Daten
Kommune
Pulheim
Größe
82 kB
Datum
13.05.2014
Erstellt
05.05.14, 18:50
Aktualisiert
05.05.14, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage 165/2014 – Anlage 2
Aktuelle Fassung
Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge
§ 18 - Fragerecht von Einwohnerinnen / Einwohnern ( § 48 Abs. 1 GO NRW)
(1) In den öffentlichen Teil der Tagesordnung jeder Ratssitzung wird eine Fragestunde für
Einwohnerinnen und Einwohner aufgenommen. Die Fragestunde soll in der Regel bereits
zu Beginn der Tagesordnung durchgeführt werden.
(1)
Melden sich mehrere Einwohnerinnen / Einwohner gleichzeitig, so bestimmt die
Bürgermeisterin / der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jede
Fragestellerin / jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens 2 Zusatzfragen zu stellen.
(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel mündlich durch die Bürgermeisterin /
den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann auf eine
schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
(4) Eine Aussprache findet nicht statt.
1. Fragen zu den Beratungsgegenständen sind auch beim jeweiligen Tagesordnungspunkt
zulässig. Sie unterliegen den gleichen Vorgaben wie in der eigentlichen Einwohnerfragestunde. Fragen zu den Beratungspunkten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, können nicht beim jeweiligen Tagesordnungspunkt gestellt werden.
2. Die Fragen können an den Bürgermeister, an eine oder alle Fraktionen gestellt werden.
3. Name und Anschrift der/des Fragestellerin/Fragestellers sowie eine sinngemäße
Wiedergabe der Frage sind schriftlich festzuhalten. Fragen und Antworten werden im
Sitzungsprotokoll festgehalten.
4. Ist eine Antwort in der Sitzung nicht möglich, erfolgt diese schriftlich innerhalb von 14
Kalendertagen.
§ 21 - Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse
(1) Die Ausschussvorsitzende / der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im
Benehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister fest. Auf Verlangen der
Bürgermeisterin / des Bürgermeisters oder einer Fraktion ist die Ausschussvorsitzende /
der Ausschussvorsitzende verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung
aufzunehmen. Die Einberufung der Ausschüsse erfolgt durch die Ausschussvorsitzende /
den Ausschussvorsitzenden – im Falle seiner tatsächlichen Verhinderung durch die
Stellvertreterin / den Stellvertreter – unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen
und die über die Sitzungen anzufertigenden Niederschriften sind allen Ausschuss- und
Ratsmitgliedern sowie den Fraktionen zuzuleiten. § 2 Absatz 3 Sätze 3 – 7 gilt
entsprechend.
…
(7) Die Ausschüsse können nach vorheriger Beschlussfassung gem. § 58 (3) GO NRW
Vertreterinnen / Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung
vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Dies
gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie Anfragen der Ausschussmitglieder. Die
Hinzuziehung von Vertreterinnen / Vertretern derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von
Entscheidungen betroffen sind, ist nur zu Tagesordnungspunkten des öffentlichen
Sitzungsteils zulässig.
Für Antragstellerinnen / Antragsteller nach § 24 GO NRW findet § 5 (5) der
Geschäftsordnung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden entsprechende
Anwendung.
(8) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim
sinngemäß auch für die Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme von §§ 4,18 und 19.
5. Eine Einwohnerfragestunde in den öffentlichen Ausschusssitzungen gehört zum festen
Bestandteil jeder Sitzung. Mit den vorgebrachten Fragen, Anregungen und Vorschlägen ist
analog zu den Stadtvertretersitzungen zu verfahren.
6. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten in den öffentlichen Ausschüssen die Möglichkeit, sich
auch bei Mitteilungen der Verwaltung sowie Anfragen der Ausschussmitglieder zu Wort zu
melden. Eine Wortmeldung ist jederzeit möglich.
7. Anträge nach § 24 GO NRW werden grundsätzlich an den Anfang der Tagesordnung des
entsprechenden Ausschusses gesetzt.