Daten
Kommune
Brühl
Größe
90 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
27.09.16, 11:00
Aktualisiert
27.09.16, 11:00
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STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN 01.16, TEILBEREICH II „BONNSTRASSE, SÜDFRIEDHOF, SCHULZENTRUM, LINIE 18“
________________________________________________________________
Stand: 20.09.2016
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE
A. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A 1. Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
A 1.1 Allgemeines Wohngebiet – WA
Die ausnahmsweise zulässigen Arten
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO Anlagen für Verwaltungen
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO Gartenbaubetriebe
§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zulässig.
A 2. Überschreitung der Grundflächenzahl
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO)
Für die im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahlen gelten folgende
Regelungen:
GRZ1 = GRZ 0,4 (umfasst neben Hauptbaukörper auch Flächen von Terrassen
und Balkonen);
GRZ2 = GRZ 0,6 (GRZ1 darf zugunsten von Garagen und / oder offene oder
überdeckte Stellplätze (also alle Arten von Stellplätzen) inkl. ihrer Zufahrten,
Zuwegungen sowie Nebenanlagen (hierzu zählen auch Gerätehäuschen im Garten) im Sinne der Festsetzung zu A 8 bis max. 0,6 überschritten werden;
GRZ3 = GRZ 0,8 (ausnahmsweise Überschreitung bis 0,8 zugunsten ausschließlich von solchen Tiefgaragen zulässig, die vollständig unter der Geländehöhe liegen).
A 3. Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 18 BauNVO)
A 3.1 Unterer Bezugspunkt
Grundlage für die Bezugshöhe ist die Verkehrsplanung Tief p akt Ingenieurbüro
von April 2016. Die Höhenpunkte sind in der Planzeichnung im Verlauf der Begrenzung der Verkehrsflächen festgesetzt.
Zur Bestimmung des unteren Bezugspunktes sind die Höhenpunkte entlang der
Grundstücksgrenze der Haupterschließung maßgeblich. Es ist ein Mittelwert auf
der Basis der festgesetzten Höhen zu bilden. Dieser Mittelwert ist der untere Bezugspunkt und maßgeblich für die weiteren Höhenfestsetzungen.
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Wird ein Baugrundstück von mehreren Verkehrsflächen aus erschlossen, ohne
dass eine Haupterschließung erkennbar ist, ist unterer Bezugspunkt der aus den
für jede der Verkehrsflächen nach Satz 1 gemittelten Höhen der Verkehrsflächen
gebildete Mittelwert.
Für die an dem bestehenden Teilabschnitt der „Bonnstraße“ geplante Bebauung
(östl. Bauzeile innerhalb der Teilfläche WA10) gelten als Bezugshöhe die in der
Kartengrundlage angegebenen Bestandshöhen entlang der westlichen
Flurstücksgrenze des Flurstücks 366 (Bonnstraße). Die jeweilige Bezugshöhe ist
durch lineare Interpolation benachbarter Höhen zu ermitteln.
A 3.2 Höhe Fertigfußbodenoberkante Erdgeschoss „OKFF EG“
Der wie unter A 3.1 ermittelte Untere Bezugspunkt entspricht der Fertigfussbodenoberkante des Erdgeschosses (OKFF EG).
Abweichend von dieser Höhe darf die Oberkante Fertigfussboden um bis zu 0,5
m über der Unteren Bezugshöhe gem. A 3.1 liegen, nicht jedoch unter der Bezugshöhe.
Innerhalb der mit WA1 und WA6 festgesetzten Bauflächen darf die Oberkante
Fertigfussboden um bis zu 1,0 m über der Unteren Bezugshöhe gem. A 3.1 liegen, nicht jedoch unter der Bezugshöhe.
A 3.3 Bezugshöhe für überirdische Garagen
Für überirdische Garagen (Ga), die innerhalb der für sie festgesetzten Flächen
errichtet werden, gilt die Höhe des Schnittpunktes derjenigen Grundstücksgrenzlinie an der die Garage errichtet wird, mit der an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksgrenze.
Für Garagen, die nicht innerhalb der für Ga festgesetzten Flächen errichtet werden, gilt die Höhenfestsetzung zu den überbaubaren Grundstücksflächen.
A 3.4 Traufhöhe
Oberer Bezugspunkt für die im Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhen ist die
Trauflinie. Als Trauflinie gilt die Schnittlinie der Außenfläche der aufsteigenden
Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut.
