Daten
Kommune
Brühl
Größe
214 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
27.09.16, 11:00
Aktualisiert
27.09.16, 11:00
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UMWELTBERICHT
zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Brühl
Stand: 22.09.2016
Inhaltsverzeichnis
1.
Einleitung
Inhalt und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes
Bedarf an Grund und Boden
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
1
1
1
1
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
1
Nicht betroffene Umweltbelange
2
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische
Vogelschutzgebiete
2
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes
2
Nicht erheblich betroffene Umweltbelange
2
2.2.1
Landschaftsplan
2
2.2.2
Pflanzen
3
2.2.3
Tiere
4
2.2.4
Boden
5
2.2.5
Wasser
7
2.2.6
Klima, Kaltluft/ Ventilation
8
2.2.7
Luftschadstoffe
10
2.2.8
Gerüche
10
2.2.9
Landschaft/ Ortsbild
11
2.2.10
Mensch/ Gesundheit/ Bevölkerung
12
2.2.11
Kultur- und sonstige Sachgüter
13
2.2.12
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
14
2.2.13
Altlasten
15
In Betracht kommende anderweitige
Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
15
Eingriff/ Ausgleich
15
Zusätzliche Angaben
16
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
16
Geplante Maßnahmen zur Überwachung bzw. Abwendung
erheblicher Auswirkungen (Monitoring)
16
Zusammenfassung
17
Quellenverzeichnis
18
1.1
1.2
1.3
2.
2.1
2.1.1
2.1.2
2.2
2.3
2.4
3.
3.1
3.2
3.3
4.
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
1.
Seite 1
Einleitung
Zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Brühl wird eine
Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und
§1a BauGB durchgeführt.
Die vorläufigen Ergebnisse der Umweltprüfung werden im vorliegenden Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
1.1
Inhalt und wichtigste Ziele der Planänderung
Im Rahmen der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die innerhalb des
Geltungsbereichs der Planänderung befindlichen Flächen von bisher ‚Grünflächen’ in
‚Wohnbauflächen’ geändert werden.
Parallel befindet sich der Bebauungsplan Nr. 01.16, Teilbereich II „Südfriedhof/
Bonnstraße/ Schulzentrum/ Linie 18“ der Stadt Brühl in der Aufstellung.
Innerhalb des Änderungsbereichs des Flächennutzungsplans sind gem. B-Plan
01.16, Teilbereich II Geschoßwohnungen und Familienhäuser als Einzel- und
Doppelhäuser und als Hausgruppen vorgesehen. Insgesamt sind an dem Standort
ca. 95 Hauseinheiten und ca. 300 Wohneinheiten im Bereich der
Geschoßwohnungen geplant.
1.2
Bedarf an Grund und Boden
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst eine Gesamtfläche
von 8,46 ha.
1.3
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen
zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplanverfahren
anzuwenden sind.
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher
beschrieben.
2.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Im Hinblick auf die Beurteilung der Umweltauswirkungen der 40.
Flächennutzungsplanänderung werden nachfolgend die durch die Planänderung
erstmalig legitimierten Flächennutzungen (Prognose) sowie die Nullvariante
unterschieden.
Die Nullvariante ist weitestgehend gekennzeichnet durch eine weitere
Flächennutzung als Grünfläche bzw. als aktuell überwiegend landwirtschaftlich
genutzte Fläche.
Auf Grundlage der angrenzenden Darstellungen des Flächennutzungsplans ist davon
auszugehen, dass im nördlichen Teilbereich eine Erweiterung von Friedhofsflächen
als zulässig anzusehen ist. Im südlichen Abschnitt kann davon ausgegangen werden,
dass die Nullvariante jeweils zur Hälfte aus der Entwicklung von Sport- und
Erholungsanlagen mit geringem bzw. hohem Versiegelungsgrad besteht.
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
2.1
Seite 2
Nicht betroffene Umweltbelange
2.1.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/ europäische Vogelschutzgebiete
(§ 1 (6) Nr. 7 Bst. b BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Nach § 1 (6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die
Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura-2000-Gebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Bestand/ Nullvariante:
In einer Entfernung von rd. 3km westlich des Planänderungsbereiches befindet sich
das FFH-Schutzgebiet „Heider Bergsee und Schluchtsee in der Ville-Seenkette“ (DE5107-304).
Prognose/ Bewertung:
Aufgrund der Entfernung sowie der Art der Planänderung sind Auswirkungen auf die
Entwicklungsziele des FFH-Schutzgebietes ausgeschlossen.
2.1.2 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-,
Immissionsschutzrechtes (§1 (6) Nr. 7 Bst. g BauGB).
Zu Darstellungen sonstiger Fachpläne mit Bezug auf den Planänderungsbereich
liegen keine Hinweise vor.
Baumsatzung der Stadt Brühl
Nach § 2 (2) der Baumsatzung der Stadt Brühl besitzt diese keine Gültigkeit für den
Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan
auf diese Flächen erstreckt.
Für den nördlichen Abschnitt des Planänderungsbereiches, in dem sich ein größerer
Baumbestand befindet, setzt der rechtskräftige B-Plan Bauzonen aus dem Jahre
1964 „Öffentliche Grünfläche" fest. Auf diese Bereiche erstreckt sich auch der
Landschaftsplan "Rheinterrassen" des Rhein-Erft-Kreises.
Der im Planänderungsbereich vorhandene Baumbestand unterliegt daher nicht den
Bestimmungen der Baumsatzung der Stadt Brühl.
2.2
Nicht erheblich betroffene Umweltbelange
2.2.1 Landschaftsplan
Der Planänderungsbereich befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans
Nr. 8 „Rheinterrassen“ des Rhein-Erft-Kreises.
Als Entwicklungsziel setzt der Landschaftsplan das Ziel 2 „Anreicherung einer im
Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit
gliedernden und belebenden Elementen“ fest.
Entlang der Westseite der Bonnstraße setzt der Landschaftsplan die „Pflanzung einer
Baumreihe aus Linden-Hochstämmen auf den westlichen Randflächen der
Bonnstraße“ fest (5.2-176).
