Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
13.05.2014
Erstellt
05.05.14, 18:50
Aktualisiert
05.05.14, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
165/2014
Erstellt am:
14.04.2014
Aktenzeichen:
I/10.20.05
Verfasser/in:
Herr Krüger
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
13.05.2014
Betreff
Antrag zur Änderung bzw. Ergänzung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim
hier: §§ 18 und 21
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Fraktion Bürgerverein
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 165/2014 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
ohne
Erläuterungen
Der Rat der Stadt Pulheim hat am 09.07.2013 einstimmig die Neufassung der Geschäftsordnung beschlossen. Zuletzt
hat der Rat am 17.12.2013 – ebenfalls einstimmig – die 1. Änderung der Geschäftsordnung beschlossen.
Mit Schreiben vom 10.04.2014 beantragt die Fraktion des Bürgervereins die §§ 18 und 21 der Geschäftsordnung des
Rates zu ändern (s. Anl. 1 u. 2).
Gem. § 48 (1) S. 3 GO NRW können Fragestunden für Einwohnerinnen und Einwohner in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn Einzelheiten hierüber in der Geschäftsordnung geregelt sind.
Der Rat der Stadt Pulheim hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 18 der Geschäftsordnung entsprechende Regelungen getroffen.
Zu den vorgebrachten Punkten im Einzelnen:
Zu 1.:
Die Einwohnerfragestunde ist nicht teilbar, d. h. es kann nur einen entsprechenden Tagesordnungspunkt geben. Dies
ergibt sich schon aus dem Wortlaut. Eine Aufsplittung ist nicht möglich. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im
Rahmen der Einwohnerfragestunde keine Debatte zu führen ist. Auch können an dieser Stelle keine Beschlüsse gefasst
werden (Held/Winkel/Wansleben, Kommentar zu § 48 GO NRW, Zi. 6, Juli 2012).
Zu 2.:
Vom Sinn und Zweck der Einwohnerfragestunde im Rat werden die Fragen an den Rat in seiner Gesamtheit gestellt.
Wenn gezielt die Stellungnahme einer Fraktion abgefragt werden soll, ist die Einwohnerfragestunde im Rat das falsche
Forum. Deshalb werden die Fragen vom Bürgermeister als dem Vorsitzenden des Rates beantwortet. Außerdem ist, wie
schon zu Ziffer 1 ausgeführt, in der Einwohnerfragestunde keine Debatte zu führen.
Zu 3.:
Gem. § 20 (2) Buchst. f der Geschäftsordnung wird der wesentliche Inhalt der Antworten auf die Anfragen gem. §§ 18
und 19 der Geschäftsordnung in der Niederschrift festgehalten. Bei der Angabe des Namens und der Adresse ist zu
beachten, dass diese nur mit Einwilligung des Fragestellers in der Niederschrift aufgeführt werden dürfen. Dies wird
auch jeweils abgefragt.
Zu 4.:
Gem. § 18 (3) der Geschäftsordnung wird auf die Möglichkeit einer schriftlichen Antwort verwiesen, falls eine Beantwortung in der Sitzung nicht erfolgen kann.
Zu 5.:
Die Einrichtung einer Fragestunde in den Ausschusssitzungen wäre zwar grundsätzlich möglich (so
Held/Winkel/Wansleben, a.a.O.). Allerdings wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen. Darüber hinaus wird auf die
Hinzuziehungsmöglichkeit in den Ausschüssen gem. § 21 der Geschäftsordnung zu einzelnen Tagesordnungspunkten
verwiesen. Diese stellt eine weitgehende Beteiligungsmöglichkeit dar. Schließlich ist hervorzuheben, dass in der Vergangenheit den Hinzuziehungswüschen i. d. R. immer entsprochen worden ist.
Vorlage Nr.: 165/2014 . Seite 3 / 3
Zu 6.:
Die Ausdehnung des Beteiligungsrechtes auf die Punkte Mitteilungen und Anfragen der Ausschussmitglieder widerspricht der in § 58 (3) S. 6 GO NRW formulierten Beteiligungsmöglichkeit. Dort heißt es „Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihren Entscheidungen betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.“ Darauf basiert die Regelung in § 21 der Geschäftsordnung. Unter den Tagesordnungspunkt „Mitteilungen“ und „Anfragen“ sollen ja gerade keine Beratungen durchgeführt werden. Beide Punkte dienen dem Informationsaustausch. Der Punkt „Anfragen“ beschränkt sich auf das Fragerecht der Rats- bzw. Ausschussmitglieder (§ 47 (2)
S. 3 GO NRW: „Der Rat regelt in der Geschäftsordnung Inhalt und Umfang des Fragerechts der Ratsmitglieder.“, § 55
(1) S. 2 GO NRW). Auch bei Anfragen der Ratsmitglieder darf sich keine Debatte anschließen (Held/Winke/Wansleben,
Kommentar zu § 47 GO NRW Zi. 7.3, Juli 2012).
Zu 7.:
Die Tagesordnung wird von den jeweiligen Ausschussvorsitzenden festgesetzt (§ 58 (2) S. GO NRW). Dies beinhaltet
auch das Recht, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte festzulegen. Eine zu rigorose Vorschrift in der Geschäftsordnung würde dieses Recht in unzulässiger Weise beschneiden.