Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,6 MB
Datum
13.05.2014
Erstellt
05.05.14, 18:50
Aktualisiert
05.05.14, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
BEBAUUNGSPLAN NR. 109 PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEGRÜNDUNG
I
STÄDTEBAU.............................................................................................................................. 3
1.
Anlass und Ziel der Planung ................................................................................................... 3
2.
Bisheriges Verfahren................................................................................................................ 5
3.
Weiteres Planverfahren............................................................................................................ 6
4.
Räumlicher Geltungsbereich................................................................................................... 6
5.
Bestehendes Planungsrecht ................................................................................................... 7
5.1
Landesplanung.................................................................................................................. 7
5.2
Regionalplan...................................................................................................................... 8
5.3
Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim....................................................................... 9
5.4
Flächennutzungsplan ....................................................................................................... 9
5.5
Bebauungsplan ............................................................................................................... 10
6.
Städtebauliche Situation / Bestandssituation ..................................................................... 11
7.
Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens (Verträglichkeitsanalyse)................. 12
7.1
Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen des Planvorhabens ............. 13
7.2
Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen und Grundsätzen des Teilplans
„Großflächiger Einzelhandel“........................................................................................ 14
7.3
Fazit .................................................................................................................................. 18
8.
Verkehrsuntersuchung .......................................................................................................... 19
9.
Schalltechnische Untersuchung........................................................................................... 22
10.
9.1
Straßenverkehrslärm ...................................................................................................... 22
9.2
Schienenverkehrslärm ................................................................................................... 23
9.3
Gewerbelärm ................................................................................................................... 24
Inhalte des Planentwurfes ..................................................................................................... 26
10.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................. 26
10.2 Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................... 28
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1
10.3 Überbaubare Grundstücksflächen................................................................................ 29
10.4 Grünflächen ..................................................................................................................... 29
10.5 Erschließung ................................................................................................................... 30
10.6 Zufahrtsverbote............................................................................................................... 31
10.7 Stellplätze ........................................................................................................................ 31
10.8 Lärmschutz ...................................................................................................................... 32
10.9 Ver- und Entsorgung ...................................................................................................... 34
11.
Hinweise und nachrichtliche Übernahmen .......................................................................... 35
11.1 Bodendenkmäler ............................................................................................................. 35
11.2 Wasserschutzzone.......................................................................................................... 36
11.3 Baugrundverhältnisse .................................................................................................... 36
11.4 Anlagen der Außenwerbung .......................................................................................... 36
12.
Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................................. 37
12.1 Zusammenfassung im Umweltbericht (Ausschnitt) .................................................... 37
12.2 Bilanzierung des Eingriffs.............................................................................................. 39
12.3 Artenschutz ..................................................................................................................... 40
13.
Flächenermittlung................................................................................................................... 43
14.
Bodenordnung ........................................................................................................................ 43
15.
Kosten...................................................................................................................................... 43
16.
Durchgeführte Gutachten ...................................................................................................... 43
II
UMWELTBERICHT .................................................................................................................. 44
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I
STÄDTEBAU
Die nachfolgenden Ausführungen sind in die Kapitel I Städtebau und II Umweltbericht gegliedert.
1.
Anlass und Ziel der Planung
Das Einrichtungsunternehmen Segmüller aus Friedberg in Bayern möchte im Süden von
Pulheim im Gewerbegebiet „Am Schwefelberg“ ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von
43.000 qm errichten.
Die angestrebte Verkaufsflächengröße macht das geplante Möbelhaus zu einem sogenannten „großflächigen Einzelhandelsbetrieb“ im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Sofern solche
Betriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung
und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind sie – außer in Kerngebieten – nur in einem für sie festgesetzten Sondergebiet zulässig. Für das geplante Möbelhaus ist von den genannten Auswirkungen auszugehen, so dass für den vorgesehenen Standort ein verbindlicher Bauleitplan
mit einer Sondergebietsfestsetzung erforderlich ist.
Da der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim die fraglichen Grundstücksflächen
als „Gewerbegebiet“ festsetzt, wird eine Planänderung erforderlich. Da es sich hierbei nicht
um eine geringfügige Änderung handelt, sondern v.a. auf Grund der Verkaufsflächengröße
ein Planverfahren mit erhöhtem Abstimmungsbedarf erforderlich ist, hat sich die Stadt entschieden, den Bebauungsplan nicht zu ändern, sondern einen neuen Bebauungsplan aufzustellen. Mit der Rechtsverbindlichkeit des neuen Plans werden die entsprechenden Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr. 69 unwirksam (BVerwGE 85, 289).
Ziel der Planung ist es, für eine ausreichend große und auch überörtlich gut erschlossene
Fläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Möbelhauses zu
schaffen. Geplant ist also, für zurzeit rechtsverbindlich festgesetzte gewerbliche Bauflächen
die Baugebietsausweisung im erforderlichen Umfang in „Sondergebiet Möbelhaus“ umzuwandeln.
