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Vorlage (Belastung der Stadtkasse durch Eintreiben von Gebühren etc. im Auftrag Dritter Bezug: Anfrage der FDP Fraktion vom 26.08.2016)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
103 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
07.09.16, 12:41
Aktualisiert
20.09.16, 16:05
Vorlage (Belastung der Stadtkasse durch Eintreiben von Gebühren etc.  im Auftrag Dritter
Bezug: Anfrage der FDP Fraktion vom 26.08.2016) Vorlage (Belastung der Stadtkasse durch Eintreiben von Gebühren etc.  im Auftrag Dritter
Bezug: Anfrage der FDP Fraktion vom 26.08.2016)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 20/2 Dunsing 20/2 31.08.2016 360/2016 Betreff Belastung der Stadtkasse durch Eintreiben von Gebühren etc. im Auftrag Dritter Bezug: Anfrage der FDP Fraktion vom 26.08.2016 Beratungsfolge Rat Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Kämmerer RPA Radermacher Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Brühl nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Die Stadt Brühl vollstreckt aufgrund ihrer Gebietshoheit in Brühl Ansprüche für andere Städte, Gemeinden und Körperschaften. Dies geschieht im Wege der Amtshilfe auf Grundlage von Artikel 35 Grundgesetz, §§ 4 bis 8 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Zu 1: Wie viele Beitreibungsverfahren im Auftrag fremder Kommunen, Körperschaften des öffentlichen Rechts usw. wurden in den Jahren 2013, 2014 und 2015 durchgeführt? Fallzahlen Amtshilfeersuchen insgesamt davon Beitragsservice (GEZ) 2013 1997 2014 2288 2015 2528 386 522 902 Am 1. Januar 2013 wurde die GEZ durch den Beitragsservice ersetzt und die Rundfunkgebühren durch den neuen Rundfunkbeitrag. Anders als bei den Rundfunkgebühren richtet sich der Rundfunkbeitrag nicht nach der Anzahl der Personen und Geräte in einem Haushalt. Nunmehr zahlt jeder Haushalt. Die Umstellung hat zu einem Anstieg der Fallzahlen geführt. Drucksache 360/2016 Seite - 2 – Zu 2: Wie viel Geld erhält die Stadt Brühl für das Eintreiben pro Fall. Wird pauschal oder nach Aufwand mit dem Auftraggeber abgerechnet? Bei Kommunen ist auf Gegenseitigkeit Gebührenbefreiung gegeben. Gläubigerinnen und Gläubiger die selbst keine Vollstreckungen durchführen, haben je Vollstreckungsersuchen einen pauschalen Kostenbeitrag von 23 Euro zu zahlen. Hierzu gehören neben dem Beitragsservice insbesondere auch die Industrie- und Handelskammern. Mit der Pauschale ist der eigene Personal- und Verwaltungsaufwand abgegolten. Darüber hinaus können entstandene Fremdkosten, wie z.B. Gerichtskosten, besonders abgerechnet werden. 2015 standen den Erträgen von insgesamt 23.600 Euro ca. 20.700 Euro Einnahmen aus der Abrechnung mit dem Beitragsservice gegenüber. Zu 3 und 4: Deckt dieser Betrag die Kosten und Auslagen, die der Stadt Brühl entstehen? Wenn dieser Betrag nicht auskömmlich ist, wie hoch müsste die Pauschale sein? Der Kostenbeitrag von 23 Euro, der seit 2002 unverändert ist, kann in Anbetracht der gestiegenen Personal- und Sachaufwendungen nicht mehr als auskömmlich bezeichnet werden. Aus diesem Grunde hält die Verwaltung mindestens eine Verdoppelung des Beitrages für erforderlich. Das GPA NRW kalkuliert sogar mit einem Mittelwert von ca. 60 Euro. Die in der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes geregelten Gebührensätze stehen gegenwärtig beim MIK NRW zur Überprüfung an. Die Stadt Brühl kann also von sich aus die Gebühr nicht erhöhen. Zu 5: Wie verhält es sich insbesondere mit der Aufgabe, Rundfunk- und Fernsehgebühren beizutreiben? Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe, die den Gemeinden gesetzlich übertragen ist. Bedingt durch den Anstieg der Fallzahlen, wird die Notwendigkeit einer kostendeckenden Gebührenanhebung mehr denn je gesehen. Bei einer Verdoppelung des Kostenbeitrages könnten ca. 40.000 Euro erzielt werden.