Daten
Kommune
Brühl
Größe
482 kB
Datum
08.11.2016
Erstellt
31.10.16, 12:52
Aktualisiert
31.10.16, 12:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
50
Rempe
50 20 30
17.10.2016
451/2016
Betreff
Jahresbericht über die Tätigkeiten der städtischen Behindertenbeauftragten
Beratungsfolge
Sozialausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Zimmermann
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschusses nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
1. Aufgabe der Behindertenbeauftragten
Das Amt der kommunalen Behindertenbeauftragten besteht seit 1970. Seit vielen Jahren
ist die Stelle der/des Behindertenbeauftragten im ehemaligen Sozialamt und im heutigen
Fachbereich Soziales und Demographie verankert.
Die Aufgabe der Behindertenbeauftragten in der Verwaltung in Brühl wird hauptamtlich
wahrgenommen. Einige Kommunen in NRW und auch eine kreisangehörige Kommune
agieren noch mit ehrenamtlich tätigen Behindertenbeauftragten.
Die/Der Behindertenbeauftragte wird vom Bürgermeister bestellt.
Die Bezeichnung in den Kommunen und Städten NRW ist nicht einheitlich; es gibt die/den
Behindertenbeauftragte/n oder die/den Behindertenkoordinator/in.
Als Vertretungsgremium des Personenkreises Menschen mit Behinderung hält die
Verwaltung die Arbeitsgemeinschaft „Menschen mit Behinderung“ vor, die aufgrund der
fließenden Themenschwerpunkte in ihren Sitzungen mit der Arbeitsgemeinschaft „Träger
der Altenarbeit“ kooperiert.
Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft obliegt der städtischen Behindertenbeauftragten; den Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft hat die Sozialdezernentin Frau
Burkhardt inne.
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Der/Die Behindertenbeauftragte ist Mittler/in zur Stadtverwaltung. Diese Funktion wird
hierbei insbesondere gegenüber dem Bürgermeister ausgeübt.
Das Bundesgleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) beschreibt die Funktion der/des
Behindertenbeauftragten in § 13 BGG NRW wie folgt:
„Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist
eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung
behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände
durch Satzung.“
In der Hauptsatzung der Stadt Brühl (Brühler Stadtverfassung), in Kraft getreten am
12.09.2014, sind die Tätigkeiten der/des Behindertenbeauftragten im § 3a der Satzung
nachzulesen und beschrieben.
2. Aufgabenwahrnehmung der Behindertenbeauftragten in der Verwaltung
2.1 Mitgestaltung der politischen und sozialen Rahmenbedingungen für Menschen mit
Behinderung
hier: Begehungskommission
Im Jahr 2013 hat die Behindertenbeauftragte dem Sozialausschuss vorgeschlagen, eine
Begehungskommission von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen einzurichten.
Hintergrund dieses Vorschlags war, dass betroffene Brühler Bürgerinnen und Bürger sich
bei der Verwaltung melden und Beschwerde führen zu baulichen, innerstädtischen
Planungsmaßnahmen, die von der Verwaltung ausgeführt werden. Für die Gründung der
Kommission wurden mehrere in Frage kommende Personen aus dem Kreis der
existierenden Arbeitsgemeinschaft angeschrieben und angefragt, ob diese sich vorstellen
können, in der Kommission ehrenamtlich tätig zu werden. Von den angeschriebenen
Personen haben sechs Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft ihr Interesse an der Mitwirkung
in der Begehungskommission bekundet.
Die Kommission wirkte dann erstmalig bei einer Begehung des Bauabschnittes
Unterführung Brühl-Mitte im Jahr 2015 mit. Hier konnten die Mitglieder der Kommission
den verantwortlichen Planern ihre Bedenken, Anregungen zu evtl. baulichen
Veränderungen oder auch ihre Zustimmung zu dem geplanten Projekt mitteilen. Eine
weitere Beteiligung der Kommissionsmitglieder für den zweiten Bauabschnitt der
Unterführung Brühl-Mitte in östlicher Richtung hat am 27.08.2015 stattgefunden. Die hier
gemachten Äußerungen flossen dann in die abschließenden Planungen des gesamten
Umbaus mit ein.
Im Berichtsjahr wurde die Kommission noch nicht zu anstehenden Planungen
hinzugezogen.
2.2 AG „Menschen mit Behinderung“ und AG „Träger der Altenarbeit“
Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft werden pro Halbjahr eines Jahres durchgeführt.
