusstraße 19 in
Erftstadt und damit Anlieger. Die Parksituation in diesem Bereich der
Sebastianusstraße gibt unter mehreren Aspekten Anlass zu Beanstandungen.
Der bezeichnete Bereich in der Sebastianusstraße weist eine Fahrbahnbreite von
ca. 4,70 m auf. Das Parken ist deshalb gemäß § 12 Absatz3 Nr. 3 StVa
allgemein untersagt, weil neben parkenden Fahrzeugen kein ausreichender Platz
für den Durchfahrtsverkehr verbleibt. Trotz dieses allgemeinen Parkverbotes
parken ständig Fahrzeuge im Straßenbereich. wodurch derBegegnungsverkehr;
insbesondere Müllabfuhr und andere Lastwagen gezwungen sind, auf den
Gehwegsbereich auszuweichen. Aufgrund dieses dauernden Befahrens wird der
private Gehwegbereich sukzessive beschädigt. Unsere Mandantschaft war in der
Fax: 02237·53460
www.hammelstein.de
e-mail:
hh@hammelstein.de
Kreissparkasse Köln
BlZ 37050299
KTO 0149013
738
Raiffeisenbank
Frechen-Hürth eG
/ ..
BLZ 370623
65
KTO 1909428013
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Vergangenheit mehrfach gezwungen, Reparaturen vorzunehmen (Rohrbruch und
defekte Telefonleitung) und Gehwegplatten auszutauschen.
DarOberhinaus ist das Befahren der Gehwege auch unter sicherheitstechnischen
Aspekten nicht unbedenklich. Fußgänger und aus den anliegenden Häusern
tretende Personen werden durch den auf die Gehwege ausweichenden Verkehr
in nicht unerheblichem Maße gefährdet. Feuerwehr und Notarzt können
UnfallsteIlen gar nicht oder nur schwer und mit Verzögerung erreichen.
,
,
Die vorbezeichneten Umstände stellen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dar, welche der Abhilfe bedürfen. Die öffentlich-rechtlich geschützten
Individualinteressen unserer Mandantschaft werden durch diese Einwirkungen des
Straßenverkehrs in mehrfacher Weise und über das nach allgemeiner
Anschauung zumutbare Maß hinaus verletzt.
Als bisherige Maßnahmen wurden die Anlieger seitens des Ordnungsamtes der
Stadt Erftstadt schriftlich auf das bestehende Parkverbot hingewiesen. Diese
Maßnahme brachte jedoch insbesondere deshalb nicht den gewünschten Erfolg,
weil die Parkverstöße nicht allein von Anwohnem, sondem auch von auswärtigen
Kraftfahrzeugführem begangen werden. Der Regelung des § 12 StVO fehlt in
diesem Bereich die notwendige Transparenz. Es ist für den jeweiligen
Fahrzeugführer eine Schätzfrage, ob er den verbleibenden Verkehrsraum als
ausreichend erachtet. Nur durch eine entsprechende Beschilderung kann die
Beeinträchtigung unseres Mandanten und der übrigen Anlieger beseitigt sowie
den bestehenden Gefahren abgeholfen werden. Eine Beschilderung würde jedem
Fahrzeugführer deutlich sichtbar vor Augen führen, dass das Parken in dem
bestimmten Bereich ohne Errnessensspielraum untersagt ist. Es ist daher zu
erwarten, dass eine Beschilderung die Gefahrenlage dauerhaft beseitigt.
Allein das Vorgehen mit ordnungsrechtlichen Mitteln erscheint nicht
erfolgversprechend. Unsere Mandantschaft wurde vom Ordnungsamt gebeten, die
stattfindenden Verstöße gegen das gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehende
Parkverbot in der Sebastianusstraße durch schriftliche Fixierung und ggfls.
Fotografien näher zu konkretisieren. Auf dieses Geheiß zeigte unsere
Mandantschaft mit Schreiben vom 29.11.2004 sowie 30.11.2004 zahlreiche
Verkehrsverstösse an. Diese belegten sie mit den genauen Tatzeiten, den
Kennzeichen sowie durch fotografische Aufnahmen von den Verstößen. Auf diese
Anzeigen wurde seitens des Ordnungsamtes durch das Schreiben vom
15.12.2004 der Frau Bongard geantwortet. Unserer Mandantschaft wurde darin
mitgeteilt, dass die Verfahren gegen die Fahrzeughalter eingestellt wurden, da die
angegebenen Beweismittel für ein gerichtliches Verfahren nicht ausreichen
würden. In dem Schreiben heißt es im letzten Satz wörtlich: .Insofem habe ich alle
Verfahren eingestellt und werde auch in Zukunft keine entsprechenden Verfahren
aufgrund Anzeigen Dritter zu diesem Sachverhalt mehr einleiten." Dieses
Verhalten seitens der Ordnungsbehörde stützt in erheblichem Maße unsere
Argumentation, dass eine Beseitigung der bestehenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit nur über die Aufstellung von Halteverbotsschildern möglich
ist. Ein ordnungsbehördliches Vorgehen ist, wie von uns vorgebracht, nicht nur
nicht erfolgversprechend, sondern zudem von der Ordnungsbehörde offensichtlich
nicht gewollt.
Die derzeitige Parksituation stellt sowohl für die Sicherheit des Straßenverkehrs
als auch für die öffentliche Sicherheit im allgemeinen einen untragbaren Zustand
dar. Sie sind insofern verpflichtet, geeignete verkehrsbeschränkte Maßnahmen
I..
,
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einzuleiten. Überdies hat sich die Parksituation nach dem Schreiben des
Ordnungsamtes vom 15.12.2004 nochmals zugespitzt. Allein am 20.12.2004
wurden durch unsere Mandantschaft sieben Parkverstöße schriftlich festgehalten.
Das städtische Müllfahrzeug war an diesem Tag nicht in der Lage. die
Sebastianusstraße ungehindert zu passieren. Die Fahrer des Müllfahrzeuges
mussten bei einem Anlieger klingeln. der sein Fahrzeug verkehrswidrig auf der
Sebastianusstraße abgestellt hatte. um diese passieren zu können. Mit Schreiben
vom 20.01.2005 wurden weitere neun Parkverstöße nebst Ablichtungen
angezeigt. Eine Ahndung der Parkverstöße erfolgte jedoch abermals mit
zweifelhafter Begründung nicht.
I
Die Situation und die Untätigkeit der Ordnungsbehörde zeigt deutlich. dass alleine
das Aufstellen von Halteverbotsschildem Abhilfe schaffen kann. Mit der
Verweigerung der Ordnungsbehörde in der Sache weiterhin tätig zu werden. sind
nun alle anderen Maßnahmen gescheitert. Insbesondere einige Anlieger der
Straße ignorieren das bestehende allgemeine Parkverbot beharrlich. In diesem
Verhalten sehen sie sich durch die Einstellung der Ordnungswidrigkeitenverfahren
und die Verweigerung des weiteren Tätigwerdens seitens der Ordnungsbehörde
bestärkt.
Bezugnehmend auf die Antragsbegründung vom 13.12.2004 sind deshalb
verkehrsbeschränkende Maßnahmen in der beantragten Form zu erlassen.
Hochachtungsvoll
(~er)
Rechtsanwältin
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