Daten
Kommune
Inden
Größe
167 kB
Datum
17.12.2014
Erstellt
06.01.15, 13:16
Aktualisiert
06.01.15, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Inden
Inden, 6. Januar 2015
Der Bürgermeister
Beschluss
über die 4. Sitzung
des des Rates
am 17.12.2014 im Ratssaal des Rathauses in Inden
TOP: 9.
3. Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014 zur Satzung über die
Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und
Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse
der Gemeinde Inden vom 10.12.2008
Herr Schlächter verliest folgende persönliche Erklärung:
„Persönliche Erklärung der UDB Fraktion
Zu TOP 9 3. Änderungssatzung vom 17.12.2014 zur Satzung über die
Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und
Kleineinleiterabgabe sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der
Gemeinde Inden vom 10.12.2008.
-Vorlage 84/ 2014, Ratssitzung 17.12.2014„CDU/ SPD und B90/ GRÜNE haben im Bauausschuss am 27.11.2014
gegen die Stimmen der UDB in ihrer Beschlussempfehlung an den Rat
drastische Erhöhungen der Abwassergebühren beschlossen.
Aus Sicht der UDB sind bei der Abwassergebührenberechnung für 2015
nicht alle Möglichkeiten einer periodengerechten Gebührenberechnung
ausgeschöpft worden. Die hieraus resultierenden zusätzlichen Belastungen
für den Bürger sind nicht erforderlich und somit nicht zu tolerieren.
Im politischen Raum hätten hierzu gemeinsam zusammen mit der
Verwaltung detaillierte Überlegungen angestellt werden müssen um
gemeinsam gangbare Lösungen zu finden. Die UDB jedenfalls war hier
nicht eingebunden.
Eine detaillierte Betrachtung der vorgesehenen Maßnahmen ist aber für
die notwendige Abgrenzung von Betriebsaufwand und Aktivierung
unbedingt erforderlich.
Die Abgrenzungsfrage „wann eine Kanalsanierung und wann lediglich
eine Reparatur vorliegt“ ist von maßgeblicher Bedeutung*1).
Die mit dieser Abgrenzung verbundene Entscheidung hat gravierende
Auswirkungen auf die Höhe der Abwassergebühren.
„Eine Instandhaltungsaufwendung kann grundsätzlich sofort Aufwand
erzeugen oder aber in der Bilanz aktiviert werden“*2). Im Falle der
84/2014
Aktivierung ist der entsprechende Aufwand über die Nutzungsdauer
abzuschreiben, mit der Folge, dass der jährliche Gebührenhaushalt nur
mit geringen Teilbeträgen belastet wird.
„Bei Erneuerungen oder größeren Renovierungsmaßnahmen, welche die
Nutzungsdauer wesentlich verlängern, handelt es sich in der Regel um
Investitionen, die in der Gebührenkalkulation über Abschreibungen und
Verzinsung berücksichtigt werden“ *3).
Gerade umfangreiche Kanalsanierungsmaßnahmen und um solche handelt
es sich zweifelsohne, können somit über die Abschreibung im
Gebührenhaushalt refinanziert werden.
Auch die mit der Sanierung zweifelsfrei einhergehende Erhöhung der
Lebensdauer der
(*1) Kommentar zum KAG § 6 Ziffer 198a
*2) Jürgen Becker, Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR; Instandhaltung oder Aktivierung von
Kanälen, Kölner Fachjournal für Abwasser 2006, Seite 12
*3) Bayrisches Landesamt für Umwelt, Leitfaden zur Inspektion und Sanierung kommunaler
Abwasserkanäle, Seite 24, Gebührenfinanzierung)
sanierten Kanäle spricht für eine Refinanzierung über die Abschreibung
und damit für eine niedrigere jährliche Belastung der Bürger.
Gemäß Anlagenspiegel beträgt der Restbuchwert unserer Entwässerungsund Abwasserbeseitigungsanlagen am 31.12.2013 rd. 10,5 Mio. €.
In dem uns vorliegenden Haushalt/ Haushaltssicherungskonzept sind in
den Jahren 2015 - 2022 Aufwendungen für die Unterhaltung von Kanälen
in Höhe von rd. 500 T€/ Jahr vorgesehen. Dies bedeutet ein
Sanierungsaufwand i. H. v. rd. 4,0 Mio. € im genannten Zeitraum und
entspricht damit rd. 40 % des gesamten Restbuchwertes.
Nach dem Beschluss von CDU/ SPD und B90/GRÜNE sollen diese hohen
Kosten nicht abgeschrieben werden, sondern vollumfänglich in die
jährliche Gebührenberechnung eingehen.
Dies bedeutet, dass die Gebührenzahler nun in den nächsten Jahren Jahr
für Jahr neben den jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen i. H. v. rd.
300 T€/ Jahr nun auch noch rd. 500 T€ pro Jahr Sanierungsaufwand über
die Abwassergebühren zu zahlen haben.
Diese Vorgehensweise führt schon in 2015 zu drastischen
Gebührenanhebungen:
die Schmutzwasserbeseitigung steigt von 2,57 € auf 3,37 € um 0,80 €/ m³
(+31 %) und
die Niederschlagwassergebühr steigt von 0,71 € auf 0,96 € um 0,25/m² €
(+35 %).
Gebührensteigerungen in dieser Größenordnung wären bei sachgerechtem
Kostenansatz im Abwassergebührenhaushalt, wie oben beschrieben, nicht
erforderlich und sind somit dem Bürger nicht zumutbar.