Die erste Sitzung der Arbeitsgemeinschaft im Berichtsjahr fand am 07.04.2016 statt. Die
zweite Sitzung war auf den 18.10.2016 terminiert, wurde jedoch wegen Erkrankung einer
Haupt-Referentin abgesagt.
An den einberufenen Sitzungen nehmen im Durchschnitt 40 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer teil. Diese rekrutieren sich aus Brühler Vereinen für Behinderte, aus
Vertretungen Brühler Seniorenvereine, Vertretungen Brühler Senioreneinrichtungen,
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ambulanten Pflegediensten, am Thema interessierten Einzelpersonen sowie Vertretungen
besonderer Vereine wie Hospiz Brühl e.V., Alzheimer-Gesellschaft Aufwind Brühl e.V.,
ILCO-Selbsthilfegruppe Brühl, Diabetes-Selbsthilfegruppe Brühl.
Die zu behandelnden Themen in den Sitzungen werden derzeit von der Verwaltung
vorgegeben. Ab 2020 wird der geplante Inklusionsbeirat die Arbeitsgemeinschaft ablösen.
Dieser wird zur Erfüllung der UN-Behindertenrechtskonvention nach politischer und
sozialer Teilhabe für Menschen mit Behinderung eingesetzt.
2.3 Überwachen der Einhaltung der Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes
und der anderen Gesetzgebungen NRW
Im Berichtsjahr wurde die Behindertenbeauftragte vom Fachbereich Bauen und Umwelt
(FB 61) zu verschiedenen, aufgestellten Bebauungsplänen (bisher 6 Bebauungspläne),
die im Stadtgebiet in Brühl umgesetzt werden sollen, um Stellungnahme der
beabsichtigten Planungen gebeten. Die eingereichten Bebauungspläne sehen eine
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB vor.
Diese Möglichkeit hat die Behindertenbeauftragte voll genutzt. Dabei wurde sie hinsichtlich
der Erläuterung des jeweilig vorliegenden Bebauungsplanes mit seinen beabsichtigten
Maßnahmen in hervorragender kooperativer Zusammenarbeit von den Kolleginnen und
Kollegen des Fachbereiches Bauen und Umwelt (FB 61) in Bezug auf die noch zu
fertigenden Stellungnahmen umfassend unterwiesen.
Darüber hinaus wird die Behindertenbeauftragte laufend bei Verkehrsplanungen (hier
insbesondere: barrierefreie Signalanlagen auf Brühler Straßen) von dem hierfür
zuständigen Kollegen aus dem FB 61 in die Planungen mit einbezogen und um
entsprechende Stellungnahme zu den barrierefreien Maßnahmen gebeten. Im Berichtsjahr
wurde die Beauftragte bei sieben Signalanlagen, die barrierefrei umgerüstet werden
mussten, beteiligt.
Weiterhin wird die Beauftragte laufend vom Fachbereich 66 (Abwasser und Tiefbau),
Abteilung 66/1 (Kanal- und Straßenbau) in die Planung der barrierefrei zu gestaltenden
Bushaltestellen in sog. „Buskaps“ eingebunden und bei der Fertigstellung dieser „Kaps“ in
die Prüfung und Begutachtung der barrierefreien Umgestaltung mit einbezogen. Im
Berichtsjahr wurden 19 Bushaltestellen in barrierefreie „Buskaps“ nach § 55 BauO NRW
umgewandelt.
Die Stellungnahmen werden unter Hinzuziehung der derzeit gültigen DIN-Vorschriften
18040 Teil 1-3 sowie der gültigen BauO NRW formuliert.
2.4 Beratung von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen in den Sprechzeiten
der Verwaltung
Brühler Bürgerinnen und Bürger kommen mit unterschiedlichen Anliegen und Fragen zu
ihrer körperlichen Einschränkung in die Sprechstunde der Verwaltung.
So wird nach Selbsthilfegruppen und Vereinen nachgefragt, die den Lebensalltag eines
Menschen mit Behinderung bewältigen helfen und unterstützen. Das sind in Brühl
beispielhaft die KoKoBe-Beratungsstelle, Sonderspaß e.V., Lebenshilfe Brühl, Lebenshilfe
Rhein-Erft-Kreis Süd gGmbH, Brühler Selbsthilfegruppe Trisamie 21 x 3, ILCO-
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Selbsthilfegruppe Brühl, Diabetes-Selbsthilfegruppe Brühl, MS-Kontaktkreis Brühl,
Betreutes Wohnen für psychisch erkrankte Menschen durch Arbeiter-Samariter-Bund
(ASB), Autismus-Ambulanz der Lebenshilfe HPZ gGmbH.
