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Beschlusstext (Widmung der Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche)

Daten

Kommune
Inden
Größe
7,5 kB
Datum
10.05.2012
Erstellt
08.06.12, 20:31
Aktualisiert
08.06.12, 20:31
Beschlusstext (Widmung der Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 8. Juni 2012 Der Bürgermeister Beschluss über die 16. Sitzung des des Bauausschusses am 10.05.2012 im Ratssaal des Rathauses in Inden 5. Widmung der Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche 33/2012 Bürgermeister Schuster erläutert, dass der Weg weiterhin nur für Radfahrer, Feuerwehr, Fußgänger und Landwirte zugänglich sein soll. Durch die Widmung kommt es nicht zu einer anderweitigen Benutzung des Weges, insbesondere nicht zur dauerhaften Anlieferstraße für die Gastronomie am Indemann. Herr Schnock gibt zu Protokoll, dass die Straße von Lucherberg aus nicht genutzt werden soll, da es kein Rundkurs für Autos werden soll. Im Beschlussentwurf soll das weitere Bestehen der Schranke verankert werden. Herr Hauke fragt nach, ob die Widmung wegen der Fußballgolfanlage notwendig ist. Bürgermeister Schuster macht deutlich, dass eine Widmung bei einer solchen baulichen Maßnahme beachtet werden muss, da das Grundstück ansonsten nicht an öffentliche Verkehrsflächen grenzt. Die Widmung ist aus rein baurechtlichen Gründen notwendig, damit die Erschließung gesichert ist. Der Ausschuss empfiehlt daraufhin bei einer Nein-Stimme und einer Enthaltung zur Beschlussfassung durch den Rat: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), werden die Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw (siehe beigefügten Plan) dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.