Auch in finanziell schwierigen Zeiten dürfen u. E. die Gebührenhaushalte
nicht zur Lösung von allgemeinen Haushalts-/ und Liquiditätsproblemen
herangezogen werden.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.12.2014
Seite 2
Diesen vermeidbaren tiefen Griff in die Taschen der Bürger trägt die UDB
aus den genannten Gründen nicht mit und lehnt daher die o. a.
Änderungssatzung ab.“
Wir bitten um Aufnahme dieser Erklärung in die Niederschrift.
Inden, 17.12.2014
gez. Herbert Schlächter, Fraktionsvorsitzender der UDB
(*1) Kommentar zum KAG § 6 Ziffer 198a
*2) Jürgen Becker, Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR; Instandhaltung oder Aktivierung von
Kanälen, Kölner Fachjournal für Abwasser 2006, Seite 12
*3) Bayrisches Landesamt für Umwelt, Leitfaden zur Inspektion und Sanierung kommunaler
Abwasserkanäle, Seite 24, Gebührenfinanzierung)
Bürgermeister Schuster widerspricht nachdrücklich den gemachten
Ausführungen.
Er geht dabei im Wesentlichen auf folgende Punkte ein:
Grundsätzlich sei die erkannte Unterscheidung von zu aktivierenden und
nicht zu aktivierenden Aufwendungen richtig. Die hieraus durch die UDBFraktion gezogenen Schlüsse, dass sich dadurch eine Wahlfreiheit
bezüglich der Ansetzung in der Gebührenkalkulation ergebe, seien jedoch
falsch.
Grundlage für die Kalkulation von Gebühren seien u. a.
„betriebswirtschaftlich Grundsätze“. Diese seien zwingend einzuhalten.
Bei den vorgesehenen Maßnahmen handele es sich um punktuelle
Maßnahmen, die einzelne Schadensbereiche betreffen. Die Durchführung
dieser Arbeiten, zu der die Gemeinde auf der Grundlage des
Abwasserbeseitigungskonzeptes zwingend verpflichtet sei, würde gerade
nicht die Lebensdauer in erheblichem Umfang verändern. Ein neues
Anlagegut werde durch die Arbeiten nicht geschaffen. Die Zuordnung der
Kosten müsse somit zwingend über den direkten Aufwand erfolgen.
In dem Zusammenhang könne man dann die Frage aufwerfen, ob die
gewählte Sanierungsart wirtschaftlich sinnvoll sei. Zunächst seien die
seitens der UDB-Fraktion als Sanierungsaufwand genannten 500.000,- €
nicht zutreffend. Tatsächlich seien in der Position „Unterhaltung der
Kanäle“ verschiedene Maßnahmen zusammengezogen. Der Anteil der
Kanalsanierung würde dabei (einschließlich Ing.-Leistung) rd. 340.000,- €
betragen. Mit diesem Betrag erfolge eine Sanierung von rd. 1,7 km ( 2 x
850 m) Kanälen. Sofern ein vollständiger Neubau als Sanierungslösung
gewählt würde, betrügen die überschlägigen Kosten für eine solche
Lösung je lfd. Meter Doppelkanal ca. 2.500,- €, also rd. 2,1 Mio €. Eine
solche Lösung hält er, auch vor allem bei Beachtung der damit
verbundenen Nebeneffekte, für unwirtschaftlich.
Bedingt durch den gewählten falschen Ansatz bei den jährlichen
Sanierungsaufwendungen – nicht 500.000,- € sondern rd. 340.000,- € , sei
die getroffene Hochrechnung auf 8 Jahre ebenfalls nicht richtig.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.12.2014
Seite 3
Er bedauert ausdrücklich, dass in den vorlaufenden Beratungen es nicht
möglich gewesen sei, diese Bedenken zu artikulieren, damit sie evtl. hätten
ausdiskutiert werden können. Soweit seitens der UDB-Fraktion dargestellt
wird, dass ihrerseits eine Mitwirkung im Vorfeld, sowohl bei der
technischen Lösung wie auch bei der gebührenrechtlichen Gestaltung nicht
möglich gewesen sei, führt Herr Schuster aus, dass die
Sanierungsmaßnahmen im Rahmen der Beratungen über die Erstellung
bzw. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes im
Bauausschuss und im Rat vorgestellt, einstimmig (also auch mit den
Stimmen der UDB Vertreter) beschlossen worden seien. Zudem habe er
nachdrücklich bei den Beratungen und bei seiner Einbringung des
Haushaltes auf die Auswirkungen der Beschlüsse hinsichtlich der
zukünftigen Kanalbenutzungsgebühren hingewiesen.
Es erfolgt eine weitere Aussprache, in deren Verlauf Herr Goerke die
Verwaltung seitens seiner Fraktion auffordert, mit Nachdruck eine
Klärung der Frage, inwieweit die getroffenen Aussagen der UDB-Fraktion
richtig seien, herbei zu führen.
Bürgermeister Schuster bekräftigt nochmals, dass nach seiner Auffassung
eine anderweitige Betrachtung der Kalkulation nicht mit geltendem Recht
vereinbar sei.
Der Rat beschließt mehrheitlich bei sechs Gegenstimmen die der
Originalniederschrift als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung vom
17. Dezember 2014 zur Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kleineinleiterabgabe
sowie Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Inden
vom 10.12.2008
Beschluss der Sitzung des Rates vom 17.12.2014
Seite 4