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Beschlusstext (2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27a „Waagmühle Ost“ - Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,8 kB
Datum
28.02.2013
Erstellt
14.03.13, 20:31
Aktualisiert
14.03.13, 20:31
Beschlusstext (2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27a „Waagmühle Ost“
- Aufstellungsbeschluss) Beschlusstext (2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27a „Waagmühle Ost“
- Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Inden Inden, 25. März 2013 Der Bürgermeister Beschluss über die 16. Sitzung des des Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung am 28.02.2013 im Ratssaal des Rathauses in Inden 3.2 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27a „Waagmühle Ost“ - Aufstellungsbeschluss 58/2012 2. Ergänz ung Der Ausschuss empfiehlt ebenfalls aus den unter TOP 3.1 angeführten Gründen einstimmig dem Rat: … Der Bebauungsplan wird wie folgt geändert: Textliche Festsetzungen A Planungsrechtliche Festsetzungen 4. Stellplätze und Garagen - § 12 BauNVO i.V. mit § 23 BauNVO Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. - - Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig. Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in den mit „---„ abgegrenzten Flächen innerhalb eines Bereiches von 3 m zur Grundstücksgrenze zulässig. Stellplätze sind darüber hinaus auch auf den Zufahrtsflächen zulässig. B Baugestalterische Festsetzungen 11 Äußere Gestaltung baulicher Anlagen - § 86 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB 11.2 Einfriedungen wird gestrichen Zeichnerische Festsetzungen Die zeichnerische Darstellung wird um Flächen für Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze ergänzt. Im Bereich der Gemarkung Lucherberg, Flur 13, Parzellen 35b und 34 werden die Erschließung und die Baufenster der Vermarktungssituation angepasst. Da mit der Änderung die zulässige Grundfläche nicht erweitert wird, die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4. Abs. 1 wird abgesehen. Die öffentliche Auslegung wird gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt Der Entwurf der Planänderung wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zugeleitet. Ihnen ist, unter Fristsetzung von 4 Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es wird ortsüblich bekannt gemacht, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB aufgestellt wird und dass sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu den Öffnungszeiten während der öffentlichen Auslegung unterrichten kann. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung vom 28.02.2013 Seite 2