Das Einrichtungsunternehmen Segmüller ist ein Familienbetrieb in dritter Generation, der
sich durch seine eigene Polstermöbelfabrikation von vergleichbaren Möbelhäusern unterscheidet. Entstanden aus einem Handwerksbetrieb zur Herstellung von Polstermöbeln expandierte das Unternehmen zunächst in Süddeutschland und dann auch nach Hessen.
Das Unternehmen betreibt aus der Historie zwei kleine Polsterspezialhäuser vornehmlich mit
Eigenproduktions-Angeboten in Stuttgart und Frankfurt sowie zwei mittelgroße Einrichtungshäuser mit Vollsortiment und Küchenspezialmärkten in Nürnberg und Mannheim mit 10.000
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m² bis 20.000 m² Verkaufsfläche. Der allgemeinen Entwicklung in der Möbelbranche entsprechend weisen die neuen Standorte München, Augsburg und Weiterstadt Größen von
35.000 m² bis 55.000 m² Verkaufsfläche auf.
Am Standort Pulheim ist ein Möbelhaus mit nunmehr maximal 43.000 m² Verkaufsfläche und
2.500 m² zentrenrelevante Randsortimente geplant. Das Möbelhaus besteht aus einem Erdgeschoss und drei Obergeschossen sowie einem zurückgesetzten Technikgeschoss. Das
dahinter liegende Lagergebäude dient der Bevorratung von Möbeln.
Das Lager kann parallel zum Bahndamm auf dem nordöstlichen Grundstücksteil platziert
werden, so dass es auf einer Linie mit dem östlich bestehenden Speditionsgebäude liegen
wird. Das Möbelhaus steht parallel davor, so dass von der Straßenseite aus das Lagergebäude hinter dem Möbelhaus „verschwindet“ und in erster Linie das Möbelhaus als Adresse
wahrnehmbar ist.
Abb.: Entwurf des Büros Kottmair (Köln) für das Möbelhaus Segmüller
Die Erschließung des Möbelhauses erfolgt über den vorhandenen Kreisverkehr an der K 6
und die vorhandene Erschließungsstraße (Max-Planck-Straße) zur Spedition über einen
noch herzustellenden Kreisverkehr mit einer Abfahrt auf das Möbelhausgelände. Eine direkte
Erschließung von der vorhandenen Erschließungsstraße aus soll vermieden werden, um den
Verkehrsfluss nicht zu behindern. Nach erster Einschätzung sind 900 Stellplätze (810 für
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Besucher und 90 für Mitarbeiter) als notwendige Stellplätze vorzusehen. Weitere 900 Stellplätze können in einer Parkpalette mit zwei Ebenen auf dem Grundstück untergebracht werden. Die Gesamtzahl von 1.800 Stellplätzen soll sicher stellen, dass die Kunden auch zu den
wenigen Spitzentagen ein ausreichendes Parkplatzangebot vorfinden und dass Parksuchverkehr vermieden wird.
2.
Bisheriges Verfahren
Das Vorhaben ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim, der nach einem entsprechenden Verfahren als Satzung beschlossen und bekannt gemacht worden ist. Die Verkaufsfläche war darin auf insgesamt 45.000 qm mit einem zentrenrelevanten Randsortiment
von 4.500 qm festgesetzt. Der Umwelt- und Planungsausschuss fasste hierzu am
01.02.2012 den Aufstellungsbeschluss. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand in der Zeit vom 11.04. bis 9.05.2012 statt. Die förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand auf der Grundlage eines entsprechenden Offenlagebeschlusses des
Umwelt- und Planungsausschusses in der Zeit vom 04.10. bis 06.11.2012 statt. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung und einer entsprechenden
Abwägung fasste der Rat der Stadt Pulheim am 18.12.2012 den Satzungsbeschluss, der am
26.03.2013 bekannt gemacht wurde.
Durch Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 02.10.2013 wurde der „Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim“ für unwirksam erklärt. Der Bebauungsplan leide an verschiedenen Verfahrens- und Abwägungsfehlern. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass
der Bebauungsplan den Anforderungen an das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 II
BauGB) nicht genüge. Es fehle im Gutachten an einer sachgerechten realitätsnahen Betrachtung der dem Vorhaben zuzurechnenden Flächenproduktivität. Dazu führt der Senat
aus:
„Um den Anforderungen aus dem Abwägungsgebot zu genügen, müssen dem Satzungsgeber zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gutachterliche Feststellungen vorliegen, die die
im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismittel unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet haben und die Prognoseergebnisse begründen. Diesen Anforderungen genügen die gutachterlichen Äußerungen der BBE auch dann nicht,
wenn sich die Annahme über eine Flächenproduktivität von bis zu 2.070 € pro qm Verkaufsfläche im Ergebnis als zutreffend erweist.“
Da in erster Linie die angenommene Flächenproduktivität des Gutachters BBE in Frage gestellt wurde, wurde im Rahmen des neuen Bebauungsplanverfahrens für das Vorhaben
durch Stadt + Handel ein neues Gutachten zur städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeit des Vorhabens erarbeitet.
