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Beschlusstext (1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ - Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
13 kB
Datum
17.11.2011
Erstellt
23.12.11, 21:34
Aktualisiert
23.12.11, 21:34
Beschlusstext (1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“
- Aufstellungsbeschluss) Beschlusstext (1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“
- Aufstellungsbeschluss)

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Gemeinde Inden Inden, 23. Dezember 2011 Der Bürgermeister Beschluss über die 10. Sitzung des des Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung am 17.11.2011 im Ratssaal des Rathauses in Inden TOP: 3.2 1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ - Aufstellungsbeschluss Herr Schuster teilt mit, dass die Goltsteinkuppe um eine weitere Attraktion bereichert wird; nämlich um eine so genannte Fußballgolfanlage. Diese soll auf den verbleibenden Flächen östlich des Indemannes angesiedelt werden. Die beabsichtigte Nutzung erfordert eine Änderung des Bebauungsplanes. Die SPD-Fraktion fragt nach, ob die dargestellte Fläche nur für Fußballgolf genutzt wird. Bürgermeister Schuster führt daraufhin aus, dass die grün dargestellte Fläche Fußballgolf umfasst. Die Flächen werden nicht an den Betreiber veräußert, sondern sollen an ihn verpachtet werden. Für evtl. weitere Projekte stehen noch die Flächen nördlich des Indemannes zur Verfügung. Für das letzte, fremde Grundstück besitzt die Gemeinde Inden ein Ankaufsrecht. Die Nutzung ist auch im Vorfeld mit dem Gastronom des zukünftigen Restaurants intensiv abgestimmt worden. Es ist eine „Win-win-Situation“ für alle Beteiligte gegeben. Selbstverständlich werden die gesetzlichen Vorgaben für die angrenzenden Wohnnutzungen in der Betrachtung der Immissionen eingehalten. Die SPD-Fraktion hinterfragt die vorhandenen Lärmkontingente im jetzt rechtskräftigen Bebauungsplan. Frau Dechering teilt mit, dass die notwendigen Vorgaben immissionstechnisch im Bauleitplanverfahren selbstverständlich sauber abzuarbeiten sind. Eventuell führt dieses zu Verschiebungen der jetzt festgesetzten Kontingente. Es ist aber sichergestellt, dass die Fußballgolfanlage sich auch schon mit den vorhandenen Nutzungen verträglich gestalten wird. Herr Riedel, Betreiber der Fußballgolfanlage, stellt das Projekt vor. Die Präsentation ist der Niederschrift als Anlage beigefügt. Auf Nachfragen erläutert Herr Riedel Folgendes: - Die Eintrittspreise betragen pro Runde (ca. 2 ½ Stunden) für Erwachsende 9,00 €, für 86/2011 Kinder 5,00 €. Es werden Jahreskarten und 10er Karten preisgünstiger angeboten. - Die nächsten Fußballgolfanlagen liegen zurzeit in Niederbayern, Osnabrück und Dirmstein. - In den aufgestellten Containern sind der Eingangsbereich, ein kleiner Laden, Biergarten, Toiletten, evtl. Ankleiden mit Duschen und Büro vorgesehen. Dieser Versorgungsbereich wird in enger Abstimmung mit dem Gastronom des Restaurants am Indemann abgestimmt werden. - Die Anlage wird nur bei Tageslicht betrieben, d. h. selbst im Hochsommer wird sie gegen 22 Uhr spätestens geschlossen werden. Dies liegt immer außerhalb der Nachtruhezeiten und bedeutet auch, dass diese Anlage nicht beleuchtet wird. Der Ausschuss beschließt bei zwei Enthaltungen einstimmig, als Empfehlung an den Rat: Der Bebauungsplan Nr. 33 „Freizeitzentrum Goltsteinkuppe“ wird im Geltungsbereich der 1. Änderung so geändert, dass die Ansiedlung einer Fußballgolfanlage mit den notwendigen Nebenanlagen ermöglicht wird. Der Geltungsbereich der Änderung ist der Anlage zu entnehmen. Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4. Abs. 1 wird abgesehen. Die öffentliche Auslegung wird gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt Der Entwurf der Planänderung wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zugeleitet. Ihnen ist, unter Fristsetzung von 4 Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Vorfeld wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB aufgestellt wird und dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu den Öffnungszeiten im Rathaus Zimmer 21 unterrichten kann. Die Öffentlichkeit kann sich in einer Frist von 4 Wochen zur Planung äußern. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung vom 17.11.2011 Seite 2