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Beschlusstext (3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008)

Daten

Kommune
Inden
Größe
167 kB
Datum
17.12.2014
Erstellt
06.01.15, 13:16
Aktualisiert
06.01.15, 13:16
Beschlusstext (3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008) Beschlusstext (3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008) Beschlusstext (3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008) Beschlusstext (3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008)

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Gemeinde Inden Inden, 6. Januar 2015 Der Bürgermeister Beschluss über die 4. Sitzung des des Rates am 17.12.2014 im Ratssaal des Rathauses in Inden TOP: 9. 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 Herr Schlächter verliest folgende persönliche Erklärung: „Persönliche Erklärung der UDB Fraktion Zu TOP 9 3. Änderungssatzung vom 17.12.2014 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008. -Vorlage 84/ 2014, Ratssitzung 17.12.2014„CDU/ SPD und B90/ GRÜNE haben im Bauausschuss am 27.11.2014 gegen die Stimmen der UDB in ihrer Beschlussempfehlung an den Rat drastische Erhöhungen der Abwassergebühren beschlossen. Aus Sicht der UDB sind bei der Abwassergebührenberechnung für 2015 nicht alle Möglichkeiten einer periodengerechten Gebührenberechnung ausgeschöpft worden. Die hieraus resultierenden zusätzlichen Belastungen für den Bürger sind nicht erforderlich und somit nicht zu tolerieren. Im politischen Raum hätten hierzu gemeinsam zusammen mit der Verwaltung detaillierte Überlegungen angestellt werden müssen um gemeinsam gangbare Lösungen zu finden. Die UDB jedenfalls war hier nicht eingebunden. Eine detaillierte Betrachtung der vorgesehenen Maßnahmen ist aber für die notwendige Abgrenzung von Betriebsaufwand und Aktivierung unbedingt erforderlich. Die Abgrenzungsfrage „wann eine Kanalsanierung und wann lediglich eine Reparatur vorliegt“ ist von maßgeblicher Bedeutung*1). Die mit dieser Abgrenzung verbundene Entscheidung hat gravierende Auswirkungen auf die Höhe der Abwassergebühren. „Eine Instandhaltungsaufwendung kann grundsätzlich sofort Aufwand erzeugen oder aber in der Bilanz aktiviert werden“*2). Im Falle der 84/2014 Aktivierung ist der entsprechende Aufwand über die Nutzungsdauer abzuschreiben, mit der Folge, dass der jährliche Gebührenhaushalt nur mit geringen Teilbeträgen belastet wird. „Bei Erneuerungen oder größeren Renovierungsmaßnahmen, welche die Nutzungsdauer wesentlich verlängern, handelt es sich in der Regel um Investitionen, die in der Gebührenkalkulation über Abschreibungen und Verzinsung berücksichtigt werden“ *3). Gerade umfangreiche Kanalsanierungsmaßnahmen und um solche handelt es sich zweifelsohne, können somit über die Abschreibung im Gebührenhaushalt refinanziert werden. Auch die mit der Sanierung zweifelsfrei einhergehende Erhöhung der Lebensdauer der (*1) Kommentar zum KAG § 6 Ziffer 198a *2) Jürgen Becker, Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR; Instandhaltung oder Aktivierung von Kanälen, Kölner Fachjournal für Abwasser 2006, Seite 12 *3) Bayrisches Landesamt für Umwelt, Leitfaden zur Inspektion und Sanierung kommunaler Abwasserkanäle, Seite 24, Gebührenfinanzierung) sanierten Kanäle spricht für eine Refinanzierung über die Abschreibung und damit für eine niedrigere jährliche Belastung der Bürger. Gemäß Anlagenspiegel beträgt der Restbuchwert unserer Entwässerungsund Abwasserbeseitigungsanlagen am 31.12.2013 rd. 10,5 Mio. €. In dem uns vorliegenden Haushalt/ Haushaltssicherungskonzept sind in den Jahren 2015 - 2022 Aufwendungen für die Unterhaltung von Kanälen in Höhe von rd. 500 T€/ Jahr vorgesehen. Dies bedeutet ein Sanierungsaufwand i. H. v. rd. 4,0 Mio. € im genannten Zeitraum und entspricht damit rd. 40 % des gesamten Restbuchwertes. Nach dem Beschluss von CDU/ SPD und B90/GRÜNE sollen diese hohen Kosten nicht abgeschrieben werden, sondern vollumfänglich in die jährliche Gebührenberechnung eingehen. Dies bedeutet, dass die Gebührenzahler nun in den nächsten Jahren Jahr für Jahr neben den jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen i. H. v. rd. 300 T€/ Jahr nun auch noch rd. 500 T€ pro Jahr Sanierungsaufwand über die Abwassergebühren zu zahlen haben. Diese Vorgehensweise führt schon in 2015 zu drastischen Gebührenanhebungen: die Schmutzwasserbeseitigung steigt von 2,57 € auf 3,37 € um 0,80 €/ m³ (+31 %) und die Niederschlagwassergebühr steigt von 0,71 € auf 0,96 € um 0,25/m² € (+35 %). Gebührensteigerungen in dieser Größenordnung wären bei sachgerechtem Kostenansatz im Abwassergebührenhaushalt, wie oben beschrieben, nicht erforderlich und sind somit dem Bürger nicht zumutbar. Auch in finanziell schwierigen Zeiten dürfen u. E. die Gebührenhaushalte nicht zur Lösung von allgemeinen Haushalts-/ und Liquiditätsproblemen herangezogen werden. Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.12.2014 Seite 2 Diesen vermeidbaren tiefen Griff in die Taschen der Bürger trägt die UDB aus den genannten Gründen nicht mit und lehnt daher die o. a. Änderungssatzung ab.“ Wir bitten um Aufnahme dieser Erklärung in die Niederschrift. Inden, 17.12.2014 gez. Herbert Schlächter, Fraktionsvorsitzender der UDB (*1) Kommentar zum KAG § 6 Ziffer 198a *2) Jürgen Becker, Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR; Instandhaltung oder Aktivierung von Kanälen, Kölner Fachjournal für Abwasser 2006, Seite 12 *3) Bayrisches Landesamt für Umwelt, Leitfaden zur Inspektion und Sanierung kommunaler Abwasserkanäle, Seite 24, Gebührenfinanzierung) Bürgermeister Schuster widerspricht nachdrücklich den gemachten Ausführungen. Er geht dabei im Wesentlichen auf folgende Punkte ein: Grundsätzlich sei die erkannte Unterscheidung von zu aktivierenden und nicht zu aktivierenden Aufwendungen richtig. Die hieraus durch die UDBFraktion gezogenen Schlüsse, dass sich dadurch eine Wahlfreiheit bezüglich der Ansetzung in der Gebührenkalkulation ergebe, seien jedoch falsch. Grundlage für die Kalkulation von Gebühren seien u. a. „betriebswirtschaftlich Grundsätze“. Diese seien zwingend einzuhalten. Bei den vorgesehenen Maßnahmen handele es sich um punktuelle Maßnahmen, die einzelne Schadensbereiche betreffen. Die Durchführung dieser Arbeiten, zu der die Gemeinde auf der Grundlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes zwingend verpflichtet sei, würde gerade nicht die Lebensdauer in erheblichem Umfang verändern. Ein neues Anlagegut werde durch die Arbeiten nicht geschaffen. Die Zuordnung der Kosten müsse somit zwingend über den direkten Aufwand erfolgen. In dem Zusammenhang könne man dann die Frage aufwerfen, ob die gewählte Sanierungsart wirtschaftlich sinnvoll sei. Zunächst seien die seitens der UDB-Fraktion als Sanierungsaufwand genannten 500.000,- € nicht zutreffend. Tatsächlich seien in der Position „Unterhaltung der Kanäle“ verschiedene Maßnahmen zusammengezogen. Der Anteil der Kanalsanierung würde dabei (einschließlich Ing.-Leistung) rd. 340.000,- € betragen. Mit diesem Betrag erfolge eine Sanierung von rd. 1,7 km ( 2 x 850 m) Kanälen. Sofern ein vollständiger Neubau als Sanierungslösung gewählt würde, betrügen die überschlägigen Kosten für eine solche Lösung je lfd. Meter Doppelkanal ca. 2.500,- €, also rd. 2,1 Mio €. Eine solche Lösung hält er, auch vor allem bei Beachtung der damit verbundenen Nebeneffekte, für unwirtschaftlich. Bedingt durch den gewählten falschen Ansatz bei den jährlichen Sanierungsaufwendungen – nicht 500.000,- € sondern rd. 340.000,- € , sei die getroffene Hochrechnung auf 8 Jahre ebenfalls nicht richtig. Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.12.2014 Seite 3 Er bedauert ausdrücklich, dass in den vorlaufenden Beratungen es nicht möglich gewesen sei, diese Bedenken zu artikulieren, damit sie evtl. hätten ausdiskutiert werden können. Soweit seitens der UDB-Fraktion dargestellt wird, dass ihrerseits eine Mitwirkung im Vorfeld, sowohl bei der technischen Lösung wie auch bei der gebührenrechtlichen Gestaltung nicht möglich gewesen sei, führt Herr Schuster aus, dass die Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Beratungen über die Erstellung bzw. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes im Bauausschuss und im Rat vorgestellt, einstimmig (also auch mit den Stimmen der UDB Vertreter) beschlossen worden seien. Zudem habe er nachdrücklich bei den Beratungen und bei seiner Einbringung des Haushaltes auf die Auswirkungen der Beschlüsse hinsichtlich der zukünftigen Kanalbenutzungsgebühren hingewiesen. Es erfolgt eine weitere Aussprache, in deren Verlauf Herr Goerke die Verwaltung seitens seiner Fraktion auffordert, mit Nachdruck eine Klärung der Frage, inwieweit die getroffenen Aussagen der UDB-Fraktion richtig seien, herbei zu führen. Bürgermeister Schuster bekräftigt nochmals, dass nach seiner Auffassung eine anderweitige Betrachtung der Kalkulation nicht mit geltendem Recht vereinbar sei. Der Rat beschließt mehrheitlich bei sechs Gegenstimmen die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.12.2014 Seite 4