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Vorlage (Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters gemäß § 61 Schulgesetz NRW hier: Verfahren ab 01.01.2016)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
31.08.16, 08:05
Aktualisiert
20.09.16, 16:05
Vorlage (Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters gemäß § 61 Schulgesetz NRW
hier: Verfahren ab 01.01.2016) Vorlage (Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters gemäß § 61 Schulgesetz NRW
hier: Verfahren ab 01.01.2016)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 40 Krämer 52 22.08.2016 347/2016 (2/2007) Betreff Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters gemäß § 61 Schulgesetz NRW hier: Verfahren ab 01.01.2016 Beratungsfolge Schulausschuss Rat Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Weiskopf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat beschließt, die Ausübung des Vorschlagsrechts der Stadt Brühl als Schulträger für die Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters gemäß § 61 Schulgesetz NRW, auf den Schulausschuss zu übertragen. Erläuterungen: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz) zum 01.08.2015 wird das bisherige Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters durch § 61 SchulG NRW neu geregelt. Die Neuregelung ist auf Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern anzuwenden, die nach dem 01.01.2016 eingeleitet wurden. Bisheriges Verfahren Die obere Schulaufsichtsbehörde schrieb die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus, prüfte die eingegangenen Bewerbungen und benannte die geeigneten Personen der Schulkonferenz zur Wahl. Für die Wahl wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied, welches der Schulträger entsandte, erweitert. Bis zu drei Vertreter des Schulträgers konnten beratend teilnehmen. Zur Festlegung dieses an der Schulkonferenz teilnehmenden Personenkreises hat der Rat der Stadt Brühl am 26.02.2007 gem. § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW den Beschluss gefasst, im Falle von Schulleitungswahlen in die Schulkonferenz aller städtischen Schulen 1. als stimmberechtigtes Mitglied den Bürgermeister oder im Vertretungsfalle ein/e von ihm beauftragte/r Verwaltungsmitarbeiter/in zu entsenden Drucksache 347/2016 Seite - 2 – 2. und als beratendes Mitglied den Vorsitzenden des Schul- und Sportausschusses zu entsenden. Die obere Schulaufsichtsbehörde holte die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin/dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger konnte die Zustimmung nur binnen acht Wochen mit einer Zweidrittelmehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Neues Verfahren Nach den ab dem 01.01.2016 anzuwendenden Regelungen des § 61 SchulG NRW entfällt das bisherige Wahlverfahren der Schulleiterin/des Schulleiters durch die Schulkonferenz. Ebenfalls entfallen das Stimmrecht sowie das Beratungsrecht des Schulträgers in der erweiterten Schulkonferenz. Wie im bisherigen Verfahren schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle der Schulleiterin/des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen/die Bewerber, die das Ausschreibungsprofil erfüllen. Neu ist, dass die Schulkonferenz und der Schulträger diese Bewerberinnen/Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen können. Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können der oberen Schulaufsichtsbehörde binnen acht Wochen einen Besetzungsvorschlag unterbreiten. Dieser soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft sodann die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge der Schulkonferenz und des Schulträgers und teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus aus dringenden dienstlichen Gründen Stellen für Schulleiterinnen/ Schulleiter in Anspruch nehmen (§ 61 Abs. 4 SchulG NRW). Der Schulträger erhält bei diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Ein Vorschlagsrecht seitens der Schulkonferenz sowie des Schulträgers besteht in diesen Fällen nicht. Vorschlag der Verwaltung Gemäß § 6 Abs. 1 der geltenden Ordnung für die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse des Rates der Stadt Brühl ist der Schulausschuss zuständig für alle grundsätzlichen Fragen, die die Stadt als Schulträgerin betreffen. Für das Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin/des Schulleiters an den städtischen Brühler Schulen wird daher vorgeschlagen, dass die Vorstellung der von der oberen Schulaufsichtsbehörde als geeignet benannten Bewerberinnen/Bewerber im Schulausschuss erfolgt. Anschließend übt die Stadt Brühl als Schulträger auf Grundlage des SchulausschussBeschlusses ihr Vorschlagsrecht gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde aus. Eine Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 26.02.2007 ist angesichts der grundsätzlichen Änderung des Wahlverfahrens nach § 61 SchulG NRW entbehrlich.