Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,6 MB
Datum
13.05.2014
Erstellt
05.05.14, 18:50
Aktualisiert
05.05.14, 18:50

Inhalt der Datei

STADT PULHEIM BEBAUUNGSPLAN NR. 109 PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEGRÜNDUNG I STÄDTEBAU.............................................................................................................................. 3 1. Anlass und Ziel der Planung ................................................................................................... 3 2. Bisheriges Verfahren................................................................................................................ 5 3. Weiteres Planverfahren............................................................................................................ 6 4. Räumlicher Geltungsbereich................................................................................................... 6 5. Bestehendes Planungsrecht ................................................................................................... 7 5.1 Landesplanung.................................................................................................................. 7 5.2 Regionalplan...................................................................................................................... 8 5.3 Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim....................................................................... 9 5.4 Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 9 5.5 Bebauungsplan ............................................................................................................... 10 6. Städtebauliche Situation / Bestandssituation ..................................................................... 11 7. Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens (Verträglichkeitsanalyse)................. 12 7.1 Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen des Planvorhabens ............. 13 7.2 Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen und Grundsätzen des Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“........................................................................................ 14 7.3 Fazit .................................................................................................................................. 18 8. Verkehrsuntersuchung .......................................................................................................... 19 9. Schalltechnische Untersuchung........................................................................................... 22 10. 9.1 Straßenverkehrslärm ...................................................................................................... 22 9.2 Schienenverkehrslärm ................................................................................................... 23 9.3 Gewerbelärm ................................................................................................................... 24 Inhalte des Planentwurfes ..................................................................................................... 26 10.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................. 26 10.2 Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................... 28 Bg 109 pul neu 140219 1 10.3 Überbaubare Grundstücksflächen................................................................................ 29 10.4 Grünflächen ..................................................................................................................... 29 10.5 Erschließung ................................................................................................................... 30 10.6 Zufahrtsverbote............................................................................................................... 31 10.7 Stellplätze ........................................................................................................................ 31 10.8 Lärmschutz ...................................................................................................................... 32 10.9 Ver- und Entsorgung ...................................................................................................... 34 11. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen .......................................................................... 35 11.1 Bodendenkmäler ............................................................................................................. 35 11.2 Wasserschutzzone.......................................................................................................... 36 11.3 Baugrundverhältnisse .................................................................................................... 36 11.4 Anlagen der Außenwerbung .......................................................................................... 36 12. Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................. 37 12.1 Zusammenfassung im Umweltbericht (Ausschnitt) .................................................... 37 12.2 Bilanzierung des Eingriffs.............................................................................................. 39 12.3 Artenschutz ..................................................................................................................... 40 13. Flächenermittlung................................................................................................................... 43 14. Bodenordnung ........................................................................................................................ 43 15. Kosten...................................................................................................................................... 43 16. Durchgeführte Gutachten ...................................................................................................... 43 II UMWELTBERICHT .................................................................................................................. 44 Bg 109 pul neu 140219 2 I STÄDTEBAU Die nachfolgenden Ausführungen sind in die Kapitel I Städtebau und II Umweltbericht gegliedert. 1. Anlass und Ziel der Planung Das Einrichtungsunternehmen Segmüller aus Friedberg in Bayern möchte im Süden von Pulheim im Gewerbegebiet „Am Schwefelberg“ ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 43.000 qm errichten. Die angestrebte Verkaufsflächengröße macht das geplante Möbelhaus zu einem sogenannten „großflächigen Einzelhandelsbetrieb“ im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Sofern solche Betriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind sie – außer in Kerngebieten – nur in einem für sie festgesetzten Sondergebiet zulässig. Für das geplante Möbelhaus ist von den genannten Auswirkungen auszugehen, so dass für den vorgesehenen Standort ein verbindlicher Bauleitplan mit einer Sondergebietsfestsetzung erforderlich ist. Da der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim die fraglichen Grundstücksflächen als „Gewerbegebiet“ festsetzt, wird eine Planänderung erforderlich. Da es sich hierbei nicht um eine geringfügige Änderung handelt, sondern v.a. auf Grund der Verkaufsflächengröße ein Planverfahren mit erhöhtem Abstimmungsbedarf erforderlich ist, hat sich die Stadt entschieden, den Bebauungsplan nicht zu ändern, sondern einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Mit der Rechtsverbindlichkeit des neuen Plans werden die entsprechenden Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. 69 unwirksam (BVerwGE 85, 289). Ziel der Planung ist es, für eine ausreichend große und auch überörtlich gut erschlossene Fläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Möbelhauses zu schaffen. Geplant ist also, für zurzeit rechtsverbindlich festgesetzte gewerbliche Bauflächen die Baugebietsausweisung im erforderlichen Umfang in „Sondergebiet Möbelhaus“ umzuwandeln. Das Einrichtungsunternehmen Segmüller ist ein Familienbetrieb in dritter Generation, der sich durch seine eigene Polstermöbelfabrikation von vergleichbaren Möbelhäusern unterscheidet. Entstanden aus einem Handwerksbetrieb zur Herstellung von Polstermöbeln expandierte das Unternehmen zunächst in Süddeutschland und dann auch nach Hessen. Das Unternehmen betreibt aus der Historie zwei kleine Polsterspezialhäuser vornehmlich mit Eigenproduktions-Angeboten in Stuttgart und Frankfurt sowie zwei mittelgroße Einrichtungshäuser mit Vollsortiment und Küchenspezialmärkten in Nürnberg und Mannheim mit 10.000 Bg 109 pul neu 140219 3 m² bis 20.000 m² Verkaufsfläche. Der allgemeinen Entwicklung in der Möbelbranche entsprechend weisen die neuen Standorte München, Augsburg und Weiterstadt Größen von 35.000 m² bis 55.000 m² Verkaufsfläche auf. Am Standort Pulheim ist ein Möbelhaus mit nunmehr maximal 43.000 m² Verkaufsfläche und 2.500 m² zentrenrelevante Randsortimente geplant. Das Möbelhaus besteht aus einem Erdgeschoss und drei Obergeschossen sowie einem zurückgesetzten Technikgeschoss. Das dahinter liegende Lagergebäude dient der Bevorratung von Möbeln. Das Lager kann parallel zum Bahndamm auf dem nordöstlichen Grundstücksteil platziert werden, so dass es auf einer Linie mit dem östlich bestehenden Speditionsgebäude liegen wird. Das Möbelhaus steht parallel davor, so dass von der Straßenseite aus das Lagergebäude hinter dem Möbelhaus „verschwindet“ und in erster Linie das Möbelhaus als Adresse wahrnehmbar ist. Abb.: Entwurf des Büros Kottmair (Köln) für das Möbelhaus Segmüller Die Erschließung des Möbelhauses erfolgt über den vorhandenen Kreisverkehr an der K 6 und die vorhandene Erschließungsstraße (Max-Planck-Straße) zur Spedition über einen noch herzustellenden Kreisverkehr mit einer Abfahrt auf das Möbelhausgelände. Eine direkte Erschließung von der vorhandenen Erschließungsstraße aus soll vermieden werden, um den Verkehrsfluss nicht zu behindern. Nach erster Einschätzung sind 900 Stellplätze (810 für Bg 109 pul neu 140219 4 Besucher und 90 für Mitarbeiter) als notwendige Stellplätze vorzusehen. Weitere 900 Stellplätze können in einer Parkpalette mit zwei Ebenen auf dem Grundstück untergebracht werden. Die Gesamtzahl von 1.800 Stellplätzen soll sicher stellen, dass die Kunden auch zu den wenigen Spitzentagen ein ausreichendes Parkplatzangebot vorfinden und dass Parksuchverkehr vermieden wird. 2. Bisheriges Verfahren Das Vorhaben ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim, der nach einem entsprechenden Verfahren als Satzung beschlossen und bekannt gemacht worden ist. Die Verkaufsfläche war darin auf insgesamt 45.000 qm mit einem zentrenrelevanten Randsortiment von 4.500 qm festgesetzt. Der Umwelt- und Planungsausschuss fasste hierzu am 01.02.2012 den Aufstellungsbeschluss. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand in der Zeit vom 11.04. bis 9.05.2012 statt. Die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand auf der Grundlage eines entsprechenden Offenlagebeschlusses des Umwelt- und Planungsausschusses in der Zeit vom 04.10. bis 06.11.2012 statt. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung und einer entsprechenden Abwägung fasste der Rat der Stadt Pulheim am 18.12.2012 den Satzungsbeschluss, der am 26.03.2013 bekannt gemacht wurde. Durch Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 02.10.2013 wurde der „Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim“ für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan leide an verschiedenen Verfahrens- und Abwägungsfehlern. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Bebauungsplan den Anforderungen an das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 II BauGB) nicht genüge. Es fehle im Gutachten an einer sachgerechten realitätsnahen Betrachtung der dem Vorhaben zuzurechnenden Flächenproduktivität. Dazu führt der Senat aus: „Um den Anforderungen aus dem Abwägungsgebot zu genügen, müssen dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gutachterliche Feststellungen vorliegen, die die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet haben und die Prognoseergebnisse begründen. Diesen Anforderungen genügen die gutachterlichen Äußerungen der BBE auch dann nicht, wenn sich die Annahme über eine Flächenproduktivität von bis zu 2.070 € pro qm Verkaufsfläche im Ergebnis als zutreffend erweist.“ Da in erster Linie die angenommene Flächenproduktivität des Gutachters BBE in Frage gestellt wurde, wurde im Rahmen des neuen Bebauungsplanverfahrens für das Vorhaben durch Stadt + Handel ein neues Gutachten zur städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeit des Vorhabens erarbeitet. Bg 109 pul neu 140219 5 3. Weiteres Planverfahren Die beiden Urteile des OVG Münster sind mit Nichtzulassungsbeschwerden angefochten, mit denen sich das BVerwG befasst. Gleichwohl ist es die Absicht der Stadt Pulheim, unter Beachtung der vom OVG Münster geltend gemachten Verfahrens- und inhaltlichen Mängel eine rechtssichere Grundlage für die Verwirklichung des Projektes zu schaffen, die auch dann gilt, wenn sich der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim als unwirksam erweisen sollte (§ 47 Abs. 5 VwGO). Zur Behebung der vorgenannten angenommenen Fehler bietet sich das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB an, wonach der Bebauungsplan auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Dies liegt besonders deshalb nahe, weil sich die nunmehr beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans von den bisherigen Festsetzungen nur insoweit unterscheiden, als die Gesamtverkaufsfläche um 2.000 m² auf 43.000 m² und die Fläche für zentrenrelevante Randsortimente ebenfalls um 2.000 m² auf 2.500 m² verringert ist. Mit diesen Flächenreduzierungen wird zugleich dem landesplanerischen Grundsatz Rechnung getragen, die zentrenrelevanten Randsortimente auf 2.500 m² zu begrenzen. Da nach Auffassung des OVG Münster die Grundlagen für die Abwägung ergänzt werden müssen, bedarf es einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB) und eines anschließenden Abwägungs- und Satzungsbeschlusses sowie einer nachfolgenden Bekanntmachung. Durch die letztgenannten Verfahrensschritte soll sichergestellt werden, dass der Bebauungsplan in seiner aktuellen Fassung Bestandteil des geltenden kommunalen Satzungsrechts ist, zumal damit auch die Anforderungen erfüllt sind, die sich bei einer Neuaufstellung des Planes ergeben (zu den verfahrensrechtlichen Spielräumen der Gemeinde BVerwGE 85, 289). Die endgültige Entscheidung über das Vorhaben und damit auch über die beabsichtigten Flächengrößen kann allerdings erst im Rahmen des Satzungsbeschlusses fallen, bei dem die Ergebnisse der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenstellungnahmen auszuwerten und abzuwägen sind. Das gilt insbesondere für die Frage, ob es in den Haupt- und Randsortimenten bei den vorgenannten Flächengrößen verbleiben kann oder ggf. noch Veränderungen oder auch inhaltliche Konkretisierungen oder Begrenzungen insbesondere im Interesse schützenswerter Belange erforderlich sind. Auch insoweit muss das Ergebnis der Beteiligungsverfahren abgewartet werden. 4. Räumlicher Geltungsbereich Der für den Bebauungsplan vorgesehene Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 2108, Flur 3, Gemarkung Pulheim. Er grenzt im Nordwesten an das benachbarte Grundstück der Feuerwehr Pulheim und des städtischen Bauhofs und im Westen an die Kreisstraße K 6. Die Bg 109 pul neu 140219 6 südliche Grenze verläuft entlang der im Bebauungsplan Nr. 69 festgesetzten Erschließungsstraße (Max-Planck-Straße), die östliche entlang eines vorhandenen Fußweges und die nordöstliche entlang der Bahntrasse Köln-Mönchengladbach. Die Flächengröße innerhalb des so abgegrenzten Plangebiets beträgt ca. 8 ha. Abb.: Übersichtsplan mit Geltungsbereich 5. Bestehendes Planungsrecht Der Bebauungsplan fügt sich in die überörtlichen und örtlichen Planungen ein. 5.1 Landesplanung Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 2013 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten. Zu dem Entwurf des neuen LEP NRW werden vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt. Am 13.07.2013 ist der LEP – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – in Kraft getreten. Dieser Teilplan Großflächiger Einzelhandel entfaltet bis zum Inkrafttreten des neuen LEP NRW seine Rechtswirkung als Teilplan. Seine Regelungen sind in den Entwurf des Bg 109 pul neu 140219 7 neuen LEP NRW übernommen worden, so dass letztlich beide Pläne in einem Plan zusammengeführt werden sollen. Mit diesem landesplanerischen Fachplan werden Ziele und Grundsätze festgelegt, die im Rahmen der Bauleitplanung künftig von den Kommunen beachtet (Ziele) bzw. in die Abwägung von Bauleitplänen einbezogen (Grundsätze) werden müssen. Für das Planvorhaben sind folgende Ziele und Grundsätze von Belang: - Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen nur innerhalb der in den Regionalplänen dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereiche“ errichtet werden (Ziel). - Bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb zentraler Versorgungsbereiche soll der zu erwartende Gesamtumsatz die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten (Grundsatz). - Betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen zentrenrelevante Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche anbieten (Ziel), - wobei zentrale Versorgungsbereiche durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen (Ziel). - Der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments soll 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten (Grundsatz). Soweit es sich um Ziele handelt, sind diese seit dem Inkrafttreten des Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ zu beachten, die Grundsätze zu berücksichtigen. 5.2 Regionalplan Sondergebiete für Neuansiedlungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe dürfen gemäß Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (siehe Ziel 1, Abschnitt B.2.1 „Definition der Allgemeinen Siedlungsbereiche“) nur im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) des Regionalplanes ausgewiesen werden. Im Regionalplan ist das Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) ausgewiesen. Ein kleinerer Bereich im Südosten des Plangebietes ragt in einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB). Da der Regionalplan jedoch nicht parzellenscharf ist und die betreffende Fläche, die nicht im ASB liegt, kleiner als 10 ha und somit nicht darstellungsrelevant ist, wird davon ausgegangen, dass das geplante Sondergebiet dennoch nicht im Widerspruch zum Regionalplan steht. Im Rahmen des bereits parallel zum Bebauungsplan durchgeführten FNPÄnderungsverfahrens wurde die Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG), ob die Bg 109 pul neu 140219 8 Planung an die Ziele der Raumordnung angepasst ist, gestellt. Die Anpassungsbestätigung durch die Bezirksregierung Köln erfolgte mit Schreiben 17.12.2012. 5.3 Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim Das kommunale Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim als zukünftige Leitlinie zur Steuerung des Einzelhandels in Pulheim wird zurzeit fortgeschrieben. Die erste Stufe des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Pulheim, „Bestandsanalyse und Zielkonzept“, wurde am 03.07.2012 vom Rat der Stadt Pulheim beschlossen. Ein wesentlicher Baustein dieser ersten Bearbeitungsstufe ist die modifizierte Pulheimer Sortimentsliste., die die zentrenrelevanten Sortimente für die Stadt Pulheim festlegt. Das Einzelhandelskonzept kann im Planungsamt der Stadt Pulheim Raum 2.16 oder im Internet (http://www.pulheim.de/file_453138173-17393/amtsblatt-nr-6-des-rhein-erft-kreises-vom-04-02-2014.pdf) eingesehen werden. Im Rahmen einer detaillierten Sortimentsbewertung der zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt Pulheim und im näheren Umfeld (Kerneinzugsgebiet des Möbelhauses) wurde u.a. die Zentrenrelevanz der Einzelsortimente der Sortimentsgruppe „Einrichtungszubehör“ neu bewertet. Es wurde eine Konkretisierung der beschlossenen Pulheimer Sortimentsliste erarbeitet, die auf der faktischen Einzelhandelssituation der zentralen Versorgungsbereiche und deren Entwicklungsfähigkeit basiert (Sortimentsanalyse Pulheim, BBE 2011). Abweichend zur bisher verwendeten Sortimentsliste sind Konkretisierungen im Bereich „Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattung“ vorgenommen worden. So werden die Sortimentsgruppen Haus- / Tisch- / Bettwäsche, Stoffe / Gardinen / Vorhänge und Bilder / Bilderahmen weiterhin als zentrenrelevant bewertet. Die einrichtungsbezogenen Sortimente Beleuchtungskörper / Lampen, Bettwaren / Matratzen, abgepasste Teppiche / Läufer und Spiegel werden nicht mehr als zentrenrelevant eingestuft. Als Ergänzungsstandort für den großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten wurde das Gewerbegebiet Pulheim inklusive des Bereichs „Am Schwefelberg“ in das Standortkonzept aufgenommen. 5.4 Flächennutzungsplan Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Daher wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes 109 eine Flächennutzungsplanänderung betrieben mit dem Ziel, die für die Errichtung des Möbelhauses erforderlichen Flächen nicht mehr als „Gewerbegebiet“ sondern als „Sondergebiet (SO)“ darzustellen. Die Teilbereichsänderung 17.3, deren neue Darstellung ein Sondergebiet für ein Möbel- Bg 109 pul neu 140219 9 haus mit 45.000 m² VKF auswies, wurde am 13.03.2013 von der Bezirksregierung Köln genehmigt und am 26.03.2013 im Amtsblatt der Stadt Pulheim bekannt gemacht. Abb.: Gültiger Flächennutzungsplan für das Plangebiet In einem Parallelverfahren soll auch die Flächennutzungsplanänderung entsprechend angepasst werden. 5.5 Bebauungsplan Sollte das Urteil des OVG Münster vom 02.10.2013 rechtskräftig werden und würde der Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim damit als unwirksam gelten, würde sich die planungsrechtliche Situation wie folgt darstellen: Das Plangebiet ist bauleitplanerisch bereits durch den seit dem 17.10.2000 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim überplant. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet ein „Gewerbegebiet“ fest. Weitere wesentliche Planinhalte sind eine als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsschleife und die Sicherung eines Bodendenkmals durch Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 sollten bereits die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. Es war geplant, ein Sondergebiet für ein Möbelhaus mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 20.000 m² festzusetzen. Diese Änderung durchlief bereits alle Beteiligungsstufen und die entsprechenden externen Abstimmungen, wurde jedoch nach dem Satzungsbeschluss nicht bekannt gemacht und somit nie rechtsverbindlich. Bg 109 pul neu 140219 10 Abb.: Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim (teilweise überplant durch Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1301) 6. Städtebauliche Situation / Bestandssituation Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Kernstadt in Sichtbeziehung zur Bundesstraße B 59 (Ortsumgehung Pulheim). Erschlossen wird das Grundstück über die Landesstraße L 183 (Bonnstraße), die kreuzungsfrei an die Ortsumgehung angebunden ist. Das Plangebiet ist als städtebaulich nicht-integrierter Sonderstandort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs zu bewerten, der keine unmittelbare einzelhandelsbezogene Vorprägung aufweist. Allerdings ist der Standort in der Beschlussfassung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Pulheim als Vorrangstandort für die Ansiedlung eines Möbelhauses mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten vorgesehen. Das Plangebiet liegt derzeit brach, ebenso wie das südlich angrenzende Grundstück. Südöstlich des Plangebietes befinden sich noch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Osten grenzen die gewerblich genutzten Flächen einer Spedition an das Plangebiet, im Nordwesten die Gelände des städtischen Bauhofes und der Feuerwehr Pulheim. Nördlich des Plangebietes, jenseits der Bahnstrecke Köln-Mönchengladbach, befindet sich das Gewerbegebiet Industriestraße / Boschstraße / Siemensstraße. Bg 109 pul neu 140219 11 Am südlichen Rand des Plangebiets ist während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim ein Bodendenkmal entdeckt worden, das auch im Bebauungsplan Nr. 109 gesichert werden soll. Nördlich des Plangebietes, jenseits der Bundesbahntrasse, liegt in ca. 2,5 km die Innenstadt von Pulheim. Abb. Planungen im Zusammenhang mit dem Plangebiet 7. Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens (Verträglichkeitsanalyse) Die Auswirkungen des Möbelhauses sind in der „Wirtschaftlichen, städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim, Stadt + Handel Februar 2014“ behandelt, die auf der Grundlage der ursprünglich geplanten Verkaufsflächengrößen (45.000 m² Möbelhaus einschließlich 4.500 m² zentrenrelevantes Randsortiment) erstattet worden ist. Das dieser Planung nunmehr zugrunde liegende Vorhaben hat eine um 2.000 m² geringere Verkaufsfläche und ein auf 2.500 m² begrenztes zentrenrelevantes Randsortiment. Mit diesen Maßgaben wird nachfolgend über die Ergebnisse des Fachgutachtens berichtet, wobei auf der Hand liegt, dass sich die Auswirkungen des Vorhabens mit der Flächenreduzierung auch im Hinblick auf die Belange der Nachbargemeinden entsprechend verringern. Ergänzend wird auf die „Ergänzende Stellungnahme zur Bg 109 pul neu 140219 12 Wirtschaftlichen, städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim, Stadt + Handel Februar 2014: Reduktion der zentrenrelevanten Randsortimentsverkaufsfläche auf 2.500 m²“ verwiesen. Stadt + Handel hat die konkreten städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche untersucht und bewertet. Anhand eines Marktanteilskonzepts wurde die maximal zu erwartende Umsatzleistung des Vorhabens berechnet und die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf Grundlage eines worst-case-Ansatzes in einem gravitationsbasierten Berechnungsmodell ermittelt. Das gilt auch im Hinblick auf mögliche Summationswirkungen, die sich bei einem Markteintritt des in Neuss geplanten Möbelhauses ergeben. Das Vorhaben ist in einem von der Stadt Neuss als Satzung verabschiedeten Bebauungsplan mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 46.000 m² ausgewiesen. Das zentrenrelevante Randsortiment liegt bei 4.600 m². Zudem ist für das Vorhaben inzwischen eine Baugenehmigung erteilt. Unabhängig von der Frage, in welchem Verfahren mögliche Summationswirkungen zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BVerwG, DVBl 2014, 237 - Ortsumgehung Datteln; vorhergehend OVG NRW, DVBl 2013, 374; BVerwGE 141, 171 = DVBl 2012, 443 – Bremer Wesertunnel; OVG Münster, DVBl 2012, 344; BVerwG, DVBl 2012, 1568 – Lünen-Trianel), wurden diese Auswirkungen in einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachterbüros (Ergänzende Betrachtung: Summierte Auswirkungsanalyse der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim und der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Neuss, Stadt und Handel Februar 2014) untersucht, auf die ebenfalls Bezug genommen werden kann. Bei Anlegung eines Prioritätsgrundsatzes haben das Planverfahren in Pulheim und das Baugenehmigungsverfahren für das Möbelhaus in Pulheim ohnehin einen zeitlichen Vorrang. 7.1 Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen des Planvorhabens Das projektierte Möbelhaus stellt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten dar. Das Planareal grenzt an das Gewerbegebiet Industriestraße / Boschstraße / Siemensstraße, das einen dezentral gelegenen Agglomerationsbereich darstellt und eine Reihe von Fachmärkten, kleinteiligen Einzelhandelbetrieben und sonstige private Dienstleistungen aufweist. Zudem ist der Standort in der Beschlussfassung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Pulheim als Vorrangstandort für die Ansiedlung eines Möbelhauses mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten vorgesehen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Bg 109 pul neu 140219 13 Von Auswirkungen der Vorhabenansiedlung sind vor allem wettbewerbliche Bestandsstrukturen (zumeist in städtebaulich nicht integrierten Lagen) betroffen. Von den absatzwirtschaftlichen Auswirkungen der untersuchten Randsortimente sind v. a. Bestandsstrukturen in Pulheim selbst (allerdings in geringer Ausprägung) wie auch vorrangig Bestandsstrukturen in Köln betroffen. Die absatzwirtschaftlichen Folgen des Vorhabens führen in allen untersuchten Sortimentsbereichen nicht zu negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Versorgungsfunktion oder die Entwicklungsmöglichkeiten von zentralen Versorgungsbereichen. Negative städtebauliche Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in Pulheim und den Nachbarkommunen sind auch angesichts der ermittelten Umsatzumverteilungswerte nicht zu erwarten. 7.2 Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen und Grundsätzen des Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ Nachfolgend erfolgt die Einordnung des Vorhabens in den Kontext der jeweiligen Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Ziel: Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen „Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.“ Im Regionalplan ist das Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) ausgewiesen. Ein kleinerer Bereich im Südwesten des Plangebietes ragt in einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB). Da der Regionalplan jedoch nicht parzellenscharf ist und die betreffende Fläche, die nicht im ASB liegt, kleiner als 10 ha und damit nicht darstellungsrelevant ist, steht das geplante Sondergebiet nicht im Widerspruch zur Darstellung im Regionalplan. Durch die Verortung des Vorhabenstandorts in einem ASB ist das Vorhaben kongruent zum Ziel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Bg 109 pul neu 140219 14 Ziel: Beeinträchtigungsverbot „Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Ab. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“ Wie im Gutachten dargelegt, sind mit dem Vorhaben keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche in Pulheim oder den Nachbarkommunen verbunden. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ergänzende Betrachtung: Summierte Auswirkungsanalyse der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim und der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Neuss verwiesen. Dem Beeinträchtigungsverbot wird daher entsprochen. Grundsatz: Planumsatz soll nicht höher sein als untersuchungsrelevante Kaufkraft „Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.“ Das Kernsortiment des Vorhabens ist das Sortiment Möbel bzw. die Sortimentsgruppe Möbel, Matratzen/ Lattenroste/ Bettdecken, Elektrogroßgeräte. Die Kaufkraft für diese Sortimentsgruppe in Pulheim beträgt aktuell rd. 23,8 Mio. Euro. Die Umsatzprognose für das Vorhaben Möbelhaus Segmüller Pulheim beträgt max. 91,3 Mio. Euro im Kernsortiment. Die Umsatz-Kaufkraft-Relation für den Kernsortimentsbereich beträgt demnach rd. 384 %, d. h. der prognostizierte Umsatz überschreitet deutlich die entsprechende Kaufkraft der Einwohner von Pulheim. Grundsätzlich sei darauf verwiesen, dass die Regelung des Grundsatz 4 des Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel in Hinblick auf Möbelvorhaben mit einer regionalen Ausrichtung und Versorgungsfunktion aus fachgutachterlicher Sicht nicht der aktuellen sozioökonomischen Realität, d. h. den aktuellen Entwicklungen im Möbeleinzelhandel, Rechnung trägt. Bei dem Vorhaben Segmüller Pulheim handelt es sich zudem um eine Vorhabenplanung, die von der Größenordnung leicht kleiner bzw. vergleichbar zu aktuellen Planungen bzw. genehmigten Vorhaben in der Region bzw. in Nordrhein-Westfalen ist; zu nennen wären hier insbesondere: - Vorhaben Möbel Höffner Neuss: 46.000 m² VKF - Vorhaben Möbel Höffner Duisburg: 52.000 m² VKF Bg 109 pul neu 140219 15 - Vorhaben Ostermann Duisburg: 50.000 m² VKF (+ 10.000 m² VKF Gartenfachmarkt) Wenn der zu erwartende Gesamtumsatz eines Vorhabens nicht mehr die entsprechende Kaufkraft der Standortkommune übersteigen soll, wären Ansiedlungen von Möbelmärkten in den Größenordnungen, wie sie sich am aktuellen Marktgeschehen abzeichnen, nur noch in Oberzentren oder einwohnerstarken Mittelzentren in Nordrhein-Westfalen ansiedlungsfähig. Auch im Hinblick auf den regionalen Wettbewerb weist das Vorhaben keine überdimensionierte Größenordnung auf, zumal einige der Wettbewerbsstandorte als Kombinationsstandorte mehrerer Möbeleinzelhandelsbetriebe eine in etwa vergleichbare Größenordnung zu dem Solitärstandort Vorhaben Segmüller aufweisen. Auch die erfolglos gebliebenen Bemühungen der Stadt Pulheim, einen Möbelmarkt mit einer kleineren Verkaufsfläche von 20.000 m² am Vorhabenstandort anzusiedeln, bestätigen die aktuellen Tendenzen im Bereich des Möbeleinzelhandels, nur noch Möbelmärkte mit einer Größenordnung ab ca. 45.000 m² zu realisieren: Für den Vorhabenstandort wurde 2008/ 2009 ein Regionalplanänderungsverfahren betrieben und zeitgleich parallel durch die Stadt Pulheim der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan 69 von Pulheim geändert. Diese Änderung wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht, so dass dieser keine Rechtsverbindlichkeit erlangt hat. Das Vorhabengrundstück war bis dahin im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Durch die Änderung sollte die Ausweisung einer ca. 5 ha großen Teilfläche als Sondergebiet mit der Festsetzung Möbelhaus, 20.000 m² VK einschließlich 2.000 m² VK zentrenrelevante Sortimente erfolgen. Im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens 2009 und trotz der Zusammenarbeit mit einem Investor/ Projektentwickler, der in Kontakt mit mehreren interessierten Möbelhäusern stand, wurden keine Angebote abgegeben. Daraufhin wurde das Ausschreibungsverfahren aufgehoben und das Grundstück durch die Stadtverwaltung nochmals allen bekannten Möbelhäusern und Projektentwicklern angeboten. Trotz dieser Bemühungen verliefen 2009/ 2010 alle Verhandlungen letztendlich erfolglos. Fazit der geführten Verhandlungen war, dass ein Möbelhaus mit 20.000 m² VKF bei der bestehenden Marktlage von keinem Interessenten gebaut bzw. betrieben werden wollte. Die Stadtverwaltung wurde daraufhin nochmals bei der Bezirksregierung vorstellig, welche die Bereitschaft signalisierte, eine Erhöhung der VKF auf bis zu 50.000 m² unter Voraussetzungen mitzutragen. Als dies potenziellen Interessenten in Aussicht gestellt werden konnte, wurden die Verhandlungen konkret, mehrere große Möbelhäuser zeigten Interesse. Das Kernsortiment Möbel des geplanten Vorhabens ist nicht zentrenrelevant und hat daher auf die zentralen Versorgungsbereiche in Pulheim und der benachbarten Gemeinden keine schädlichen Auswirkungen. Daraus folgt zugleich, dass insoweit auch keine negativen städ- Bg 109 pul neu 140219 16 tebaulichen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum zu erwarten sind. Da das Sortiment nur aperiodisch nachgefragt wird, sind auch keine negativen Auswirkungen auf eine verbrauchernahe Versorgung zu erwarten. Denn der Möbelsektor ist auf regionale Einzugsbereiche ausgerichtet und wird vom Verbraucher auch unter sozioökonomischen Aspekten so wahrgenommen. Ziel: Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche „Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um Randsortimente handelt.“ Die Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente des Vorhabens Möbelhaus Segmüller Pulheim wird in der Gesamtheit 2.500 m² nicht überschreiten; der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente beträgt bei einer geplanten Gesamtverkaufsfläche von nunmehr 43.000 m² weniger als 6 %. Das Vorhaben Möbelhaus Segmüller Pulheim ist demnach kongruent zum Ziel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Grundsatz: Begrenzung des Umfangs des zentrenrelevanten Randsortiments auf 2.500 m² Verkaufsfläche „Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten.“ Die Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente des Vorhabens Möbelhaus Segmüller Pulheim wird mit den nunmehr geplanten 2.500 m² den als Richtgröße ausgeprägten Grundsatz nicht überschreiten. Auf die „Ergänzende Betrachtung: Summierte Auswirkungsanalyse der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim und der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Neuss“ wird verwiesen. Bg 109 pul neu 140219 17 7.3 Fazit Das Vorhaben wurde hinsichtlich der Ziele und Grundsätze des „Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ und hinsichtlich der zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und Versorgungsstrukturen in Pulheim und den Nachbarkommunen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO geprüft und bewertet. Zudem wurden die Annahmen, Methoden und Ergebnisse auch mit denen von bereits vorliegenden Gutachten für das Vorhaben (BBE 2012, Junker und Kruse 2012) abgeglichen und die Korrektheit der in diesem Gutachten getroffenen Annahmen, Methoden und Ergebnisse im Vergleich zu den beiden anderen Gutachten belegt. Das Vorhaben ist kongruent zu den Zielstellungen der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Pulheim (2012). Stadt + Handel hat die konkreten städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche untersucht und bewertet. Anhand eines Marktanteilskonzepts wurde die maximal zu erwartende Umsatzleistung des Vorhabens berechnet und die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf Grundlage eines worst-case-Ansatzes in einem gravitationsbasierten Berechnungsmodell ermittelt. Die vorhabenbedingten absatzwirtschaftlichen und daraus resultierenden städtebaulichen Auswirkungen stellen sich in der Gesamtschau wie folgt dar: - Von Auswirkungen der Vorhabenansiedlung sind vor allem wettbewerbliche Bestandsstrukturen (zumeist in städtebaulich nicht integrierten Lagen) betroffen. Von den absatzwirtschaftlichen Auswirkungen der untersuchten Randsortimente sind v. a. Bestandsstrukturen in Pulheim selbst (allerdings in geringer Ausprägung) wie auch vorrangig Bestandsstandstrukturen in Köln betroffen. - Anhand der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen in allen untersuchten Sortimentsbereichen resultieren keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Versorgungsfunktion oder die Entwicklungsmöglichkeiten von zentralen Versorgungsbereichen. Negative städtebauliche Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in Pulheim und Nachbarkommunen sind anhand der ermittelten Umsatzumverteilungswerte nicht zu erwarten. In der fachlichen Gesamtbewertung ergibt sich, dass - das Vorhaben den Zielen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel entspricht, - das Vorhaben nicht kongruent zu dem Grundsatz 4 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel ist, jedoch begründete Argumente für ein Abweichen von diesem Grundsatz vorliegen, Bg 109 pul neu 140219 18 - das Vorhaben kongruent zu den Zielstellungen der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Pulheim (2012) ist, - keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche in Pulheim oder den Nachbarkommunen zu erwarten sind. Das Vorhaben ist demnach als verträglich im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO zu bewerten und entspricht den Zielen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. 8. Verkehrsuntersuchung Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung wurden durch das Büro PTV, Karlsruhe/ Düsseldorf, ergänzend zu den vorliegenden Daten der Stadt, Verkehrserhebungen an vier Knotenpunkten durchgeführt. Insgesamt wurden Verkehrsdaten von acht Knotenpunkten und Dauerzählungen von zwei Streckenabschnitten ausgewertet. Für das betreffende Straßennetz wurde das aktuelle Verkehrsaufkommen ermittelt. Auf der an das Plangebiet angrenzenden K 6 beträgt das Verkehrsaufkommen derzeit werktags 4.700 Kfz / 24h bei einem Schwerlastverkehr-Anteil von 4,8 %. Für das künftige zusätzliche werktägliche Verkehrsaufkommen durch Kunden des Möbelhauses wurden ca. 3.400 PKW-Fahrten/24h berechnet, zusätzlich durch Beschäftigte ca. 900 PKW-Fahrten/24h. Für den Lieferverkehr wurden ca. 50 LKW-Fahrten/24h angenommen. Der Mehrverkehr durch das Möbelhaus Segmüller betrüge demnach an Werktagen auf der K 6 nördlich des Kreisverkehrs ca. 4.100 Kfz/24h und südlich des Kreisverkehrs ca. 200 Kfz/24h. Das LKW-Aufkommen ist nach Angaben der Fa. Segmüller nur an Werktagen zu verzeichnen. Die Anlieferung erfolgt dabei überwiegend in den Tagesstunden (46 LKWFahrten); in den Nachtstunden ist nach Angaben der Fa. Segmüller mit vier LKW-Fahrten zu rechnen. An einem normalen Samstag wird durch das Möbelhaus ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von ca. 7.200 PKW-Fahrten/24h durch Kunden und ca. 700 PKWFahrten/24h durch Beschäftigte prognostiziert. Die Verkehrsuntersuchung geht allerdings noch von den Größenordnungen aus, die in dem ursprünglichen Konzept des Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim vorgesehen waren. Die aktuelle Planung bleibt im Kernsortiment Möbel und im zentrenrelevanten Randsortiment mit jeweils 2.000 m² unter diesen Ansätzen. Daher ist das tatsächlich zu erwartende Verkehrsaufkommen in der Tendenz geringer im Vergleich zu einem Möbelhaus von 45.000 m². Auch mögliche höhere Umsatzerwartungen werden nicht zu einer Überschreitung der im Verkehrsgutachten aus 2012 ermittelten PKW-Fahrten führen (s. Ergänzende Stellungnahme PTV vom 11.02.2014). Bg 109 pul neu 140219 19 Im Weiteren wurde gutachterlich untersucht, wie sich die prognostizierten Mehrverkehre auf die umliegenden Knotenpunkte verteilen und welche Auswirkungen sie haben. Es wurden Leistungsfähigkeitsnachweise inklusive einer Einschätzung der Verkehrsqualität für die folgenden Knotenpunkte erstellt: Bonnstraße/ Venloer Straße, Bonnstraße/ Siemensstraße, Bonnstraße/ K6, Bonnstraße/ AS B 59 (Nord), Bonnstraße/ AS B 59 (Süd), K6/ Zufahrt Möbelhaus, B59/ Venloer Straße, AS B59/ BAB A1 (West) und AS B59/ BAB A1 (Ost). Die Nachweise wurden für folgende Plan- bzw. Lastfälle geführt: - Analyse, Abendspitze Normalwerktag und Samstagverkehr und - Planfall mit Möbelhaus, Abendspitze Normalwerktag und Samstagverkehr. Es hat sich gezeigt, dass sich mit den zu Grunde gelegten Verkehrsbelastungen für den Lastfall „mit Möbelhaus“ die Verkehre an den untersuchten Knotenpunkten unter folgenden Randbedingungen leistungsfähig mit mindestens ausreichender Verkehrsqualität abwickeln lassen: - Am Knotenpunkt Bonnstraße / Venloer Straße sind sowohl in der Analyse als auch in der Prognose Anpassungen im Signalprogramm erforderlich. Die Lichtsignalanlage Venloer Straße / Bonnstraße ist mit der benachbarten Signalanlage Venloer Straße / Boschstraße / Industriestraße koordiniert. Für den Fall der Umsetzung der o.g. Maßnahmen wird empfohlen, die Grünzeiten an der benachbarten Signalanlage anzupassen, damit eine zeitgenaue Koordinierung auf der Hauptrichtung Venloer Straße gewährleistet ist. - Am Knotenpunkt Bonnstraße / B 59 (Nord) sind bauliche Optimierungen erforderlich. Es wird empfohlen, den von der B 59 kommenden Rechtseinbiegefahrstreifen auf 70 Meter zu erweitern, damit für die von der B 59 kommenden Verkehrsströme ausreichend Stauraum vorhanden ist. Der Ausbau soll bis zur Eröffnung des Möbelhauses fertig gestellt sein. Die Realisierung wird über eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Pulheim und dem Landesbetrieb Straßenbau sicher gestellt. Die Finanzierung erfolgt durch die Stadt. Bg 109 pul neu 140219 20 Abb.: Bonnstraße / AS B59 (Nord), Möglicher Ausbau der nördlichen Zufahrt - Am Knotenpunkt Bonnstraße / B 59 (Süd) sind Anpassungen im Signalprogramm erforderlich. Auf Grund der erforderlichen Anpassungen wird empfohlen, die Zeit-WegDiagramme der benachbarten Signalanlage Bonnstraße / B 59 (Nord) ebenfalls entsprechend anzupassen, damit die zeitgenaue Koordinierung zwischen beiden Anlagen gewährleistet ist. - An der Anschlussstelle B 59 / BAB A1 (West) sind Anpassungen im Signalprogramm erforderlich. Auf Grund der erforderlichen Anpassungen wird auch hier empfohlen, die Zeit-Weg-Diagramme der benachbarten Signalanlage B 59 / BAB A1 (Ost) entsprechend anzupassen, damit die zeitgenaue Koordinierung zwischen beiden Anlagen gewährleistet ist. - Die Simulation