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Bürgerantrag (Anregung bzgl. der Parksituation in den Stichstraßen der Sebastianusstraße im Bereich von Haus Nr. 19 mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durch Aufste"ung von Halteverbotsschildern (§ 41 StVO, Zeichen 286))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
432 kB
Erstellt
27.09.10, 07:21
Aktualisiert
27.09.10, 07:21
Bürgerantrag (Anregung bzgl. der Parksituation in den Stichstraßen der Sebastianusstraße
im Bereich von Haus Nr. 19 mit verkehrsbeschränkenden
Maßnahmen durch Aufste"ung von Halteverbotsschildern
(§ 41 StVO, Zeichen 286)) Bürgerantrag (Anregung bzgl. der Parksituation in den Stichstraßen der Sebastianusstraße
im Bereich von Haus Nr. 19 mit verkehrsbeschränkenden
Maßnahmen durch Aufste"ung von Halteverbotsschildern
(§ 41 StVO, Zeichen 286)) Bürgerantrag (Anregung bzgl. der Parksituation in den Stichstraßen der Sebastianusstraße
im Bereich von Haus Nr. 19 mit verkehrsbeschränkenden
Maßnahmen durch Aufste"ung von Halteverbotsschildern
(§ 41 StVO, Zeichen 286)) Bürgerantrag (Anregung bzgl. der Parksituation in den Stichstraßen der Sebastianusstraße
im Bereich von Haus Nr. 19 mit verkehrsbeschränkenden
Maßnahmen durch Aufste"ung von Halteverbotsschildern
(§ 41 StVO, Zeichen 286)) Bürgerantrag (Anregung bzgl. der Parksituation in den Stichstraßen der Sebastianusstraße
im Bereich von Haus Nr. 19 mit verkehrsbeschränkenden
Maßnahmen durch Aufste"ung von Halteverbotsschildern
(§ 41 StVO, Zeichen 286))

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: 6619-3641/60 öffentlich B 8/0467 Amt: - 65- BeschIAusf.: Datum: - 65- 05.04.2005 Der Bürgerantrag wird zur Beschlussfassung zugeleitet an den Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr • Anregung Kerpen Betrifft: der Rechtsanwältin Stelter, Kanzlei Hammelstein Anregung bzgl. der Parksituation in den Stichstraßen der Sebastianusstraße im Bereich von Haus Nr. 19 mit verkehrsbeschränkenden Maßnahmen durch Aufste"ung von Halteverbotsschildern (§ 41 StVO, Zeichen 286) Finanzielle Auswirkungen: Der Bürgerantrag berührt den Wirtschaftsplan • & Hammelstein, 2005 des Eigenbetriebes Straßen. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 05.04.2005 Stellungnahme der Verwaltung: ZurVerbesserung der Verkehrssituation in einem Stichweg der Sebastianusstraße wird in dem Antrag die Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 286 StVO (eingeschränktes Halteverbot) angeregt. Ein Schreiben meines Ordnungsamtes an die Anwohner, in dem auf das sehen nach der StVa geltende Parkverbot wegen der zu geringen Fahrbahnbreite hingewiesen wurde, hatte in der Vergangenheit leider nur bedingten Erfolg. In den beiden benachbarten Stichwegen, die den gleichen Querschnitt aufweisen, sind die Probleme bzgl. des widerrechtlichen Parkens bisher nicht in der im Antrag beschriebenen Deutlichkeit aufgetreten. Grundsätzlich ist eine Aufstellung des Verkehrszeichens Nr. 286 oder 290 (Halteverbotszone) entsprechend dem Antrag möglich. Die Aufstellung des Schildes müsste aus Platzgründen auf einem privaten Grundstück oder auf einem zusätzlichen Verkehrsberuhigungseingangselement erfolgen. Inwieweit das beantragte Verkehrszeichen auch von den Kraftfahrern akzeptiert wird, lässt sich derzeit nicht vorhersagen. P:\sz\ANTRÄGElb0467.doc - 2 - Die Aufstellung des beantragten Halteverbotsschildes widerspricht derzeit einem Beschluss des Ausschusses vom 24.06.1998 (A 6/2534), durch den der Schilderwald in Erftstadt "entrümpelt" werden sollte. Ziel dieses Beschlusses war, dass nur absolut notwendige Schilder im Stadtgebiet aufgestellt werden sollen. Eine Stattgabe des Antrages hätte sicherlich auch zur Folge, dass in mehreren Straßen