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3.
Weiteres Planverfahren
Die beiden Urteile des OVG Münster sind mit Nichtzulassungsbeschwerden angefochten, mit
denen sich das BVerwG befasst. Gleichwohl ist es die Absicht der Stadt Pulheim, unter Beachtung der vom OVG Münster geltend gemachten Verfahrens- und inhaltlichen Mängel eine
rechtssichere Grundlage für die Verwirklichung des Projektes zu schaffen, die auch dann gilt,
wenn sich der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim als unwirksam erweisen
sollte (§ 47 Abs. 5 VwGO). Zur Behebung der vorgenannten angenommenen Fehler bietet
sich das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB an, wonach der Bebauungsplan
auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann. Dies liegt besonders deshalb nahe, weil sich
die nunmehr beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans von den bisherigen Festsetzungen nur insoweit unterscheiden, als die Gesamtverkaufsfläche um 2.000 m² auf
43.000 m² und die Fläche für zentrenrelevante Randsortimente ebenfalls um 2.000 m² auf
2.500 m² verringert ist. Mit diesen Flächenreduzierungen wird zugleich dem landesplanerischen Grundsatz Rechnung getragen, die zentrenrelevanten Randsortimente auf 2.500 m²
zu begrenzen.
Da nach Auffassung des OVG Münster die Grundlagen für die Abwägung ergänzt werden
müssen, bedarf es einer erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 2, 4
Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB) und eines anschließenden Abwägungs- und Satzungsbeschlusses
sowie einer nachfolgenden Bekanntmachung. Durch die letztgenannten Verfahrensschritte
soll sichergestellt werden, dass der Bebauungsplan in seiner aktuellen Fassung Bestandteil
des geltenden kommunalen Satzungsrechts ist, zumal damit auch die Anforderungen erfüllt
sind, die sich bei einer Neuaufstellung des Planes ergeben (zu den verfahrensrechtlichen
Spielräumen der Gemeinde BVerwGE 85, 289).
Die endgültige Entscheidung über das Vorhaben und damit auch über die beabsichtigten
Flächengrößen kann allerdings erst im Rahmen des Satzungsbeschlusses fallen, bei dem
die Ergebnisse der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenstellungnahmen auszuwerten
und abzuwägen sind. Das gilt insbesondere für die Frage, ob es in den Haupt- und Randsortimenten bei den vorgenannten Flächengrößen verbleiben kann oder ggf. noch Veränderungen oder auch inhaltliche Konkretisierungen oder Begrenzungen insbesondere im Interesse
schützenswerter Belange erforderlich sind. Auch insoweit muss das Ergebnis der Beteiligungsverfahren abgewartet werden.
4.
Räumlicher Geltungsbereich
Der für den Bebauungsplan vorgesehene Geltungsbereich umfasst das Flurstück Nr. 2108,
Flur 3, Gemarkung Pulheim. Er grenzt im Nordwesten an das benachbarte Grundstück der
Feuerwehr Pulheim und des städtischen Bauhofs und im Westen an die Kreisstraße K 6. Die
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südliche Grenze verläuft entlang der im Bebauungsplan Nr. 69 festgesetzten Erschließungsstraße (Max-Planck-Straße), die östliche entlang eines vorhandenen Fußweges und die
nordöstliche entlang der Bahntrasse Köln-Mönchengladbach. Die Flächengröße innerhalb
des so abgegrenzten Plangebiets beträgt ca. 8 ha.
Abb.: Übersichtsplan mit Geltungsbereich
5.
Bestehendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan fügt sich in die überörtlichen und örtlichen Planungen ein.
5.1
Landesplanung
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 2013 beschlossen, einen neuen
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten. Zu dem Entwurf
des neuen LEP NRW werden vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt.
Am 13.07.2013 ist der LEP – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – in Kraft getreten. Dieser Teilplan Großflächiger Einzelhandel entfaltet bis zum Inkrafttreten des neuen
LEP NRW seine Rechtswirkung als Teilplan. Seine Regelungen sind in den Entwurf des
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neuen LEP NRW übernommen worden, so dass letztlich beide Pläne in einem Plan zusammengeführt werden sollen.
