Daten
Kommune
Brühl
Größe
71 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
31.08.16, 08:05
Aktualisiert
31.08.16, 08:05
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Anlage 3
Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl
Bisherige Fassung vom 01.10.2015
1. Grundsätze der Förderung
Die finanzielle Kinder- und
Jugendförderung durch die Stadt Brühl
erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien
im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Neue Fassung ab dem 01.10.2016
1. Grundsätze der Förderung
Die finanzielle Kinder- und
Jugendförderung durch die Stadt Brühl
erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien
im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
Anmerkungen
Keine Änderungen
2. Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- Freizeitmaßnahmen (Ziffer 4.1) und
- Internationale Jugendbegegnungen
(Ziffer 4.2).
Gefördert werden auch
-die außerschulische Weiterbildung
(Ziffer 4.3)
- die Ausbildung von Gruppenleiter/innen (Ziffer 4.4)
- die Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen (Ziffer 4.5)
- die Anschaffung von
Jugendpflegematerial (Ziffer 4.6)
- besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente in der
Jugendarbeit (Ziffer 4.7)
- die Verwaltungsorganisation der
Jugendverbände (Ziffer 4.8)
- die Unterstützung von
Jugendleitercardinhaber/-innen (JuLeiCa)
durch Vergünstigungen (Ziffer 7.2).
Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu
Ziffern 4.6 und 4.7 ist eine Förderung
ohne Eigenleistung möglich.
2. Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- Freizeitmaßnahmen (Ziffer 4.1),
- Internationale Jugendbegegnungen
(Ziffer 4.2),
-die außerschulische Weiterbildung
(Ziffer 4.3)
- die Ausbildung von Gruppenleiter/innen
(Ziffer 4.4)
- die Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen (Ziffer 4.5)
- die Anschaffung von
Jugendpflegematerial (Ziffer 4.6)
- besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente in der
Jugendarbeit (Ziffer 4.7)
- die Verwaltungsorganisation der
Jugendverbände (Ziffer 4.8)
- die Unterstützung von
Jugendleitercardinhaber/innen (JuLeiCa)
durch Vergünstigungen (Ziffer 7.2).
Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu
Ziffern 4.6 und 4.7 ist eine Förderung
ohne Eigenleistung möglich.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Antragsberechtigt sind die
Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings
Brühl und sonstige nach § 75 SGB VIII
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Fördervoraussetzung ist der Abschluss
einer Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII
zwischen dem freien Träger und dem für
ihn maßgebenden öffentlichen Träger der
Jugendhilfe.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Antragsberechtigt sind die
Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings
Brühl und sonstige nach § 75 SGB VIII
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Fördervoraussetzung ist der Abschluss
einer Vereinbarung gemäß §72a SGB VIII
zwischen dem freien Träger und dem für
ihn maßgebenden öffentlichen Träger der
Jugendhilfe.
Keine Änderungen
3.2 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur
für Kinder und Jugendliche sowie
Heranwachsende gewährt, die ihren
ständigen Wohnsitz in Brühl haben.
Auswärtige Teilnehmer zählen zur
Gesamtteilnehmerzahl, werden aber nicht
gefördert.
3.2 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur
für Kinder und Jugendliche sowie
Heranwachsende gewährt, die ihren
ständigen Wohnsitz in Brühl haben.
Auswärtige Teilnehmende zählen zur
Gesamtteilnehmendenzahl, werden aber
nicht gefördert.
Keine Änderungen
3.3 Die gewährten Zuschüsse zu
Maßnahmen von Ziffer 4.1 - 4.4 stellen
eine Berechnungsgrundlage dar. Die
Verteilung der Mittel obliegt dem Träger.
3.3 Die gewährten Zuschüsse zu
Maßnahmen von Ziffer 4.1 - 4.4 stellen
eine Berechnungsgrundlage dar. Die
Verteilung der Mittel obliegt dem Träger.
Keine Änderungen
3.4 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie
die entsprechenden Altersgrenzen sind
den Einzelbestimmungen zu entnehmen.
Der An- und Abreisetag wird als je 1 Tag
abgerechnet. Bewilligungssummen
werden erst ab einem Betrag von 10,00
Euro ausgezahlt.