Die Baumreihe entlang der Bonnstraße dient der Gliederung der Landschaft und der
optischen Anbindung der südlichen Stadtteile an Brühl. Diese Festsetzung ist im
Teilstück zwischen Dreichtenweg und K7 bereits umgesetzt.
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
Seite 3
2.2.2 Pflanzen (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen steht der Schutz der Arten und ihrer
Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der Schutz ihrer
Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund sind für
den Planänderungsbereich besonders die Biotopfunktion und die Biotopvernetzungsfunktion von Bedeutung. Im Wesentlichen bestehen folgende
Zielsetzungen:
-
die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt
zu schützen. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sollen
geschützt, gepflegt, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9
BNatSchG).
-
auch im besiedelten Bereich sollen noch vorhandene Naturbestände, wie z.B.
Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige
ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen erhalten bzw. entwickelt werden (§ 2 Abs.
1 Nr. 10 BNatSchG).
Bestand/ Nullvariante:
Aufgrund der bislang intensiv genutzten Kleingärten und überwiegend intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung besitzt der Planänderungsbereich insgesamt eine
geringe Bedeutung für das Schutzgut Pflanzen. Seltene bzw. geschützte
Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften sind nach örtlicher Bestandsaufnahme
nicht anzutreffen.
Potentielle natürliche Vegetation (pnV):
Für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans stellt der MaiglöckchenPerlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht bzw. der Flattergras-Buchenwald
die potentielle natürliche Vegetationsform dar. Es handelt sich dabei um einen
Tieflagen-Buchenwald, dem die Baumarten Traubeneiche, Stieleiche, Winterlinde und
Hainbuche beigemischt sein können.
Als bodenständige Bäume und Sträucher für standortgerechte Anpflanzungen am
Maßstab der pnV gelten Traubeneiche, Hainbuche, Winterlinde, Stieleiche, Salweide,
Hasel,
Weißdorn,
Hundsrose,
Schlehe
und
Hartriegel
(DEUTSCHER
PLANUNGSATLAS 1972).
Prognose:
Infolge einer Realisierung der Planänderung ist von der Entwicklung eines
Wohngebietes mit überwiegend intensiv genutzten und ökologisch geringwertigen
Hausgärten auszugehen.
Vor dem Hintergrund eines hohen Nutzungsdrucks und Störpotentials ist nicht zu
erwarten, dass dabei ökologisch hochwertige Bereiche entstehen können.
Im Bereich privater Gartenflächen werden in der Regel überwiegend Ziergehölze zur
Anpflanzung kommen. Erfahrungsgemäß werden von Grundstückseigentümern zur
Einfriedung ihrer Grundstücke vielfach Schnitthecken (z.B. Kirschlorbeerhecken)
angepflanzt.
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
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Bewertung:
Der Verlust der im Planänderungsbereich aktuell vorhandenen Vegetation wird als
nicht erheblich bewertet.
Durch die externen Kompensationsmaßnahmen zum parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II erfolgt eine vollständige Kompensation
der Auswirkungen auf das Schutzgut.
2.2.3 Tiere (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere steht der Schutz der Arten und ihrer
Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen Artenvielfalt sowie der Schutz ihrer
Lebensräume und -bedingungen im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund sind für die
Grünflächen des Planänderungsbereichs besonders die Biotopfunktion und die
Biotopvernetzungsfunktion von Bedeutung. Im Wesentlichen bestehen folgende
Zielsetzungen:
-
die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt
zu schützen. Ihre Lebensräume und sonstigen Lebensbedingungen sollen
geschützt, gepflegt, entwickelt oder wiederhergestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 9
BNatSchG).
-
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
unterliegen dem besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG.
Bestand/ Nullvariante:
Aufgrund der aktuell überwiegend landwirtschaftlichen Nutzung ist der überwiegende
zentrale und südliche Flächenanteil des Planänderungsbereiches allgemein für
Tierarten der Offenlandschaft von Bedeutung.
In den nördlichen Flächenabschnitten stellen von Gehölzbestand eingenommene
ehemalige Schrebergartenflächen sowie Gehölzbestände Lebensräume für
verschiedene Vogelarten und Kleinsäuger der Siedlungsgehölze dar.
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung zum parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan wurden in diesem Bereich beispielsweise Amsel,
Buchfink und Buntspecht nachgewiesen. Die Bereiche der Wegsäume besitzen eine
Lebensraumbedeutung für Kleinsäuger und Insekten.
Vor dem Hintergrund der in weiten Teilen des Planänderungsbereiches intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung ist die Bedeutung des Plangebietes für die Tierwelt
insgesamt gering.
Artenschutzrechtliche Bedeutung des Plangebietes
Begleitend zum Bebauungsplanverfahren 01.16, Teilbereich II wurde für den Bereich
der Flächennutzungsplanänderung eine Artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt
(KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK 2016). Gegenstand dieser Prüfung sind die Arten
des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie die wildlebenden Vogelarten.
Im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans wurde mit dem Feldsperling (Passer
montanus) eine planungsrelevante Vogelart nachgewiesen. Weitere planungsrelevante Arten wie Mäusebussard, Haussperling, Klappergrasmücke und
Mehlschwalbe sind als mehr oder weniger regelmäßige Nahrungsgäste zu erwarten.
Als Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie nutzt die Zwergfledermaus (Pipistrellus
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
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pipistrellus) den Planänderungsbereich als Nahrungsgast mit relevanter Aktivität.
Hinweise auf Quartiermöglichkeiten fanden sich nicht.
Prognose:
Infolge der 40. Änderung des Flächennutzungsplans ist von der Entwicklung eines
Wohngebietes mit i.d. Regel intensiv genutzten, damit ökologisch geringwertigen und
durch anthropogene Störeinflüsse geprägten Hausgärten auszugehen. Aufgrund des
zu erwartenden hohen Nutzungsdrucks und Störpotentials können ökologisch
hochwertige Bereiche mit besonderer faunistischer Lebensraumbedeutung im
Bereich der Wohnbauflächen voraussichtlich nicht entstehen.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Wohnbauflächen weiterhin durch eine
Vielzahl wenig spezialisierter und wenig störanfälliger Vogelarten besiedelt werden
(z.B. Ringeltaube, Zaunkönig, Rotkehlchen, Amsel, Kohlmeise, Elster, Star,
Haussperling, Buchfink).
