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Vorlage (Synopse Förderrichtlinien)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
71 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
31.08.16, 08:05
Aktualisiert
31.08.16, 08:05

Inhalt der Datei

Anlage 3 Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl Bisherige Fassung vom 01.10.2015 1. Grundsätze der Förderung Die finanzielle Kinder- und Jugendförderung durch die Stadt Brühl erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Neue Fassung ab dem 01.10.2016 1. Grundsätze der Förderung Die finanzielle Kinder- und Jugendförderung durch die Stadt Brühl erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Anmerkungen Keine Änderungen 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden - Freizeitmaßnahmen (Ziffer 4.1) und - Internationale Jugendbegegnungen (Ziffer 4.2). Gefördert werden auch -die außerschulische Weiterbildung (Ziffer 4.3) - die Ausbildung von Gruppenleiter/innen (Ziffer 4.4) - die Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen (Ziffer 4.5) - die Anschaffung von Jugendpflegematerial (Ziffer 4.6) - besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente in der Jugendarbeit (Ziffer 4.7) - die Verwaltungsorganisation der Jugendverbände (Ziffer 4.8) - die Unterstützung von Jugendleitercardinhaber/-innen (JuLeiCa) durch Vergünstigungen (Ziffer 7.2). Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu Ziffern 4.6 und 4.7 ist eine Förderung ohne Eigenleistung möglich. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden - Freizeitmaßnahmen (Ziffer 4.1), - Internationale Jugendbegegnungen (Ziffer 4.2), -die außerschulische Weiterbildung (Ziffer 4.3) - die Ausbildung von Gruppenleiter/innen (Ziffer 4.4) - die Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen (Ziffer 4.5) - die Anschaffung von Jugendpflegematerial (Ziffer 4.6) - besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente in der Jugendarbeit (Ziffer 4.7) - die Verwaltungsorganisation der Jugendverbände (Ziffer 4.8) - die Unterstützung von Jugendleitercardinhaber/innen (JuLeiCa) durch Vergünstigungen (Ziffer 7.2). Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu Ziffern 4.6 und 4.7 ist eine Förderung ohne Eigenleistung möglich. 3. Allgemeine Bestimmungen 3.1 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings Brühl und sonstige nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Fördervoraussetzung ist der Abschluss einer Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII zwischen dem freien Träger und dem für ihn maßgebenden öffentlichen Träger der Jugendhilfe. 3. Allgemeine Bestimmungen 3.1 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings Brühl und sonstige nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Fördervoraussetzung ist der Abschluss einer Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII zwischen dem freien Träger und dem für ihn maßgebenden öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Keine Änderungen 3.2 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur für Kinder und Jugendliche sowie Heranwachsende gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz in Brühl haben. Auswärtige Teilnehmer zählen zur Gesamtteilnehmerzahl, werden aber nicht gefördert. 3.2 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur für Kinder und Jugendliche sowie Heranwachsende gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz in Brühl haben. Auswärtige Teilnehmende zählen zur Gesamtteilnehmendenzahl, werden aber nicht gefördert. Keine Änderungen 3.3 Die gewährten Zuschüsse zu Maßnahmen von Ziffer 4.1 - 4.4 stellen eine Berechnungsgrundlage dar. Die Verteilung der Mittel obliegt dem Träger. 3.3 Die gewährten Zuschüsse zu Maßnahmen von Ziffer 4.1 - 4.4 stellen eine Berechnungsgrundlage dar. Die Verteilung der Mittel obliegt dem Träger. Keine Änderungen 3.4 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie die entsprechenden Altersgrenzen sind den Einzelbestimmungen zu entnehmen. Der An- und Abreisetag wird als je 1 Tag abgerechnet. Bewilligungssummen werden erst ab einem Betrag von 10,00 Euro ausgezahlt. 