Daten
Kommune
Brühl
Größe
175 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
21.06.16, 13:09
Aktualisiert
20.09.16, 16:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Müller
61 30 10 0408
10.05.2016
204/2016
Betreff
Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße"
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Rat
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Lamberty
Schaaf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), folgende Satzung nebst zugehöriger Begründung über die
Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet
südlich Lise-Meitner-Straße“.
Satzung
der Stadt Brühl zur Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 Baugesetzbuch (BauGB)
für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise-MeitnerStraße“ vom 12.09.2016.
Der Rat der Stadt Brühl hat am 12.09.2016 gemäß den §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 + 2 und 17
Abs. 1 Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) ),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),
i.V.m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), für das
Plangebiet des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße“ eine
Veränderungssperre beschlossen.
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Drucksache 204/2016
§1
Für folgende Grundstücke wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB eine
Veränderungssperre beschlossen:
In der Flur 23 die Flurstücke 300, 307 und 308.
(Siehe Übersichtsplan zur Veränderungssperre im Maßstab 1:2.000)
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1
BauGB:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch - Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen - nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen
nicht beseitigt werden
2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderung von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden
und gemäß § 14 Abs. 2 BauGB gilt:
3. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
sowie gemäß § 14 Abs. 3 BauGB gilt:
4. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§3
Inkrafttreten und Fristen
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft.
Sie tritt außer Kraft sobald und so weit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan
in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser
Satzung.
§4
Entschädigung
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns
oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den
Betroffenen für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene
Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB).
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Drucksache 204/2016
Nach § 18 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Der
Entschädigungs-berechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht
zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die
Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 BauGB entsprechend.
Brühl, 13.09.2016
Der Bürgermeister
(Dieter Freytag)
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Veränderungssperre für das Plangebiet
des Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise- Meitner-Straße“ wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim
Zustandekommen der aufgeführten Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Satzungsbeschluss ist vorher beanstandet worden
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Hinweise:
Die Satzung kann während der Öffnungszeiten im Fachbereich Bauen und Umwelt der
Stadt Brühl, Rathaus Uhlstraße 3, Zimmer A 123 und A 125 eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Baugesetzbuches i.d.F. der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der
Veränderungssperre wird hingewiesen.
Brühl, 13.09.2016
Der Bürgermeister
(Dieter Freytag)
Drucksache 204/2016
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Erläuterungen:
Mit Datum vom 24.10.2014 (Eingang Stadt Brühl) hat die Firma Aldi eine Bauvoranfrage
zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer geplanten Verkaufsfläche von bis
zu 1.250 m² für den Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße eingereicht. Der Antrag wird
als „Neubau eines Discounters unter Verlagerung des vorhandenen Betriebsstandortes
von der Engeldorfer Straße zur Lise-Meitner-Straße und Abbruch des vorhandenen
Gartenfachmarktes“ formuliert.
Das bestehende Planungsrecht für die Bewertung des Bauvorhabens bildet der
Bebauungsplan Bauzonen, welcher mit der Ordnungsziffer 24 Industriegebiet festsetzt.
Gemäß BauNVO 1962 ist in diesen GI-Gebieten großflächiger Einzelhandel zulässig, so
dass die Ansiedlung des Vorhabens genehmigt werden müsste.
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat am 30.06.2016 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 04.20 „Sondergebiet südlich Lise-Meitner-Straße“ beschlossen. Neben
dem Erhalt von bestehenden Einrichtungen ist auf der Grundlage der Rahmenplanung
Brühl-Ost die Verlagerung von Einzelhandelsunternehmen von der Berzdorfer Straße an
die Lise-Meitner-Straße geplant. Ziel des Bebauungsplanes ist die inhaltliche Steuerung
der Einzelhandelsnutzungen (Art und Umfang der Sortimente gem. des Einzelhandelsund Zentrenkonzepts) und die städtebauliche Neuordnung des Plangebiets. Der
rechtskräftige Bebauungsplan Bauzonen Ordnungsziffer 24 ermöglicht keine inhaltliche
Steuerung des Einzelhandels und keine Gliederung und Ordnung innerhalb des
Plangebiets (Festsetzung von Baufenstern/überbaubaren Flächen).
Da der Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist, d.h. noch nicht zum
Satzungsbeschluss geführt wurde, soll mit der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB die
durch den Bebauungsplan 04.20 "Sondergebiet südliche Lise-Meitner-Straße" gewünschte
städtebaulich geordnete und verträgliche Entwicklung der Grundstücke gewährleistet
werden. Die Bauvoranfrage der Firma Aldi würde den gewünschten Entwicklungen
entgegenstehen, da eine Errichtung an dem beantragten Standort im Plangebiet die
Ansiedlung eines weiteren Einzelhandelsunternehmens flächenmäßig nicht ermöglichen
würde.
Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft. Die Veränderungssperre der Satzung tritt am 17.09.2018 außer Kraft. Wenn
besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist um ein weiteres Jahr
verlängern.
Die vorstehenden Erläuterungen zur Vorlage sind gleichzeitig als Begründung zur
Veränderungssperre anzusehen.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan Veränderungssperre BP 04.20