Daten
Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
20.09.16, 11:31
Aktualisiert
20.09.16, 11:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Dreschmann
60 20 07 (Bossy)
18.08.2016
340/2016
Betreff
Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes
06.92, "Gallbergsiedlung" 2.Änderung
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
i.V. Schiffer Dartsch
Dez. I
FB 61
Abt. 13/2
Schiffer
Schaaf
Jouaux
Beschlussentwurf:
Der Rat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines Vertrages zur Erschließung
von Flächen im Gebiet des künftigen Bebauungsplanes 06.92, „Gallbergsiedlung“, 2.
Änderung zwischen der Stadt Brühl und Firma Thönissen Straßenbau GmbH, vertreten
durch ihren Geschäftsführer, Herrn Schmitz.
Erläuterungen:
Die Fa. Thönissen Straßenbau GmbH beabsichtigt die Erschließung des rückwärtigen
Bereichs des Bebauungsplangebietes 06.92, „Gallbergsiedlung“ 2. Änderung, zwecks
Errichtung von 4 Wohnhäusern für die Grundstückseigentümerin.
Durch den Erschließungsvertrag verpflichtet sich die Erschließungsträgerin, die im
Vertragsgebiet festgesetzten Erschließungsanlagen auf eigene Kosten und im eigenen
Namen herzustellen und nach Fertigstellung zu übergeben. Rechtsgrundlage wird hierfür
ein Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Grundstückseigentümerin und
der Erschließungsträgerin sein.
Die erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen werden zuvor von der Grundstückseigentümerin unentgeltlich und unmittelbar an die Stadt notariell übertragen.
Die Vertragserfüllungspflicht umfasst die Herstellung einer Schmutz- und Regenwasserkanalisation und deren Anschluss an die städtische Kanalisation sowie den verkehrsgerechten Ausbau der Erschließungsstraße samt Anbindung an die Straße „Unter Birken“
gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes 06.92, „Gallbergsiedlung“, 2.
Änderung.
Drucksache 340/2016
Seite - 2 –
Dabei obliegt der Erschließungsträgerin die Herstellung der erforderlichen Straßenbeleuchtung, der Straßenbenennungsschilder und der erforderlichen Straßenverkehrsbeschilderung.
Die Erschließungsträgerin trägt ebenfalls die Kosten für notwendige Verlegungen an
vorhandenen Versorgungsleitungen.
Der zum Vertragsgebiet gehörende öffentliche Fußweg ist gemäß den Festsetzungen
des Bebauungsplanes zu erhalten und an der Schnittstelle zu der ihn überlagernden
Planstraße entsprechend zu ertüchtigen.
Die Erschließungsanlagen sind der Stadt nach der Schlussabnahme unentgeltlich zu
übergeben. Die Stadt Brühl trifft keine Erstattungspflicht.
Die Erschließungsträgerin übernimmt für die erforderliche Fällung von Bäumen, die unter
den Schutz der Baumsatzung fallen, auch die insoweit anfallende Ersatzpflanzung bzw.
Ersatzgeldzahlung.
Durch die vollständige Übernahme der Erschließungskosten entfällt nach den Vorschriften
des BauGB die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für dieses
Erschließungsgebiet. Kanalanschlussbeiträge fallen im vorliegenden Fall nicht an.
Die Verpflichtung zur unentgeltlichen und lastenfreien Übertragung von künftigen
öffentlichen Verkehrsflächen, soweit sie noch nicht in städtischem Eigentum stehen, sowie
die Vorlage einer ausreichenden Vertragserfüllungsbürgschaft sind Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages.