Daten
Kommune
Brühl
Größe
103 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
07.09.16, 12:41
Aktualisiert
20.09.16, 16:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
20/2
Dunsing
20/2
31.08.2016
360/2016
Betreff
Belastung der Stadtkasse durch Eintreiben von Gebühren etc. im Auftrag Dritter
Bezug: Anfrage der FDP Fraktion vom 26.08.2016
Beratungsfolge
Rat
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Kämmerer
RPA
Radermacher
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Brühl nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Die Stadt Brühl vollstreckt aufgrund ihrer Gebietshoheit in Brühl Ansprüche für andere
Städte, Gemeinden und Körperschaften. Dies geschieht im Wege der Amtshilfe auf
Grundlage von Artikel 35 Grundgesetz, §§ 4 bis 8 Verwaltungsverfahrensgesetz
Nordrhein-Westfalen.
Zu 1: Wie viele Beitreibungsverfahren im Auftrag fremder Kommunen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts usw. wurden in den Jahren 2013, 2014 und
2015 durchgeführt?
Fallzahlen
Amtshilfeersuchen
insgesamt
davon Beitragsservice (GEZ)
2013
1997
2014
2288
2015
2528
386
522
902
Am 1. Januar 2013 wurde die GEZ durch den Beitragsservice ersetzt und die
Rundfunkgebühren durch
den
neuen Rundfunkbeitrag.
Anders
als
bei
den
Rundfunkgebühren richtet sich der Rundfunkbeitrag nicht nach der Anzahl der Personen
und Geräte in einem Haushalt. Nunmehr zahlt jeder Haushalt. Die Umstellung hat zu
einem Anstieg der Fallzahlen geführt.
Drucksache 360/2016
Seite - 2 –
Zu 2: Wie viel Geld erhält die Stadt Brühl für das Eintreiben pro Fall. Wird pauschal
oder nach Aufwand mit dem Auftraggeber abgerechnet?
Bei Kommunen ist auf Gegenseitigkeit Gebührenbefreiung gegeben. Gläubigerinnen und
Gläubiger die selbst keine Vollstreckungen durchführen, haben je Vollstreckungsersuchen
einen pauschalen Kostenbeitrag von 23 Euro zu zahlen. Hierzu gehören neben dem
Beitragsservice insbesondere auch die Industrie- und Handelskammern. Mit der
Pauschale ist der eigene Personal- und Verwaltungsaufwand abgegolten. Darüber hinaus
können entstandene Fremdkosten, wie z.B. Gerichtskosten, besonders abgerechnet
werden. 2015 standen den Erträgen von insgesamt 23.600 Euro ca. 20.700 Euro
Einnahmen aus der Abrechnung mit dem Beitragsservice gegenüber.
Zu 3 und 4: Deckt dieser Betrag die Kosten und Auslagen, die der Stadt Brühl
entstehen? Wenn dieser Betrag nicht auskömmlich ist, wie hoch müsste die
Pauschale sein?
Der Kostenbeitrag von 23 Euro, der seit 2002 unverändert ist, kann in Anbetracht der
gestiegenen Personal- und Sachaufwendungen nicht mehr als auskömmlich bezeichnet
werden. Aus diesem Grunde hält die Verwaltung mindestens eine Verdoppelung des
Beitrages für erforderlich. Das GPA NRW kalkuliert sogar mit einem Mittelwert von ca. 60
Euro. Die in der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
geregelten Gebührensätze stehen gegenwärtig beim MIK NRW zur Überprüfung an.
Die Stadt Brühl kann also von sich aus die Gebühr nicht erhöhen.
Zu 5: Wie verhält es sich insbesondere mit der Aufgabe, Rundfunk- und
Fernsehgebühren beizutreiben?
Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe, die den Gemeinden gesetzlich übertragen ist.
Bedingt durch den Anstieg der Fallzahlen, wird die Notwendigkeit einer kostendeckenden
Gebührenanhebung mehr denn je gesehen. Bei einer Verdoppelung des Kostenbeitrages
könnten ca. 40.000 Euro erzielt werden.