Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Datum
28.02.2013
Erstellt
14.03.13, 20:31
Aktualisiert
14.03.13, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Inden
Inden, 25. März 2013
Der Bürgermeister
Beschluss
über die 16. Sitzung
des des Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung
am 28.02.2013 im Ratssaal des Rathauses in Inden
3.1
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“
- Aufstellungsbeschluss
57/2012
2. Ergänz
ung
Seitens einiger Ausschussmitglieder wird mitgeteilt, dass vorab nochmal ein Ortstermin
stattgefunden hat. Es soll die bürgerfreundlichste Änderung beschlossen werden.
Die UDB-Fraktion bittet die Verwaltung zu prüfen, ob den Antragstellern ein vereinfachtes
Verfahren angeboten werden kann. Frau Dechering entgegnet hierzu, dass es bereits eine
Vereinbarung mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren gibt: Bauantragsunterlagen
können auf der Homepage des Kreises Düren heruntergeladen werden. Von der Einfriedung
müssen allerdings keine Planzeichnungen erstellt werden, es sind Fotos ausreichend. Hier
muss die Höhe angegeben werden. Des Weiteren ist der Verlauf der Einfriedungen in die
Lagepläne einzuzeichnen. Der Kreis Düren ist verpflichtet die Bauanträge einzufordern.
Der Ausschuss empfiehlt einstimmig dem Rat:
Der Bebauungsplan wird wie folgt geändert:
Textliche Festsetzungen
A Planungsrechtliche Festsetzungen
5. Stellplätze und Garagen - § 12 BauNVO i.V. mit § 23 BauNVO
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.
• Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig.
• Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in den mit „---„ abgegrenzten
Flächen innerhalb eines Bereiches von 3 m zur Grundstücksgrenze zulässig.
• Stellplätze sind darüber hinaus auch auf den Zufahrtsflächen zulässig.
B Baugestalterische Festsetzungen
12. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen - § 86 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4
BauGB
11.2 Einfriedungen
wird gestrichen
Zeichnerische Festsetzungen
Die zeichnerische Darstellung wird um Flächen für Garagen, Stellplätze und überdachte
Stellplätze ergänzt.
Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von
Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter
bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4. Abs. 1 wird
abgesehen.
Die öffentliche Auslegung wird gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt
Der Entwurf der Planänderung wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange zugeleitet. Ihnen ist, unter Fristsetzung von 4 Wochen, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Es wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten
Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB aufgestellt wird
und dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie
die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu den Öffnungszeiten während der öffentlichen
Auslegung unterrichten kann.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung vom 28.02.2013
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