3.5 Als Teilnehmer werden Kinder und
Jugendliche im Alter von 6 bis 17 Jahren
und junge Erwachsene bis zum Alter von
27 Jahren gefördert, wenn diese sich noch
in der Berufsausbildung oder im Studium
befinden, ein freiwilliges Soziales Jahr
oder den Bundesfreiwilligendienst
ableisten, als behinderter Mensch in einer
Behindertenwerkstatt oder ähnlichem tätig
sind oder zurzeit ohne eigenes
Einkommen sind. Altersgrenzen gelten als
eingehalten, wenn sie im laufenden
Kalenderjahr erreicht werden.
3.4 Die Mindestteilnehmendenzahl sowie
die entsprechenden Altersgrenzen sind
den Einzelbestimmungen zu entnehmen.
Der An- und Abreisetag wird als je 1 Tag
abgerechnet. Bewilligungssummen
werden erst ab einem Betrag von 10,00
Euro ausgezahlt.
3.5 Als Teilnehmende werden Kinder und
Jugendliche im Alter von 6 bis 17 Jahren
gefördert. Darüber hinaus werden auch
junge Erwachsene bis zum Alter von 27
Jahren gefördert, wenn diese sich noch in
der Berufsausbildung oder im Studium
befinden, ein Freiwilliges Soziales Jahr
oder den Bundesfreiwilligendienst
ableisten, als Mensch mit einer
Behinderung in einer
Behindertenwerkstatt oder ähnlichem tätig
sind oder zurzeit ohne eigenes
Einkommen sind. Altersgrenzen gelten als
eingehalten, wenn sie im laufenden
Kalenderjahr erreicht werden.
3.6 Betreuer/-innen unterliegen
grundsätzlich den gleichen
Förderungsregelungen wie Teilnehmer. Je
angefangene 8 Teilnehmer wird ein/-e
Betreuer/-in gefördert. Für Maßnahmen
nach Ziffern 4.1 – 4.4 gilt abweichend:
- Der Zuschuss für Betreuer/-innen ergibt
sich aus dem doppelten, jeweils gültigen
Regelsatz.
- Ist der Träger der Maßnahme
Mitgliedsverband des Stadtjugendrings
Brühl oder hat er seinen Sitz in Brühl,
können abweichend von Ziffer 3.2 auch
Betreuer/-innen mit Wohnsitz außerhalb
Brühls in die Förderung miteinbezogen
werden.
- Abweichend von Ziffer 3.5 wird
unabhängig von Einkommen und Beruf
als Betreuer/-in gefördert, wer mindestens
16 Jahre alt ist und in der Teilnehmerliste
als Betreuer/-in gekennzeichnet ist.
Altersgrenzen gelten als eingehalten,
wenn sie im laufenden Kalenderjahr
erreicht werden.
3.6 Betreuer/innen unterliegen
grundsätzlich den gleichen
Förderungsregelungen wie Teilnehmende.
Je angefangene 8 Teilnehmende wird
ein/e Betreuer/in gefördert. Für
Maßnahmen nach Ziffern 4.1 – 4.4 gilt
abweichend:
- Der Zuschuss für Betreuer/innen ergibt
sich aus dem doppelten, jeweils gültigen
Regelsatz.
- Ist der Träger der Maßnahme
Mitgliedsverband des Stadtjugendrings
Brühl oder hat er seinen Sitz in Brühl,
können abweichend von Ziffer 3.2 auch
Betreuer/innen mit Wohnsitz außerhalb
Brühls in die Förderung miteinbezogen
werden.
- Abweichend von Ziffer 3.5 wird
unabhängig von Einkommen und Beruf
als Betreuer/in gefördert, wer mindestens
16 Jahre alt ist und in der
Teilnehmendenliste als Betreuer/in
gekennzeichnet ist. Altersgrenzen gelten
als eingehalten, wenn sie im laufenden
Kalenderjahr erreicht werden. Ein
Höchstalter für Betreuer/innen gibt es
nicht.
3.7. Nicht gefördert werden Gruppen und
Veranstaltungen, die nicht überwiegend
jugendpflegerischen Charakter aufweisen.