Ausnahme:
Die maximal zulässigen Firsthöhen können durch die dem Dach untergeordneten
Nebenanlagen, wie Schornsteine, Lüftungsrohre, Satellitenschüsseln, Antennen,
um bis zu 2,0 m überschritten werden. Die Nebenanlagen müssen um das Maß
ihrer Höhe von der Außenkante des Gebäudes zurückspringen.
A 4. Höhenlage der Baugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB)
Maßgebend für die Höhenlage der überbaubaren und nicht überbaubaren
Grundstücksflächen der Baugrundstücke (Geländeoberfläche) sind die Höhen
der öffentlichen Verkehrsfläche an der dem jeweiligen Baugrundstück zugewandten Straßenbegrenzungslinie. Für die Bestimmung der jeweilig zulässigen Geländehöhe ist ein Mittelwert auf der Basis der festgesetzten Höhen zu bilden.
Grenzt das Baugrundstück an mehrere Verkehrsflächen an, ist diejenige Verkehrsfläche maßgebend, die der Haupterschließung des Baugrundstücks dient.
Wird ein Baugrundstück von mehreren Verkehrsflächen aus erschlossen, ohne
dass eine Haupterschließung erkennbar ist, wird die Höhenlage auf den Mittel-
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wert festgesetzt, der aus den für jede der Verkehrsflächen nach Satz 1 und 2
gemittelten Höhen der Verkehrsflächen zu bilden ist.
A 5. Überbaubare Grundstücksflächen
A 5.1 Geschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 20 und § 23 Abs. 1 und 3
BauNVO)
Bei den Mehrfamilienhäusern (WA1 – WA6) darf die oberste Ebene maximal ¾
der darunterliegenden Grundfläche betragen. Darüber hinaus sind weitere Geschosse – und damit auch Nicht – Vollgeschosse – ausgeschlossen.
A 5.2 Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO)
Die im Bebauungsplan für die Teilflächen WA2 – WA5 und WA7 – WA10 festgesetzten rückwärtigen Baugrenzen dürfen durch Vor- und Terrassendächer, Balkone und Wintergärten bis zu einer Tiefe von 3,0 m überschritten werden.
A 6. Mindestgröße der Baugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
A 6.1
Die Baugrundstücke sind nur in einer Mindestgröße von > 300 m² zulässig.
A 6.2
Innerhalb der Teilfläche WA10 darf die Mindestgröße von Einzelgrundstücken abweichend von der Ziffer A 6.1 unterschritten werden, wenn die Summe der
Grundstücksgrößen aller Grundstücke innerhalb der Teilfläche geteilt durch die
Anzahl der Einzelgrundstücke ≥ 280 m² beträgt.
A 7. Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätze
(§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 und § 12 BauNVO)
A 7.1
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen gem. § 14 (1) BauNVO
bis zu einer Grundfläche von je 7,5 m² zulässig.
Im Bereich der Teilflächen WA1 und WA2 sind Nebenanlagen gem. § 14 (1)
BauNVO ohne Größenbeschränkung zulässig.
Nebenanlagen zur Kleintierhaltung sind ausgeschlossen.
A 7.2
Garagen und überdeckte Stellplätze sind gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten
Flächen für Garagen und überdeckte Stellplätze zulässig.
Innerhalb der Vorgärten sind Stellplätze unzulässig.
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A 7.3
Offene Stellplätze sind nur in den mit Ga und St gekennzeichneten Flächen zulässig.
A 8. Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Hauseinheit
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Die Zahl der zulässigen Wohneinheiten wird für die geplanten Einzelhäuser auf
max. 2 Wohneinheiten, bei den Doppelhaushälften und den Reihenhäusern auf 1
Wohneinheit je Doppelhaushälfte / Reihenhaus beschränkt, wobei für jedes Einzelhaus die Wohnfläche der Einliegerwohnung auf maximal 1 Drittel der Wohnfläche der Hauptwohnung beschränkt wird.
A 9. Öffentliche Grünflächen ‚Quartiersplatz‘
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung
‚Quartiersplatz‘ ist neben den festgesetzten Baumpflanzungen (s. A 11.1.1) jeweils eine Spielfläche für Kinder in einer Mindestgröße von 250 m² anzulegen.