Mit diesem landesplanerischen Fachplan werden Ziele und Grundsätze festgelegt, die im
Rahmen der Bauleitplanung künftig von den Kommunen beachtet (Ziele) bzw. in die Abwägung von Bauleitplänen einbezogen (Grundsätze) werden müssen. Für das Planvorhaben
sind folgende Ziele und Grundsätze von Belang:
-
Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen nur innerhalb der in den Regionalplänen
dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereiche“ errichtet werden (Ziel).
-
Bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem
Kernsortiment außerhalb zentraler Versorgungsbereiche soll der zu erwartende Gesamtumsatz die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten
Sortimentsgruppen nicht überschreiten (Grundsatz).
-
Betriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten dürfen zentrenrelevante Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche anbieten (Ziel),
-
wobei zentrale Versorgungsbereiche durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen (Ziel).
-
Der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments soll 2.500 m² Verkaufsfläche
nicht überschreiten (Grundsatz).
Soweit es sich um Ziele handelt, sind diese seit dem Inkrafttreten des Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“ zu beachten, die Grundsätze zu berücksichtigen.
5.2
Regionalplan
Sondergebiete für Neuansiedlungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe dürfen gemäß Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (siehe Ziel 1, Abschnitt B.2.1 „Definition der Allgemeinen Siedlungsbereiche“) nur im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) des Regionalplanes ausgewiesen werden.
Im Regionalplan ist das Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB)
ausgewiesen. Ein kleinerer Bereich im Südosten des Plangebietes ragt in einen „Bereich für
gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB). Da der Regionalplan jedoch nicht parzellenscharf ist und die betreffende Fläche, die nicht im ASB liegt, kleiner als 10 ha und somit nicht
darstellungsrelevant ist, wird davon ausgegangen, dass das geplante Sondergebiet dennoch
nicht im Widerspruch zum Regionalplan steht.
Im Rahmen des bereits parallel zum Bebauungsplan durchgeführten FNPÄnderungsverfahrens wurde die Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG), ob die
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Planung an die Ziele der Raumordnung angepasst ist, gestellt. Die Anpassungsbestätigung
durch die Bezirksregierung Köln erfolgte mit Schreiben 17.12.2012.
5.3
Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim
Das kommunale Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim als zukünftige Leitlinie zur Steuerung des Einzelhandels in Pulheim wird zurzeit fortgeschrieben. Die erste Stufe des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes für die Stadt Pulheim, „Bestandsanalyse und Zielkonzept“,
wurde am 03.07.2012 vom Rat der Stadt Pulheim beschlossen. Ein wesentlicher Baustein
dieser ersten Bearbeitungsstufe ist die modifizierte Pulheimer Sortimentsliste., die die zentrenrelevanten Sortimente für die Stadt Pulheim festlegt. Das Einzelhandelskonzept kann im
Planungsamt der Stadt Pulheim Raum 2.16 oder im Internet (http://www.pulheim.de/file_453138173-17393/amtsblatt-nr-6-des-rhein-erft-kreises-vom-04-02-2014.pdf) eingesehen werden.
Im Rahmen einer detaillierten Sortimentsbewertung der zentralen Versorgungsbereiche in
der Stadt Pulheim und im näheren Umfeld (Kerneinzugsgebiet des Möbelhauses) wurde u.a.
die Zentrenrelevanz der Einzelsortimente der Sortimentsgruppe „Einrichtungszubehör“ neu
bewertet. Es wurde eine Konkretisierung der beschlossenen Pulheimer Sortimentsliste erarbeitet, die auf der faktischen Einzelhandelssituation der zentralen Versorgungsbereiche und
deren Entwicklungsfähigkeit basiert (Sortimentsanalyse Pulheim, BBE 2011).
Abweichend zur bisher verwendeten Sortimentsliste sind Konkretisierungen im Bereich
„Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattung“ vorgenommen worden. So werden die Sortimentsgruppen Haus- / Tisch- / Bettwäsche, Stoffe / Gardinen / Vorhänge und Bilder / Bilderahmen weiterhin als zentrenrelevant bewertet. Die einrichtungsbezogenen Sortimente Beleuchtungskörper / Lampen, Bettwaren / Matratzen, abgepasste Teppiche / Läufer und Spiegel werden nicht mehr als zentrenrelevant eingestuft. Als Ergänzungsstandort für den großflächigen Einzelhandel mit nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten wurde das Gewerbegebiet Pulheim inklusive des Bereichs „Am Schwefelberg“ in das
Standortkonzept aufgenommen.
5.4
Flächennutzungsplan
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Daher wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes 109 eine Flächennutzungsplanänderung betrieben mit dem Ziel, die für die Errichtung des Möbelhauses erforderlichen Flächen nicht mehr als „Gewerbegebiet“ sondern als „Sondergebiet (SO)“ darzustellen. Die Teilbereichsänderung 17.3, deren neue Darstellung ein Sondergebiet für ein Möbel-
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haus mit 45.000 m² VKF auswies, wurde am 13.03.2013 von der Bezirksregierung Köln genehmigt und am 26.03.2013 im Amtsblatt der Stadt Pulheim bekannt gemacht.