Dazu zählen insbesondere
Familienfreizeiten, schulische, religiöse,
gewerkschaftliche, parteipolitische,
karnevalistische oder kommerzielle
Veranstaltungen sowie Veranstaltungen,
die den Charakter von Sportwettkämpfen
oder von Trainingslehrgängen haben und
von Sportverbänden durchgeführt werden.
3.7. Nicht gefördert werden Gruppen und
Veranstaltungen, die nicht überwiegend
jugendpflegerischen Charakter aufweisen.
Dazu zählen insbesondere
Familienfreizeiten, schulische, religiöse,
gewerkschaftliche, parteipolitische,
karnevalistische oder kommerzielle
Veranstaltungen sowie Veranstaltungen,
die den Charakter von Sportwettkämpfen
oder von Trainingslehrgängen haben und
von Sportverbänden durchgeführt werden.
Keine Änderungen
Klarstellung der
Teilnehmerförderung
Rechtschreibfehler
Ausdrucksfehler
Ergänzung
Höchstalter
Keine Änderungen
4. Einzelbestimmungen
4.1 Freizeitmaßnahmen
Gefördert werden Fahrten, Lager,
Wanderungen und Freizeiten. Die
Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.), die
Förderhöchstdauer 21 Tage. Der Zuschuss
beträgt pro Tag und Teilnehmer 3,40 €.
4. Einzelbestimmungen
4.1 Freizeitmaßnahmen
Gefördert werden Fahrten, Lager,
Wanderungen und Freizeiten. Die
Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.), die
Förderhöchstdauer 21 Tage. Der Zuschuss
beträgt pro Tag und Teilnehmende/m
3,40 €. Die Mindestteilnehmendenzahl
beträgt 4 Personen.
4.2 Internationale Jugendbegegnungen
Gefördert werden Internationale
Jugendbegegnungen im In- und Ausland.
Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die
Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die
Mindestteilnehmerzahl beträgt 7, die
Förderungshöchstzahl beträgt 40
Teilnehmer. Eine Förderung erfolgt für
Teilnehmer im Alter von 14 bis 27 Jahren.
Der Zuschuss beträgt pro Tag und
Teilnehmer bei Maßnahmen im Inland
3,50 €, bei Maßnahmen im Ausland 5,40
€.
4.2 Internationale Jugendbegegnungen
Gefördert werden Internationale
Jugendbegegnungen im In- und Ausland.
Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die
Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die
Mindestteilnehmendenzahl beträgt 7, die
Förderungshöchstzahl beträgt 40
Teilnehmende. Eine Förderung erfolgt für
Teilnehmende im Alter von 14 bis 27
Jahren. Der Zuschuss beträgt pro Tag und
Teilnehmende/m bei Maßnahmen im
Inland 3,50 €, bei Maßnahmen im
Ausland 5,40 €.
4.3 Außerschulische Weiterbildung
Gefördert werden mehrtägige und
mehrphasige Seminare mit einer
Höchstdauer von 5 Tagen, die
vornehmlich kinder- und jugendpolitische
Themen behandeln. Die
Mindestteilnehmerzahl beträgt 5, die
Förderungshöchstzahl 40 Personen.
Hierbei werden Teilnehmer von 12 bis 27
Jahren berücksichtigt. Der Zuschuss
beträgt pro Tag bei mehrtägigen
Seminaren mit Übernachtung mit
durchschnittlich mindestens 5 Stunden
täglichem Bildungsprogramm
5,70 € je Teilnehmer. Bei Maßnahmen
ohne Übernachtung beträgt der Zuschuss
bei 5 Stunden Bildungsprogramm 5,70 €
und bei 2 Stunden Bildungsprogramm
2,85 € pro Maßnahme und Teilnehmer.
4.3 Außerschulische Weiterbildung
4.3.1 Außerschulische Weiterbildung
mit Übernachtung
Gefördert werden mehrtägige
Seminare mit einer Höchstdauer von 5
Tagen, die vornehmlich kinder- und
jugendpolitische Themen behandeln.
Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt
5, die Förderhöchstzahl 40 Personen.
Es werden Teilnehmende von 12 bis 27
Jahren gefördert. Der Zuschuss beträgt
pro Tag 5,70 € je Teilnehmende/m.