Bewertung:
Mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere ist aufgrund der aktuell
insgesamt geringen Bedeutung des Planänderungsbereiches für das Schutzgut nicht
zu rechnen.
Nach Darstellung der Artenschutzprüfung (ASP) zum parallel in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II kann das Eintreten
artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände
unter
Berücksichtigung
von
Vermeidungsmaßnahmen für die im Untersuchungsgebiet vorkommenden Vogelarten
sowie für die Zwergfledermaus ausgeschlossen werden.
Weiterhin sind Maßnahmen zum Ausgleich eines Revierverlustes der
planungsrelevanten Vogelart Feldsperling vorzusehen.
Unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen für die planungsrelevanten
Tierarten auf Ebene des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen der
Planänderung auf das Schutzgut Tiere zu erwarten.
2.2.4 Boden (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Zum Schutz des Bodens sind im Wesentlichen folgende Zielsetzungen maßgeblich:
-
mit Grund und Boden ist grundsätzlich sparsam und schonend umzugehen; dabei
sind zur Verringerung einer unnötigen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 BauGB).
-
Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren; der Boden und Altlasten
sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen sind zu sanieren und
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
Einwirkungen auf den Boden sind Beeinträchtigungen seiner natürlichen
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
soweit wie möglich zu vermeiden (§ 1 BBodSchG).
Bestand/ Nullvariante:
Der Bereich der Planänderung wird überwiegend durch den Bodentyp Parabraunerde
(z.T. pseudovergleyt) eingenommen, der großflächig in ebener, welliger und flach
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
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hängiger Lage westlich der Rhein- und Erftniederung verbreitet ist.
Bei der Parabraunerde handelt es sich um einen schluffigen Lehmboden, der sich
aus pleistozänem Löß entwickelt hat und im tieferen Untergrund meist kalkhaltig ist.
Aufgrund seiner hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit mit Wertzahlen von 70-90
werden die Standorte überwiegend als Acker intensiv landwirtschaftlich genutzt. Die
Parabraunerde besitzt eine hohe Sorptionsfähigkeit für Nährstoffe, eine hohe
nutzbare Wasserkapazität, allgemein eine mittlere Wasserdurchlässigkeit bei einem
ausgeglichenen Luft- und Wasserhaushalt. Bei örtlich verdichtetem Unterboden kann
sich in 0-8dm Tiefe schwache Staunässe ausbilden. Der Boden gilt als empfindlich
gegenüber Bodendruck.
Im äußersten westlichen Randbereich des Planänderungsbereiches werden die
Bodenverhältnisse durch Parabraunerde und mäßig bis schwach erodierte
Parabraunerde gekennzeichnet. Dieser Bodentyp weist mit der oben beschriebenen
Parabraunerde vergleichbare Eigenschaften auf. Eine entsprechende Empfindlichkeit
gegenüber Bodendruck sowie Neigung zur Ausbildung von Staunässe ist bei diesem
Bodentyp jedoch nicht festzustellen. Allerdings gilt der Boden im Bereich von
Hanglagen als stellenweise erosionsgefährdet.
Aufgrund ihrer besonders hohen Bodenfruchtbarkeit gelten die im Bereich der
Planänderung
verbreiteten Parabraunerden als
besonders
schutzwürdig
(GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN 2005).
Vorbelastung:
Die Bodenverhältnisse im Änderungsbereich des Flächennutzungsplans sind durch
langjährige landwirtschaftliche Nutzung als Ackerfläche anthropogen beeinflusst (z.B.
Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Ausbildung einer sog. Pflugsohle).
In den nordwestlichen Bereichen unterliegt der Boden einer anthropogenen
Überformung durch gärtnerische Nutzung im Bereich von ehemaligen
Schrebergärten.
Planungsrechtlich erlaubt die Darstellung des Planänderungsbereichs im wirksamen
Flächennutzungsplan als `Grünfläche´ weitreichende anthropogene Veränderungen
der natürlichen Bodenverhältnisse, die beispielsweise in einer Versiegelung/
Teilversiegelung bzw. einer Veränderung des natürlichen Horizontaufbaus des
Bodens bestehen können.
Prognose:
Im Bereich der planerisch vorbereiteten Wohnbauflächen kommt es im Bereich von
Wohngebäuden, Verkehrsflächen und sonstigen versiegelten Flächen zu einer
Neuversiegelung bzw. Überbauung von natürlich gelagerten Böden.
Bei einer Versiegelung/ Überbauung gehen die natürlichen Bodenfunktionen des
Bodens als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als Speicher- und Filtermedium, als
landwirtschaftliche Produktionsgrundlage sowie als Archiv der Natur- und
Kulturgeschichte dauerhaft verloren.
Im vorliegenden Bauleitplanverfahren ist zu berücksichtigen, dass auf Grundlage des
rechtskräftigen Bebauungsplans „Bauzonen“ bereits aktuell eine Versiegelung eines
Großteiles des Plangebietes zulässig ist.
Diese kann z.B. durch eine auf Basis des B-Plans „Bauzonen“ zulässige Anlage eines
Kunstrasenplatzes auch in einer vollständigen Versiegelung des Bodens bestehen.
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Bewertung:
Eine Kompensation von Beeinträchtigungen des Bodens im Plangebiet erfolgt im
Rahmen der externen Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan Nr. 01.16,
Teil II. Diese tragen neben einer allgemeinen landschaftsökologischen Zielsetzung
gleichzeitig zur Regeneration der natürlichen Bodenfunktionen im Bereich der
entsprechenden Kompensationsflächen bei.
Unter Berücksichtigung der externen Kompensationsmaßnahmen auf Ebene des
Bebauungsplans sowie der gemäß B-Plan „Bauzonen“ aktuell bereits zulässigen
anthropogenen Überformung von Bodenflächen sind keine erheblichen Auswirkungen
des Bebauungsplans auf das Schutzgut Boden zu erwarten.