A 10. Beseitigung des Niederschlagswassers
(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
Das Niederschlagswasser von den Dachflächen der geplanten Wohnhäuser und
von den Garagen, den Zufahrten zu den Garagen und allen versiegelten Verkehrswegen ist in den neuen Mischwasserkanal einzuleiten, der die Abwässer
aus dem Plangebiet über die ‚Schulstraße‘ in südlicher Richtung bis zum Kreisel
‚Bonnstraße / Otto-Wels-Straße‘ abführt. Die Einleitungsmenge ist hier jedoch
ebenfalls beschränkt, sodass zwischen der ‚Schulstraße‘ und dem Kreisel eine
Rückhaltung gebaut werden muss. Die Fläche der geplanten Rückhaltung liegt
am östlichen Rand auf der Parzelle 410 (Sportwiese).
A 11. Anpflanzung von Straßenbäumen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 sowie Abs. 1a BauGB)
A 11.1 Anpflanzung von Bäumen
A 11.1.1
Innerhalb der festgesetzten Quartiersplätze 1 + 2 sind jeweils 6 Laubbäume in
durchgehenden Hochbeeten mit Unterflurbewässerung zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist ein Wurzelvolumen von 12 cbm bei einer Tiefe von
1,5 m herzustellen. Zulässige Baumart: Carpinus betulus 'Frans Fontaine' (Hainbuche), Hochstamm, 3x verpfl., m. Db., StU 18-20 cm.
A 11.1.2
Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung
‚Parkanlage‘ (im Bereich der Planstraße 5) sind insgesamt 30 Laubbäume anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind gleichartig zu ersetzen. Zulässige Baumart: Acer platanoides 'Olmsted' (Spitz-Ahorn), Hochstamm,
StU 18-20 cm.
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A 11.1.3 Anpflanzung von straßenbegleitenden Laubbäumen
Im Bereich der Verkehrsflächen sind entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan 44 Straßenbäume anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind gleichartig zu ersetzen.
Innerhalb der Planstraßen sind folgende Baumarten anzupflanzen:
Planstraße 1 und 12:
Carpinus betulus 'Frans Fontaine'
Hainbuche
Planstraßen 2, 4 und 8: Tilia cordata 'Greenspire'
Winterlinde
Planstraße 3:
Acer rubrum 'Scanlon'
Rot-Ahorn
Planstraßen 6 und 13:
Liquidambar styraciflua 'Paarl'
Amberbaum
Die Baumscheiben sind in einer Mindestgröße von 4 m² je Baum herzustellen,
eine Befestigung der Baumscheiben ist unzulässig.
Die Baumscheiben sind mit Bodendeckern / Stauden gem. nachfolgender Pflanzenliste zu bepflanzen und dauerhaft zu pflegen.
Bodendecker/ Stauden:
Lonicera nitida `Maigrün´ Heckenkirsche
Lavandula angustifolia
Lavendel
Vinca major
Großes Immergrün
A 11.2 Begrünung der Lärmschutzwand
Die geplante Lärmschutzwand ist mit Selbstklimmern gem. nachfolgender Pflanzenliste von beiden Seiten zu begrünen.
Parthenocissus quinquefolia
`Engelmanii´
Parthenocissus tricuspidata
`Veitchii´
Euonymus fortuneivar. radicans
Hedera helix
Wilder Wein
60/100 cm, 1 St / lfm
Wilder Wein
Kletter-Spindelstrauch
Efeu
60/100 cm, 1 St / lfm
30/40 cm, 1 St / lfm
60/80 cm, 1 St / lfm
A 11.3 Begrünung der Tiefgaragen
Dächer von Tiefgaragen sind mit mindestens 60 cm zu übererden und mit einer
geschlossenen Vegetationsdecke zu versehen.
Von der Übererdung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Oberfläche zugunsten von Terrassen oder Platzgestaltung versiegelt wird.
A 11.4 Vorgärten
Die im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenbereiche sind zu bepflanzen.
Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Zuwegungen zum Haus und die
gemäß A 7 zulässigen Nebenanlagen.
A 11.5 Ökologische Bilanzierung
Voraussichtliche Landschaftsökologische Eingriffsbilanzierung:
PLANUNGSWERT BESTANDSWERT =
EINGRIFFSBILANZ
248.470
497.865
=
- 249.395
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich ein Kompensationsdefizit von voraussichtlich 249.395 Biotopwertpunkten.