3.5 Als Teilnehmer werden Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 17 Jahren und junge Erwachsene bis zum Alter von 27 Jahren gefördert, wenn diese sich noch in der Berufsausbildung oder im Studium befinden, ein freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, als behinderter Mensch in einer Behindertenwerkstatt oder ähnlichem tätig sind oder zurzeit ohne eigenes Einkommen sind. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. 3.4 Die Mindestteilnehmendenzahl sowie die entsprechenden Altersgrenzen sind den Einzelbestimmungen zu entnehmen. Der An- und Abreisetag wird als je 1 Tag abgerechnet. Bewilligungssummen werden erst ab einem Betrag von 10,00 Euro ausgezahlt. 3.5 Als Teilnehmende werden Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 17 Jahren gefördert. Darüber hinaus werden auch junge Erwachsene bis zum Alter von 27 Jahren gefördert, wenn diese sich noch in der Berufsausbildung oder im Studium befinden, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, als Mensch mit einer Behinderung in einer Behindertenwerkstatt oder ähnlichem tätig sind oder zurzeit ohne eigenes Einkommen sind. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. 3.6 Betreuer/-innen unterliegen grundsätzlich den gleichen Förderungsregelungen wie Teilnehmer. Je angefangene 8 Teilnehmer wird ein/-e Betreuer/-in gefördert. Für Maßnahmen nach Ziffern 4.1 – 4.4 gilt abweichend: - Der Zuschuss für Betreuer/-innen ergibt sich aus dem doppelten, jeweils gültigen Regelsatz. - Ist der Träger der Maßnahme Mitgliedsverband des Stadtjugendrings Brühl oder hat er seinen Sitz in Brühl, können abweichend von Ziffer 3.2 auch Betreuer/-innen mit Wohnsitz außerhalb Brühls in die Förderung miteinbezogen werden. - Abweichend von Ziffer 3.5 wird unabhängig von Einkommen und Beruf als Betreuer/-in gefördert, wer mindestens 16 Jahre alt ist und in der Teilnehmerliste als Betreuer/-in gekennzeichnet ist. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. 3.6 Betreuer/innen unterliegen grundsätzlich den gleichen Förderungsregelungen wie Teilnehmende. Je angefangene 8 Teilnehmende wird ein/e Betreuer/in gefördert. Für Maßnahmen nach Ziffern 4.1 – 4.4 gilt abweichend: - Der Zuschuss für Betreuer/innen ergibt sich aus dem doppelten, jeweils gültigen Regelsatz. - Ist der Träger der Maßnahme Mitgliedsverband des Stadtjugendrings Brühl oder hat er seinen Sitz in Brühl, können abweichend von Ziffer 3.2 auch Betreuer/innen mit Wohnsitz außerhalb Brühls in die Förderung miteinbezogen werden. - Abweichend von Ziffer 3.5 wird unabhängig von Einkommen und Beruf als Betreuer/in gefördert, wer mindestens 16 Jahre alt ist und in der Teilnehmendenliste als Betreuer/in gekennzeichnet ist. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. Ein Höchstalter für Betreuer/innen gibt es nicht. 3.7. Nicht gefördert werden Gruppen und Veranstaltungen, die nicht überwiegend jugendpflegerischen Charakter aufweisen. Dazu zählen insbesondere Familienfreizeiten, schulische, religiöse, gewerkschaftliche, parteipolitische, karnevalistische oder kommerzielle Veranstaltungen sowie Veranstaltungen, die den Charakter von Sportwettkämpfen oder von Trainingslehrgängen haben und von Sportverbänden durchgeführt werden. 3.7. Nicht gefördert werden Gruppen und Veranstaltungen, die nicht überwiegend jugendpflegerischen Charakter aufweisen. Dazu zählen insbesondere Familienfreizeiten, schulische, religiöse, gewerkschaftliche, parteipolitische, karnevalistische oder kommerzielle Veranstaltungen sowie Veranstaltungen, die den Charakter von Sportwettkämpfen oder von Trainingslehrgängen haben und von Sportverbänden durchgeführt werden. Keine Änderungen Klarstellung der Teilnehmerförderung Rechtschreibfehler Ausdrucksfehler Ergänzung Höchstalter Keine Änderungen 4. Einzelbestimmungen 4.1 Freizeitmaßnahmen Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und Freizeiten. Die Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.), die Förderhöchstdauer 21 Tage. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer 3,40 €. 4. Einzelbestimmungen 4.1 Freizeitmaßnahmen Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und Freizeiten. Die Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.), die Förderhöchstdauer 21 Tage. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmende/m 3,40 €. Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt 4 Personen. 4.2 Internationale Jugendbegegnungen Gefördert werden Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland. Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 7, die Förderungshöchstzahl beträgt 40 Teilnehmer. Eine Förderung erfolgt für Teilnehmer im Alter von 14 bis 27 Jahren. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer bei Maßnahmen im Inland 3,50 €, bei Maßnahmen im Ausland 5,40 €. 4.2 Internationale Jugendbegegnungen Gefördert werden Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland. Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt 7, die Förderungshöchstzahl beträgt 40 Teilnehmende. Eine Förderung erfolgt für Teilnehmende im Alter von 14 bis 27 Jahren. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmende/m bei Maßnahmen im Inland 3,50 €, bei Maßnahmen im Ausland 5,40 €. 4.3 Außerschulische Weiterbildung Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige Seminare mit einer Höchstdauer von 5 Tagen, die vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen behandeln. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5, die Förderungshöchstzahl 40 Personen. Hierbei werden Teilnehmer von 12 bis 27 Jahren berücksichtigt. Der Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 5,70 € je Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5 Stunden Bildungsprogramm 5,70 € und bei 2 Stunden Bildungsprogramm 2,85 € pro Maßnahme und Teilnehmer. 4.3 Außerschulische Weiterbildung 4.3.1 Außerschulische Weiterbildung mit Übernachtung Gefördert werden mehrtägige Seminare mit einer Höchstdauer von 5 Tagen, die vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen behandeln. Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt 5, die Förderhöchstzahl 40 Personen. Es werden Teilnehmende von 12 bis 27 Jahren gefördert. Der Zuschuss beträgt pro Tag 5,70 € je Teilnehmende/m. 4.4 Ausbildung von Gruppenleiter/-innen 4.4 Ausbildung von Gruppenleiter/innen 4.3.2 Außerschulische Weiterbildung ohne Übernachtung Gefördert werden Seminare mit einer Mindestdauer von 2 Stunden, die vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen behandeln. Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt 5, die Förderhöchstzahl 40 Personen. Es werden Teilnehmende von 12 bis 27 Jahren gefördert. Der Zuschuss beträgt pro Tag 5,70 € je Teilnehmende/m bei Seminaren mit mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm und 2,85 € bei Seminaren mit 2 bis 5 Stunden Bildungsprogramm. Bei mehrphasigen Seminaren zählt die durchschnittliche Stundenzahl je Tag. Ergänzung Mindestteilnehmendenzahl Keine Änderungen Klarstellung der Handhabung mit Übernachtung und ohne Übernachtung Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige Seminare, die Jugendliche befähigen, Kinder- und Jugendgruppen zu leiten. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5. Hierbei werden Teilnehmer von 14 bis 27 Jahren berücksichtigt. Der Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 7,50 € je Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5 Stunden Bildungsprogramm 7,50 € und bei 2 Stunden Bildungsprogramm 4,00 € pro Maßnahme und Teilnehmer. 4.4.1 Ausbildung von Gruppenleiter/innen mit Übernachtung Gefördert werden mehrtägige Seminare, die junge Menschen befähigen, Kinder- und Jugendgruppen zu leiten. Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt 5. Es werden Teilnehmende von 14 bis 27 Jahren gefördert. Der Zuschuss beträgt pro Tag 7,50 € je Teilnehmende/m. 4.4.2 Ausbildung von Gruppenleiter/innen ohne Übernachtung Gefördert werden Seminare mit einer Mindestdauer von 2 Stunden, die junge Menschen befähigen, Kinder- und Jugendgruppen zu leiten. Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt 5. Es werden Teilnehmende von 14 bis 27 Jahren gefördert. Der Zuschuss beträgt pro Tag 7,50 € je Teilnehmende/m bei Seminaren mit mindestens 5 Stunden Bildungsprogramm und pro Tag 4,00 € je Teilnehmenden bei Seminaren mit 2 bis 5 Stunden Bildungsprogramm. Bei mehrphasigen Seminaren zählt die durchschnittliche Stundenzahl je Tag. 4.5 Nutzbarmachung von Kinder- und 4.5 Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen Jugendgruppenräumen Gefördert wird die Ausgestaltung, Gefördert wird die Ausgestaltung, Renovierung und Einrichtung von Kinder- Renovierung und Einrichtung von Kinderund Jugendgruppenräumen. Der und Jugendgruppenräumen. Der Zuschussbetrag beträgt je Verband Zuschussbetrag beträgt je Verband jährlich höchstens 2100,00 €. Erbringt der jährlich höchstens 2.100,00 €. Erbringt Träger eine Eigenleistung in personeller der Träger eine Eigenleistung in personeller oder materieller Art, die einer oder materieller Art, die einer Höhe von 30 % der entstehenden Kosten entspricht, Höhe von 30 % der entstehenden Kosten ist eine Vollfinanzierung möglich. Sonst entspricht, ist eine Vollfinanzierung werden in der Regel 70 % der möglich. Sonst werden in der Regel 70 % Anschaffungskosten gefördert. der Anschaffungskosten gefördert. 4.6 Jugendpflegematerial 4.6 Jugendpflegematerial Die Anschaffung von Materialien, die zur Die Anschaffung von Materialien, die zur Durchführung der verschiedenen Durchführung der verschiedenen Angebote der Kinderfreizeit- und Angebote der Kinderfreizeit- und Jugendarbeit dienen, fördert die Stadt Jugendarbeit dienen, fördert die Stadt Brühl in der Regel mit maximal 70 % der Brühl in der Regel mit maximal 70 % der Anschaffungskosten. Anschaffungskosten. 4.7 Besondere Maßnahmen, innovative 4.7 Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente Projekte und Experimente Gefördert werden Projekte und Gefördert werden Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit. Die Förderung beträgt in der Jugendarbeit. Die Förderung beträgt in der Regel max. 70 % der Kosten. Gefördert Regel max. 70 % der Kosten. Gefördert werden z.B. Projekte, die sich mit der werden z.B. Projekte, die sich mit der Entwicklung der verbandlichen Entwicklung der verbandlichen Jugendarbeit beschäftigen, oder Jugendarbeit beschäftigen, oder Experimente, die innovative neue Experimente, die innovative neue Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Jugendverbandsarbeit schaffen. der Jugendverbandsarbeit schaffen. 4.8 Verwaltungsstrukturzuschuss 4.8 Verwaltungsstrukturzuschuss Klarstellung der Handhabung mit Übernachtung und ohne Übernachtung Seit dem 01.04.2015 umfasst der anerkannte ErsteHilfe-Kurs neun Unterrichtseinheiten und kann somit innerhalb von einem Tag absolviert werden. (Zuvor waren dazu zwei Tage notwenig.) Keine Änderungen Keine Änderungen Keine Änderungen Keine Änderungen Die Stadt Brühl fördert die Verwaltungsstruktur der Jugendverbände in Relation zu ihrer Maßnahmenaktivität. Der antragstellende Jugendverband erhält 10 % des Mittelwerts seiner in den 3 Vorjahren geförderten Aktivitäten der Maßnahmen nach Ziffern 4.1 bis 4.4. Liegt die so errechnete Förderung unter 100,- €, wird die Förderung im Sinne der Anschubfinanzierung auf 100,- € aufgestockt. Die Stadt Brühl fördert die Verwaltungsstruktur der Jugendverbände in Relation zu ihrer Maßnahmenaktivität. Der antragstellende Jugendverband erhält 10 % des Mittelwerts seiner in den 3 Vorjahren geförderten Aktivitäten der Maßnahmen nach Ziffern 4.1 bis 4.4. Liegt die so errechnete Förderung unter 100,00 €, wird die Förderung im Sinne der Anschubfinanzierung auf 100,00 € aufgestockt. 5. Sonderzuschüsse Träger von Ferienmaßnahmen und Internationalen Jugendbegegnungen können Sonderzuschüsse beantragen. Gefördert werden Teilnehmer/-innen, wenn für deren Erziehungsberechtigte oder für den/die Teilnehmer/-in selbst zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: - Bezug von Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) - Bezug von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) - Bezug von Leistungen nach dem Asyl blG (Asylbewerberleistungsgesetz) - Behinderung gemäß Schwerbehindertengesetz - Brühl-Pass Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem dreifachen, jeweils gültigen Regelsatz. 