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Beschlusstext (56. Änderung Flächennutzungsplan "Am Falder/ Auf dem Bürrig" im Stadtteil Kerpen. hier: Aufstellungsbeschluss zum Änderungsverfahren gem. § 2 BauGB)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
24 kB
Datum
24.04.2007
Erstellt
06.08.08, 01:15
Aktualisiert
06.08.08, 01:15
Beschlusstext (56. Änderung Flächennutzungsplan "Am Falder/ Auf dem Bürrig" im Stadtteil Kerpen.
hier:  Aufstellungsbeschluss zum Änderungsverfahren gem. § 2 BauGB) Beschlusstext (56. Änderung Flächennutzungsplan "Am Falder/ Auf dem Bürrig" im Stadtteil Kerpen.
hier:  Aufstellungsbeschluss zum Änderungsverfahren gem. § 2 BauGB)

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Stadt Kerpen Die Bürgermeisterin AUSZUG aus der 19. Sitzung des Stadtrates vom 24.04.2007 Drucksachen-Nummer: 168.07 TOP 5.3 56. Änderung Flächennutzungsplan "Am Falder/ Auf dem Bürrig" im Stadtteil Kerpen. hier: Aufstellungsbeschluss zum Änderungsverfahren gem. § 2 BauGB Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Verkehr beschließt der Rat der Stadt Kerpen mit 36 Ja-Stimmen bei 9 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung einschließlich des von der CDU-Fraktion und der FDP-Fraktion im Ausschuss beantragten unten stehenden ergänzenden Hinweises: Aufstellungsbeschluss für das Änderungsverfahren zur 56. Änderung des Flächennutzungsplan "Am Falder/Auf dem Bürrig" im Stadtteil Kerpen das Aufstellungsverfahren für die 56.Änderung des FNP "Am Falder/ Auf dem Bürrig" im Stadtteil Kerpen. Das Plangebiet der 56. FNP- Änderung liegt am nördlichen Ortsrand von Kerpen. Es wird im Süden begrenzt durch die Philipp-Schneider-Straße, im Westen durch einen Fußweg nördlich des Schulzentrums, im Norden durch die Straße Auf dem Bürrig (K 17) und im Osten durch die Erfttalstraße (L 122) sowie die Sindorfer Straße (K 47). Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, im Maßstab 1 : 5000 zu entnehmen (siehe Anlage 1 der Verwaltungsvorlage). Planungsziel für die 56. FNP- Änderung ist es, in Verbindung mit der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan das Planungsrecht zu schaffen für die Errichtung von großflächigen Einzelhandelbetrieben (zwei Bereiche nördlich und südlich der Sindorfer Straße K 47 „Am Falder“ und „Auf dem Bürrig“) mit dazugehörigen Parkplätzen und Anlieferung sowie ergänzenden Nutzungen. Hierfür ist der Flächennutzungsplan zu ändern. Bei der Änderung des FNP bleiben die Darstellungen der öffentlichen Grünfläche (Jüdischer Friedhof) sowie die Fläche für Gemeinbedarf (Polizei) unberührt. Die das Planungsgebiet tangierenden Verkehrsflächen der L 122 (Erfttalstraße) werden, soweit erforderlich, in die FNP-Änderung einbezogen. In diesem Bereich ist eine Neuanbindung der K 47 geplant. Hierdurch wird sichergestellt, dass die angrenzenden Verkehrsflächen so weiterentwickelt werden können, dass sie der zukünftigen verkehrlichen Entwicklung durch das Vorhaben gerecht werden und die Erschließung gesichert wird. Die Haupterschließung in Richtung Innenstadt soll zukünftig direkt über eine neue Anbindung an die L 122 erfolgen. Bis zur öffentlichen Auslegung wird daher ein Verkehrsgutachten erarbeitet, dessen Empfehlungen in die Bauleitplanung übernommen werden. Basis für alle weiteren in diesem FNP-Verfahren festzusetzenden Darstellungen ist das Einzelhandelskonzept der Stadt Kerpen. In diesem Konzept werden für den Bereich „Am Falder/Auf dem Bürrig“ drei unterschiedliche Sondergebiete benannt: SO 1 : Ergänzungsbereich zum zentralen Versorgungsbereich Zu den hier zulässigen Nutzungen ist festzustellen, dass in Abstimmung mit der Bez.-Reg. Köln eine Ansiedlung außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (in der Innenstadt) nur zulässig sein sollen, wenn die geplanten Nutzungen in der Stadt unterrepräsentiert sind und wegen ihrer Großflächigkeit nicht in der Innenstadt angesiedelt werden können. SO 2 : Zentraler Nahversorgungsbereich Bei der Ermittlung von evtl. zusätzlichen Verkaufsflächen im Bereich Nahversorgung sind die Festlegungen des Nahversorgungskonzeptes der Stadt Kerpen zu berücksichtigen. Nur eine ggf. verbleibende „Restkaufkraft“ kann für die Standort Am Falder/ Auf dem Bürrig“ angerechnet werden. Des Weiteren sind hier bestehende Rechte der Betreiber des Kaufland zu berücksichtigen. SO 3 : sonstiges Sondergebiet Hier sollen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel sowie sonstige gewerbliche Nutzungen (z.B. Autohaus, Hotel…) zulässig gemacht werden. Zu Beginn des Planungsprozesses besteht bereits ein „Vorläufiges Nutzungsschema“, in dem die geplanten Einzelhandelsnutzungen (nahversorgungs-, zentren- und nicht zentrenrelevante Sortimente) mit ergänzenden Nutzungen (z.B. Hotel/ Waschstraße/ Gastronomie) sowie die Erschließung dargestellt sind. Im nächsten Verfahrensschritt erfolgt eine Konkretisierung der Entwürfe der Bauleitplanung zu einem städtebaulichen Entwurf, der Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird. Im FNP ist bis zur öffentlichen Auslegung die Art der baulichen Nutzung darzustellen; hierzu gehört neben dem Sondergebiet – SO auch die maximal zulässige Verkaufsfläche für den Standort. Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 (1) BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Unterrichtung der Bürger ist gemäß § 3 (1) BauGB durchzuführen, die Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 (1) BauGB zu beteiligen. Ergänzender Hinweis: Im zentralen Nahversorgungsbereich soll keine Nutzung angesiedelt werden, die für die Ortszentren bedenklich sind. Konkrete Bedenken werden derzeit in der weiteren Ansiedlung von einem Drogeriemarkt und einer Apotheke gesehen. Darüber hinaus soll sichergestellt sein, dass den Kerpener Interessen- und Werbegemeinschaften im zukünftigen Verfahren zur Umsetzung des Konzeptes die Möglichkeit gegeben wird, bei der Auswahl der Nutzungen mitzuwirken. Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 24.04.2007 Seite 2