des Knotenpunktes Bonnstraße / K6 hat gezeigt, dass die prognostizierten Verkehre an diesem Knotenpunkt mit Hilfe der verkehrsabhängigen Steuerung sowohl in der Abendspitze als auch am Samstag leistungsfähig abgewickelt werden können. Hier sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich. Bg 109 pul neu 140219 21 9. Schalltechnische Untersuchung Die durch die Planung zu erwartenden Lärmemissionen und -immissionen wurden im Hinblick auf die Einwirkungen auf das Plangebiet und die Auswirkungen auf die Nachbarschaft des Plangebietes durch das Büro ADU Cologne gutachterlich untersucht (Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen aus Straßenverkehr, Schienenverkehr sowie Gewerbelärm im Rahmen des Bebauungsplanes 109 in Pulheim, Juli 2012). Dazu wurden für den Straßenverkehr für den Prognose-Planfall die Lärmemissionen berechnet und die resultierenden Lärmimmissionen für eine Immissionshöhe von 4,5 m über Geländeniveau in Form farbiger Lärmkarten dargestellt. Beim Schienenverkehr ist nicht mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu rechnen, die Untersuchung im Ist- und Planzustand sollte die Auswirkung des Baukörpers als Reflektor im Tag- und Nachtzeitraum untersuchen. Für den Gewerbelärm wurden gebietsverträgliche Lärmkontingente ermittelt. Auf der Basis konkreter Planungsunterlagen für die geplanten Nutzungen wurde anschließend eine Lärmprognose erstellt und ein Vergleich mit den zulässigen Lärmkontingenten und den TA-LärmRichtwerten (inkl. Maximalpegelkriterien) durchgeführt. Anschließend wurden Vorschläge von Lärmminderungsmaßnahmen (baulich, organisatorisch oder durch Begrenzung von Schallleistungen einzelner Aggregate) erarbeitet. Für das Plangebäude wurden die durch o. g. Emittenten resultierenden Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" vom November 1989 für die fassadenweise ungünstigste Geschosshöhe berechnet und die entsprechenden Lärmpegelbereiche ermittelt. Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden. 9.1 Straßenverkehrslärm Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Lärms aus dem Kfz-Verkehr auf öffentlichen Strassen wird im Einzelnen bestimmt durch die bestehenden Strassen K6, B 59 (Venloer Straße), L183 (Bonnstraße), Siemensstraße, Hugo-Junkers-Straße, Boschstraße und B 59 n. Zur Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs wurden die Verkehrszahlen (Betrachtung: Nullfall und Planfall) des Verkehrsgutachters für die zu betrachtenden Straßen herangezogen. Im Weiteren wurde ausschließlich der Tagzeitraum betrachtet, da im Nachtzeitraum keine Veränderung der Verkehrsströme zu erwarten ist. Die Darstellung der Ergebnisse erfolgte flächig in Form von farbigen Lärmkarten entsprechend der DIN 18005 Teil 2 vom September 1991. Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden. Bg 109 pul neu 140219 22 Abb.: Straßenlärm tagsüber Für verschiedene Immissionsorte im Bereich der bestehenden Wohnbebauung nordwestlich der Bonnstraße wurden die Veränderungen des Straßenverkehrslärmes durch die Planbebauung untersucht. Die Beurteilungspegel erhöhen sich um bis zu 0,5 dB durch die Planung an den ausgewählten Immissionsorten nordwestlich der Bonnstrasse. Die Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall überschritten. Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts wird sowohl im Prognose-Nullfall als auch beim Prognose-Planfall jedoch bei weitem nicht erreicht, so dass keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind. 9.2 Schienenverkehrslärm Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen im Untersuchungsgebiet wird bestimmt durch die DB Strecke 2611 Mönchengladbach – Köln / Abschnitt Pulheim nördlich des Plangebietes. Bei den Daten der DB handelt es sich um die Prognosewerte mit dem Prognosehorizont 2025. Es wurde die Situation ohne (Nullfall) sowie mit dem Baukörper „Möbelhaus“ (Planfall) im Tag- und Nachtzeitraum untersucht. Dazu wurden flächige Ausbreitungsberechnungen Bg 109 pul neu 140219 23 durchgeführt. Das Gebäude des geplanten Möbelhauses wurde an der Nordfassade als „gegliederte Fassade“ digitalisiert. Es zeigt sich, dass der Einfluss des Baukörpers „Möbelhaus“ zum Teil den Schienenlärm nach Norden reflektiert. Die Reflexion führt jedoch nicht zu einer nennenswerten Veränderung der Immissionssituation im gegenüberliegenden Gewerbegebiet. Auf das nordwestlich der Bonnstraße gelegene Wohngebiet hat die Baumaßnahme keine Auswirkung mehr. Die Darstellung der Ergebnisse erfolgte flächig in Form von farbigen Lärmkarten entsprechend der DIN 18005 Teil 2. Die Korrektur S (-5dB) gemäß Schall 03, der sogenannte Schienenbonus, wurde berücksichtigt. Abb.: Schienenlärm tags 9.3 Gewerbelärm Hier wurden die Emissionen, die bei dem Betrieb des Möbelhauses zu erwarten sind, abgeschätzt. Eingangsdaten zur LKW-Frequentierung wurden vom Auftraggeber übermittelt. Die zu erwartenden Schallleistungen und Einwirkzeiten wurden anhand einschlägiger Studien angesetzt. Das Möbelhaus soll ausschließlich im Tagzeitraum geöffnet werden, im Nachtzeitraum wurden maximal zwei Lkw für die Anlieferung angesetzt und es kann die Haustechnik betrieben werden. Bg 109 pul neu 140219 24 Abb.: Gewerbelärm tagsüber Im Ergebnis ist damit zu rechnen, dass der jeweils zulässige Immissionsrichtwert tags und nachts an allen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten wird. Auch die durch einzelne, selten auftretende Geräuschereignisse erzeugten Maximalpegel tagsüber liegen innerhalb des zulässigen Bereichs gemäß TA Lärm. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um eine Angebotsplanung handelt, die nicht das konkrete Vorhaben festsetzen kann, wurden im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ Emissionskontingente für das Plangebiet ermittelt, die im Plan festgesetzt werden (siehe 8.8.1). Bg 109 pul neu 140219 25 10. Inhalte des Planentwurfes Abb.: Bebauungsplan-Entwurf 10.1 Art der baulichen Nutzung Für großflächige Einzelhandelsbetriebe wird die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO (Sonstige Sondergebiete) erforderlich. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wie der geplante Möbelmarkt sind, mit Ausnahme von Kerngebieten, in den übrigen Baugebietsarten der Baunutzungsverordnung (z. B. Gewerbegebieten) nicht zulässig. Auf der Basis eines von einem Bauherrn vorgelegten Bebauungs- und Nutzungskonzepts setzt der Planentwurf das Plangebiet als „Sondergebiet Möbelhaus“ fest. Im Sondergebiet Möbelhaus soll ein Möbelhaus zulässig sein. Gemäß der sonstigen geplanten Nutzung werden für das SO auch Lagergebäude, zugehörige Gastronomieeinrichtungen, Lagerflächen, Flächen für Büros und Verwaltung und Serviceeinrichtungen als zulässige Nutzungen festgesetzt. Damit berücksichtigt die Planfestsetzung das für Möbelhäuser übliche Nutzungs- bzw. Angebotskonzept. Bg 109 pul neu 140219 26 Durch Planeintrag und textliche Festsetzung wird bestimmt, dass das Möbelhaus eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 43.000 m² haben darf. Im Einzelnen werden folgende Sortimente mit Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt: - Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel, Holz-/Kork-/Flecht- und Korbwaren, Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken, elektrische Großgeräte - Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel - Teppiche - Kraftwagenteile und –zubehör, insb. Autokindersitze Die Festlegung der Sortimente erfolgt nach der neuen „Pulheimer Liste“. Die Verkaufsflächenobergrenzen sind Ergebnis der Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im Plangebiet. Mit der textlichen Festsetzung 1.1.3 erfolgt eine Beschränkung des Umfangs der für Möbelhäuser üblichen zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 2.500 m². Als zulässige Randsortimente werden im Einzelnen zugelassen: - Keramische Erzeugnisse und Glaswaren, Haushaltsgegenstände - Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel - Haushaltstextilien, Heimtextilien - Elektrische Kleingeräte - Spielwaren, Bastelartikel Entsprechend den Berechnungen und Empfehlungen der Verträglichkeitsanalyse werden für die einzelnen Randsortimente Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Umverteilungseffekte auftreten, die unter versorgungsstrukturellen und städtebaulichen Aspekten für bestehende Einzelhandelsstrukturen schädigend sein würden. Fazit: Mit der Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche auf max. 43.000 m², der Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf 2.500 m² und mit den spezifiziert festgelegten Verkaufsflächenobergrenzen für die einzelnen zugelassenen Randsortimente ist in ausreichendem Maße sichergestellt, dass weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in Pulheim oder in Nachbargemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Möbelhauses beeinträchtigt werden. Bg 109 pul neu 140219 27 10.2 10.2.1 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) Als Maß der baulichen Nutzung wird für das Sondergebiet eine GRZ von 0,8 entsprechend den Obergrenzen des § 17 BauNVO festgesetzt. Die gemäß § 19 (4) BauNVO zulässige Grundflächenzahl darf durch Stellplätze und Parkpaletten mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden. Begründet wird die Überhöhung durch folgende Umstände: - Die geplanten Stellplätze können nur bei entsprechender Ausnutzung der Grundstücksflächen zur Verfügung gestellt werden. - Zur Sicherung des auf dem Grundstück liegenden Bodendenkmals wird im Bebauungsplan eine private Grünfläche festgesetzt. Aus dem Entwurf der Architekten ergibt sich eine orthogonale Abgrenzung der Grünfläche, die dadurch ca. 2.000 m² größer ist als für die Sicherung des Bodendenkmals erforderlich wäre und ca. 1.700 m² größer als die im Bebauungsplan Nr. 69 festgesetzte Grünfläche. Diese insgesamt knapp 6.000 m² große private Grünfläche steht nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung. Das Grundstück ist durch die Festsetzung der privaten Grünfläche nur vermindert ausnutzbar. - Die Fläche der privaten Grünfläche kann nicht in die GRZ-Berechnung einbezogen werden. Würde man dies tun, läge die GRZ beim derzeitigen Planungsstand rechnerisch im Rahmen der Obergrenze von 0,8. Die Festsetzung führt weder zu einer Beeinträchtigung gesunder Arbeitsverhältnisse noch zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt. Die Bedürfnisse des Verkehrs und sonstige öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt. Auf eine Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet, da mit den vorgenommenen Höhenbeschränkungen das Nutzungsmaß ausreichend bestimmt ist. 10.2.2 Höhe baulicher Anlagen Der Planentwurf setzt die Höhe baulicher Anlagen für das Sondergebiet mit maximal 80,5 m über Normalhöhe Null (NN) fest. Damit steht sowohl ausreichend Höhe für den Bau eines Möbelhauses als auch für die Lagerhallen zur Verfügung. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe entspricht bei Annahme einer mittleren Geländehöhe von 55,5 m ü NN einem 25 m hohen Baukörper. Die östlich angrenzende Spedition hat eine Gebäudehöhe von 15 m. Da das Gelände von Südwesten nach Nordosten von 59 m ü NN bis auf 52 m ü NN abfällt und der Umgang mit dem Gelände noch nicht letztendlich feststeht, wird eine mittlere GelänBg 109 pul neu 140219 28 dehöhe als Bezugshöhe für die Gebäudehöhe angenommen. Dies ermöglicht auch noch einen gewissen Gestaltungsspielraum in der Ausführungsplanung zum Möbelhaus. Die Höhe der Parkpalette wird mit 58 m üNN festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht den Bau einer Parkpalette mit zwei Ebenen. 10.3 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubare Fläche setzt der Bebauungsplanentwurf mit Hilfe von Baugrenzen in Anlehnung an die Planung des Möbelhauses mit gewissem Spielraum fest. Städtebauliches Ziel ist es, die Baukörper im nördlichen Plangebiet entlang der Bahntrasse zu bündeln und die südliche Grundstücksfläche frei von Bebauung zu halten. Die Ausrichtung der Gebäude erfolgt in gleicher Weise wie die benachbarte Speditionshalle parallel zur Bahntrasse. Das Lager soll parallel zum Bahndamm auf dem nordöstlichen Grundstücksteil platziert werden, das Möbelhaus parallel davor. Vor dem Haupteingang zum Möbelhaus befindet sich die sogenannte Arena, eine Fläche für Aktionen unterschiedlichster Art wie Weihnachtsmarkt, Ferienfestival etc. Diese Fläche der Arena wird ebenfalls in die überbaubare Grundstücksfläche integriert. 10.4 Grünflächen Am südlichen Rand des Plangebiets ist während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim ein römischer Burgus entdeckt worden, der als Bodendenkmal langfristig zu sichern ist. Der römische Burgus, welcher mit einem Graben umwehrt wird, ist Bestandteil eines größeren, spätantiken Landgutes. Der Burgus bot im Zuge der germanischen Eroberungszüge den Villenbewohnern Schutz, schützte aber auch die Ernte oder andere Güter vor Plünderung. Der Burgus hat eine Ausdehnung von 50,00 m x 50,00 m. Das Bodendenkmal soll wie im Bebauungsplan Nr. 69 auch in dem jetzt aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 109 als Bestandteil einer Grünfläche gesichert werden. Die Grünfläche wurde im Vergleich zum rechtswirksamen Bebauungsplan etwas vergrößert und gedreht, so dass eine nahezu rechtwinklige Abgrenzung zu den Baugrenzen entsteht. Eine solche angepasste Abgrenzung lässt eine bessere Nutzung der restlichen Flächen als Stellplatzflächen zu. Aus dem Entwurf der Architekten ergibt sich eine orthogonale Abgrenzung der Grünfläche, die ca. 2.000 m² größer ist als für die Sicherung des Bodendenkmals erforderlich wäre und ca. 1.700 m² größer als die im Bebauungsplan Nr. 69 festgesetzte Grünfläche. Die Grünfläche wird als private Grünfläche festgesetzt und ist damit vom Eigentümer des Grundstücks herzustellen und dauerhaft zu pflegen. Das Bodendenkmal und sein SchutzbeBg 109 pul neu 140219 29 reich sind dabei von jeglicher Bebauung und Bepflanzung mit Bäumen freizuhalten. Die Grünfläche ist als Rasenfläche zu entwickeln. Über den römischen Burgus hinaus sind im Plangebiet auf Basis der Ergebnisse von Prospektionen und weitergehenden archäologischen Untersuchungen auch Reste einer metallzeitlichen Siedlung zu erwarten. Bronze- und eisenzeitliche Siedlungsgruben und Pfostengruben von Pfostenhäusern lassen auf einen Siedlungsplatz mit mehreren Gebäuden schließen. Beim Auffinden von Bodenfunden sind grundsätzlich die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zu beachten. 10.5 Erschließung Die Haupterschließung im regionalen Verkehrsnetz erfolgt über die Bundesautobahn BAB A1 im Osten sowie über die B 59 südlich des geplanten Standortes. Verknüpft werden diese beiden Straßen im Bereich der Anschlussstelle AS Köln-Bocklemünd. In Pulheim erfolgt die Erschließung über die L 183 (Bonnstraße) sowie die K 6. Die L 183 ist im südlichen Abschnitt wiederum über zwei Halbanschlüsse mit der B 59 verknüpft. Vorgesehen ist, die Erschließung des Standortes überwiegend über den Streckenzug der B 59 und der L 183 zu realisieren, da diese Strecken südlich von Pulheim verlaufen und die Ortslage selbst vom zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen wenig betroffen ist. Im unmittelbaren Bereich des Standortes erfolgt die Erschließung über die K 6 am bestehenden Kreisverkehr, über den auch das dort angesiedelte Logistik-Unternehmen erschlossen wird. Eine Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist derzeit nicht gegeben. Eine Anbindung des Plangebietes an das Busnetz des Kreises wird aber im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes geprüft. Möglich wäre eine Verknüpfung z.B. durch eine Umwegfahrt der Linie 970, die neben dem Bahnhof Pulheim auch die Verbindung zur Straßenbahnhaltestelle in Köln-Bocklemünd herstellt. Im Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Erschließungsflächen festgesetzt. Das Bebauungs- und Nutzungskonzept des Bauherrn sieht vor, Möbelhaus und Lagergebäude in der nördlichen Hälfte des Plangebiets zu errichten und südlich, den Gebäuden vorgelagert, die erforderlichen Stellplatzflächen anzulegen. Innerhalb des Bebauungsplanes können alle erforderlichen Stellplätze zuzüglich weiterer Stellplätze für besondere Aktionstage untergebracht werden. Dieses Konzept macht die im Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzte Erschließungsschleife überflüssig. Die südliche Geltungsbereichsgrenze des Plangebietes verläuft entlang der im Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche (Max-Planck-Straße). Diese Bg 109 pul neu 140219 30 ist bereits als Baustraße vorhanden, liegt aber nicht innerhalb des Plangebiets. Mit dem Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1301 wurde an der Südostecke des Plangebietes – außerhalb des Geltungsbereichs – ein Kreisverkehrsplatz neu festgesetzt, der noch nicht realisiert ist. Das Bebauungs- und Erschließungskonzept des Bauherrn sieht vor, die Bauflächen des geplanten Baugebietes über eine Anbindung von diesem Kreisverkehrsplatz aus zu erschließen. Das heißt, dass bei Umsetzung des Konzeptes keine weitergehende Festsetzung zur Erschließung der Plangebietsflächen erforderlich ist. Die in den Bebauungsplänen Nr. 69 Pulheim und Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen sichern die Plangebietserschließung ausreichend. Die an das Netz klassifizierter Straßen anbindende, im Ursprungsplan festgesetzte Plangebietsstraße ist hinsichtlich ihrer Dimensionierung für gewerbegebietstypischen Verkehr konzipiert. Eine 7,0 m breite Fahrbahn wird einseitig von einem 2,50 m breiten Parkstreifen und einem 3,0 m breiten, kombinierten Rad-/Fußweg flankiert (siehe Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim). Die Anbindung an die K 6 erfolgt über einen großen, bereits gebauten Kreisverkehrsplatz, der Anschluss der K 6 an die Bonnstraße ist signalisiert. 10.6 Zufahrtsverbote Entlang der K 6 und entlang der Max-Planck-Straße sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt, um einen Anschluss des Plangebietes ausschließlich über den neu zu bauenden Kreisverkehr sicher zu stellen. Eine weitere Zu- und Ausfahrt ist nicht gewünscht und würde den Verkehrsfluss auf den beiden genannten Straßen stören. 10.7 Stellplätze Offene, ebenerdige Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der im Plan festgesetzten Flächen für Stellplätze und innerhalb der Baugrenzen zulässig. Von Stellplatzflächen ausgenommen wurde der Bereich der geplanten Anlieferung im östlichen Grundstücksteil. Im südlichen Grundstücksteil ist eine Fläche für Stellplätze und Parkpalette ausgewiesen. Hier ist die Errichtung einer Parkpalette möglich. Diese Festsetzungen sind erforderlich, um die geplanten 1.800 Stellplätze unterzubringen. Nach erster Einschätzung werden davon ca. 900 Stellplätze bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze sein, die weiteren Stellplätze sollen zusätzlich angeboten werden können. Die Zahl der Kunden unterliegt starken Schwankungen und die große Anzahl an Stellplätzen wird für wenige besonders umsatzstarke Tage vorgehalten. Das Gewerbegebiet in Pulheim bietet keine Stellplatzreserven (an anderen Standorten kann der Kunde auf Stellplätze in der öffentlichen Fläche oder bei angrenzenden Märkten ausweichen). Bg 109 pul neu 140219 31 Die Planung sieht eine Parkpalette mit zwei Ebenen vor, wobei die Zufahrt in die erste Ebene von dem neu zu errichtenden Kreisverkehr aus erfolgt. In die zweite Ebene gelangt man über Rampen auf Höhe des Haupteinganges. Abb.: Schnitt durch das Gelände mit geplanter Parkpalette 10.8 10.8.1 Lärmschutz Geräuschkontingentierung In Bebauungsplänen können sogenannte Lärmemissionskontingente (LEK) festgesetzt werden. Ausgehend von den jeweils zulässigen anteiligen Beurteilungspegeln (Planwerte LPl) an relevanten Immissionsorten auf der Grundlage der TA Lärm werden über eine Schallausbreitungsrechnung unter der Bedingung ungehinderter Schallausbreitung die flächenbezogenen Schallleistungen als Emissionskontingente durch eine rechnergesteuerte Rückrechnung ermittelt. Diese Emissionskontingente sind dann sowohl eindeutig mit den anteiligen Beurteilungspegeln verknüpft als auch im B-Plan vollziehbar. Die Festsetzung der Emissionskontingente geschieht auf der Basis einer ungehinderten Schallausbreitung, um die eindeutige Verknüpfung mit anteiligen Beurteilungspegeln an ausgewählten Immissionsorten sicherzustellen. Daraus resultieren oft Festsetzungen der Emissionskontingente mit Werten, die niedriger sind als für Gewerbe typische Werte einer tatsächlichen, auf die Fläche bezogenen Schallleistung. Dies bedeutet aber nicht von vornherein den Ausschluss bestimmter Nutzungen und Betriebsarten. Denn unter Berücksichtigung von zusätzlichen Schallminderungsmaßnahmen, wie z.B. durch Anordnungen von Hallen, Geländegeometrie, Schallschutzwänden oder –wällen zur Abschirmung oder auch durch Bg 109 pul neu 140219 32 zeitliche Begrenzung von Betriebszeiten, sind auch durchaus höhere Werte der tatsächlichen Schallleistung möglich, wenn sie zu den gleichen Teilbeurteilungspegeln führen, wie die Emissionskontingente im Falle einer ungehinderten Schallausbreitung. Die in der Umgebung der betrachteten Gewerbefläche für das Möbelhaus gelegene Wohnbebauung kann bereits durch Gewerbelärm aus dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet derart vorbelastet sein, dass der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) bereits heute schon ausgeschöpft wird. In der Regel müssen neu hinzukommende Betriebe dann mit ihren Beurteilungspegeln 6 bis 10 dB unter Richtwert bleiben. Im benachbarten Gewerbegebiet ist in der Boschstraße 35 eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet nicht auszuschließen. Bei der Kontingentierung wird diese im Weiteren nicht berücksichtigt, da vorab ermittelt wurde, dass die Zwangspunkte im o.g. allgemeinen Wohngebiet bereits die relevanten Beschränkungen der Kontingentierung bestimmen. Da die gewerbliche Vorbelastung im Tag- und Nachtzeitraum an den betrachteten Immissionsorten nicht genau bekannt ist, wird im Sinne einer worst-case-Betrachtung im Sinne der TA Lärm der um 10 dB geminderte jeweilige Richtwert als Planwert angesetzt. Für die Geräuschkontingente des Bebauungsplanes Pulheim Nr.109 kann im vorliegenden Fall das gesamte Plangebiet ohne Unterteilung in Teilflächen gewählt werden. Es sind ausschließlich Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche das Emissionskontingent von 59,4 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 44, 4 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) nicht überschreiten. Im Ergebnis ist auf den betrachteten Teilflächen des Plangebietes tags und nachts eine gewerbliche Nutzung möglich, ohne in Summe im Bereich der angrenzenden Bebauung außerhalb des Plangebietes zu Immissionskonflikten zu führen. 