2.2.5 Wasser (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Rechtliche Anforderungen zum Gewässer- und Grundwasserschutz ergeben sich aus
dem Baugesetzbuch (BauGB), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG), dem Gesetz zur Verbesserung
des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie der EU-Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL).
Zentrale Zielsetzung der Wasserrahmenrichtlinie ist es, für alle Oberflächengewässer
sowie für das Grundwasser bis zum Jahre 2015 einen „guten Zustand“ zu erreichen
und eine Verschlechterung der Verhältnisse zu verhindern. Ebenso verpflichtet die
WRRL die Mitgliedsstaaten, die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu
verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustandes zu
verhindern. Grundwasserkörper müssen geschützt und saniert sowie ein
Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung sichergestellt
werden.
Die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern dient ebenfalls dem Schutz des Wassers (§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB).
Grundwasser:
Bestand/ Nullvariante:
Der Planänderungsbereich befindet sich im Bereich des Grundwasserkörpers 27_23
„Hauptterrassen des Rheins“. Hierbei handelt es sich um einen silikatischen PorenGrundwasserleiter aus Kies und Sand mit mittlerer bis hoher Durchlässigkeit und
Ergiebigkeit (ELWAS 2016). Der chemische Zustand des Grundwasserkörpers wird
als schlecht beurteilt.
Im Bereich der ca. 190m nordöstlich des Planänderungsbereiches gelegenen
Grundwassermessstelle 070280617 - LGD BRUEHL R 1 wurde im Zeitraum von 1981
bis 2006 ein mittlerer Grundwasserstand von 35,16m NHN verzeichnet. Der mittlere
Flurabstand betrug im angegebenen Zeitraum 29,08m. Aufgrund der
vorherrschenden Grundwasserstände handelt es sich beim Geltungsbereich der
Flächennutzungsplanänderung um einen grundwasserfernen Standort.
Nach Auskunft des Erftverbandes besitzt der Braunkohle-Tagebau keinen Einfluss
auf die Grundwasserverhältnisse innerhalb der Niederterrasse, so dass auch nach
Abschluss der mit dem Bergbau verbundenen Sümpfungsmaßnahmen keine
Änderung des Grundwasserspiegels im Bereich des Planänderungsbereiches zu
erwarten ist.
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
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Der Bereich der Planänderung befindet sich nicht im Bereich einer festgesetzten bzw.
geplanten Wasserschutzzone bzw. innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes. Gemäß Hochwassergefahrenkarte befindet sich der Bereich
außerhalb von überflutungsgefährdeten Bereichen (ELWAS 2016).
Zur Überprüfung der Versickerungsfähigkeit des Bodens wurde auf der Ebene des
Bebauungsplans eine hydrogeologische Untersuchung durchgeführt. Eine
Versickerung von Niederschlagswasser im Planänderungsbereich ist demnach nach
den geltenden Vorschriften nicht möglich.
Prognose:
Aufgrund des im Planänderungsbereich hohen Grundwasserflurabstandes sowie der
vorhandenen bindigen Böden ist während der Bauphase von einem geringen
Verschmutzungsrisiko für das Grundwasser auszugehen.
Durch die mit der Entwicklung von Wohnbauflächen verbundene Überbauung/
Neuversiegelung von bisher unversiegelten Flächen kommt es zu einer Reduzierung
der Grundwasserneubildungsrate.
Die Beseitigung des Niederschlagswassers im Planänderungsbereich wird auf Ebene
des Bebauungsplans auf dem Wege einer Einleitung in den Mischwasserkanal
geregelt.
Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen der Planänderung auf die örtlichen Grundwasserverhältnisse sind nicht zu erwarten.
Oberflächengewässer:
Bestand/ Nullvariante:
Im Planänderungsbereich bzw. in den angrenzenden Bereichen sind keine
Oberflächengewässer vorhanden.
Prognose:
Infolge einer Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu einer
Beeinflussung von Oberflächengewässern.
Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen
auszuschliessen.
der
Planänderung
auf
Oberflächengewässer
sind
2.2.6 Klima, Kaltluft/Ventilation (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts
sind insbesondere […] Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit
günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und
Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen; dem Aufbau einer
nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung
erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu“ (§ 1 (3) BNatSchG).
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
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Bestand/ Nullvariante:
Nach Informationen des Klimaatlas NRW (LANUV 2016a) lag die Jahresmitteltemperatur im Raum Brühl im Zeitraum von 1981 bis 2010 zwischen 10 und 11°C.
Im Jahresverlauf war in dem angegebenen Zeitraum mit dem Auftreten von 7-8
heißen Tagen im Jahr zu rechnen. Hierunter sind Tage zu verstehen, an denen die
Lufttemperatur den Wert von 30 ° Celsius erreicht oder überschreitet.
Im Zeitraum 1981 bis 2010 bewegten sich die Niederschlagssummen im Durchschnitt
zwischen 600 und 800mm. Im Betrachtungszeitraum lag die jährliche
Sonnenscheindauer durchschnittlich zwischen 1520 und 1560 Stunden.
Die durchschnittliche Dauer der Vegetationsperiode betrug im Raum Brühl im
Zeitraum 1981-2010 etwa 216 bis 220 Tage.
Im Bereich der östlich von Brühl gelegenen Klimastation Köln-Wahn ist entsprechend
dem Verlauf der Rheinebene eine südöstliche Hauptwindrichtung festzustellen. Im
Planänderungsbereich herrschen nach Darstellung des Klimaatlas NRW geringe bis
mittlere Durchlüftungsverhältnisse vor. Dabei ist insbesondere in den nordwestlichen
Flächenabschnitten von ungünstigeren Verhältnissen auszugehen.
Aufgrund
der
überwiegenden
landwirtschaftlichen
Nutzung
ist
der
Planänderungsbereich aktuell durch ein Freilandklima geprägt. Im Bereich der
Freiflächen besteht eine
klimahygienische Bedeutung
zur nächtlichen
Kaltluftproduktion während sommerlicher Strahlungswetterlagen.