Abb.: Gültiger Flächennutzungsplan für das Plangebiet
In einem Parallelverfahren soll auch die Flächennutzungsplanänderung entsprechend angepasst werden.
5.5
Bebauungsplan
Sollte das Urteil des OVG Münster vom 02.10.2013 rechtskräftig werden und würde der Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim damit als unwirksam gelten, würde sich die planungsrechtliche
Situation wie folgt darstellen:
Das Plangebiet ist bauleitplanerisch bereits durch den seit dem 17.10.2000 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim überplant. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet ein
„Gewerbegebiet“ fest. Weitere wesentliche Planinhalte sind eine als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsschleife und die Sicherung eines Bodendenkmals durch
Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 sollten bereits die Voraussetzungen für die
Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. Es war geplant, ein Sondergebiet für ein
Möbelhaus mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 20.000 m² festzusetzen. Diese
Änderung durchlief bereits alle Beteiligungsstufen und die entsprechenden externen Abstimmungen, wurde jedoch nach dem Satzungsbeschluss nicht bekannt gemacht und somit
nie rechtsverbindlich.
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10
Abb.: Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim (teilweise überplant durch Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1301)
6.
Städtebauliche Situation / Bestandssituation
Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Kernstadt in Sichtbeziehung zur
Bundesstraße B 59 (Ortsumgehung Pulheim). Erschlossen wird das Grundstück über die
Landesstraße L 183 (Bonnstraße), die kreuzungsfrei an die Ortsumgehung angebunden ist.
Das Plangebiet ist als städtebaulich nicht-integrierter Sonderstandort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs zu bewerten, der keine unmittelbare einzelhandelsbezogene
Vorprägung aufweist. Allerdings ist der Standort in der Beschlussfassung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Pulheim als Vorrangstandort für die Ansiedlung eines Möbelhauses
mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten vorgesehen.
Das Plangebiet liegt derzeit brach, ebenso wie das südlich angrenzende Grundstück. Südöstlich des Plangebietes befinden sich noch landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Osten
grenzen die gewerblich genutzten Flächen einer Spedition an das Plangebiet, im Nordwesten die Gelände des städtischen Bauhofes und der Feuerwehr Pulheim. Nördlich des Plangebietes, jenseits der Bahnstrecke Köln-Mönchengladbach, befindet sich das Gewerbegebiet
Industriestraße / Boschstraße / Siemensstraße.
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Am südlichen Rand des Plangebiets ist während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim ein Bodendenkmal entdeckt worden, das auch im Bebauungsplan
Nr. 109 gesichert werden soll.
Nördlich des Plangebietes, jenseits der Bundesbahntrasse, liegt in ca. 2,5 km die Innenstadt
von Pulheim.
Abb. Planungen im Zusammenhang mit dem Plangebiet
7.
Bewertung der Auswirkungen des Planvorhabens (Verträglichkeitsanalyse)
Die Auswirkungen des Möbelhauses sind in der „Wirtschaftlichen, städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim,
Stadt + Handel Februar 2014“ behandelt, die auf der Grundlage der ursprünglich geplanten
Verkaufsflächengrößen (45.000 m² Möbelhaus einschließlich 4.500 m² zentrenrelevantes
Randsortiment) erstattet worden ist. Das dieser Planung nunmehr zugrunde liegende Vorhaben hat eine um 2.000 m² geringere Verkaufsfläche und ein auf 2.500 m² begrenztes zentrenrelevantes Randsortiment. Mit diesen Maßgaben wird nachfolgend über die Ergebnisse
des Fachgutachtens berichtet, wobei auf der Hand liegt, dass sich die Auswirkungen des
Vorhabens mit der Flächenreduzierung auch im Hinblick auf die Belange der Nachbargemeinden entsprechend verringern. Ergänzend wird auf die „Ergänzende Stellungnahme zur
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Wirtschaftlichen, städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeitsanalyse für die
Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim, Stadt + Handel Februar 2014: Reduktion der
zentrenrelevanten Randsortimentsverkaufsfläche auf 2.500 m²“ verwiesen.
Stadt + Handel hat die konkreten städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche untersucht und bewertet. Anhand eines Marktanteilskonzepts wurde die maximal zu
erwartende Umsatzleistung des Vorhabens berechnet und die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf Grundlage eines worst-case-Ansatzes in einem gravitationsbasierten Berechnungsmodell ermittelt.
Das gilt auch im Hinblick auf mögliche Summationswirkungen, die sich bei einem
Markteintritt des in Neuss geplanten Möbelhauses ergeben. Das Vorhaben ist in einem von
der Stadt Neuss als Satzung verabschiedeten Bebauungsplan mit einer Verkaufsfläche von
insgesamt 46.000 m² ausgewiesen. Das zentrenrelevante Randsortiment liegt bei 4.600 m².
