Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (3. ÄnderungsVO der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 12.November 1981)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,6 kB
Datum
12.06.2013
Erstellt
25.06.13, 17:03
Aktualisiert
25.06.13, 17:03
Beschlusstext (3. ÄnderungsVO der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 12.November 1981) Beschlusstext (3. ÄnderungsVO der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 12.November 1981)

öffnen download melden Dateigröße: 9,6 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 25. Juni 2013 Der Bürgermeister Beschluss über die 17. Sitzung des des Rates am 12.06.2013 im Ratssaal des Rathauses in Inden 6. 3. ÄnderungsVO der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 12.November 1981 36/2013 Auf Nachfrage erläutert die Verwaltung, dass die Verordnung nicht bei Verstößen angewendet werden kann, die auf „privaten“ Flächen vorkommen. Der Rat der Gemeinde Inden beschließt einstimmig, die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen sowie der Hausnummerierung der Gemeinde Inden vom 12.11.1981 in der Fassung der 2. ÄnderungsVO wie folgt um § 11 zu ergänzen bzw. § 17 zu ändern: § 11 Halten und Mitführen von Tieren Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde an der Leine zu führen. Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die Blindenhunde mit sich führen. Tierhalter und diejenigen, denen die Aufsicht über Tiere übertragen ist oder die diese Aufsicht tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere auf Verkehrsflächen und in Anlagen niemanden gefährden oder verletzen, Sachen beschädigen und nicht aufsichtslos herumlaufen. Soweit Tiere bissig oder bösartig sind, müssen sie an Leinen geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Das Füttern von wild lebenden Tieren und verwilderten Haustieren (z. B. Tauben, Katzen etc.) ist verboten. Im Übrigen gelten Landeshundegesetzes NRW. die Vorschriften des Tierschutzgesetzes § 17 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen und des a) § 3 die Bestimmungen zum Schutz der Straßen nicht beachtet, b) § 4 die Bestimmungen zum Schutz der Anlagen nicht beachtet, c) § 6 Abs. 1 die im öffentlichen Interesse angebrachten Schilder in ihrer Aussage oder Erkennbarkeit beeinträchtigt, d) § 7 Gefahrenquellen unzureichend sichert, e) § 8 Schnee und Eis an Gebäuden nicht entfernt, f) § 10 Abs. 1 Bestandteile öffentlicher Versorgungsanlagen beeinträchtigt, g) § 11 Abs. 2 die Bestimmungen zur Vermeidung von Verunreinigungen nicht beachtet, h) § 12 Abs. 3 eine nach § 12 Abs. 1 und 2 erforderliche Erlaubnis nicht einholt, i) § 13 Abs. 1 den geforderten Mindestabstand nicht einhält, j) § 13 Abs. 2 den Mindestabstand nicht einhält, k) § 13 Abs. 3 die Silage so anlegt, dass Silagewässer auf die Straße oder den Weg oder in deren jeweiligen Untergrund gelangen, l) § 14 die Fäkalien- und Dungabfuhr sowie den Transport von Silagen nicht ordnungsgemäß vornimmt, m) § 15 Abs. 1 und 2 keine oder keine vorschriftsmäßige Hausnummer anbringt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 € geahndet werden. (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBL. I S. 602). Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist der Bürgermeister. Beschluss der Sitzung des Rates vom 12.06.2013 Seite 2