mit ähnlich schmalen Fahrbahnquerschnitten analoge Forderungen auf die Stadt mit dem Hinweis der Gleichbehandlung zukommen werden. Wegen der dargestellten Sachlage kann ich den Bürgerantrag leider nicht befürworten. Ich schlage stattdessen vor, dass mein Ordnungsamt in den Stichstraßen der Sebastianusstraße in regelmäßigen Abständen kontrolliert und Verstöße entsprechend ahndet. • • P:\SZ\ANTRÄGE\B0467.DOC Hammelstein & Hammelstein RECHTSANWÄLTE Rechtsanwälte Hammelstein & Hammelstein Hahnenstraße 14 50171 Kerpen 50374 Erftstadt -I 28.03.2005 Az..: 00846/04 ST / Z Jan Hammelstein· Marcus Hammelstein· Anika Stelter Röttgen J. Stadt Erftstadt Bürgerantrag: Parksituation in den Stichstraßen der Sebastianusstraße Rechtsanwälte Bürgerantrag .auch zugelassen bei allen Oberlandesgerichten Sehr geehrte Damen und Herren, , in vorbezeichneter Angelegenheit vertreten wir die rechtlichen Interessen der Eheleute Röttgen, Sebastianusstr. 19,50374 Erftstadt. Bestehende Vollmachtwird anwaltlich versichert. Namens und in Vollmacht unserer Mandanten stellen wir folgenden Hahnenstraße 24 50171 Kerpen Bürgerantrag: Gerichtsfach: Es wird beantragt, in den Stichstraßen der Sebastianusstraße im Bereich der Haus-Nr. 19 verkehrsbeschränkende Maßnahmen durch Aufstellung von Halteverbotsschüdern (§ 41 stvo, Zeichen 286) vorzunehmen. AG KER 605 Fon: 02237·2203 02237-2302 Begründung: Mobil: 0173·2741456 Unsere Mandantschaft ist Eigentümer des Grundstücks Sebastianusstraße 19 in Erftstadt und damit Anlieger. Die Parksituation in diesem Bereich der Sebastianusstraße gibt unter mehreren Aspekten Anlass zu Beanstandungen. Der bezeichnete Bereich in der Sebastianusstraße weist eine Fahrbahnbreite von ca. 4,70 m auf. Das Parken ist deshalb gemäß § 12 Absatz3 Nr. 3 StVa allgemein untersagt, weil neben parkenden Fahrzeugen kein ausreichender Platz für den Durchfahrtsverkehr verbleibt. Trotz dieses allgemeinen Parkverbotes parken ständig Fahrzeuge im Straßenbereich. wodurch derBegegnungsverkehr; insbesondere Müllabfuhr und andere Lastwagen gezwungen sind, auf den Gehwegsbereich auszuweichen. Aufgrund dieses dauernden Befahrens wird der private Gehwegbereich sukzessive beschädigt. Unsere Mandantschaft war in der Fax: 02237·53460 www.hammelstein.de e-mail: hh@hammelstein.de Kreissparkasse Köln BlZ 37050299 KTO 0149013 738 Raiffeisenbank Frechen-Hürth eG / .. BLZ 370623 65 KTO 1909428013 -2- Vergangenheit mehrfach gezwungen, Reparaturen vorzunehmen (Rohrbruch und defekte Telefonleitung) und Gehwegplatten auszutauschen. DarOberhinaus ist das Befahren der Gehwege auch unter sicherheitstechnischen Aspekten nicht unbedenklich. Fußgänger und aus den anliegenden Häusern tretende Personen werden durch den auf die Gehwege ausweichenden Verkehr in nicht unerheblichem Maße gefährdet. Feuerwehr und Notarzt können UnfallsteIlen gar nicht oder nur schwer und mit Verzögerung erreichen. , , Die vorbezeichneten Umstände stellen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, welche der Abhilfe bedürfen. Die öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen unserer Mandantschaft werden durch diese Einwirkungen des Straßenverkehrs in mehrfacher Weise und über das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß hinaus verletzt. Als bisherige Maßnahmen wurden die Anlieger seitens des Ordnungsamtes der Stadt Erftstadt schriftlich auf das bestehende Parkverbot hingewiesen. Diese Maßnahme brachte jedoch insbesondere deshalb nicht den gewünschten Erfolg, weil die Parkverstöße nicht allein von Anwohnem, sondem auch von auswärtigen Kraftfahrzeugführem begangen werden. Der Regelung des § 12 StVO fehlt in diesem Bereich die notwendige Transparenz. Es ist für den jeweiligen Fahrzeugführer eine