Zudem ist für das Vorhaben inzwischen eine Baugenehmigung erteilt. Unabhängig von der
Frage, in welchem Verfahren mögliche Summationswirkungen zu berücksichtigen sind (vgl.
dazu BVerwG, DVBl 2014, 237 - Ortsumgehung Datteln; vorhergehend OVG NRW, DVBl
2013, 374; BVerwGE 141, 171 = DVBl 2012, 443 – Bremer Wesertunnel; OVG Münster,
DVBl 2012, 344; BVerwG, DVBl 2012, 1568 – Lünen-Trianel), wurden diese Auswirkungen in
einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachterbüros (Ergänzende Betrachtung: Summierte Auswirkungsanalyse der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim und der Ansiedlung
eines Möbelmarktes in Neuss, Stadt und Handel Februar 2014) untersucht, auf die ebenfalls
Bezug genommen werden kann. Bei Anlegung eines Prioritätsgrundsatzes haben das Planverfahren in Pulheim und das Baugenehmigungsverfahren für das Möbelhaus in Pulheim
ohnehin einen zeitlichen Vorrang.
7.1
Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen des Planvorhabens
Das projektierte Möbelhaus stellt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten dar. Das Planareal grenzt an das Gewerbegebiet Industriestraße / Boschstraße / Siemensstraße, das einen dezentral gelegenen Agglomerationsbereich darstellt und eine Reihe von Fachmärkten, kleinteiligen Einzelhandelbetrieben und
sonstige private Dienstleistungen aufweist. Zudem ist der Standort in der Beschlussfassung
des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Pulheim als Vorrangstandort für die Ansiedlung
eines Möbelhauses mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten vorgesehen.
Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung
des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen
Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert.
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Von Auswirkungen der Vorhabenansiedlung sind vor allem wettbewerbliche Bestandsstrukturen (zumeist in städtebaulich nicht integrierten Lagen) betroffen. Von den absatzwirtschaftlichen Auswirkungen der untersuchten Randsortimente sind v. a. Bestandsstrukturen in Pulheim selbst (allerdings in geringer Ausprägung) wie auch vorrangig Bestandsstrukturen in
Köln betroffen.
Die absatzwirtschaftlichen Folgen des Vorhabens führen in allen untersuchten Sortimentsbereichen nicht zu negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Versorgungsfunktion oder
die Entwicklungsmöglichkeiten von zentralen Versorgungsbereichen. Negative städtebauliche Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche
in Pulheim und den Nachbarkommunen sind auch angesichts der ermittelten Umsatzumverteilungswerte nicht zu erwarten.
7.2
Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen und Grundsätzen des Teilplans „Großflächiger Einzelhandel“
Nachfolgend erfolgt die Einordnung des Vorhabens in den Kontext der jeweiligen Ziele und
Grundsätze des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel.
Ziel: Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
„Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen
dargestellt und festgesetzt werden.“
Im Regionalplan ist das Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB)
ausgewiesen. Ein kleinerer Bereich im Südwesten des Plangebietes ragt in einen „Bereich
für gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB). Da der Regionalplan jedoch nicht parzellenscharf ist und die betreffende Fläche, die nicht im ASB liegt, kleiner als 10 ha und damit nicht
darstellungsrelevant ist, steht das geplante Sondergebiet nicht im Widerspruch zur Darstellung im Regionalplan.
Durch die Verortung des Vorhabenstandorts in einem ASB ist das Vorhaben kongruent zum
Ziel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel.
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Ziel: Beeinträchtigungsverbot
„Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben
im Sinne des § 11 Ab. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“
Wie im Gutachten dargelegt, sind mit dem Vorhaben keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten zentraler Versorgungsbereiche in Pulheim oder den Nachbarkommunen verbunden. In diesem Zusammenhang sei auch
auf die Ergänzende Betrachtung: Summierte Auswirkungsanalyse der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim und der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Neuss verwiesen. Dem
Beeinträchtigungsverbot wird daher entsprochen.
Grundsatz: Planumsatz soll nicht höher sein als untersuchungsrelevante Kaufkraft
„Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11
Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die
Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht
überschreiten.“
Das Kernsortiment des Vorhabens ist das Sortiment Möbel bzw. die Sortimentsgruppe Möbel, Matratzen/ Lattenroste/ Bettdecken, Elektrogroßgeräte. Die Kaufkraft für diese Sortimentsgruppe in Pulheim beträgt aktuell rd. 23,8 Mio. Euro. Die Umsatzprognose für das Vorhaben Möbelhaus Segmüller Pulheim beträgt max. 91,3 Mio. Euro im Kernsortiment. Die
Umsatz-Kaufkraft-Relation für den Kernsortimentsbereich beträgt demnach rd. 384 %, d. h.
der prognostizierte Umsatz überschreitet deutlich die entsprechende Kaufkraft der Einwohner von Pulheim.
