Daten
Kommune
Brühl
Größe
369 kB
Datum
12.12.2016
Erstellt
31.10.16, 12:52
Aktualisiert
31.10.16, 12:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Kaiser
61 26 10 0602
18.10.2016
452/2016
Betreff
Bebauungsplan 06.02 "Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße"
- Satzungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
I.
Der Rat beschließt unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und unter
Bezug auf die nachstehenden Erläuterungen über folgende Anregungen aus der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie aus der Öffentlichen Auslegung und der
eingeschränkten Beteiligung zum Bebauungsplan 06.02 "Pehler Hülle, Badorfer Straße,
Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße".
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher
Belange zum
Bebauungsplan 06.02 ‚Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße‘
A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (11.11. - 22.01.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum
12.02.2016)
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Abwägung der Stellungnahme
B1.01
B2.01
B2.02
B3.01
B3.02
B3.03
B3.04
B3.05
B4.01
B4.02
B4.03
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Drucksache 452/2016
Lfd. Nr.
Abwägung der Stellungnahme
B4.04
B04.05
B5.01
B6.01
B6.03
B6.04
B6.05
B6.08
B6.09
B6.10
B6.11
B6.12
B6.13
B7.01
B7.02
B7.03
B7.04
B7.05
B7.06
B8.01
B8.02
B8.03
B8.04
B8.05
B9.01
B9.02
B9.03
B10.01
B10.02
B10.03
B10.04
B10.05
B10.06
B11.01
B11.02
B11.03
B11.04
B11.05
B11.06
B12.01
B12.02
B12.03
B12.04
B12.05
B12.06
B12.07
B12.08
B12.09
B12.10
B12.11
B12.12
B12.13
B12.14
B12.15
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Seite - 2 –
Drucksache 452/2016
Lfd. Nr.
Abwägung der Stellungnahme
B12.16
B12.17
B13.01
B14.01
B14.02
B15.01
B15.02
B15.03
B15.04
B16.01
B17.01
B18.01
B18.02
B18.03
B18.04
B18.05
B18.06
B18.07
B18.08
B18.09
B18.10
B18.11
B19.01
B19.02
B19.03
B19.04
B19.05
B19.06
B19.07
B19.08
B19.09
B19.10
B20.01
B20.02
B20.03
B20.04
B20.05
B20.06
B21.01
B21.02
B21.03
B21.04
B21.05
B21.06
B21.07
B21.08
B21.09
B22.01
B22.02
B23.01
B23.02
B24.01
B25.01
B25.02
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
entfällt
entfällt
Ist bereits berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Seite - 3 –
Drucksache 452/2016
Lfd. Nr.
Abwägung der Stellungnahme
B25.03
B26.01
B26.02
B26.03
B26.04
B26.05
B27.01
B28.01
B28.02
B28.03
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Ist bereits berücksichtigt.
Seite - 4 –
A 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Abwägung der Stellungnahme
T2.01
T6.02
T6.03
T6.04
T7.01
T8.01
T9.01
T9.02
T9.04
T10.01
T10.03
T11.01
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
B – Öffentliche Auslegung (11.11. - 22.01.2016) und TÖB-Beteiligung (bis zum 12.02.2016)
B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Abwägung der Stellungnahme
B1.01
B1.02
B1.03
B1.04
B1.05
B1.06
B2.01
B2.02
B2.03
B2.04
B3.01
B3.02
B3.03
B3.04
B3.05
B3.06
B3.07
B4.01
B4.02
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Drucksache 452/2016
Lfd. Nr.
Abwägung der Stellungnahme
B4.03
B4.04
B4.05
B5.01
B5.02
B5.03
B6.01
B6.02
B6.03
B6.04
B6.05
B6.06
B6.07
B7.01
B7.02
B7.03
B7.04
B7.05
B7.06
B7.08
B7.09
B7.10
B7.11
B7.12
B7.13
B7.14
B7.15
B8.01
B8.02
B8.03
B9.01
B9.02
B9.03
B9.04
B9.05
B9.06
B9.07
B9.08
B9.09
B9.10
B9.11
B9.12
B9.13
B9.14
B9.15
B9.16
B9.17
B9.18
B9.19
B10.01
B10.02
B10.03
B10.04
B11.01
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Seite - 5 –
Drucksache 452/2016
Lfd. Nr.