A 11.6 Ausgleichsmaßnahmen
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A 11.6.1 Ausgleich innerhalb des Plangebietes
Biotop-/ Nutzungstyp
Rasen und Zierpflanzenrabatten
(Straßenbegleitgrün)
Blockbebauung/ Einfamilien- und
Doppelhausbebauung (GRZ 0,4)
Öffentliche Grünflächen
(Quartiersplätze)
Laubbäume
(Quartiersplätze, Grünflächen)
Straßenbäume
Fläche
(m²)
Biotopwertpunkte
120
720
64.125
192.375
1.860
5.580
1.580
17.380
2.460
27.060
A 11.6.2 Externe Ausgleichsmaßnahmen
Der mit dem Bebauungsplan verbundene landschaftsökologische Eingriff wird zu
ca. 50% im Bereich des städtischen Ökokontos und zu ca. 50% im Bereich des
Ökokontos der RWE Power AG in Weilerswist vollständig kompensiert.
Die Zuordnung externer Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan ist
gemäß der nachfolgenden Tabelle festgesetzt:
Biotop- Fläche
Lage der Gesamtmaßnahme
wertpunkte
(BWP)
124.395 Ökokonto RWE „Villewälder“,
Gemeinde Weilerswist
Weilerswist
Gem. Weilerswist, Flur 21
Bestände:
Flurstück 334 (teilw.)
622B8, 627a, 621A3, 626A6
37.180 Feldgehölz nördlich Frechener Stadt Brühl,
Straße „Unter dem Steinacker“
Gem. Vochem, Flur 2, Flurstücke
311, 312/1 (teilw.), 312/2 (teilw.),
313, 314, 315/1, 315/2 (teilw.), 315/3
(teilw.), 3300, 3301
87.820 Aufforstung südlich Nordfriedhof
Stadt Brühl,
Gem. Vochem, Flur 4, Flurstück 756
A 12. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB)
A 12.1 Verkehrslärm
Lärmpegelbereich III
Außenbauteile:
Gemäß DIN 4109 sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen mit einem erf. R´w, res > 35
dB(A) herzustellen.
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Lärmpegelbereich IV
Außenbauteile:
Gemäß DIN 4109 sind die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen in Wohnungen mit einem erf. R´w, res > 40
dB(A) herzustellen.
Die Belüftung von Schlafräumen
Für die Belüftung von Schlafräumen innerhalb der Lärmpegelbereiche III und IV
sind Fenstersysteme mit integrierten schallgedämpften Lüftungen oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen.
A 12.2 Freizeitlärm
An den im Bebauungsplan gekennzeichneten Fassadenbereichen werden die
zulässigen Nachtrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete (40 dB(A)) überschritten.
Für die betroffenen Fassadenabschnitte sind die Grundrisse so anzuordnen,
dass sich in diesen Bereichen keine schutzbedürftigen Räume befinden. Alternativ sind auch bauliche Maßnahmen wie z.B. die Anordnung von Prallscheiben
sowie verglaste, hinterlüftete Loggien zulässig.
Ausnahmen
Ausnahmen von den Festsetzungen sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.
A 13. Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der so
gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen, die Bebauungen erst zulässig sind, wenn die mit
gekennzeichnete schallabschirmende Bebauung nördlich der Planstraße 6 und 13 errichtet worden ist.
A 14. Die Flächen für Böschungen, soweit sie zur Herstellung bzw. Sicherung des Straßenkörpers erforderlich sind
(§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
Die zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlichen Böschungen (Aufschüttungen, Abgrabungen) sind von den Anliegern auf den privaten Grundstücken zu
dulden und in die Gartengestaltung mit einzubeziehen.
A 15. Mit Geh, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
A 15.1
Zur Erschließung der Doppelhäuser innerhalb der Teilfläche WA2 setzt der Bebauungsplan Geh- (G) und Fahrrechte (F) zugunsten der Anlieger und Leitungsrechte (L) zu Gunsten der Versorgungsträger fest.
A 15.2
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Zwischen der Bonnstraße und den geplanten Gemeinschaftsgaragen (GGa) setzt
der Bebauungsplan ein Gehrecht (G) zu Gunsten der Anlieger der Teilfläche
WA10 fest.
B. GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
B 1.
