Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
21.12.11, 20:31
Aktualisiert
18.01.12, 20:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Inden
Inden, 18. Januar 2012
Der Bürgermeister
Beschluss
über die 12. Sitzung
des des Rates
am 14.12.2011 im Ratssaal des Rathauses in Inden
6.
1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Freizeitzentrum
Goltsteinkuppe“
- Aufstellungsbeschluss
86/2011
Herr Schnock gibt für die FDP-Fraktion folgende Erklärung ab: „ Ursprünglich sollte die hier
angesprochene Fläche vorrangig als Naherholungsgebiet für die ortsansässige Bevölkerung
und als Puffer zwischen der intensiven Nutzung am Indemann und der Ortschaft Lucherberg
dienen. Die Fläche sollte öffentlich zugänglich sein.
Nach der Änderung soll die Fläche kommerziell als Fußballgolfanlage genutzt werden. Da
ein Eintrittsgeld erhoben wird, ist die Fläche für die Bevölkerung nicht mehr öffentlich
zugänglich.
Aus unserer Sicht stellt die ursprüngliche Nutzungsart als Parkanlage die langfristig bessere
Nutzungsart dar. Zudem würde sie eine gewisse ökologische Entschädigung zu den bisher
durchgeführten Bau-, bzw. Rodungsmaßnahmen darstellen.
Wir werden aus diesen Gründen dem hier vorliegenden Aufstellungsbeschluss nicht
zustimmen.“
Frau Rehfisch entgegnet, dass nur die Besucher, die Fußballgolf spielen möchten, Eintritt
zahlen müssen, für die übrigen Besucher die betreffende Fläche öffentlich bleiben würde.
Der Rat fasst bei zwei Nein-Stimmen folgenden Beschluss:
Der Bebauungsplan Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“
wird im Geltungsbereich der 1. Änderung so geändert, dass die Ansiedlung einer
Fußballgolfanlage mit den notwendigen Nebenanlagen ermöglicht wird.
Der Geltungsbereich der Änderung ist der Anlage zu entnehmen.
Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von
Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter
bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4. Abs. 1 wird
abgesehen.
Die öffentliche Auslegung wird gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt
Der Entwurf der Planänderung wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zugeleitet. Ihnen ist, unter Fristsetzung von 4 Wochen, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Im Vorfeld wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Bebauungsplanänderung im
beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB
aufgestellt wird und dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der
Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu den Öffnungszeiten im
Rathaus Zimmer 21 unterrichten kann. Die Öffentlichkeit kann sich in einer Frist von 4
Wochen zur Planung äußern.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 14.12.2011
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