Aufgrund des begrenzten Umfangs der klimahygienisch wirksamen Flächen und der
Barrierewirkung der umgebenden Siedlungs- und Gehölzstrukturen ist diese Funktion
lediglich von lokaler Bedeutung. Von einer besonderen Bedeutung für angrenzende
Ungunstgebiete ist nicht auszugehen.
Für den Bereich der Planänderung bestehen keine Hinweise auf eine Funktion der
Freiflächen als Ventilationsbahn.
Nach Darstellung der Klimafunktionskarte der Stadt Brühl besitzt der
Planänderungsbereich keine klimarelevanten Flächenfunktionen. Der nördlich
angrenzende Südfriedhof ist hingegen als „Klimatisch wirksame Grünfläche“
eingestuft.
Prognose:
Im Zuge der Umwidmung von Grün- in Wohnbauflächen ist mit einem weitgehenden
Verlust der klimahygienischen Flächenfunktionen durch Überbauung und
Versiegelung zu rechnen. Lediglich im Bereich von Hausgärten (Rasenflächen)
können die Voraussetzungen zur Bildung von Kaltluft in geringem Umfang erhalten
bleiben.
Die Planänderung beansprucht einen Bereich, der aktuell lokal bedeutsame klimahygienische Flächenfunktionen aufweist. Ausgewiesene Ventilationsbahnen werden
nicht beeinträchtigt.
Im Hinblick auf die Energieeffizienz der geplanten Wohnbebauung ist von
Bedeutung, dass auf Ebene des B-Plans Nr. 01.16, Teil II für die geplante
Bebauung eine energetische Fernwärmeversorgung nach den Vorschriften der
ENEV 2016 vorgesehen ist.
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
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Bewertung:
Insgesamt ist nicht von erheblichen Auswirkungen der Planänderung auf das
Schutzgut Klima auszugehen.
2.2.7 Luftschadstoffe (§1 (6) Nr. 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Nach § 1 (6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch
Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen.
Des Weiteren s. 2.2.6.
Bestand/ Nullvariante:
Der Planänderungsbereich liegt in einer durch industrielle Immissionen und durch den
KFZ-Verkehr großräumig belasteten Region.
Im Geltungsbereich der Planänderung kommt es aktuell lediglich in geringem Umfang
zu Luftschadstoffemissionen durch den Kfz-Verkehr im Bereich der Bonnstraße und
der Zufahrt zum Schul- und Sportzentrum sowie den im Zusammenhang mit der
landwirtschaftlichen Nutzung stehenden Fahrverkehr.
Die im nördlichen Planänderungsbereich vorhandenen Baum- und Gehölzbestände
besitzen die Fähigkeit zur Bindung von Staub und Schadstoffen (Filterwirkung).
Prognose:
Infolge der Planänderung ist mit einer Erhöhung der Schadstoffemissionen durch den
zunehmenden Anliegerverkehr zu rechnen. Das Ausmaß dieser zusätzlichen
Emissionen wird durch die Weiterentwicklung im Bereich der Fahrzeugtechnik
begrenzt. Bei den zu erwartenden verkehrsbürtigen Schadstoffemissionen handelt es
sich vorwiegend um Stickoxide, Dieselruß und Feinstaub.
Lufthygienisch wirksame Gehölzbestände werden in den nordwestlichen Abschnitten
durch die Planänderung in ihrem Bestand betroffen. Auf der anderen Seite setzt der
in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II umfangreiche
Neuanpflanzungen von Bäumen im Bereich des Straßenraums und der Freiflächen
fest, die nach entsprechender Entwicklungszeit lufthygienische Filterfunktionen
übernehmen können.
Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität sind infolge der Flächennutzungsplanänderung nicht zu erwarten.
2.2.8 Gerüche
Ziele des Umweltschutzes:
Die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) verpflichtet zur Erfassung und Bewertung
aller Geruchsimmissionen, die nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar, also
gegenüber Gerüchen aus Kraftfahrzeugverkehr, Hausbrand, Vegetation,
landwirtschaftlicher Nutzung oder ähnlichem abgrenzbar sind.
Bestand/ Nullvariante:
Für den Bereich der Planänderung sind keine entsprechenden Belastungen bekannt.
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Prognose:
Mit der Entwicklung von Wohnbebauung sind voraussichtlich keine gem. GIRL
relevanten Geruchsbelastungen verbunden.
Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen im Bezug auf Gerüche sind durch die Planänderung nicht
zu erwarten.
2.2.9 Landschaft/Ortsbild (§1 (6) Nr. 6 und 7 Bst. a BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Natur und Landschaft sind [...] so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert
sind (§ 1 (1) BNatSchG).
Wesentliches Schutzziel ist die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des
Landschaftsbildes sowie ausreichend großer unzerschnittener Landschaftsräume.
Bestand/ Nullvariante:
Im Bereich der Planänderung wird das Landschaftsbild durch die Lage im
südöstlichen Ortsrandbereich von Brühl-Pingsdorf charakterisiert.
Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung des überwiegenden Anteils der
in die Planänderung einbezogenen Flächen ist der landschaftsästhetische Eigenwert
des Planänderungsbereiches als gering bis mäßig zu beurteilen.
Das Gelände ist relativ eben ausgeprägt, von Osten nach Westen hin ist ein leichter
Geländeanstieg von ca. 64,7m ü. NN auf ca. 68,4m ü. NN zu verzeichnen.
In den angrenzenden Bereichen befinden sich neben den Siedlungsflächen von
Brühl-Pingsdorf (im westlichen Anschluss) die Grünfläche des Brühler Südfriedhofes
sowie südlich die Flächen des Schul- und Sportzentrums.
Landschaftsgebundene Erholung:
Der Planänderungsbereich wird von zwei Feldwegen gequert, die ausgehend von der
Erschließungsstraße des Schul- und Sportzentrums von Süden nach Norden
verlaufen. Diese Wege werden wie die Erschließungsstraße gelegentlich von
Spaziergängern bzw. zum Ausführen von Hunden genutzt.
Im nordwestlichen Bereich befinden sich Gartenflächen, die ehemals als
Schrebergärten genutzt wurden. Diese Flächen sind nach wie vor für die private
landschaftsgebundene Erholung von Bedeutung.
