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Vorlage (Parksituation Obermühle)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
46 kB
Datum
20.09.2016
Erstellt
27.10.15, 15:33
Aktualisiert
08.09.16, 18:26
Vorlage (Parksituation Obermühle)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 32/2 von Dewitz 327102 06.10.2015 407/2015 (20/88a) Betreff Parksituation Obermühle hier: alternierendes Parken Bezug: VKA vom 07.02.1995, Vorlage Nr. 20/88a Beratungsfolge Ausschuss für Verkehr und Mobilität Ausschuss für Verkehr und Mobilität Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Dez. I Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Becke Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Die Parksituation in der Obermühle (zwischen Haus Nrn. 1a und 26) war bereits 1994 problematisch. Die Besichtigungskommission des VKA hatte sich bei Ihrer Bereisung am 16.08.1994 vor Ort informiert. Es wurde angeregt, alternierendes Parken auf der Fahrbahn zu markieren. Untersuchungen ergaben, dass im vorgenannten Straßenabschnitt lediglich sechs Normstellplätze markiert werden könnten. Dies entsprach schon damals nicht dem Parkraumbedarf der Anwohnerinnen und Anwohner. Die Anwohnerinformation vom 17.02.1995 appellierte an das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei Nichteinhaltung wurden ordnungsbehördliche Beschilderungs- und Markierungsmaßnahmen in Aussicht gestellt. Seit 2015 ist festzustellen, dass das Parkverhalten in der Straße dieses Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme ignoriert. Die durch Beschwerden ausgelösten Verkehrsüberwachungsmaßnahmen machen die bereits oben genannten Maßnahmen dringend erforderlich. Die Situation ist nur durch eine verbindliche Regelung (s. Anlage) zu entschärfen. Der Bürgermeister beabsichtigt daher, eine Halteverbotszone einzurichten, in der das alternierende Parken nur in den markierten Flächen zulässig ist. Anlage(n): (1) Obermühle