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Vorlage (Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.92, "Gallbergsiedlung" 2.Änderung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
20.09.16, 11:31
Aktualisiert
20.09.16, 11:31
Vorlage (Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.92, "Gallbergsiedlung" 2.Änderung) Vorlage (Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.92, "Gallbergsiedlung" 2.Änderung)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dreschmann 60 20 07 (Bossy) 18.08.2016 340/2016 Betreff Zustimmung zum Erschließungsvertrag im Bereich des künftigen Bebauungsplanes 06.92, "Gallbergsiedlung" 2.Änderung Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag i.V. Schiffer Dartsch Dez. I FB 61 Abt. 13/2 Schiffer Schaaf Jouaux Beschlussentwurf: Der Rat ermächtigt den Bürgermeister zum Abschluss eines Vertrages zur Erschließung von Flächen im Gebiet des künftigen Bebauungsplanes 06.92, „Gallbergsiedlung“, 2. Änderung zwischen der Stadt Brühl und Firma Thönissen Straßenbau GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Schmitz. Erläuterungen: Die Fa. Thönissen Straßenbau GmbH beabsichtigt die Erschließung des rückwärtigen Bereichs des Bebauungsplangebietes 06.92, „Gallbergsiedlung“ 2. Änderung, zwecks Errichtung von 4 Wohnhäusern für die Grundstückseigentümerin. Durch den Erschließungsvertrag verpflichtet sich die Erschließungsträgerin, die im Vertragsgebiet festgesetzten Erschließungsanlagen auf eigene Kosten und im eigenen Namen herzustellen und nach Fertigstellung zu übergeben. Rechtsgrundlage wird hierfür ein Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Grundstückseigentümerin und der Erschließungsträgerin sein. Die erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen werden zuvor von der Grundstückseigentümerin unentgeltlich und unmittelbar an die Stadt notariell übertragen. Die Vertragserfüllungspflicht umfasst die Herstellung einer Schmutz- und Regenwasserkanalisation und deren Anschluss an die städtische Kanalisation sowie den verkehrsgerechten Ausbau der Erschließungsstraße samt Anbindung an die Straße „Unter Birken“ gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes 06.92, „Gallbergsiedlung“, 2. Änderung. Drucksache 340/2016 Seite - 2 – Dabei obliegt der Erschließungsträgerin die Herstellung der erforderlichen Straßenbeleuchtung, der Straßenbenennungsschilder und der erforderlichen Straßenverkehrsbeschilderung. Die Erschließungsträgerin trägt ebenfalls die Kosten für notwendige Verlegungen an vorhandenen Versorgungsleitungen. Der zum Vertragsgebiet gehörende öffentliche Fußweg ist gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu erhalten und an der Schnittstelle zu der ihn überlagernden Planstraße entsprechend zu ertüchtigen. Die Erschließungsanlagen sind der Stadt nach der Schlussabnahme unentgeltlich zu übergeben. Die Stadt Brühl trifft keine Erstattungspflicht. Die Erschließungsträgerin übernimmt für die erforderliche Fällung von Bäumen, die unter den Schutz der Baumsatzung fallen, auch die insoweit anfallende Ersatzpflanzung bzw. Ersatzgeldzahlung. Durch die vollständige Übernahme der Erschließungskosten entfällt nach den Vorschriften des BauGB die Verpflichtung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für dieses Erschließungsgebiet. Kanalanschlussbeiträge fallen im vorliegenden Fall nicht an. Die Verpflichtung zur unentgeltlichen und lastenfreien Übertragung von künftigen öffentlichen Verkehrsflächen, soweit sie noch nicht in städtischem Eigentum stehen, sowie die Vorlage einer ausreichenden Vertragserfüllungsbürgschaft sind Wirksamkeitsvoraussetzungen des Vertrages.