Mit Ausnahme der ehem. Schrebergärten besitzt der Planänderungsbereich eine
geringe Bedeutung für die landschaftsgebundene Erholung.
In der weiteren Umgebung erstreckt sich nördlich das Parkgelände des Schlosses
Augustusburg, mit autofreien Wegen zum Schloss und zum Stadtzentrum sowie
zum Jagdschloss Falkenlust.
Westlich des Planänderungsbereiches befindet sich das Waldgebiet 'KottenforstVille', dessen Ausläufer bis etwa 1.400m (Luftlinie) an das Plangebiet
heranreichen.
Prognose:
Infolge einer Entwicklung von Wohnbauflächen nehmen Naturnähe und Eigenart im
Planänderungsbereich weiter ab.
Dabei wird ein Bereich mit geringem bis mäßigem landschaftsästhetischem Eigenwert
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
Seite 12
in Anspruch genommen.
Gemäß Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen B-Plans Nr. 01.16, Teil II fügen
sich die geplanten Wohnbauflächen in die Eigenart der im Umfeld vorhandenen
Wohnnutzungen ein.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild bleiben aufgrund der weitgehenden
Sichtverschattungen des Planänderungsbereiches
überwiegend auf
den
Geltungsbereich der Planänderung sowie die unmittelbar angrenzenden Bereiche
beschränkt.
Bewertung:
Erhebliche Auswirkungen der Planänderung auf das Landschaftsbild sind infolge
einer Realisierung des Bebauungsplanes nicht zu erwarten.
2.2.10 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§1 (6) Nr. 7 Bst. c BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Im Hinblick auf das Schutzgut sind alle wesentlichen Eigenschaften der Planänderung
von Bedeutung, die sich unmittelbar auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des
Menschen auswirken können.
Auswirkungen, die zu einer Veränderung von wirtschaftlichen oder sonstigen
materiellen Rahmenbedingungen führen können, sind hingegen nicht Gegenstand der
Umweltprüfung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).
Lärm:
Begleitend zum Bebauungsplanverfahren für den B-Plan Nr. 01.16, Teil II wurde eine
Schalltechnische Untersuchung durchgeführt (ACCON 2016).
Bestand/ Prognose:
Mit Wirkung auf den Bereich der Planänderung sind nachfolgende Lärmquellen von
Relevanz:
Schienenverkehrslärm der Stadtbahnlinie 18:
Im Rahmen der Ermittlung der Schienenverkehrsgeräusche wurde der geplante
zweigleisige Ausbau der Strecke auf der Grundlage der Planfeststellungsunterlagen
berücksichtigt.
Straßenverkehrslärm der Bonnstraße:
Im Rahmen der Schalltechnischen Untersuchung wurden an den der Bonnstraße
zugewandten Fassaden der geplanten Wohnbebauung Beurteilungspegel von bis zu
61 dB(A) am Tage und 54 dB(A) zur Nachtzeit ermittelt.
Tanzsportzentrum Brühl:
Die Nutzung der Halle des Tanzsportclubs im Bereich des Schul- und Sportzentrums
südlich des Planänderungsbereiches führt sowohl im Trainingsbetrieb als auch im
Falle von Veranstaltungen zu Überschreitungen des Immissionsrichtwertes.
Beachvolleyball-Anlage:
Eine Nutzung der im Bereich des Schul- und Sportzentrums südlich des
Planänderungsbereiches
gelegenen,
aus
4
Spielfeldern
bestehenden
Beachvolleyball-Anlage führt zu deutlichen Richtwertüberschreitungen im Bereich der
geplanten Wohnbebauung.
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
Seite 13
Bewertung:
Im westlichen Planänderungsbereich sind im Bereich der an die Trasse der
Stadtbahnlinie 18 angrenzenden Wohnnutzungen des B-Plans 01.16, Teil II zur
Einhaltung der Richtwerte aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Diese bestehen einerseits in der Errichtung einer Schallschutzwand mit 3m Höhe
über OK Gleisanlage im Randbereich der Wohnbaugrundstücke. Hierdurch kann eine
Entlastung in den Freibereichen sowie eine Pegelminderung von ca. 4 dB(A) im
Bereich der höheren Geschosse bewirkt werden. In den Obergeschossen sind
zusätzliche passive Baumaßnahmen vorzusehen.
Zum Schutz gegenüber den Lärmimmissionen der Bonnstraße werden ebenfalls die
erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen in die Textlichen Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II aufgenommen. Durch Anordnung der
Bauflächen und der Außenwohnbereiche wird gewährleistet, dass sich die Terrassen
und Hausgärten auf der lärmabgewandten Seite der Gebäude befinden.
Im Hinblick auf die von dem Tanzsportzentrum ausgehenden Lärmimmissionen
wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein Lärmschutzkonzept entwickelt.
Auf diesem Wege werden im Bereich des Geschosswohnungsbaus durch die
Anordnung von Prallscheiben und verglasten, hinterlüfteten Loggien beruhigte
Bereiche geschaffen.
Eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Bereich der Beachvolleyball-Anlage ist
nur durch eine Verschiebung der Anlage in südlicher Richtung hinter den Parkplatz
und eine gleichzeitige Errichtung eines 4 m hohen Erdwalls möglich.
Die Verlegung der Anlage wird zwischen dem Betreiber und der Stadt Brühl
vertraglich geregelt.
Unter Berücksichtigung der für den Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II erforderlichen
Schallschutzmaßnahmen sind infolge der Planänderung keine erheblichen
Auswirkungen im Hinblick auf die Lärmbelastung zu erwarten.
Gefahrenschutz:
Erbebengefährdung:
Bestand-Nullvariante/Prognose:
Nach Angaben des GEOLOGISCHEN DIENSTES NRW (2006) liegt der
Planänderungsbereich innerhalb der Erdbebenzone 2 und ist der Untergrundklasse T
zuzuordnen. Dieser Zone gehören Gebiete an, denen gemäß dem zugrunde gelegten
Gefährdungsniveau ein Intensitätsintervall von 7,0 bis < 7,5 zugeordnet ist. Der
Bemessungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,6 m/s2.