Dächer
B 1.1 Dachform / Dachneigung
Für die geplanten Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser sind
zulässig:
- Satteldächer mit Dachneigungen von 35° - 45°
- Flachdächer
- Pultdächer mit einer Dachneigung von 15° - 25°
Garagen sind nur mit Flachdächern zulässig.
Für die geplanten Mehrfamilienhäuser sind nur Flachdächer zulässig.
B 1.2 Dacheindeckung
Für die Satteldächer sind nur nicht glänzende, anthrazitfarbene Dachziegel oder
Dachpfannen zulässig. Für Flachdächer und Pultdächer sind alle Arten der
Dacheindeckung zulässig.
Für untergeordnete Teile des Daches ist eine Eindeckung aus Glas zulässig. Für
konstruktive Details oder für Maßnahmen zur Entwässerung sind auch Materialien aus Zink, Kupfer u.a. zulässig.
Ebenso sind Gründächer (bepflanzte Dächer) insgesamt zulässig.
B 1.3 Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Zwerchhäuser
Dachaufbauten, Dacheinschnitte
Die Summe einzelner Dachaufbauten oder Dacheinschnitte darf 50% der zugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten.
Der Mindestabstand zu den Giebelwänden beträgt 1,25 m.
Zwerchhäuser
Zu den Dachaufbauten zählen auch Zwerchhäuser, deren Vorderseite die Traufe
unterbricht.
B 1.4 Solaranlagen / Photovoltaikanlagen
Solaranlagen/Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig. Bei geneigten Dächern sind die Anlagen nur in der Neigung entsprechend der Dachneigung zulässig. Bei Flachdächern muss der Abstand der Solaranlagen / Photovoltaikanlagen
zu den Gebäudeaußenkanten mindestens das Maß der Höhe der Anlagen betra-
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gen. Die geplanten Anlagen dürfen jedoch eine Höhe von 2 m nicht überschreiten.
B 2.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur in einer Größe von max. 0,25 m² an der Stätte der Leistung zulässig.
B 3.
Standplätze für Abfallbehälter
Die Abfallbehälter sind bei Einzelhäusern und Doppelhaushälften wahlweise in
oder hinter den Garagen abzustellen. Werden Abfallbehälter in Vorgärten untergebracht, so sind diese in Müllschränken unterzubringen.
Die Standorte für die Abfallbehälter sind mit einer einreihigen Schnitthecke gem.
der nachfolgenden Pflanzenliste einzugrünen, so dass sie von öffentlichen Flächen aus nicht einsehbar sind.
Pflanzenliste, 60/120 cm, 3 Pflanzen je lfd. Meter
Hainbuche Carpinus betulus
Buche
Fagus silvatica
Liguster
Ligustrum vulgare
B 4.
Gestaltung der Freiflächen
B 4.1 Vorgärten
Hinweis: Vorgärten sind im Bebauungsplan definiert.
B 5.
Einfriedungen
B 5.1 Vorgarteneinfriedung
Einfriedungen zwischen der straßenseitigen Gebäudefront und der Grundstücksgrenze entlang der öffentlichen Verkehrsfläche (Vorgärten) sowie zwischen privaten Vorgärten sind bis zu einer Höhe von max. 1,0 m zulässig.
B 5.2 Hausgarteneinfriedung
Hausgärten sind Gärten, die nicht Vorgärten im Sinne der Festsetzung B 5.1
sind.
Einfriedungen von Hausgärten sind nur zulässig in Form von:
- lebenden Hecken bis 2,0 m über dem Gelände
- Sockelmauern bis zu einer Höhe von maximal 0,15 m über dem Gelände
- Maschendrahtzäune und Stabgitterzäune an Holz- oder Eisenpfählen bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m über dem Gelände.
B 5.3 Sichtschutz
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Zwischen Doppelhaushälften und Reihenhäusern sind im Verlauf der gemeinsamen Grundstücksgrenze Mauern und Sichtschutzwände aus Holz bis zu einer
maximalen Höhe von 2,0 m über dem Gelände und bis zu 4,0 m Länge zulässig,
gemessen von der hinteren Gebäudefassade, an die die Sichtschutzwand anschließt.
B 5.4 Stützwände zum Nachbargrundstück
Entlang der Geltungsbereichsgrenze im Norden des Satzungsgebietes sind auf
den jeweiligen Baugrundstücken zu den angrenzenden Flächen, die sich nicht im
Plangebiet befinden, Stützwände zum ggf. erforderlichen Höhenausgleich bis zu
maximal 1,0 m über Gelände zulässig.
C. HINWEISE
C 1. Archäologische Bodenfunde
Als Ergebnis der archäologischen Sachverhaltsermittlung sind in großen Teilen
des Plangebietes Bodendenkmäler vorhanden.
Erstes Ziel der Bodendenkmalpflege ist es, Bodendenkmäler im Boden zu erhalten, damit sie kommenden Generationen als Ausgrabungsobjekte zur Verfügung
stehen, da davon auszugehen ist, dass sich die Untersuchungsmethoden und
Fragestellungen weiter entwickeln werden.
Bodendenkmäler sind daher grundsätzlich als Quellen zu behandeln und zu sichern, unabhängig von ihrer Zeitstellung oder von derzeitigen Forschungsinteressen. Die Quellensicherung kann ggf. durch eine Ausgrabung (Dokumentation)
erfolgen. Die Ausgrabung stellt die dokumentierte Zerstörung des Bodendenkmals dar.
Für das archäologische Ergebnis hält der LVR - Landschaftsverband Rheinland,
Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland - es für sinnvoll, eine flächige Ausgrabung im gesamten Plangebiet durchzuführen. Die maximale Ausgrabungsfläche ist ca. 8 ha groß. Parallel zum BP-Verfahren läuft daher die archäologische
Untersuchung. Seitens des LVR bestehen hinsichtlich einer Bebauung keine Bedenken, soweit und sobald - unabhängig von der Verfahrensdauer des Bebauungsplans - die archäologische Untersuchung abgeschlossen ist. Mit Ausgrabung und Dokumentation wird den archäologischen Belangen Rechnung getragen. Archäologische Funde und Befunde können für die Nachwelt erhalten
werden.
C 2. Kampfmittelfunde
Der überwiegende Teil des Plangebietes (ca. 6,2 ha) ist hinsichtlich möglicher
Kampfmittel untersucht worden. Kampfmittel wurden nicht geborgen.
Eine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln besteht allerdings nicht. Insofern
sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel
gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist das Merkblatt für Bau-
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grundeingriffe auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter
www.brd.nrw.de zu beachten.
C 3. Schutz des Bodens / Entsorgung des Bodenmaterials
Für die Einrichtung von Baustellenflächen ist die Inanspruchnahme von geplanten unversiegelten Flächen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der Lagerung von Baumaterialien bzw.
vor dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischenzulagern.
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend
zu entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger
Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder
anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw. deponiert werden.
C 4. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch
Die Kreispolizeibehörde weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv
wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin.
Für Keller und Erdgeschosse werden als Einbruchschutzmaßnahme der Einbau
von Türen und Fenster der Widerstandsklasse ab mindestens RC 2 empfohlen.
C 5. Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der
Untergrundklasse T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu
beachten.
C 6. Artenschutz
Erforderliche Holzfällungen und Abrissarbeiten (ehemalige Kleingartenanlage)
sind nur außerhalb der Brutzeiten von Vögeln, d.h. nicht im Zeitraum Anfang
März bis Ende September durchzuführen.
Sollte ausnahmsweise eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität
von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die
sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden
können.
Die baubedingte Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird.
Durch die zeitliche Begrenzung der Gehölzrodung und Abrissarbeiten auf die Zeit
außerhalb der Brutzeit (März bis September) wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt.
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Als Artenhilfsmaßnahme für den Feldsperling sind drei Nisthilfen des Typs 2M
der 23 der Fa. Schwengler (Schondorf) oder vergleichbare Nisthilfen an folgenden Stellen zu installieren:
- zwei Nisthilfen im südlichen Bereich des nördlich angrenzenden Friedhofes,
- eine Nisthilfe am Gebäude der Kindertagesstätte im Plangebiet (spielplatzabgewandte Seite). Die Nisthilfen sind in einer Mindesthöhe von 2,5
m anzubringen.
Die Nisthilfen für Feldsperlinge im Bereich des Friedhofes sind spätestens Ende
Januar vor Wegfall der ursprünglichen Nester zu installieren.
Im Auftrag der Stadt Brühl
La Città Stadtplanung
Grevenbroich, den 20.09.2016