5. Sonderzuschüsse Träger von Maßnahmen der Förderungsgegenstände 4.1 bis 4.4 können Sonderzuschüsse beantragen. Gefördert werden Teilnehmende, wenn für deren Erziehungsberechtigte oder für die/den Teilnehmende/n selbst zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: - Bezug von Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) - Bezug von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) - Bezug von Leistungen nach den besonderen Teilen des SGB I (u.a. Unterhaltsvorschussgesetz) - Bezug von Leistungen nach dem Asyl blG (Asylbewerberleistungsgesetz) - unbegleitete minderjährige Ausländer/innen - Behinderung gemäß Schwerbehindertengesetz - Brühl-Pass –Inhaber/in Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem dreifachen, jeweils gültigen Regelsatz. 6. Verfahrensbestimmungen 6.1 Die Antragstellung erfolgt an die Geschäftsstelle des Stadtjugendrings Brühl, Postfach 1813, 50308 Brühl. 6.2 Anträge für - Freizeitmaßnahmen - Internationale Jugendbegegnungen - Ausbildung von Gruppenleiter/innen und - außerschulische Weiterbildungsmaßnahmen sind spätestens 2 Monate nach ihrer Durchführung auf den entsprechenden Formblättern zu stellen. Ist eine Abschlagszahlung (60 % der Zuschusssumme) erwünscht, so muss die Beantragung 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Die Teilnehmendenliste ist in diesem Fall innerhalb von 1 Monat nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen. 6. Verfahrensbestimmungen 6.1 Die Antragstellung erfolgt an die Geschäftsstelle des Stadtjugendrings Brühl, Postfach 1813, 50308 Brühl. 6.2 Anträge für - Freizeitmaßnahmen - Internationale Jugendbegegnungen - Ausbildung von Gruppenleiter/-innen und - außerschulische Weiterbildungsmaßnahmen sind spätestens 2 Monate nach ihrer Durchführung auf den entsprechenden Formblättern zu stellen. Ist eine Abschlagszahlung (60 % der Zuschusssumme) erwünscht, so muss die Beantragung 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall sofort nach Beendigung der Maßnahme mit der endgültigen Teilnehmerliste vorzulegen. 6.3 Anträge für 6.3 Anträge für Erweiterung der Sonderzuschüsse um die Förderungsgegenstände 4.3 und 4.4 Erweiterung der Empfänger der Sonderzuschüsse Keine Änderungen Klarstellung der Frist Keine Änderungen - besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente - Jugendpflegematerial, - Verwaltungsorganisation und - Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen müssen schriftlich bis zum 01.03. des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Den Anträgen ist eine schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der geplanten Anschaffungen beizufügen. Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit sind mit einer ausführlichen Projektbeschreibung und einem Kostenund Finanzierungsplan zu versehen. Es können Projekte im Zeitraum vom Januar des Antragjahres bis einschließlich März des Folgejahres gefördert werden. Der Stadtjugendring entscheidet basierend auf dem Beschluss der Vollversammlung über die vorliegenden Anträge. - besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente, - Jugendpflegematerial, - Verwaltungsorganisation und - Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen müssen schriftlich bis zum 01.03. des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Den Anträgen ist eine schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der geplanten Anschaffungen beizufügen. Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit sind mit einer ausführlichen Projektbeschreibung und einem Kostenund Finanzierungsplan zu versehen. Es können Projekte im Zeitraum vom Januar des Antragjahres bis einschließlich März des Folgejahres gefördert werden. Der Stadtjugendring entscheidet basierend auf dem Beschluss der Vollversammlung über die vorliegenden Anträge. 6.4. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach den gültigen Richtlinien durch den Vorstand des Stadtjugendringes. Der Stadtjugendring ist berechtigt, einen Bericht über die jeweilige Maßnahme anzufordern. 6.4. Die Bewilligung der Zuschüsse Keine Änderungen erfolgt nach den gültigen Richtlinien durch den Vorstand des Stadtjugendringes. Der Stadtjugendring ist berechtigt, einen Bericht über die jeweilige Maßnahme anzufordern. 7. Jugendleitercard (JuLeiCa) 7.1 Jede/-r Gruppenleiter/-in hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer JuLeiCa, sofern die in den Landesrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre, danach ist die JuLeiCa erneut zu beantragen. 7. Jugendleitercard (JuLeiCa) 7.1 Jede/r Gruppenleiter/in hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer JuLeiCa, sofern die in den Landesrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre, danach ist die JuLeiCa erneut zu beantragen. Keine Änderungen 7.2 Brühler Inhaber/-innen der JuLeiCa erhalten für ihr Engagement Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl finanziert werden. Über die jeweils aktuellen Vergünstigungen erteilt der SJR Auskunft. 7.2 JuLeiCa-Inhaber/innen Brühler Träger erhalten für ihr Engagement Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl finanziert werden. Über die jeweils aktuellen Vergünstigungen erteilt der SJR Auskunft. Korrektur der Bezeichnung, gleiche Handhabung wie bisher nach dem Juleicasystem: Juleica wird in dem Ort beantragt, indem der freie Träger seinen Sitz hat. 7.3 Beantragung der JuLeiCa Die Antragstellung erfolgt im Internet unter https://www.juleica-antrag.de. 7.3 Beantragung der JuLeiCa Die Antragstellung erfolgt im Internet unter https://www.juleica-antrag.de. Keine Änderungen 8. Rückforderung von Zuschüssen 8. Rückforderung von Zuschüssen Keine Änderungen 8.1 Zuschüsse nach diesen Richtlinien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn - diese nicht zweckentsprechend verwendet worden, - sich herausstellt, dass die Angaben im Antrag oder in den Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen, - trotz Aufforderung binnen einer gesetzten Frist eine ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. Der Vorstand des Stadtjugendringes ist berechtigt, eine Prüfung der Kassenführung und sämtlicher Belege der Maßnahme, insbesondere des Programms, vorzunehmen. 8.1 Zuschüsse nach diesen Richtlinien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn - diese nicht zweckentsprechend verwendet werden, - sich herausstellt, dass die Angaben im Antrag oder in den Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen, - trotz Aufforderung binnen einer gesetzten Frist eine ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. Der Vorstand des Stadtjugendringes ist berechtigt, eine Prüfung der Kassenführung und sämtlicher Belege der Maßnahme, insbesondere des Programms vorzunehmen. 8.2 Bei dem Nachweis wissentlich falscher Angaben ist ein Ausschluss aus der Förderung bis zu einem Jahr möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand des Stadtjugendringes in Absprache mit der Verwaltung der Abteilung Jugend. 8.2 Bei dem Nachweis wissentlich falscher Angaben ist ein Ausschluss aus der Förderung bis zu einem Jahr möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand des Stadtjugendringes in Absprache mit der Verwaltung des Jugendamtes. Keine Änderungen 9. Schlussbestimmungen 9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 9.2 Über die Änderung der Richtlinien entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt Brühl. 9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.10.2015 in Kraft. 9.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 30.09.2015 außer Kraft. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 9.2 Über die Änderung der Richtlinien entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt Brühl. 9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.10.2016 in Kraft. 9.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 30.09.2016 außer Kraft. Das Inkrafttreten der Richtlinien ändert sich.