Bewertung:
Unter Berücksichtigung der nach DIN 4149 erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen sind
im Hinblick auf den Gefahrenschutz keine erheblichen Auswirkungen durch die
Planänderung zu erwarten.
2.2.11 Kultur- und sonstige Sachgüter (§1 (6) Nr. 7 Bst. d BauGB)
Ziele des Umweltschutzes:
Nach § 1(6) BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u.a. insbesondere die
Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
Seite 14
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer
oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen.
Gemäß § 1(6) Nr. 7 BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanung u.a. insbesondere
die umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu
berücksichtigen.
Bestand/ Nullvariante:
Im Rahmen einer Begehung des Planänderungsbereiches durch das LVR Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - wurden
vorgeschichtliche, römische und mittelalterliche Keramikfragmente aufgefunden. Aus
diesem Grunde wurde eine Sachstandsermittlung zur Konkretisierung der
archäologischen Situation veranlasst.
Sie wurde im März 2016 durch Anlage von sieben über das Gelände verteilten 10 x
50 m großen Suchschnitten ausgeführt. Als Ergebnis erbrachte sie im mittleren
Geländeabschnitt den Nachweis einer bandkeramischen Siedlung, im gesamten
Plangebiet metallzeitliche Befunde sowie im Westen ein spätrömisches Grab sowie
mögliche römische Gräben. Die metallzeitlichen Siedlungsbefunde im Osten ließen
sich in die frühe Eisenzeit (Stufen Hallstatt C/D) datieren, im westlichen Drittel wurden
späteisenzeitliche Befunde (Stufen Latène C/D) erfasst (ARCHAEONET 2016).
Prognose/ Bewertung:
Parallel zum BP-Verfahren läuft die archäologische Untersuchung. Seitens des LVR
bestehen hinsichtlich einer Bebauung keine Bedenken, soweit und sobald unabhängig von der Verfahrensdauer des Bebauungsplans - die archäologische
Untersuchung abgeschlossen ist.
Mit Ausgrabung und Dokumentation wird den archäologischen Belangen Rechnung
getragen. Archäologische Funde und Befunde können für die Nachwelt erhalten
werden.
2.2.12 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Bestand/ Nullvariante:
Durch die in weiten Teilen des Planänderungsbereiches aktuell vorherrschende
landwirtschaftliche bzw. gärtnerische Nutzung des Plangebietes werden geringe
Vorbelastungen des natürlichen Wirkungsgefüges bedingt.
Diese bestehen v.a. in der Veränderung einer den natürlichen Gegebenheiten
angepassten Vegetationsdecke (vgl. 2.2.1 „Potentielle Natürliche Vegetation“) durch
die landwirtschaftliche und gärtnerische Kultur. Weiterhin ist davon auszugehen, dass
Dünge- und Pflanzenschutzmittel in den Boden bzw. in das Grundwasser eingetragen
werden. Oftmals bilden Ackerflächen im Bereich bindiger Böden eine sog. Pflugsohle
aus, bei der es sich um Bodenverdichtungen unterhalb der Reichweite des Pfluges
handelt.
Prognose:
Potentielle Auswirkungen durch die Planänderung werden zu den einzelnen
Schutzgütern beschrieben. Von einer wechselseitigen Verstärkung/ Potenzierung von
Beeinträchtigungen ist nicht auszugehen.
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
Seite 15
Bewertung:
Erhebliche Umweltauswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind nicht zu erwarten.
2.2.13 Altlasten
Bestand/ Nullvariante:
Für den Geltungsbereich der Planänderung liegen keine Hinweise auf Altlasten bzw.
Altlastenverdachtsflächen vor.
Prognose/Bewertung:
Infolge der Planänderung sind voraussichtlich keine Auswirkungen im Bezug auf
Altlasten zu erwarten.
2.3
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Die Flächennutzungsplanänderung beansprucht eine siedlungsnahe Fläche mit einer
günstigen örtlichen und überörtlichen Anbindung an den Individual- sowie öffentlichen
Personennahverkehr.
Nach Angaben der Stadt Brühl stehen andere Flächen in nennenswerter Größenordnung für die Bereitstellung von Wohnbauland im Stadtgebiet von Brühl nicht zur
Verfügung.
2.4
Eingriff/Ausgleich
Ziele des Umweltschutzes:
Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des
mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild
erheblich beeinträchtigen können, stellen demnach einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar.
Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist über die
Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) zu entscheiden.
Bestand-Nullvariante/Prognose:
Die Beurteilung des mit der Entwicklung von Wohnbauflächen verbundenen Eingriffs
in Natur und Landschaft erfolgt auf Ebene des Bebauungsplans Nr. 01.16, Teil II.
Im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan (SCHWARZE UND
PARTNER 2016) wird anhand des Bewertungsverfahrens von LUDWIG (1991) ein
ökologischer Bestandswert von 497.865 sowie ein Planungswert von 248.470
Biotopwertpunkten ermittelt.
Bewertung:
Durch den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II wird
ein Landschaftsökologisches Kompensationsdefizit von 249.395 Biotopwertpunkten
verursacht.
Der Ausgleich des Kompensationsdefizits erfolgt zu ca. 50% durch
Kompensationsmaßnahmen im Stadtgebiet von Brühl sowie zu ca. 50% durch
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
Seite 16
Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen aus dem Ökokonto der RWE Power AG
im Bereich der Villewälder im Kreis Euskirchen.
Erhebliche Auswirkungen der Planänderung sind unter Berücksichtigung der auf
Ebene
des
Bebauungsplans
Nr.
01.16,
Teil
II
durchzuführenden
Kompensationsmaßnahmen nicht zu erwarten.
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw.
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Hinweise
auf
Die angewandten technischen Verfahren werden in den jeweiligen Begleitgutachten
zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II beschrieben.
3.2
Geplante Maßnahmen zur
Auswirkungen (Monitoring)
Überwachung
bzw.
Abwendung
erheblicher
Nachfolgende Monitoringmaßnahmen sind auf der Ebene des Bebauungsplans Nr.
