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Vorlage (Änderung der - Beitragssatzung Kindertagesbetreuung - Beitragssatzung OGS)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
31.08.16, 08:05
Aktualisiert
20.09.16, 16:05
Vorlage (Änderung der
-	Beitragssatzung Kindertagesbetreuung
-	Beitragssatzung OGS) Vorlage (Änderung der
-	Beitragssatzung Kindertagesbetreuung
-	Beitragssatzung OGS)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 30/10 20 51/05 10.08.2016 319/2016 Betreff Änderung der Beitragssatzung Kindertagesbetreuung Beitragssatzung OGS Beratungsfolge Schulausschuss Jugendhilfeausschuss Rat Rat Finanzielle Auswirkungen X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Dez. III / Dez. II FB 51 FB 33 Kämmerer Team Haushalt RPA Freytag Brandt Burkhardt Schmitz Cibura Radermacher i.V. Biess Kuhl Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlagen beigefügte - 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung der Stadt Brühl - 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an Grundschulen der Stadt Brühl Erläuterungen: Der Rat der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung am 14.12.2015 die Beitragssatzung Kindertagesbetreuung dergestalt geändert, dass ab dem 01.08.2016 für ein Geschwisterkind eines Kindes, welches sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet, nunmehr die Hälfte des Elternbeitrages zu entrichten ist. Bis zum 31.07.2016 galt die Regelung, dass eine vollständige Beitragsbefreiung für dieses Kind, wie auch für alle weiteren Geschwisterkinder, gewährt wurde. Diese Regelung wurde im Rahmen der Haushaltskonsolidierung und insbesondere im Hinblick auf die nicht erreichte Quote von 19% an Elternbeiträgen für die Mitfinanzierung Drucksache 319/2016 Seite - 2 – der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen getroffen. Aus dem gleichen Grund hat der Rat auch die Beitragssatzung OGS entsprechend geändert. Ausweislich eines Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen betreffend eine entsprechende Regelung der Stadt Erkelenz, welches im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde auch durch das OVG Münster nicht beanstandet wurde, bestanden seinerzeit hiergegen keine Bedenken. Aufgrund einer neuerlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 07.06.2016 ist jedoch eine solche Beitragsfestsetzung nicht zulässig. Der Landesgesetzgeber hat in § 23 Absatz 5 Satz 3 KiBiz ausdrücklich geregelt, dass bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung elternbeitragsfrei ist, weil sie am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden (sogen. Vorschulkinder), so zu berücksichtigen sind, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Von daher ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn die faktische Beitragsfreiheit eines Vorschulkindes zum Anlass für eine Beitragserhebung bei dessen Geschwisterkinder genommen wird, während Geschwisterkinder von NichtVorschulkindern beitragsfrei bleiben. Anlage(n): (1) Änderung Beitragssatzung Kindertagesbetreuung (2) Änderung Beitragssatzung OGS