4.4 Ausbildung von Gruppenleiter/-innen
4.4 Ausbildung von Gruppenleiter/innen
4.3.2 Außerschulische Weiterbildung
ohne Übernachtung
Gefördert werden Seminare mit einer
Mindestdauer von 2 Stunden, die
vornehmlich kinder- und
jugendpolitische Themen behandeln.
Die Mindestteilnehmendenzahl beträgt
5, die Förderhöchstzahl 40 Personen.
Es werden Teilnehmende von 12 bis 27
Jahren gefördert. Der Zuschuss beträgt
pro Tag 5,70 € je Teilnehmende/m bei
Seminaren mit mindestens 5 Stunden
Bildungsprogramm und 2,85 € bei
Seminaren mit 2 bis 5 Stunden
Bildungsprogramm. Bei mehrphasigen
Seminaren zählt die durchschnittliche
Stundenzahl je Tag.
Ergänzung Mindestteilnehmendenzahl
Keine Änderungen
Klarstellung der
Handhabung
mit Übernachtung
und
ohne Übernachtung
Gefördert werden mehrtägige und
mehrphasige Seminare, die Jugendliche
befähigen, Kinder- und Jugendgruppen zu
leiten. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt
5. Hierbei werden Teilnehmer von 14 bis
27 Jahren berücksichtigt. Der Zuschuss
beträgt pro Tag bei mehrtägigen
Seminaren mit Übernachtung mit
durchschnittlich mindestens 5 Stunden
täglichem Bildungsprogramm 7,50 € je
Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne
Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5
Stunden Bildungsprogramm 7,50 € und
bei 2 Stunden Bildungsprogramm 4,00 €
pro Maßnahme und Teilnehmer.
4.4.1 Ausbildung von
Gruppenleiter/innen mit Übernachtung
Gefördert werden mehrtägige
Seminare, die junge Menschen
befähigen, Kinder- und Jugendgruppen
zu leiten. Die
Mindestteilnehmendenzahl beträgt 5.
Es werden Teilnehmende von 14 bis 27
Jahren gefördert. Der Zuschuss beträgt
pro Tag 7,50 € je Teilnehmende/m.
4.4.2 Ausbildung von
Gruppenleiter/innen ohne
Übernachtung
Gefördert werden Seminare mit einer
Mindestdauer von 2 Stunden, die junge
Menschen befähigen, Kinder- und
Jugendgruppen zu leiten. Die
Mindestteilnehmendenzahl beträgt 5.
Es werden Teilnehmende von 14 bis 27
Jahren gefördert. Der Zuschuss beträgt
pro Tag 7,50 € je Teilnehmende/m bei
Seminaren mit mindestens 5 Stunden
Bildungsprogramm und pro Tag 4,00 €
je Teilnehmenden bei Seminaren mit 2
bis 5 Stunden Bildungsprogramm. Bei
mehrphasigen Seminaren zählt die
durchschnittliche Stundenzahl je Tag.
4.5 Nutzbarmachung von Kinder- und
4.5 Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen
Jugendgruppenräumen
Gefördert wird die Ausgestaltung,
Gefördert wird die Ausgestaltung,
Renovierung und Einrichtung von Kinder- Renovierung und Einrichtung von Kinderund Jugendgruppenräumen. Der
und Jugendgruppenräumen. Der
Zuschussbetrag beträgt je Verband
Zuschussbetrag beträgt je Verband
jährlich höchstens 2100,00 €. Erbringt der jährlich höchstens 2.100,00 €. Erbringt
Träger eine Eigenleistung in personeller
der Träger eine Eigenleistung in
personeller oder materieller Art, die einer
oder materieller Art, die einer Höhe von
30 % der entstehenden Kosten entspricht, Höhe von 30 % der entstehenden Kosten
ist eine Vollfinanzierung möglich. Sonst
entspricht, ist eine Vollfinanzierung
werden in der Regel 70 % der
möglich. Sonst werden in der Regel 70 %
Anschaffungskosten gefördert.
der Anschaffungskosten gefördert.
4.6 Jugendpflegematerial
4.6 Jugendpflegematerial
Die Anschaffung von Materialien, die zur Die Anschaffung von Materialien, die zur
Durchführung der verschiedenen
Durchführung der verschiedenen
Angebote der Kinderfreizeit- und
Angebote der Kinderfreizeit- und
Jugendarbeit dienen, fördert die Stadt
Jugendarbeit dienen, fördert die Stadt
Brühl in der Regel mit maximal 70 % der Brühl in der Regel mit maximal 70 % der
Anschaffungskosten.