Es werden auch gelegentlich Fragen zu unterstützenden Hilfsmitteln innerhalb und
außerhalb des Lebensbereiches „Wohnung“, deren Finanzierungen und Bezugsquellen für
unterschiedliche körperliche Beeinträchtigungen gestellt und Adressen weitergegeben.
Ebenso wird verstärkt um Auskunft nach kostengünstigen, barrierefreien Wohnungen in
Brühl gebeten, besonders dann, wenn ein Angehöriger oder man selbst, durch ein
unverhofft, schicksalhaft eintretendes Ereignis gezwungen wird, sich in der Suche danach,
auf den Weg zu begeben. Hierzu werden den Ratsuchenden Adressen von Brühler
Immobilienmaklern, Wohnungsgesellschaften, Pressemedien, Internet (z.B. scout24.de)
an die Hand geben.
2.5 Ausgabe von städtischen Beförderungsscheinen für Schwerbehinderte
Seit 1993 gewährt die Stadt Brühl Beförderungsscheine für Schwerbehinderte. Die Stadt
Brühl zahlt auf freiwilliger Basis im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten
Haushaltsmittel, einen Fahrkostenzuschuss. Dieser Fahrkostenzuschuss dient
ausschließlich dem Zweck, Menschen mit Behinderung die Teilnahme am Leben in der
Gesellschaft zu ermöglichen.
Fahrten, die in die Zuständigkeit anderer Kostenträger, z.B. Krankenkasse, fallen, sind von
der Bezuschussung ausgeschlossen.
Berechtigt zur Teilnahme am Fahrdienst sind Menschen mit Behinderung, die in ihrer
Bewegungsfähigkeit derart beeinträchtigt sind, dass ihnen die Benutzung anderer
Verkehrsmittel nicht oder nur unter sehr großen Erschwernissen zuzumuten ist.
Voraussetzung für den Erhalt der Beförderungsscheine ist die Vorlage des
Schwerbehindertenausweises und die Vorlage des Brühl-Pass. Als Nachweis gilt auch der
Bescheid des Versorgungsamtes Rhein-Erft-Kreis oder der Schwerbehindertenausweis
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 v.H. und mindestens einem
Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „BL“ (blind) oder „H“ (hilflos).
Es werden monatlich 20 Beförderungsscheine à 5 Besetztkilometer gewährt. Die
Beförderungsscheine sind nicht übertragbar und gelten nur für den angegebenen Monat
und das Jahr.
Für die Fahrten können private Behindertenfahrdienste, Fahrdienste der Freien
Wohlfahrtsverbände und Mietwagen (Taxifirmen, die mit der Stadt Brühl eine
entsprechende Vereinbarung abschließen) in Anspruch genommen werden.
Pro Besetztkilometer erhalten die Behindertenfahrdienste bei Abrechnung der
Beförderungsscheine eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,41 €. Kosten, die den
Fahrdiensten über die Kilometerpauschalen entstehen gehen zu Lasten der
Fahrteilnehmer. (vgl. Richtlinien der Stadt Brühl über die Gewährung von
Beförderungsscheinen, Stand: 01.04.2007). Die Abrechnung der Fahrdienste mit der Stadt
Brühl wird ¼-jährlich vorgenommen.
Im Berichtsjahr erhalten 15 anspruchsberechtigte Brühler Bürgerinnen und Bürger die
Beförderungsscheine für ein Quartal, wovon ein Brühler Bürger über die Härtefallregelung
monatlich lediglich 10 Beförderungsscheine pro Monat erhält. Er erfüllt nicht ganz die
Anspruchsvoraussetzungen.
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Folgende Fahrdienste in Brühl können mit den Beförderungsscheinen aktuell in Anspruch
genommen werden:
- Taxi Pohl, Janshof 7
- Taxi Keulen, Bremer Straße 8
- Fahrdienst Brühl, Inh. M. Wielpütz, Römerstraße 1
Hinsichtlich der Abrechnung der Fahrscheine mit der Stadt Brühl kommt es hin und wieder
zu Schwierigkeiten und Problemen. Die Unternehmen reichen die Abrechnungsunterlagen
verspätet ein, die Fahrscheine enthalten kein Fahrdatum des Berechtigten, es fehlt der
Eintrag der gefahrenen Kilometer, es fehlt die Unterschrift des Berechtigten, es werden
Fahrscheine zur Abrechnung vorgelegt, die ein dem Monat nicht entsprechendes
Tagesdatum aufweisen.