01.16, Teil II festzulegen.
Das Bebauungsplanverfahren wird voraussichtlich bis zum Jahresende 2016 durch
eine archäologische Untersuchung begleitet. Im Plangebiet auftretende archäologisch
bedeutsame Funde und Befunde werden unabhängig von der Dauer des B-PlanVerfahrens durch Ausgrabung und Dokumentation für die Nachwelt erhalten.
Im Rahmen der Baumaßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung des
an den Planänderungsbereich angrenzenden Gehölzbestandes vermieden wird.
Hierbei ist insbesondere die Baumreihe aus Winterlinden entlang der Bonnstraße zu
beachten.
Drei Jahre nach Entwicklung des Wohnbaugebietes ist durch die Stadt Brühl eine
Ortsbegehung zur Kontrolle der im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindungen
vorzunehmen.
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
3.3
Seite 17
Zusammenfassung
Mit der 40. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Brühl soll in dem ca. 8,4ha
umfassenden Geltungsbereich der Planänderung die Umwidmung von `Grünflächen´
in `Wohnbauflächen´ erfolgen.
Parallel befindet sich der Bebauungsplan Nr. 01.16, Teilbereich II `Südfriedhof/
Bonnstraße/ Schulzentrum/ Linie 18´ in der Aufstellung. Dieser sieht die Schaffung
mehrerer attraktiver Wohnquartiere mit Geschoßwohnungen und Familienhäusern als
Einzel- und Doppelhäuser bzw. Hausgruppen vor.
Der Geltungsbereich der Planänderung erstreckt sich in Brühl-Pingsdorf unmittelbar
südlich der Grünfläche des Brühler Südfriedhofes. Südlich des Plangebietes befindet
sich das Schul- und Sportzentrum mit dem Karl-Schiller-Berufskolleg, der
Gesamtschule Brühl, dem Tanzsportzentrum Brühl und einer Beachvolleyballanlage.
Im Osten des Plangebietes verläuft die Bonnstraße, im Westen grenzt die Trasse der
Stadtbahnlinie 18 sowie bestehende Wohnbebauung des Stadtteils Pingsdorf an.
Der ca. 8,4ha umfassende Geltungsbereich der Planänderung wird aktuell
überwiegend als Ackerfläche intensiv landwirtschaftlich genutzt, im nordwestlichen
und nördlichen Plangebietsbereich befinden sich von Gehölzbestand eingenommene
ehemalige Schrebergärten.
Aufgrund seiner Biotopausstattung besitzt der Planänderungsbereich eine geringe bis
mäßige landschaftsökologische Bedeutung. Besondere Flächenfunktionen für das
Landschaftsbild bzw. die landschaftsgebundene Erholung sind im Bereich der
Flächennutzungsplanänderung nicht vorhanden.
Gemäß Landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II
erfordert der mit dem Bebauungsplan verbundene Eingriff in Natur und Landschaft
externe Kompensationsmaßnahmen. Der erforderliche Ausgleich wird zu ca. 50% auf
Flächen im Brühler Stadtgebiet sowie zu ca. 50% auf Flächen des Ökokontos der
RWE Power AG im Bereich der Villewälder im Kreis Euskirchen gewährleistet.
Unter Berücksichtigung der auf Ebene des Bebauungsplans durchzuführenden
Kompensationsmaßnahmen sind infolge der Planänderung voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter bzw. Wechselwirkungen zu
erwarten, da im Hinblick auf die Schutzgüter keine besonderen bzw. lediglich lokal
bedeutsame Flächenfunktionen im Plangebiet vorhanden sind.
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte werden auf der Ebene des Bebauungsplans
Nr. 01.16, Teil II aktive und passive Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt sowie
Lärmpegelbereiche festgesetzt.
Gemäß der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan Nr. 01.16, Teil II ist ein Eintreten
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V. mit Abs. 5
BNatSchG durch Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Gefährdungen von
Vogelbruten und der Zwergfledermaus sowie zum Ausgleich eines Revierverlustes
der planungsrelevanten Vogelart Feldsperling auszuschließen.
Krefeld, 22.09.2016
Umweltbericht zur 40. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Brühl
4.
Seite 18
Quellenverzeichnis
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2016/1022, 1. Zwischenbericht 20.06.-22.07.2016, Bonn.
DEUTSCHER PLANUNGSATLAS (1972): Band I: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 3,
Vegetation (Potentielle natürliche Vegetation), herausgegeben von der Akademie für
Raumforschung und Landesplanung, Gebrüder Jänecke Verlag, Hannover.
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) - Gesetz über Naturschutz und
Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am
31.08.2015.
ELWAS-WEB (2016): Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (2014), Düsseldorf.
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2005): Auskunftssystem BK50,
Karte der schutzwürdigen Böden - 2. überarb. Auflage, Krefeld.
GEOLOGISCHER DIENST NRW (2006): Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland - Bundesland NordrheinWestfalen, Krefeld.
KBFF - KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK (2016): Stadt Brühl, B-Plan 01.16 „Bonnstraße“
Teilbereich II, Artenschutzrechtliche Prüfung, Gutachten im Auftrag der BaumProjektentwicklung-Wohnen, Köln.
LANDSCHAFTSGESETZ (LG NW) - Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) - zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185).
LANUV - LANDESANSTALT FÜR NATUR; UMWELT UND VERBRAUCHER-SCHUTZ NRW
(2016): Biotopkataster NRW (www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de/biotopkataster/).
LANUV - LANDESANSTALT FÜR NATUR; UMWELT UND VERBRAUCHER-SCHUTZ NRW
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LUDWIG (1991): Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen Büro Froehlich + Sporbeck, Bochum.
SCHWARZE UND PARTNER (2016): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum
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Linie 18“ der Stadt Brühl, Krefeld.
STADT BRÜHL (1993): Karte zu stadtklimatischen Funktionsräumen 1:10.000, Brühl.
STADT BRÜHL (1996): Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Brühl Baumsatzung vom 01. Juli 1996 in der Fassung der Änderungssatzungen vom
26.10.1998, 11.12.2000 und 12.09.2005, Brühl.