Grundsätzlich sei darauf verwiesen, dass die Regelung des Grundsatz 4 des Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel in Hinblick
auf Möbelvorhaben mit einer regionalen Ausrichtung und Versorgungsfunktion aus fachgutachterlicher Sicht nicht der aktuellen sozioökonomischen Realität, d. h. den aktuellen Entwicklungen im Möbeleinzelhandel, Rechnung trägt. Bei dem Vorhaben Segmüller Pulheim
handelt es sich zudem um eine Vorhabenplanung, die von der Größenordnung leicht kleiner
bzw. vergleichbar zu aktuellen Planungen bzw. genehmigten Vorhaben in der Region bzw. in
Nordrhein-Westfalen ist; zu nennen wären hier insbesondere:
- Vorhaben Möbel Höffner Neuss: 46.000 m² VKF
- Vorhaben Möbel Höffner Duisburg: 52.000 m² VKF
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15
- Vorhaben Ostermann Duisburg: 50.000 m² VKF (+ 10.000 m² VKF Gartenfachmarkt)
Wenn der zu erwartende Gesamtumsatz eines Vorhabens nicht mehr die entsprechende
Kaufkraft der Standortkommune übersteigen soll, wären Ansiedlungen von Möbelmärkten in
den Größenordnungen, wie sie sich am aktuellen Marktgeschehen abzeichnen, nur noch in
Oberzentren oder einwohnerstarken Mittelzentren in Nordrhein-Westfalen ansiedlungsfähig.
Auch im Hinblick auf den regionalen Wettbewerb weist das Vorhaben keine überdimensionierte Größenordnung auf, zumal einige der Wettbewerbsstandorte als Kombinationsstandorte mehrerer Möbeleinzelhandelsbetriebe eine in etwa vergleichbare Größenordnung zu
dem Solitärstandort Vorhaben Segmüller aufweisen.
Auch die erfolglos gebliebenen Bemühungen der Stadt Pulheim, einen Möbelmarkt mit einer
kleineren Verkaufsfläche von 20.000 m² am Vorhabenstandort anzusiedeln, bestätigen die
aktuellen Tendenzen im Bereich des Möbeleinzelhandels, nur noch Möbelmärkte mit einer
Größenordnung ab ca. 45.000 m² zu realisieren: Für den Vorhabenstandort wurde 2008/
2009 ein Regionalplanänderungsverfahren betrieben und zeitgleich parallel durch die Stadt
Pulheim der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan 69 von Pulheim geändert. Diese
Änderung wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht, so dass dieser keine Rechtsverbindlichkeit erlangt hat. Das Vorhabengrundstück war bis dahin im Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Durch die Änderung sollte die Ausweisung einer ca. 5 ha großen
Teilfläche als Sondergebiet mit der Festsetzung Möbelhaus, 20.000 m² VK einschließlich
2.000 m² VK zentrenrelevante Sortimente erfolgen.
Im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens 2009 und trotz der Zusammenarbeit mit einem Investor/ Projektentwickler, der in Kontakt mit mehreren interessierten Möbelhäusern stand, wurden keine Angebote abgegeben. Daraufhin wurde das Ausschreibungsverfahren aufgehoben und das Grundstück durch die Stadtverwaltung nochmals allen
bekannten Möbelhäusern und Projektentwicklern angeboten. Trotz dieser Bemühungen verliefen 2009/ 2010 alle Verhandlungen letztendlich erfolglos. Fazit der geführten Verhandlungen war, dass ein Möbelhaus mit 20.000 m² VKF bei der bestehenden Marktlage von keinem
Interessenten gebaut bzw. betrieben werden wollte. Die Stadtverwaltung wurde daraufhin
nochmals bei der Bezirksregierung vorstellig, welche die Bereitschaft signalisierte, eine Erhöhung der VKF auf bis zu 50.000 m² unter Voraussetzungen mitzutragen. Als dies potenziellen Interessenten in Aussicht gestellt werden konnte, wurden die Verhandlungen konkret,
mehrere große Möbelhäuser zeigten Interesse.
Das Kernsortiment Möbel des geplanten Vorhabens ist nicht zentrenrelevant und hat daher
auf die zentralen Versorgungsbereiche in Pulheim und der benachbarten Gemeinden keine
schädlichen Auswirkungen. Daraus folgt zugleich, dass insoweit auch keine negativen städ-
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16
tebaulichen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten zentraler
Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum zu erwarten sind.
Da das Sortiment nur aperiodisch nachgefragt wird, sind auch keine negativen Auswirkungen
auf eine verbrauchernahe Versorgung zu erwarten. Denn der Möbelsektor ist auf regionale
Einzugsbereiche ausgerichtet und wird vom Verbraucher auch unter sozioökonomischen
Aspekten so wahrgenommen.