Anschaffungskosten.
4.7 Besondere Maßnahmen, innovative
4.7 Besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente
Projekte und Experimente
Gefördert werden Projekte und
Gefördert werden Projekte und
modellhafte Maßnahmen der Kinder- und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und
Jugendarbeit. Die Förderung beträgt in der Jugendarbeit. Die Förderung beträgt in der
Regel max. 70 % der Kosten. Gefördert
Regel max. 70 % der Kosten. Gefördert
werden z.B. Projekte, die sich mit der
werden z.B. Projekte, die sich mit der
Entwicklung der verbandlichen
Entwicklung der verbandlichen
Jugendarbeit beschäftigen, oder
Jugendarbeit beschäftigen, oder
Experimente, die innovative neue
Experimente, die innovative neue
Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen
Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen
der Jugendverbandsarbeit schaffen.
der Jugendverbandsarbeit schaffen.
4.8 Verwaltungsstrukturzuschuss
4.8 Verwaltungsstrukturzuschuss
Klarstellung der
Handhabung
mit Übernachtung
und
ohne Übernachtung
Seit dem 01.04.2015
umfasst der
anerkannte ErsteHilfe-Kurs neun
Unterrichtseinheiten
und kann somit
innerhalb von einem
Tag absolviert
werden. (Zuvor
waren dazu zwei
Tage notwenig.)
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Keine Änderungen
Die Stadt Brühl fördert die
Verwaltungsstruktur der Jugendverbände
in Relation zu ihrer Maßnahmenaktivität.
Der antragstellende Jugendverband erhält
10 % des Mittelwerts seiner in den 3
Vorjahren geförderten Aktivitäten der
Maßnahmen nach Ziffern 4.1 bis 4.4.
Liegt die so errechnete Förderung unter
100,- €, wird die Förderung im Sinne der
Anschubfinanzierung auf 100,- €
aufgestockt.
Die Stadt Brühl fördert die
Verwaltungsstruktur der Jugendverbände
in Relation zu ihrer Maßnahmenaktivität.
Der antragstellende Jugendverband erhält
10 % des Mittelwerts seiner in den 3
Vorjahren geförderten Aktivitäten der
Maßnahmen nach Ziffern 4.1 bis 4.4.
Liegt die so errechnete Förderung unter
100,00 €, wird die Förderung im Sinne
der Anschubfinanzierung auf 100,00 €
aufgestockt.
5. Sonderzuschüsse
Träger von Ferienmaßnahmen und
Internationalen Jugendbegegnungen
können Sonderzuschüsse beantragen.
Gefördert werden Teilnehmer/-innen,
wenn für deren Erziehungsberechtigte
oder für den/die Teilnehmer/-in selbst
zumindest eine der folgenden
Voraussetzungen zutrifft:
- Bezug von Leistungen nach SGB II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Bezug von Leistungen nach SGB XII
(Sozialhilfe)
- Bezug von Leistungen nach dem Asyl
blG (Asylbewerberleistungsgesetz)
- Behinderung gemäß
Schwerbehindertengesetz
- Brühl-Pass
Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus
dem dreifachen, jeweils gültigen
Regelsatz.
5. Sonderzuschüsse
Träger von Maßnahmen der
Förderungsgegenstände 4.1 bis 4.4
können Sonderzuschüsse beantragen.
Gefördert werden Teilnehmende, wenn
für deren Erziehungsberechtigte oder für
die/den Teilnehmende/n selbst zumindest
eine der folgenden Voraussetzungen
zutrifft:
- Bezug von Leistungen nach SGB II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Bezug von Leistungen nach SGB XII
(Sozialhilfe)
- Bezug von Leistungen nach den
besonderen Teilen des SGB I (u.a.
Unterhaltsvorschussgesetz)
- Bezug von Leistungen nach dem Asyl
blG (Asylbewerberleistungsgesetz)
- unbegleitete minderjährige
Ausländer/innen
- Behinderung gemäß
Schwerbehindertengesetz
- Brühl-Pass –Inhaber/in
Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus
dem dreifachen, jeweils gültigen
Regelsatz.
