Daten
Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
31.10.2016
Erstellt
31.08.16, 08:05
Aktualisiert
31.08.16, 08:05
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule an
Grundschulen der Stadt Brühl vom …
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.6.2015 (GV NRW 2011 S. 496), § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8.9.2015 (GV NRW S. 666), § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom
30.10.2007 (GV NRW S. 462/SGV NRW 216), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14.6.2016 (GV NRW S. 442) sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule
und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2010 (ABI. NRW 1/11
S. 38, BASS 12 - 63 Nr. 2) "Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags-und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I", hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am …folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
In § 5 Absatz 1wird folgende Satz 4 gestrichen:
Die Regelung des Satzes 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass sich ein Kind von mehreren Kindern einer Familie im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet;
in diesem Fall ist für das Geschwisterkind, für das der höchste Beitrag zu zahlen ist,
die Hälfte des Elternbeitrags zu entrichten.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.08.2016 in Kraft.