Daten
Kommune
Inden
Größe
9,6 kB
Datum
12.06.2013
Erstellt
25.06.13, 17:03
Aktualisiert
25.06.13, 17:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Inden
Inden, 25. Juni 2013
Der Bürgermeister
Beschluss
über die 17. Sitzung
des des Rates
am 12.06.2013 im Ratssaal des Rathauses in Inden
6.
3. ÄnderungsVO der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom
12.November 1981
36/2013
Auf Nachfrage erläutert die Verwaltung, dass die Verordnung nicht bei Verstößen
angewendet werden kann, die auf „privaten“ Flächen vorkommen.
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt einstimmig, die Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den
Anlagen sowie der Hausnummerierung der Gemeinde Inden vom 12.11.1981 in der Fassung
der 2. ÄnderungsVO wie folgt um § 11 zu ergänzen bzw. § 17 zu ändern:
§ 11 Halten und Mitführen von Tieren
Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
sind Hunde an der Leine zu führen.
Wer auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Tiere, insbesondere Pferde und Hunde, mit
sich führt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos
zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die
Blindenhunde mit sich führen.
Tierhalter und diejenigen, denen die Aufsicht über Tiere übertragen ist oder die diese
Aufsicht tatsächlich ausüben, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere auf Verkehrsflächen und
in Anlagen niemanden gefährden oder verletzen, Sachen beschädigen und nicht aufsichtslos
herumlaufen. Soweit Tiere bissig oder bösartig sind, müssen sie an Leinen geführt werden
und einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.
Das Füttern von wild lebenden Tieren und verwilderten Haustieren (z. B. Tauben,
Katzen etc.) ist verboten.
Im Übrigen gelten
Landeshundegesetzes NRW.
die
Vorschriften
des
Tierschutzgesetzes
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
und
des
a) § 3 die Bestimmungen zum Schutz der Straßen nicht beachtet,
b) § 4 die Bestimmungen zum Schutz der Anlagen nicht beachtet,
c) § 6 Abs. 1 die im öffentlichen Interesse angebrachten Schilder in ihrer Aussage oder
Erkennbarkeit beeinträchtigt,
d) § 7 Gefahrenquellen unzureichend sichert,
e) § 8 Schnee und Eis an Gebäuden nicht entfernt,
f) § 10 Abs. 1 Bestandteile öffentlicher Versorgungsanlagen beeinträchtigt,
g) § 11 Abs. 2 die Bestimmungen zur Vermeidung von Verunreinigungen nicht beachtet,
h) § 12 Abs. 3 eine nach § 12 Abs. 1 und 2 erforderliche Erlaubnis nicht einholt,
i) § 13 Abs. 1 den geforderten Mindestabstand nicht einhält,
j) § 13 Abs. 2 den Mindestabstand nicht einhält,
k) § 13 Abs. 3 die Silage so anlegt, dass Silagewässer auf die Straße oder den Weg oder in
deren jeweiligen Untergrund gelangen,
l) § 14 die Fäkalien- und Dungabfuhr sowie den Transport von Silagen nicht
ordnungsgemäß vornimmt,
m) § 15 Abs. 1 und 2 keine oder keine vorschriftsmäßige Hausnummer anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße
bis zu 1.000,00 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von bis zu 500,00
€ geahndet werden.
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBL. I S. 602). Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWIG ist der Bürgermeister.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 12.06.2013
Seite 2