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Beschlusstext (1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ - Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
14.12.2011
Erstellt
21.12.11, 20:31
Aktualisiert
18.01.12, 20:33
Beschlusstext (1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“
- Aufstellungsbeschluss) Beschlusstext (1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“
- Aufstellungsbeschluss)

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Gemeinde Inden Inden, 18. Januar 2012 Der Bürgermeister Beschluss über die 12. Sitzung des des Rates am 14.12.2011 im Ratssaal des Rathauses in Inden 6. 1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ - Aufstellungsbeschluss 86/2011 Herr Schnock gibt für die FDP-Fraktion folgende Erklärung ab: „ Ursprünglich sollte die hier angesprochene Fläche vorrangig als Naherholungsgebiet für die ortsansässige Bevölkerung und als Puffer zwischen der intensiven Nutzung am Indemann und der Ortschaft Lucherberg dienen. Die Fläche sollte öffentlich zugänglich sein. Nach der Änderung soll die Fläche kommerziell als Fußballgolfanlage genutzt werden. Da ein Eintrittsgeld erhoben wird, ist die Fläche für die Bevölkerung nicht mehr öffentlich zugänglich. Aus unserer Sicht stellt die ursprüngliche Nutzungsart als Parkanlage die langfristig bessere Nutzungsart dar. Zudem würde sie eine gewisse ökologische Entschädigung zu den bisher durchgeführten Bau-, bzw. Rodungsmaßnahmen darstellen. Wir werden aus diesen Gründen dem hier vorliegenden Aufstellungsbeschluss nicht zustimmen.“ Frau Rehfisch entgegnet, dass nur die Besucher, die Fußballgolf spielen möchten, Eintritt zahlen müssen, für die übrigen Besucher die betreffende Fläche öffentlich bleiben würde. Der Rat fasst bei zwei Nein-Stimmen folgenden Beschluss: Der Bebauungsplan Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ wird im Geltungsbereich der 1. Änderung so geändert, dass die Ansiedlung einer Fußballgolfanlage mit den notwendigen Nebenanlagen ermöglicht wird. Der Geltungsbereich der Änderung ist der Anlage zu entnehmen. Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4. Abs. 1 wird abgesehen. Die öffentliche Auslegung wird gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt Der Entwurf der Planänderung wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zugeleitet. Ihnen ist, unter Fristsetzung von 4 Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Vorfeld wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB aufgestellt wird und dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu den Öffnungszeiten im Rathaus Zimmer 21 unterrichten kann. Die Öffentlichkeit kann sich in einer Frist von 4 Wochen zur Planung äußern. Beschluss der Sitzung des Rates vom 14.12.2011 Seite 2