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Beschlusstext (Widmung der Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche)

Daten

Kommune
Inden
Größe
7,3 kB
Datum
20.06.2012
Erstellt
28.06.12, 20:31
Aktualisiert
28.06.12, 20:31
Beschlusstext (Widmung der Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 28. Juni 2012 Der Bürgermeister Beschluss über die 14. Sitzung des des Rates am 20.06.2012 im Ratssaal des Rathauses in Inden 4. Widmung der Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw. als öffentliche Verkehrsfläche 33/2012 Frau Rehfisch verliest folgende Erklärung: „ Auf Nachfrage erhielten wir im Bauausschuss folgende Auskunft: - Der Verbindungsweg Obstwiese/Indemann muss dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden; denn nur so kann die Erschließung der angrenzenden Grundstücke für die Fußballgolfanlage sichergestellt werden. - Die Nutzbarkeit des Weges ändert sich nicht, und es gibt auch keine weitere Ausweitung. Dieser Weg wird nicht zur dauerhaften Anlieferstraße für das Restaurant oder die Fußballgolfanlage am Indemann. Er bleibt wie bisher nur nutzbar für Fußgänger, Radfahrer, Feuerwehr, land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. Unter dieser Voraussetzung stimmt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Vorlage zu.“ Ohne weitere Aussprache wird bei einer Gegenstimme mehrheitlich beschlossen: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), werden die Flurstücke in der Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstück 420 tlw. und in der Gemarkung Lamersdorf, Flur 1, Flurstück 178 tlw (siehe beigefügten Plan) dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Verkehrsfläche erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 StrWG NRW. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.