Hier wird dann im Nachgang versucht, eine einvernehmliche Lösung in der Abrechnung
von seitens der Verwaltung mit dem Fahrunternehmen zu erzielen.
2.6 Mitarbeit in der AG „Spielraumplanung“ (§ 78 KJHG)
Seit dem Berichtsjahr arbeitet die Behindertenbeauftragte in der AG „Spielraumplanung“
mit. Die AG wird federführend vom städtischen Jugendamt geleitet und nach
Beratungsbedarf einberufen.
Die Gestaltung der Brühler Spielplätze und der damit verbundenen Spielgeräteauswahl
hat sich in den letzten Jahren mehr oder weniger an dem Gesundheitszustand von
gesunden Kindern orientiert.
Die Behindertenbeauftragte möchte langfristig hier ein Umdenken herbeiführen und Sorge
dafür tragen, dass die Richtlinien der UN-Behindertenrechtskonvention sowie des
Behindertengleichstellungsgesetzes mehr Berücksichtigung erfahren.
Die Spielplätze müssen „Spielplätze für Alle“ werden. Spielbereiche und Spielgeräte
sollten so ausgewählt und gestaltet werden, dass sie eine Motivation zum Aussteigen aus
dem Rollstuhl für das behinderte Kind bieten. „Bei der Gestaltung eines ‚Spielplatzes für
Alle‘ muss über den für die Benutzung der einzelnen Spielgeräte erforderlichen
Platzbedarf hinaus ein zusätzliches Maß an Bewegungsfläche vorgesehen werden, das es
Kindern im Rollstuhl und laufenden Kindern möglich macht, sich von Gerät zu Gerät zu
bewegen, ohne einander zu beeinträchtigen oder zu gefährden.
Das Leitsystem für sehr beeinträchtigte und blinde Kinder muss diesen die selbständige
und ungefährdete Bewegung zwischen den Spielbereichen ermöglichen. (s. Ausführungen
zu: Barrierefreies Gestalten – Spielplatz für Alle – barrierefrei bauen mit null barriere.de)
2.7 Beratung nach § 69 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
Schwerbehindertenrecht
Die Beratung in diesem Thema erfolgt telefonisch, im Hausbesuch oder zu den
Sprechzeiten in der Verwaltung. Sie ist sehr zeitintensiv.
Für viele Ratsuchenden ist das Ausfüllen des Antrags nach Schwerbehindertenrecht
schwierig, da sie nicht wissen, was sie in den verschiedenen auszufüllenden Punkten des
Antrags mitteilen sollen. Das gilt besonders für den Punkt 5 des Antrags „Angaben zu
Ihren Gesundheitsstörungen“.
Es wird oftmals davon ausgegangen, dass es ausreicht, die Grunderkrankungen zu
benennen, da hierzu auch der behandelnde Arzt vom Versorgungsamt befragt und um
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ärztliche Stellungnahme gebeten wird. Oftmals wird die Beantwortung des Arztes aber nur
durch Sendung eines Diagnosebogens über die Erkrankung des Antragstellers erledigt.
Es kommt aber bei der Würdigung des Grades der Behinderung darauf an, die täglichen
Einschränkungen, die sich aus der Grunderkrankung ergeben, zu beschreiben. Viele
Antragsteller sind deshalb erstaunt, dass in der Bescheiderteilung durch das
Versorgungamt die Erkrankung abschließend nicht richtig gewürdigt erscheint. Es wird hier
dann empfohlen, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Die meisten
Ratsuchenden sind bei der Formulierung des Widerspruchs überfordert und es wird
seitens der Behindertenbeauftragten auf Organisationen verwiesen, die hierbei
unterstützende Hilfe anbieten. In Brühl ist das der VDK-Ortsverband Brühl, der diese Hilfe
anbietet gegen Entgeltzahlung. In vielen Fällen des Widerspruchverfahrens war der VDK
erfolgreich, was der Behindertenbeauftragten manchmal auch freudig mitgeteilt wird.