6. Verfahrensbestimmungen
6.1 Die Antragstellung erfolgt an die
Geschäftsstelle des Stadtjugendrings
Brühl, Postfach 1813, 50308 Brühl.
6.2 Anträge für
- Freizeitmaßnahmen
- Internationale Jugendbegegnungen
- Ausbildung von Gruppenleiter/innen und
- außerschulische
Weiterbildungsmaßnahmen
sind spätestens 2 Monate nach ihrer
Durchführung auf den entsprechenden
Formblättern zu stellen. Ist eine
Abschlagszahlung (60 % der
Zuschusssumme) erwünscht, so muss die
Beantragung 4 Wochen vor Beginn der
Maßnahme erfolgen. Die
Teilnehmendenliste ist in diesem Fall
innerhalb von 1 Monat nach
Beendigung der Maßnahme vorzulegen.
6. Verfahrensbestimmungen
6.1 Die Antragstellung erfolgt an die
Geschäftsstelle des Stadtjugendrings
Brühl, Postfach 1813, 50308 Brühl.
6.2 Anträge für
- Freizeitmaßnahmen
- Internationale Jugendbegegnungen
- Ausbildung von Gruppenleiter/-innen
und
- außerschulische
Weiterbildungsmaßnahmen
sind spätestens 2 Monate nach ihrer
Durchführung auf den entsprechenden
Formblättern zu stellen. Ist eine
Abschlagszahlung (60 % der
Zuschusssumme) erwünscht, so muss die
Beantragung 4 Wochen vor Beginn der
Maßnahme erfolgen. Der
Verwendungsnachweis ist in diesem Fall
sofort nach Beendigung der Maßnahme
mit der endgültigen Teilnehmerliste
vorzulegen.
6.3 Anträge für
6.3 Anträge für
Erweiterung der
Sonderzuschüsse um
die Förderungsgegenstände 4.3 und
4.4
Erweiterung der
Empfänger der
Sonderzuschüsse
Keine Änderungen
Klarstellung der
Frist
Keine Änderungen
- besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente
- Jugendpflegematerial,
- Verwaltungsorganisation und
- Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen
müssen schriftlich bis zum 01.03. des
jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Den
Anträgen ist eine schriftliche Begründung
über die Notwendigkeit der geplanten
Anschaffungen beizufügen. Projekte und
modellhafte Maßnahmen der Kinder- und
Jugendarbeit sind mit einer ausführlichen
Projektbeschreibung und einem Kostenund Finanzierungsplan zu versehen. Es
können Projekte im Zeitraum vom Januar
des Antragjahres bis einschließlich März
des Folgejahres gefördert werden.
Der Stadtjugendring entscheidet basierend
auf dem Beschluss der Vollversammlung
über die vorliegenden Anträge.
- besondere Maßnahmen, innovative
Projekte und Experimente,
- Jugendpflegematerial,
- Verwaltungsorganisation und
- Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen
müssen schriftlich bis zum 01.03. des
jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Den
Anträgen ist eine schriftliche Begründung
über die Notwendigkeit der geplanten
Anschaffungen beizufügen. Projekte und
modellhafte Maßnahmen der Kinder- und
Jugendarbeit sind mit einer ausführlichen
Projektbeschreibung und einem Kostenund Finanzierungsplan zu versehen. Es
können Projekte im Zeitraum vom Januar
des Antragjahres bis einschließlich März
des Folgejahres gefördert werden.
Der Stadtjugendring entscheidet basierend
auf dem Beschluss der Vollversammlung
über die vorliegenden Anträge.
6.4. Die Bewilligung der Zuschüsse
erfolgt nach den gültigen Richtlinien
durch den Vorstand des
Stadtjugendringes. Der Stadtjugendring ist
berechtigt, einen Bericht über die
jeweilige Maßnahme anzufordern.
6.4. Die Bewilligung der Zuschüsse
Keine Änderungen
erfolgt nach den gültigen Richtlinien
durch den Vorstand des
Stadtjugendringes. Der Stadtjugendring ist
berechtigt, einen Bericht über die
jeweilige Maßnahme anzufordern.
