Daten
Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
26.09.16, 14:25
Aktualisiert
26.09.16, 14:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
61/3
Dieckmann
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
23.09.2016
410/2016
(225/2016, 375/2016)
Betreff
Dringlichkeitsentscheidung: Thüringer Platz - Sanierung der Fahrbahn
Bezug: AfBU 22.09.2016
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle 785200 / 54019800
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
Team Haushalt
Freytag
Schiffer
Lamberty
Schulz
i.V. Schiffer Jülich
Beschlussentwurf:
Der Hauptausschuss beschließt im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 1
GO
1) die Sanierung der Fahrbahn Thüringer Platz gem. Variante 4 – Splittmastixasphalt mit
farbiger Epoxydharzbeschichtung
2) die Bereitstellung überplanmäßiger Mittel in Höhe von 52.000 € bei Kostenstelle 54019800
(Thüringer Platz), Sachkonto 785200 (Tiefbaumaßnahmen)
Deckung:
Wenigerauszahlung bei Sachkonto 785200, Kostenstelle 54011202 (Franzstr. (zw.Rheinstr. u. LidaGustava-Heinemann-Str.)
Erläuterungen:
Auf die Vorlage 375/2016 und auf die Beratung und Beschlussfassung im AfBU am
22.9.2016 wird verwiesen.
Dort wurde die Thematik ausführlich diskutiert und im Grundsatz der Umsetzung der
Variante 4 zugestimmt.
Dennoch erfolgte eine Verweisung des Beschlusses an den Rat, da nicht alle
aufgeworfenen Sachfragen abschließend geklärt werden konnten.
Hierbei ging es um die Fragestellung, ob die im geraden Verlauf der Fahrbahn jüngst
aufgetretenen Schäden ebenfalls auf den dort verkehrenden Bus- und Schwerlastverkehr
zurückzuführen seien.
Drucksache 410/2016
Seite - 2 –
Dies kann nach Prüfung verneint werden. Hier handelt es sich um Setzungen im
Trassenbereich der Versorgungsleitungen und um mangelnde Verdichtung im Bereich
eines Straßeneinlaufes. Diese Schäden werden zeitnah durch die ausführende Firma im
Rahmen der Gewährleistung behoben.
Da ein vorteilhaftes Angebot einer Firma vorliegt, das es erlaubt, die Arbeiten noch vor
den Wintermonaten durchzuführen, ist die Dringlichkeit der Maßnahme gegeben.