Vielfach wird auch bei der Behindertenbeauftragten nachgefragt, welche Vorteile sich aus
dem Grad der Behinderung und den zuerkannten Merkzeichen ergeben. Hierzu werden
entsprechende Hinweise gegeben, die dankbar angenommen werden. Die ausgefüllten
Anträge können persönlich in der Bürgerberatung oder bei der Behindertenbeauftragten
zur Weiterleitung an den Rhein-Erft-Kreis abgegeben werden.
Schwerbehinderte Menschen in Brühl am 31.12.2015 nach Altersgruppen
Altersgruppen von … bis … Jahren
unter 25 25-45 45-60
60-65
Brühl in % 0,45% 0,68% 2,11% 1,00%
NRW in % 0,38% 0,72% 2,12% 1,17%
Brühl
198
300
936
443
NRW
68327 129236 378203 209442
65-70
1,00%
1,11%
441
198490
75-80
1,23%
1,26%
546
225645
Einwohner
gesamt
80 u. mehr
2,56%
2,11%
1132
376995
44.260
17.840.000
Quelle: it.nrw.de
700
600
500
400
300
200
100
männlich
weiblich
0
Quelle: it.nrw.de
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3. Teilnahme am Treffen der Behindertenbeauftragten / Behindertenkoordinatoren NRW
Die Behindertenbeauftragten/Behindertenkoordinatoren NRW treffen sich halbjährlich in
verschiedenen Städten NRW.
Die Koordination für die Tagesordnungspunkte der Einladung zu den Treffen der
Behindertenbeauftragten/Behindertenkoordinatoren erfolgt über die Behindertenbeauftragte der Stadt Münster, Frau Doris Rüter.
Frau Rüter ist Sprecherin der Behindertenbeauftragten / Behindertenkoordinatoren NRW
und vertritt die Interessen der Kolleginnen und Kollegen in verschiedenen Gremien des
Landes NRW.
3.1 Treffen der Behindertenbeauftragten der kreisangehörigen Kommunen im Rhein-ErftKreis
Die Behindertenbeauftragten der kreisangehörigen Städte treffen sich situativ mit dem
Behindertenbeauftragten des Rhein-Erft-Kreises, Herrn Forisch. Bei diesen Treffen
werden Themen diskutiert und ausgetauscht, die aktuell in der Durchführung und Planung
der jeweiligen Kommune liegen.
3.2 Mitarbeit als Behindertenbeauftragte im Netzwerk „Mobilität“ im Rahmen des
Aktionsplanes des Rhein-Erft-Kreises
Im Berichtsjahr wurden die Behindertenbeauftragten der kreisangehörigen Kommunen
vom Rhein-Erft-Kreis darum gebeten, den Aktionsplan im Teilbereich „Mobilität“ mit zu
unterstützen und Vorschläge, Ideen aus den jeweiligen Kommunen in den Aktionsplan
einzubringen. Die Behindertenbeauftragte der Stadt Brühl hat ebenfalls an diesem Treffen
teilgenommen.
4. Querschnittsaufgaben der Behindertenbeauftragten
Die Tätigkeit der Behindertenbeauftragte ist eine Querschnittsaufgabe. Sie muss die
Interessen der Betroffenen innerhalb und außerhalb der Verwaltung vertreten.
Das geschah konkret in einem Vortrag am 22.01.2016 bei einer Veranstaltung des Vereins
„activ für alle – Integration in Sport und Kultur e.V.“ im Jugendhaus password Cultra.
Aktuell wurde eine Stellungnahme in der Presse zum geplanten Neubau Rathaus B,
Steinweg 1, zum Bürgerentscheid am 3. Juli 2016 von der Behindertenbeauftragten
abgegeben.
5. Schlussbemerkung
Der demographische Wandel, der auch die Brühler Stadtgesellschaft erreicht hat, braucht
in der Bewältigung der vielfältigen Problemstellungen, die mit diesem Wandel verbunden
sind, auch die starke Mitwirkung und Einbindung der Behindertenbeauftragten in wichtigen
Entscheidungen, die politisch entschieden werden.
Die Mitwirkung muss sich in den kommenden Jahren aufgrund des verabschiedeten
Bundes- und Teilhabegesetzes für Menschen mit Behinderung noch verstärken. Dazu
braucht es allerdings aus dem politischen Raum langfristig eine bessere Wahrnehmung
und Unterstützung in der Tätigkeit der Person, die die Position der/des
Behindertenbeauftragten in der Verwaltung wahrnimmt und sich für die Belange der
Menschen einsetzt.