10.8.2 Lärmpegelbereiche Mit dem Gutachten wurden Schallminderungsmaßnahmen untersucht. Aktive Schallschutzmaßnahmen könnten nur mit einem kaum noch verhältnismäßigen Aufwand errichtet werden und würden städtebaulich sowie gestalterisch unbefriedigende Stadträume schaffen. Insofern wurden passive Schallschutzmaßnahmen als Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" zum Schutz von Aufenthalts- und Büroräumen festgesetzt. Gemäß DIN 4109 werden für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" zuzuordnen sind. Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die Anforderungen der Luftschalldämmung Bg 109 pul neu 140219 33 einzuhalten. Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich gemäß der DIN 4109 aus der Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf das Planungsgebiet einwirkenden Emittentenarten. Im vorliegenden Fall sind dies der Straßenverkehr, der Schienenverkehr und das Gewerbe. An dem zu betrachtenden Plangebäude ergibt sich an der ungünstigsten Fassade und Fassadenhöhe der Lärmpegelbereich LPB IV. Daher wird für alle Fassaden innerhalb des Plangebietes der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Die daraus resultierenden Bauschalldämmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. Es ist zu beachten, dass ohne konkrete Planung oder spezielle Voraussetzungen aus der Kenntnis des Lärmpegelbereiches nicht auf die erforderlichen resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile des Gebäudes und demzufolge auch nicht auf Schallschutzklassen für in Außenbauteilen vorhandene Fenster geschlossen werden kann. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie der Fassadenausgestaltung. Es wird daher im Vorfeld einer detaillierten Planung empfohlen, die Auslegung des notwendigen Schallschutzes gegen Außenlärm sowie eine nachherige Ausführungsplanung fachlich begleiten zu lassen. 10.9 10.9.1 Ver- und Entsorgung Technische Infrastruktur Das Plangebiet ist über die bestehenden Straßen an das Versorgungsnetz der Stadt Pulheim angebunden. In der Max-Planck-Straße liegen bereits alle notwendigen Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Telekommunikation). 10.9.2 Entwässerung Das Plangebiet ist über die bestehenden öffentlichen Kanäle (Trennsystem) in der MaxPlanck-Straße erschlossen. Das gesamte Abwasser kann eingeleitet werden, die Kanäle sind ausreichend dimensioniert. Alternativ wird von der Stadt Pulheim eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das anfallende Dachflächenwasser in Aussicht gestellt, so dass auch a) eine Versickerung auf privaten Grundstücksflächen möglich wäre oder Bg 109 pul neu 140219 34 b) ein privater Regenwasserkanal, ggf. mit Rückhaltung, mit Anschluss an den Randkanal gebaut werden könnte. Dafür würden bezüglich der Dachflächen keine Entwässerungsgebühren anfallen. Die Versickerung hat durch die belebte Bodenschicht zu erfolgen, da das Plangebiet im Wasserschutzgebiet liegt. Da ein Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 69 für das Plangebiet fast undurchlässige Lehmböden nachgewiesen hat, die sich nicht für eine Versickerung eignen, wäre voraussichtlich ein Bodenaustausch größeren Umfangs und Tiefe erforderlich, um die Versickerungsfähigkeit herzustellen. Sowohl für die Versickerung auf dem Grundstück als auch für die Einleitung des Regenwassers in den Randkanal sind die Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde und die Einholung einer wasserrechtlichen Genehmigung erforderlich. Das Niederschlagswasser der befahrenen Flächen muss aufgrund der Belastung und der Lage im Wasserschutzgebiet auf jeden Fall in den vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden, so dass eine Behandlung im vorhandenen Regenklärbecken erfolgen kann. 10.9.3 Klimaschutz Der Bebauungsplan bereitet die Bebauung eines bereits planungsrechtlich als Gewerbegebiet gesicherten Grundstücks vor. Neue Flächen im Außenbereich gehen durch die Planung nicht verloren. Das Plangebiet ist überwiegend ackerbaulich geprägt. Das Plangebiet weist keine Waldflächen mit Bedeutung für die Luftregeneration auf. Die Bebauung des Plangebietes lässt im Vergleich zur nach bestehendem Planungsrecht möglichen Bebauung keine negativen klimatischen Auswirkungen erkennen. Das Gebäude selbst wird nach neuesten Technologien und Energiestandards errichtet. Darüber hinaus gehende Maßnahmen zum Klimaschutz sind nicht vorgesehen. 11. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen 11.1 Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9834-0, Fax: 0228/9834-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls sie nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW). Bg 109 pul neu 140219 35 11.2 Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wasserwerks Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel der Gas-, Elekrizitäts- und Wasserwerke Köln AG vom 21.10.1991 des Regierungspräsidenten Köln, Aktenzeichen 54.1.11.4.9-hu, sind zu beachten. 11.3 Baugrundverhältnisse Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5106, weist für Teilbereiche des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und nur eingeschränkt tragfähig. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NRW zu beachten. 11.4 Anlagen der Außenwerbung Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, die dazu geeignet sind, den Verkehrsteilnehmer auf der B 59 anzusprechen, sind dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Zustimmung bzw. Genehmigung gem. § 9 FStrG zu übersenden. Im Übrigen sind bei der Zulassung von Werbeanlagen die einschlägigen Vorschriften des Straßenund Wegegesetzes NRW zu beachten. Bg 109 pul neu 140219 36 12. Auswirkungen auf die Umwelt Im Umweltbericht, der ein gesonderter Teil der Begründung ist, werden die Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes in einer allgemein verständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung dargestellt. Um Wiederholungen mit den Ausführungen im Umweltbericht zu vermeiden, wird an dieser Stelle die Zusammenfassung des Umweltberichtes (Seite 41 ff) ausschnittweise wiedergegeben. Darüber hinaus erfolgen an dieser Stelle der Begründung Ausführungen und Zusammenfassungen zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung (10.2) sowie zum Artenschutz (10.3). 12.1 12.1.1 Zusammenfassung im Umweltbericht (Ausschnitt) Umweltauswirkungen Eine Prüfung von Standortalternativen ist im Zusammenhang mit den vorliegenden Planungsvorhaben nicht erforderlich und nicht sinnvoll, denn der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim stellt eine auf eine Teilfläche bezogene Überplanung des seit dem 17.10.2000 Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim dar. Er verändert das ursprüngliche Plankonzept lediglich hinsichtlich der Zulässigkeit von Art und Maß der Nutzungen. Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird die bisher überwiegend intensive landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes weitgehend von versiegelten Flächen abgelöst. Damit gehen im Wesentlichen die nachfolgenden erheblichen Beeinträchtigungen einher. 12.1.2 Schutzgut Mensch Mit dem Baustellenbetrieb gehen temporär visuelle und akustische Beeinträchtigungen einher, die jedoch mit Abschluss der Baumaßnahme abklingen und somit für das Schutzgut Mensch nur eine geringe Erheblichkeit haben. Mit dem Betrieb des Möbelhauses geht ein zusätzliches Verkehrsaufkommen einher. Da sich der Verkehr auf die überörtliche Anbindung über die B 59n, Bonnstraße (L 183) und der Kreisstraße K 6 konzentriert, kommt diesem Aspekt für das Schutzgut Mensch eine mittlere Erheblichkeit zu. Die mit der Realisierung des Planungsvorhabens einhergehende betriebsbedingte Lärmentwicklung betrifft den Straßenverkehrslärm, den Schienenverkehrslärm und den Gewerbelärm. Vom Schienenverkehrslärm (Reflektion an geplanten Gebäuden) gehen keine erheblichen Beeinträchtigungen aus. Auch der Gewerbelärm trägt unter Berücksichtigung der Geräuschkontingente LEK zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen bei. Der Straßenver- Bg 109 pul neu 140219 37 kehrslärm führt jedoch über die bereits bestehende Grundbelastung im Prognose-Nullfall auch zu einer Belastung im Prognose-Planfall, die jedoch die sogenannten Sanierungswerte nicht erreicht, sodass von einer Belastung geringer Erheblichkeit ausgegangen werden kann. 12.1.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen Die bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme der Biotoptypen führt zu einem Verlust / Funktionsverlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die Beeinträchtigungen sind von mittlerer Erheblichkeit, da es sich ausschließlich um intensiv bewirtschaftete Landwirtschaftsflächen handelt. Durch die anlagebedingte Inanspruchnahme von Acker gehen elementare Teil- bzw. Gesamtlebensräume im Gesamtumfang von 78.296 m² verloren, die nicht nur für die Lebensgemeinschaft „Acker“, sondern auch für die Fauna gehölzreicher Biotopbestände in der weiteren Umgebung von Bedeutung sind. Da angrenzend und im Umfeld weitere ausgedehnte Landwirtschaftsflächen liegen, ist die Beeinträchtigung in ihrer Wirkung von mittlerer Erheblichkeit. Für den Verlust des Bruthabitates von zwei Feldlerchen-Paaren werden artenschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt. 12.1.4 Schutzgut Boden Mit der anlagebedingten Versiegelung des Bodens werden biologische, physikalische und chemische Eigenschaften des Bodens beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan Nr. 69 bereits zulässigen Umfangs der Versiegelung, ist die Beeinträchtigung in ihrer Wirkung von mittlerer Erheblichkeit. 12.1.5 Schutzgut Wasser Infolge der anlagebedingten Versiegelung des Bodens kommt es zum Verlust versickerungswirksamer Flächen. Unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan Nr. 69 bereits zulässigen Umfangs der Versiegelung, ist die Beeinträchtigung in ihrer Wirkung von mittlerer Erheblichkeit. 12.1.6 Schutzgut Klima und Luft Mit dem Betrieb des Möbelhauses geht vor Ort ein zusätzliches Verkehrsaufkommen und damit eine Erhöhung der Abgasemissionen einher. Unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastungen durch die angrenzenden Verkehrsbänder kommt diesem Aspekt eine mittlere Erheblichkeit zu. Bg 109 pul neu 140219 38 12.1.7 Schutzgut Landschaft Das Möbelhaus inkl. Infrastrukturellem Umfeld wird das bisherige Landschaftsbild deutlich überprägen und sich aus der angrenzenden Bebauung hervorheben. Unter Berücksichtigung der angrenzenden überwiegend gewerblichen Bebauung ist die Beeinträchtigung von mittlerer bis hoher Erheblichkeit. 