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Beschlusstext (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ - Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
12 kB
Datum
28.02.2013
Erstellt
14.03.13, 20:31
Aktualisiert
14.03.13, 20:31
Beschlusstext (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“
- Aufstellungsbeschluss) Beschlusstext (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“
- Aufstellungsbeschluss)

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Gemeinde Inden Inden, 25. März 2013 Der Bürgermeister Beschluss über die 16. Sitzung des des Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung am 28.02.2013 im Ratssaal des Rathauses in Inden 3.1 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ - Aufstellungsbeschluss 57/2012 2. Ergänz ung Seitens einiger Ausschussmitglieder wird mitgeteilt, dass vorab nochmal ein Ortstermin stattgefunden hat. Es soll die bürgerfreundlichste Änderung beschlossen werden. Die UDB-Fraktion bittet die Verwaltung zu prüfen, ob den Antragstellern ein vereinfachtes Verfahren angeboten werden kann. Frau Dechering entgegnet hierzu, dass es bereits eine Vereinbarung mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren gibt: Bauantragsunterlagen können auf der Homepage des Kreises Düren heruntergeladen werden. Von der Einfriedung müssen allerdings keine Planzeichnungen erstellt werden, es sind Fotos ausreichend. Hier muss die Höhe angegeben werden. Des Weiteren ist der Verlauf der Einfriedungen in die Lagepläne einzuzeichnen. Der Kreis Düren ist verpflichtet die Bauanträge einzufordern. Der Ausschuss empfiehlt einstimmig dem Rat: Der Bebauungsplan wird wie folgt geändert: Textliche Festsetzungen A Planungsrechtliche Festsetzungen 5. Stellplätze und Garagen - § 12 BauNVO i.V. mit § 23 BauNVO Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. • Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig. • Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in den mit „---„ abgegrenzten Flächen innerhalb eines Bereiches von 3 m zur Grundstücksgrenze zulässig. • Stellplätze sind darüber hinaus auch auf den Zufahrtsflächen zulässig. B Baugestalterische Festsetzungen 12. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen - § 86 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB 11.2 Einfriedungen wird gestrichen Zeichnerische Festsetzungen Die zeichnerische Darstellung wird um Flächen für Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze ergänzt. Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4. Abs. 1 wird abgesehen. Die öffentliche Auslegung wird gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt Der Entwurf der Planänderung wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zugeleitet. Ihnen ist, unter Fristsetzung von 4 Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB aufgestellt wird und dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu den Öffnungszeiten während der öffentlichen Auslegung unterrichten kann. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung vom 28.02.2013 Seite 2