7. Jugendleitercard (JuLeiCa)
7.1 Jede/-r Gruppenleiter/-in hat einen
Anspruch auf die Ausstellung einer
JuLeiCa, sofern die in den
Landesrichtlinien festgelegten
Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre,
danach ist die JuLeiCa erneut zu
beantragen.
7. Jugendleitercard (JuLeiCa)
7.1 Jede/r Gruppenleiter/in hat einen
Anspruch auf die Ausstellung einer
JuLeiCa, sofern die in den
Landesrichtlinien festgelegten
Voraussetzungen erfüllt werden.
Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre,
danach ist die JuLeiCa erneut zu
beantragen.
Keine Änderungen
7.2 Brühler Inhaber/-innen der JuLeiCa
erhalten für ihr Engagement
Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl
finanziert werden. Über die jeweils
aktuellen Vergünstigungen erteilt der SJR
Auskunft.
7.2 JuLeiCa-Inhaber/innen Brühler
Träger erhalten für ihr Engagement
Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl
finanziert werden. Über die jeweils
aktuellen Vergünstigungen erteilt der SJR
Auskunft.
Korrektur der
Bezeichnung, gleiche
Handhabung wie
bisher nach dem
Juleicasystem:
Juleica wird in dem
Ort beantragt, indem
der freie Träger
seinen Sitz hat.
7.3 Beantragung der JuLeiCa
Die Antragstellung erfolgt im Internet
unter https://www.juleica-antrag.de.
7.3 Beantragung der JuLeiCa
Die Antragstellung erfolgt im Internet
unter https://www.juleica-antrag.de.
Keine Änderungen
8. Rückforderung von Zuschüssen
8. Rückforderung von Zuschüssen
Keine Änderungen
8.1 Zuschüsse nach diesen Richtlinien
können ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn
- diese nicht zweckentsprechend
verwendet worden,
- sich herausstellt, dass die Angaben im
Antrag oder in den Unterlagen nicht der
Wahrheit entsprechen,
- trotz Aufforderung binnen einer
gesetzten Frist eine ordnungsgemäße
Verwendung nicht nachgewiesen werden
kann.
Der Vorstand des Stadtjugendringes ist
berechtigt, eine Prüfung der
Kassenführung und sämtlicher Belege der
Maßnahme, insbesondere des Programms,
vorzunehmen.
8.1 Zuschüsse nach diesen Richtlinien
können ganz oder teilweise
zurückgefordert werden, wenn
- diese nicht zweckentsprechend
verwendet werden,
- sich herausstellt, dass die Angaben im
Antrag oder in den Unterlagen nicht der
Wahrheit entsprechen,
- trotz Aufforderung binnen einer
gesetzten Frist eine ordnungsgemäße
Verwendung nicht nachgewiesen werden
kann.
Der Vorstand des Stadtjugendringes ist
berechtigt, eine Prüfung der
Kassenführung und sämtlicher Belege der
Maßnahme, insbesondere des Programms
vorzunehmen.
8.2 Bei dem Nachweis wissentlich
falscher Angaben ist ein Ausschluss aus
der Förderung bis zu einem Jahr möglich.
Hierüber entscheidet der Vorstand des
Stadtjugendringes in Absprache mit der
Verwaltung der Abteilung Jugend.
8.2 Bei dem Nachweis wissentlich
falscher Angaben ist ein Ausschluss aus
der Förderung bis zu einem Jahr möglich.
Hierüber entscheidet der Vorstand des
Stadtjugendringes in Absprache mit der
Verwaltung des Jugendamtes.
Keine Änderungen
9. Schlussbestimmungen
9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung
von Zuschüssen besteht nicht.
9.2 Über die Änderung der Richtlinien
entscheidet der Jugendhilfeausschuss der
Stadt Brühl.
9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung
vom 01.10.2015 in Kraft.
9.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten
mit Ablauf des 30.09.2015 außer Kraft.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung
von Zuschüssen besteht nicht.
9.2 Über die Änderung der Richtlinien
entscheidet der Jugendhilfeausschuss der
Stadt Brühl.
9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung
vom 01.10.2016 in Kraft.
9.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten
mit Ablauf des 30.09.2016 außer Kraft.
Das Inkrafttreten der
Richtlinien ändert
sich.