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Beschlusstext (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW)

Daten

Kommune
Inden
Größe
7,1 kB
Datum
08.12.2011
Erstellt
11.01.12, 20:30
Aktualisiert
18.01.12, 20:33
Beschlusstext (Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 18. Januar 2012 Der Bürgermeister Beschluss über die 15. Sitzung des des Bauausschusses am 08.12.2011 im Ratssaal des Rathauses in Inden 3. Satzung der Gemeinde Inden zur Abänderung der Fristen bei der 100/2011 Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW Die FDP-Fraktion regt an, den Tagesordnungspunkt in die nächste Sitzung des Bauausschusses zu verschieben, da sich der Umweltausschuss des Landtages dem Thema des § 61 a LWG NRW am 14.12.2011 annehmen möchte. Herr Ortmann hält jedoch fest, dass sich die Landesregierung für den Erhalt des § 61 a LWG NRW ausgesprochen hat. Weiterhin wurden die Fristen für die Bestandsbauten schon weit möglichst nach hinten geschoben um auf evtl. Änderungen der Landesregierung reagieren zu können. Diese Vorgehensweise wird seitens der SPD-Fraktion begrüßt, um so den Bürgern eine gewisse Planungssicherheit zu geben. Weiterhin regt Sie an, die Zuständigkeit für den Anschlussstutzen am Hauptkanal satzungsmäßig zu regeln. Herr Schmitz antwortet hierauf, dass dieses in der nächsten Änderung der Abwassersatzung berücksichtigt wird. Auf Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen in Bezug auf die Zuständigkeit des Grundstückanschlusskanals, teilt Herr Schmitz mit, dass dies bereits in der jetzt bestehenden Satzung geregelt ist und der Grundstückseigentümer für die Herstellung, Kontrolle und Unterhaltung selbst zuständig ist. Die als Anlage beigefügte Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW wird beschlossen.