Daten
Kommune
Brühl
Größe
101 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
31.08.16, 08:05
Aktualisiert
20.09.16, 16:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Dartsch
30/10 20 51/05
10.08.2016
319/2016
Betreff
Änderung der
Beitragssatzung Kindertagesbetreuung
Beitragssatzung OGS
Beratungsfolge
Schulausschuss
Jugendhilfeausschuss
Rat
Rat
Finanzielle Auswirkungen
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Dez. III / Dez. II
FB 51
FB 33
Kämmerer
Team Haushalt RPA
Freytag
Brandt
Burkhardt
Schmitz
Cibura
Radermacher i.V. Biess
Kuhl
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlagen beigefügte
-
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
in der Kindertagesbetreuung der Stadt Brühl
-
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an
Grundschulen der Stadt Brühl
Erläuterungen:
Der Rat der Stadt Brühl hat in seiner Sitzung am 14.12.2015 die Beitragssatzung
Kindertagesbetreuung dergestalt geändert, dass ab dem 01.08.2016 für ein
Geschwisterkind eines Kindes, welches sich im letzten Kindergartenjahr vor der
Einschulung befindet, nunmehr die Hälfte des Elternbeitrages zu entrichten ist.
Bis zum 31.07.2016 galt die Regelung, dass eine vollständige Beitragsbefreiung für dieses
Kind, wie auch für alle weiteren Geschwisterkinder, gewährt wurde.
Diese Regelung wurde im Rahmen der Haushaltskonsolidierung und insbesondere im
Hinblick auf die nicht erreichte Quote von 19% an Elternbeiträgen für die Mitfinanzierung
Drucksache 319/2016
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der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen getroffen. Aus dem gleichen Grund hat
der Rat auch die Beitragssatzung OGS entsprechend geändert.
Ausweislich eines Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen betreffend eine entsprechende
Regelung der Stadt Erkelenz, welches im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde auch
durch das OVG Münster nicht beanstandet wurde, bestanden seinerzeit hiergegen keine
Bedenken.
Aufgrund einer neuerlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom
07.06.2016 ist jedoch eine solche Beitragsfestsetzung nicht zulässig. Der
Landesgesetzgeber hat in § 23 Absatz 5 Satz 3 KiBiz ausdrücklich geregelt, dass bei
Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung elternbeitragsfrei ist, weil sie am
1. August des Folgejahres schulpflichtig werden (sogen. Vorschulkinder), so zu
berücksichtigen sind, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Von daher ist es mit
dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn die faktische Beitragsfreiheit
eines Vorschulkindes zum Anlass für eine Beitragserhebung bei dessen
Geschwisterkinder genommen wird, während Geschwisterkinder von NichtVorschulkindern beitragsfrei bleiben.
Anlage(n):
(1) Änderung Beitragssatzung Kindertagesbetreuung
(2) Änderung Beitragssatzung OGS