12.1.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Ein am südlichen Rand des Plangeltungsbereichs gelegenes eingetragenes Bodendenkmal BM 251 (römischer Burgus) wird durch eine Grünflächenfestsetzung in seinem Erhalt gesichert. Von dem Planungsvorhaben gehen keine Beeinträchtigungen aus. 12.1.9 Wechselwirkungen Die zuvor beschriebenen Beeinträchtigungen wirken in der Regel nicht allein auf ein Schutzgut, sondern zeichnen sich durch Mehrfachwirkungen aus, sodass durch dieselbe Maßnahme mehrere Schutzgüter beeinträchtigt sein können. Diese Wechselwirkungen werden aufgezeigt. Sie bestehen insbesondere bei der Inanspruchnahme der Biotoptypen sowie der Versiegelung von Flächen. Zur Vermeidung und Verringerung der Beeinträchtigungen im Plangebiet werden schutzgutbezogene Maßnahmen festgelegt. 12.2 Bilanzierung des Eingriffs Mit dem Planungsvorhaben gehen Eingriffe in Natur und Landschaft einher, die gutachterlich (Planung und Landschaft Essen, Juli 2012) bilanziert wurden und deren Kompensationsbedarf ermittelt wurde. Dabei orientierte sich die Berechnung des Kompensationsbedarfs an dem Verfahren „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ (MSWKS & MUNLV 2001), welches bereits beim Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim angewandt wurde. Somit ist eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicher gestellt. Der erforderliche Kompensationsbedarf wurde dabei in mehreren Schritten ermittelt. In einem ersten Schritt wurde der Kompensationsbedarf für den Bebauungsplan Nr. 109 ermittelt. Der Kompensationsbedarf errechnet sich aus der Differenz des Gesamtflächenwertes des Ausgangszustandes und des Gesamtflächenwertes des Planungszustandes. In einem zweiten Schritt wurde der Kompensationsbedarfs für die Inanspruchnahme von Kompensationsmaßnahmen des Bebauungsplans Nr. 69 ermittelt. Über den in Schritt 1 hinaus ermittelten Kompensationsbedarf wurde berücksichtigt, dass der Bebauungsplan Nr. 69 im Teilgebiet des künftigen Bebauungsplans Nr. 109 einen Teil seiner GesamtBg 109 pul neu 140219 39 Kompensationsmaßnahmen festsetzt, der sich anteilmäßig auf die Teilfläche des künftigen Bebauungsplanes Nr. 109 selbst wie auch auf andere Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 69 bezieht. Da diese Kompensationsmaßnahmen, die sich nicht auf den Teilbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 109 beziehen, an dieser Stelle nicht mehr realisiert werden können, müssen sie somit zusätzlich ausgeglichen werden. Insgesamt wird damit aus Schritt 1 und Schritt 2 für das Planungsvorhaben ein Kompensationsbedarf von 141.815 Wertpunkten erforderlich. Bei einer Wertsteigerung von 5 Wertpunkten für die Ausgleichsmaßnahme bedeutet dies, dass eine entsprechende Kompensationsmaßnahme von insgesamt 28.363 m² zur Verfügung gestellt werden muss. Als Ausgleichsfläche wird ein Teilstück in der Größe von 28.363 m² aus dem Flurstück 3, Flur 1 Gemarkung Sinnersdorf (Gesamtgröße 47.931 m²), zur Verfügung gestellt. Es handelt sich um eine als Ackerland genutzte Parzelle, die im Eigentum der Stadt Pulheim steht. Die Fläche wird als Feldgehölz inkl. Waldrand angelegt. Die Maßnahme wird von der Stadt Pulheim im Rahmen des städtischen Grünordnungsplanes (GOP) entwickelt. Damit ist der notwendige Ausgleich in Höhe von 141.815 Wertpunkten voll umfänglich gewährleistet. Weitere Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 12.3 Artenschutz Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Planung und Landschaft, Essen, Juli 2012) wurden vorhandene Daten des LANUV ausgewertet und eigene Bestandserhebungen zur Avifauna und zum Feldhamster im Plangebiet durchgeführt; auf Vorkommen von Arten der übrigen Tiergruppen wurde während der Kartierung geachtet. Der Kartierungsumfang wurde zuvor mit der Koordinierungsstelle Umweltschutz der Stadt Pulheim abgestimmt. Im Rahmen der flächendeckenden Kartierung wurden keinerlei Hinweise auf eine aktuelle Besiedlung der Ackerflächen mit dem Feldhamster gefunden. Fledermäuse haben im Plangebiet keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie kein essentielles Nahrungshabitat. Die avifaunistische Kartierung hat 17 Vogelarten nachgewiesen. Amphibien und die Zauneidechse konnten im Planungsgebiet aufgrund fehlender geeigneter (Teil)-Habitate nicht nachgewiesen werden. Unter denen im Gebiet vorkommenden Vogelarten waren ausschließlich für Feldlerche, Mäusebussard und Turmfalke artenschutzrechtliche Prüfungen in Form von Art-für-Art- Betrachtungen durchzuführen. Die nach der Roten Liste landesweit gefährdete Brutvogelart Feldlerche hat ihren Lebensraum auf der Ackerfläche und konnte mit zwei Brutpaaren nachgewiesen werden. Mäusebussard (Horststandort unbekannt) und Turmfalke (vermutlich auf Bg 109 pul neu 140219 40 dem Dach der benachbarten Spedition) brüten außerhalb des Plangebietes und suchen dieses nur als Nahrungshabitat auf. Die Bruthabitate der zwei Feldlerchen-Paare werden durch die Bebauung überplant und damit die beiden Paare aus dem Planungsgebiet verdrängt. Unter Berücksichtigung der unter Punkt 12.3.2 aufgeführten Maßnahmen können die beiden Feldlerchen-Paare in eine benachbarte Ackerfläche ausweichen und es werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Mäusebussard und Turmfalke nutzen das Planungsgebiet als Teil-Nahrungshabitat, welches jedoch nicht von essenzieller Bedeutung ist. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der beiden Arten werden nicht in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen kann eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Die Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung stehen der Planung somit keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen. 12.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung Die nachfolgenden Vorkehrungen zur Vermeidung sind durchzuführen, um Gefährdungen von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Maßnahmen sind zuvor mit der Koordinierungsstelle Umweltschutz der Stadt Pulheim und der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. - Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern oder Eiern europäischer Vogelarten wird der Baubeginn außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Vogelarten (März bis August) durchgeführt. Werden die Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten begonnen und vor März kontinuierlich fortgesetzt, kann die Bauzeit in die nächste Brutzeit fortgesetzt werden. Bei späterem Baubeginn ist durch geeignete Maßnahmen zu Beginn der Brut- und Aufzuchtzeit sicherzustellen, dass die Baufläche nicht durch brütende Vögel belegt wird. - Gehölzeinschläge sind zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig (BNatSchG §39(5)). - Bei den Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 und der RAS-LG4 bzw. ZTV Baumpflege zu berücksichtigen. - Ist die Bebauung zugelassen, sollte eine Besiedlung durch Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten durch geeignete Maßnahmen vor dem Beginn der Bauarbeiten vermieden werden (z.B. Aufstellen von Flatterbändern sowie Bg 109 pul neu 140219 41 sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März; Verschließen von Einschlupflöchern und Höhlen in Bäumen und Gebäuden mit Bedeutung für Fledermäuse; usw.). 12.3.2 Maßnahmen für die Feldlerche – Lerchenfenster Um die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätte für zwei Feldlerchen-Paare zu vermeiden, wird die nachfolgend beschriebene Maßnahme zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen, continuous ecological functionality-measures) festgelegt, die hier synonym zu „vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen“ entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG zu verstehen ist. Im unmittelbaren Umfeld des Planungsvorhabens – südlich der B 59n, Gemarkung Pulheim, Flur 2, Flurstück 49, Größe 2,95 ha – werden auf einer Landwirtschaftsfläche der Stadt Pulheim zwei „Lerchenfenster“ gemäß der Angaben der STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT (2011) eingerichtet. Durch die Maßnahme wird sicher gestellt, dass geeignete Ausweichmöglichkeiten für die beiden Feldlerchen-Brutpaare geschaffen werden und somit die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist. Die Ackerfläche ist im Eigentum der Stadt Pulheim und wird im Rahmen von Jahresverträgen verpachtet. Mit dem neuen ab 01.11.2012 gültigen Pachtvertrag verpflichtet sich der Pächter bis zum Baubeginn des Vorhabens, spätestens jedoch bis zum Frühjahr 2013, zwei Lerchenfenster auf dem Flurstück 49 zu errichten und für deren Bewirtschaftung zu sorgen. Somit ist zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Pulheim Nr. 109 die Einrichtung des Lerchenfensters sicher gestellt. Bg 109 pul neu 140219 42 13. Flächenermittlung Sondergebiet ca. 74.630 m² davon überbaubare ca. 40.606 m² 93 % Grundstücksfläche davon nicht überbaubare Grundstücksfläche ca. 34.024 m² davon Fläche für Stellplätze / ca. 27.350 m² Parkpalette davon Fläche für Stellplätze Private Grünfläche ca. 5.913 m² davon Bodendenkmal: ca. 3.971 m² Geltungsbereich gesamt 14. ca. 80.543 m² ca. 3.644 m² 7% 100 % Bodenordnung Eine Bodenordnung ist nicht erforderlich. 15. Kosten Der Stadt Pulheim entstehen durch die Planerstellung Kosten durch die Ertüchtigung des Knotens Bonnstraße / B 59 (Nord), die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar sind. 16. Durchgeführte Gutachten Folgende Gutachten wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Pulheim Nr. 109 erarbeitet: - Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im Sondergebiet „Am Schwefelberg“ in Pulheim, BBE Handelsberatung Köln, Juli 2012 - Stadt Pulheim, Verkehrliche Auswirkungen der Ansiedlung eines Möbelhauses, PTV Group Düsseldorf / Karlsruhe, Juli 2012 - Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen aus Straßenverkehr, Schienenverkehr sowie Gewerbelärm im Rahmen des Bebauungsplanes 109 in Pulheim, ADU cologne, Juli 2012 Bg 109 pul neu 140219 43 - Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt Pulheim, Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR Planung und Landschaft Essen, Juli 2012 - Wirtschaftliche, städtebauliche und landesplanerische Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim, Stadt + Handel Dortmund, Februar 2014 - Ergänzende Stellungnahme zur Wirtschaftlichen, städtebauliche und landesplanerische Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim: Reduktion der zentrenrelevanten Randsortimentsverkaufsfläche auf 2.500 m², Stadt + Handel Dortmund, Februar 2014 - Ergänzende Betrachtung: Summierte Auswirkungsanalyse der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim und der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Neuss, Stadt + Handel Dortmund, Februar 2014 II Ergänzende Stellungnahme, PTV Group Düsseldorf / Karlsruhe, Februar 2014 UMWELTBERICHT Der Umweltbericht (Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR Planung und Landschaft Essen, August 2012) wird in einem gesonderten Dokument Bestandteil dieser Begründung. Pulheim, den 19.02.2014 Planungsamt Bg 109 pul neu 140219 44