Schätzfrage, ob er den verbleibenden Verkehrsraum als ausreichend erachtet. Nur durch eine entsprechende Beschilderung kann die Beeinträchtigung unseres Mandanten und der übrigen Anlieger beseitigt sowie den bestehenden Gefahren abgeholfen werden. Eine Beschilderung würde jedem Fahrzeugführer deutlich sichtbar vor Augen führen, dass das Parken in dem bestimmten Bereich ohne Errnessensspielraum untersagt ist. Es ist daher zu erwarten, dass eine Beschilderung die Gefahrenlage dauerhaft beseitigt. Allein das Vorgehen mit ordnungsrechtlichen Mitteln erscheint nicht erfolgversprechend. Unsere Mandantschaft wurde vom Ordnungsamt gebeten, die stattfindenden Verstöße gegen das gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehende Parkverbot in der Sebastianusstraße durch schriftliche Fixierung und ggfls. Fotografien näher zu konkretisieren. Auf dieses Geheiß zeigte unsere Mandantschaft mit Schreiben vom 29.11.2004 sowie 30.11.2004 zahlreiche Verkehrsverstösse an. Diese belegten sie mit den genauen Tatzeiten, den Kennzeichen sowie durch fotografische Aufnahmen von den Verstößen. Auf diese Anzeigen wurde seitens des Ordnungsamtes durch das Schreiben vom 15.12.2004 der Frau Bongard geantwortet. Unserer Mandantschaft wurde darin mitgeteilt, dass die Verfahren gegen die Fahrzeughalter eingestellt wurden, da die angegebenen Beweismittel für ein gerichtliches Verfahren nicht ausreichen würden. In dem Schreiben heißt es im letzten Satz wörtlich: .Insofem habe ich alle Verfahren eingestellt und werde auch in Zukunft keine entsprechenden Verfahren aufgrund Anzeigen Dritter zu diesem Sachverhalt mehr einleiten." Dieses Verhalten seitens der Ordnungsbehörde stützt in erheblichem Maße unsere Argumentation, dass eine Beseitigung der bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit nur über die Aufstellung von Halteverbotsschildern möglich ist. Ein ordnungsbehördliches Vorgehen ist, wie von uns vorgebracht, nicht nur nicht erfolgversprechend, sondern zudem von der Ordnungsbehörde offensichtlich nicht gewollt. Die derzeitige Parksituation stellt sowohl für die Sicherheit des Straßenverkehrs als auch für die öffentliche Sicherheit im allgemeinen einen untragbaren Zustand dar. Sie sind insofern verpflichtet, geeignete verkehrsbeschränkte Maßnahmen I.. , - 3- einzuleiten. Überdies hat sich die Parksituation nach dem Schreiben des Ordnungsamtes vom 15.12.2004 nochmals zugespitzt. Allein am 20.12.2004 wurden durch unsere Mandantschaft sieben Parkverstöße schriftlich festgehalten. Das städtische Müllfahrzeug war an diesem Tag nicht in der Lage. die Sebastianusstraße ungehindert zu passieren. Die Fahrer des Müllfahrzeuges mussten bei einem Anlieger klingeln. der sein Fahrzeug verkehrswidrig auf der Sebastianusstraße abgestellt hatte. um diese passieren zu können. Mit Schreiben vom 20.01.2005 wurden weitere neun Parkverstöße nebst Ablichtungen angezeigt. Eine Ahndung der Parkverstöße erfolgte jedoch abermals mit zweifelhafter Begründung nicht. I Die Situation und die Untätigkeit der Ordnungsbehörde zeigt deutlich. dass alleine das Aufstellen von Halteverbotsschildem Abhilfe schaffen kann. Mit der Verweigerung der Ordnungsbehörde in der Sache weiterhin tätig zu werden. sind nun alle anderen Maßnahmen gescheitert. Insbesondere einige Anlieger der Straße ignorieren das bestehende allgemeine Parkverbot beharrlich. In diesem Verhalten sehen sie sich durch die Einstellung der Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Verweigerung des weiteren Tätigwerdens seitens der Ordnungsbehörde bestärkt. Bezugnehmend auf die Antragsbegründung vom 13.12.2004 sind deshalb verkehrsbeschränkende Maßnahmen in der beantragten Form zu erlassen. Hochachtungsvoll (~er) Rechtsanwältin I