Abwägung der Stellungnahme
B11.02
B11.03
B12.01
B12.02
B12.03
B12.04
B12.05
B12.06
B12.07
B12.08
B12.09
B12.10
B13.01
B13.02
B14.01
B14.02
B14.03
B14.04
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Seite - 6 –
B 2 - Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Abwägung der Stellungnahme
T1.01
T2.01
T3.01
T5.01
T5.04
T5.05
T6.01
T7.01
T7.02
T8.01
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
Wird bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Wird bereits berücksichtigt.
Wird berücksichtigt.
II.
Der Rat der Stadt Brühl beschließt gemäß § 10 BauGB, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), den Bebauungsplan
Bebauungsplan 06.02 "Pehler Hülle, Badorfer Straße, Vorgebirgsstraße, Alte Bonnstraße"
einschließlich der Textlichen Festsetzungen als Satzung und beschließt die zugehörige
Begründung.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Badorf, Flur 10 und Flur 1.
Es umfasst in der Flur 10 die Flurstücke:
996, 778 - 781, 860 - 868, 786 - 809, 811, 813 - 819, 839, 840, 709, 614, 882, 635, 636,
611, 610 tlw., 637 - 640, 832 - 834, 747 - 750, 604, 726, 730 - 739, 845, 846, 857, 858,
820 - 829, 724 tlw.(Vorgebirgsstraße), 233, 838 tlw. (Alte Bonnstraße), 751 - 753, 756 773, 869 - 871, 999 und 1000,
und in der Flur 1 das Flurstück 909 tlw. (Alte Bonnstraße).
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
Drucksache 452/2016
Im Norden
im Osten
im Süden
im Westen
Seite - 7 –
entlang der südlichen Grenze des Flurstückes 610 (Taunusstraße) bis zum
nordöstlichen Grenzpunkt des Trafogrundstückes 611, von hier in einer Linie
zum Grenzpunkt der Flurstücke 638, 639 mit 610, weiter entlang der
südlichen Grenze des Flurstückes 610 (Taunusstraße) und der
Flurstücke
605 und 725 (beide Eifelstraße),
entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücke 724 (Vorgebirgsstraße) bis
an den Grenzpunkt der Flurstücke 846, 814 mit 724, von diesem Grenzpunkt
entlang dem rechten Winkel bis auf die südwestliche Grenze des Flurstücks
236 im Fußpunkt stoßend, entlang der südwestlichen Grenze der Flurstücke
236 und 235, der nördlichen Grenze des Flurstücks 233 bis zu seinem
nördlichsten Grenzpunkt, entlang auf dem rechten Winkel dieses
Grenzpunktes bezogen auf die östliche Grenze des Flurstücks 909 bis zum
Fußpunkt, entlang von diesem Fußpunktes auf der östlichen Grenze des
Flurstücks 909 bis zum Fußpunkt, den der rechte Winkel auf den Grenzpunkt
der Flurstücke 829, 724 mit 838 bildet, und entlang des rechten Winkels
endend auf dem Grenzpunkt der Flurstücke 829, 724 mit 838, entlang der
westlichen Grenze des Flurstücks 838 (Alte Bonnstraße),
von der nördlichen Grenze der Pehler Hülle, Flurstücke 756 und 166,
von den östlichen Grenze der Badorfer Straße, Flurstück 883.
Der tabellarische Abwägungsvorschlag ist Gegenstand dieses Beschlusses.
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Die Öffentliche Auslegung erfolgte im Zeitraum 26.08. bis 26.09.2016. Hierzu haben sich
14 Bürger geäußert - gegenüber 28 zur Frühzeitigen Bürgerbeteiligung. Im Wesentlichen
wurden die Anregungen und Bedenken vorgetragen, die bereits aus der frühzeitigen
Bürgerbeteilgung bekannt sind (Vorlage 180/2016):
- komplette Ablehnung des Bebauungsprojekts; Begründung mit städtebaulich zu hoher
Dichte, Vernichtung der vielfältigen Vegetation
- Kritik an Gebäudehöhen, Geschossigkeit, ruhender / fließender Verkehr und vermuteter
Auswirkungen auf die Umgebungsbebauung
- Ablehnung des geplanten Fußweges zur Taunusstraße
Die Argumente, die für dieses Vorhaben sprechen sind, bereits zum Beschluss über die
öffentliche Auslegung ausführlich dargelegt und diskutiert worden und können dem
Abwägungsvorschlag detailliert entnommen werden.
Nach wie vor wird der Standort als sinnvolle Nachverdichtungsmaßnahme betrachtet. Die
zulässige Dichte ist aus der Umgebung abgleitet und wird von daher als verträglich und
zumutbar bewertet. Dies gilt auch für den Städtebau. Ziel war und ist eine Bebauung, die
sich wie die Umgebungsbebauung als zweigeschossige Bebauung darstellt. Um
übergroße Baukörper zu verhindern, wurde mit den Instrumenten zu Geschosszahl,
Grund- und Geschossflächenzahl sowie mit der Festsetzung von Gebäude- und
Attikahöhen gearbeitet. Dies umfasst bei einigen Baukörpern auch die Festsetzung eines
dritten Geschosses. Dieses ist jedoch nur in einem baulich untergeordneten Rahmen
zulässig und entspricht damit einem Nichtvollgeschoss, das auch bei einer rein
zweigeschossigen Bauweise z.B. unter einem Satteldach zulässig ist.
Letztlich wird mit Hilfe der Definition von Gebäude- und Attikahöhe gewährleistet, dass
auch diese Baukörper nicht höher werden können, als wie es in der Umgebungsbebauung
bereits heute zulässig ist.
Drucksache 452/2016
Seite - 8 –
Zum Verkehr lässt sich mitteilen, dass die Bedenken über Auswirkungen auf die
Umgebung unbegründet sind. Das Verkehrsgutachten belegt, dass die Verkehrsanbindung
an den Kreisverkehr in der Alten Bonnstraße gut funktionieren wird. Hinsichtlich des
ruhenden Verkehrs ist zu bemerken, dass die Situation in den vorhandenen Straßen heute
davon geprägt ist, dass auf vielen Wohnungsbaugrundstücken keine Stellplätze
vorgehalten werden. Begründet ist dies dadurch, dass der überwiegend historisch
gewachsene Baubestand auf alte Genehmigungen zurückzuführen ist, die seinerzeit die
Herstellungspflicht von Stellplätzen nicht beinhalteten. Im Gegensatz dazu sind
Bauvorhaben im zukünftigen Plangebiet nur zulässig, wenn diese ihren eigenen
Stellplatzbedarf decken.
Aus Sicht der Verwaltung liegt ein Bebauungskonzept vor, dass aufgrund der
städtebaulichen Zielsetzung mit der Umgebung gut vereinbar ist. Es handelt sich zudem
um eine sinnvolle städtebauliche Nachverdichtung, die aufgrund der guten Lage im
Stadtraum von der vorhandenen Infrastruktur profitiert. Dies führt zu einem auch
stadtwirtschaftlich betrachteten effizienten Baugebiet, das auch mit seinen
Mehrfamilienhäusern einen sinnvollen Beitrag zum Wohnungsbau darstellt.
Die Verwaltung empfiehlt, zum Bebauungsplanentwurf den Satzungsbeschluss zu fassen.
Anlage(n):
(1) Abwägungsvorschlag
(2) Übersichtsplan
(3) BP 06.02
(4) Legende zum BP 06.02
(5) Begründung zum BP 06.02