Daten
Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
31.08.16, 08:05
Aktualisiert
20.09.16, 16:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
40
Krämer
52
22.08.2016
347/2016
(2/2007)
Betreff
Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters gemäß § 61 Schulgesetz NRW
hier: Verfahren ab 01.01.2016
Beratungsfolge
Schulausschuss
Rat
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Weiskopf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt, die Ausübung des Vorschlagsrechts der Stadt Brühl als Schulträger für
die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters gemäß § 61 Schulgesetz NRW, auf den
Schulausschuss zu übertragen.
Erläuterungen:
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur
Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) zum 01.08.2015
wird das bisherige Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters durch § 61
SchulG NRW neu geregelt. Die Neuregelung ist auf Verfahren zur Bestellung von
Schulleiterinnen und Schulleitern anzuwenden, die nach dem 01.01.2016 eingeleitet
wurden.
Bisheriges Verfahren
Die obere Schulaufsichtsbehörde schrieb die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters mit
Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüfte die eingegangenen
Bewerbungen und benannte die geeigneten Personen der Schulkonferenz zur Wahl. Für
die Wahl wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied, welches der
Schulträger entsandte, erweitert. Bis zu drei Vertreter des Schulträgers konnten beratend
teilnehmen. Zur Festlegung dieses an der Schulkonferenz teilnehmenden
Personenkreises hat der Rat der Stadt Brühl am 26.02.2007 gem. § 61 Abs. 2 Schulgesetz
NRW den Beschluss gefasst, im Falle von Schulleitungswahlen in die Schulkonferenz aller
städtischen Schulen
1. als stimmberechtigtes Mitglied den Bürgermeister oder im Vertretungsfalle ein/e von
ihm beauftragte/r Verwaltungsmitarbeiter/in zu entsenden
Drucksache 347/2016
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2. und als beratendes Mitglied den Vorsitzenden des Schul- und Sportausschusses zu
entsenden.
Die obere Schulaufsichtsbehörde holte die Zustimmung des Schulträgers zu der
gewählten Bewerberin/dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger konnte die
Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der
Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern.
Neues Verfahren
Nach den ab dem 01.01.2016 anzuwendenden Regelungen des § 61 SchulG NRW entfällt
das bisherige Wahlverfahren der Schulleiterin/des Schulleiters durch die Schulkonferenz.
Ebenfalls entfallen das Stimmrecht sowie das Beratungsrecht des Schulträgers in der
erweiterten Schulkonferenz.
Wie im bisherigen Verfahren schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der
Schulleiterin/des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers
aus. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen/die Bewerber,
die das Ausschreibungsprofil erfüllen.
Neu ist, dass die Schulkonferenz und der Schulträger diese Bewerberinnen/Bewerber zu
einem Vorstellungsgespräch einladen können.
Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können der oberen
Schulaufsichtsbehörde binnen acht Wochen einen Besetzungsvorschlag unterbreiten.
Dieser soll begründet werden.
Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft sodann die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei
die Vorschläge der Schulkonferenz und des Schulträgers und teilt ihre Entscheidung unter
Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit.
Die obere Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus aus dringenden dienstlichen
Gründen Stellen für Schulleiterinnen/ Schulleiter in Anspruch nehmen (§ 61 Abs. 4 SchulG
NRW). Der Schulträger erhält bei diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb von vier Wochen. Ein Vorschlagsrecht seitens der Schulkonferenz sowie des
Schulträgers besteht in diesen Fällen nicht.
Vorschlag der Verwaltung
Gemäß § 6 Abs. 1 der geltenden Ordnung für die Zuständigkeiten und
Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse des Rates der Stadt Brühl ist der
Schulausschuss zuständig für alle grundsätzlichen Fragen, die die Stadt als Schulträgerin
betreffen. Für das Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters an den
städtischen Brühler Schulen wird daher vorgeschlagen, dass die Vorstellung der von der
oberen Schulaufsichtsbehörde als geeignet benannten Bewerberinnen/Bewerber im
Schulausschuss erfolgt.
Anschließend übt die Stadt Brühl als Schulträger auf Grundlage des SchulausschussBeschlusses ihr Vorschlagsrecht gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde aus.
Eine Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 26.02.2007 ist angesichts der grundsätzlichen
Änderung des Wahlverfahrens nach § 61 SchulG NRW entbehrlich.