Ziel: Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche
„Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten
Kernsortimenten dürfen nur dann auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Sortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt und es sich bei diesen Sortimenten um Randsortimente
handelt.“
Die Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente des Vorhabens Möbelhaus Segmüller Pulheim wird in der Gesamtheit 2.500 m² nicht überschreiten; der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente beträgt bei einer geplanten Gesamtverkaufsfläche von nunmehr
43.000 m² weniger als 6 %. Das Vorhaben Möbelhaus Segmüller Pulheim ist demnach kongruent zum Ziel des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel.
Grundsatz: Begrenzung des Umfangs des zentrenrelevanten Randsortiments auf
2.500 m² Verkaufsfläche
„Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben im
Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten
soll außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten.“
Die Verkaufsfläche der zentrenrelevanten Randsortimente des Vorhabens Möbelhaus Segmüller Pulheim wird mit den nunmehr geplanten 2.500 m² den als Richtgröße ausgeprägten
Grundsatz nicht überschreiten. Auf die „Ergänzende Betrachtung: Summierte Auswirkungsanalyse der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim und der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Neuss“ wird verwiesen.
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17
7.3
Fazit
Das Vorhaben wurde hinsichtlich der Ziele und Grundsätze des „Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel“ und hinsichtlich der
zu erwartenden städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und
Versorgungsstrukturen in Pulheim und den Nachbarkommunen gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO
geprüft und bewertet. Zudem wurden die Annahmen, Methoden und Ergebnisse auch mit
denen von bereits vorliegenden Gutachten für das Vorhaben (BBE 2012, Junker und Kruse
2012) abgeglichen und die Korrektheit der in diesem Gutachten getroffenen Annahmen, Methoden und Ergebnisse im Vergleich zu den beiden anderen Gutachten belegt.
Das Vorhaben ist kongruent zu den Zielstellungen der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Pulheim (2012).
Stadt + Handel hat die konkreten städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche untersucht und bewertet. Anhand eines Marktanteilskonzepts wurde die maximal zu
erwartende Umsatzleistung des Vorhabens berechnet und die absatzwirtschaftlichen Auswirkungen auf Grundlage eines worst-case-Ansatzes in einem gravitationsbasierten Berechnungsmodell ermittelt. Die vorhabenbedingten absatzwirtschaftlichen und daraus resultierenden städtebaulichen Auswirkungen stellen sich in der Gesamtschau wie folgt dar:
-
Von Auswirkungen der Vorhabenansiedlung sind vor allem wettbewerbliche Bestandsstrukturen (zumeist in städtebaulich nicht integrierten Lagen) betroffen. Von
den absatzwirtschaftlichen Auswirkungen der untersuchten Randsortimente sind v. a.
Bestandsstrukturen in Pulheim selbst (allerdings in geringer Ausprägung) wie auch
vorrangig Bestandsstandstrukturen in Köln betroffen.
-
Anhand der absatzwirtschaftlichen Auswirkungen in allen untersuchten Sortimentsbereichen resultieren keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die Versorgungsfunktion oder die Entwicklungsmöglichkeiten von zentralen Versorgungsbereichen. Negative städtebauliche Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung
der zentralen Versorgungsbereiche in Pulheim und Nachbarkommunen sind anhand
der ermittelten Umsatzumverteilungswerte nicht zu erwarten.
In der fachlichen Gesamtbewertung ergibt sich, dass
-
das Vorhaben den Zielen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen –
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel entspricht,
-
das Vorhaben nicht kongruent zu dem Grundsatz 4 des Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel ist, jedoch begründete Argumente für ein Abweichen von diesem Grundsatz vorliegen,
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-
das Vorhaben kongruent zu den Zielstellungen der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Pulheim (2012) ist,
-
keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung
der zentralen Versorgungsbereiche in Pulheim oder den Nachbarkommunen zu erwarten sind. Das Vorhaben ist demnach als verträglich im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO zu bewerten und entspricht den Zielen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel.
8.
Verkehrsuntersuchung
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung wurden durch das Büro PTV, Karlsruhe/ Düsseldorf, ergänzend zu den vorliegenden Daten der Stadt, Verkehrserhebungen an vier Knotenpunkten durchgeführt. Insgesamt wurden Verkehrsdaten von acht Knotenpunkten und Dauerzählungen von zwei Streckenabschnitten ausgewertet. Für das betreffende Straßennetz
wurde das aktuelle Verkehrsaufkommen ermittelt. Auf der an das Plangebiet angrenzenden
K 6 beträgt das Verkehrsaufkommen derzeit werktags 4.700 Kfz / 24h bei einem Schwerlastverkehr-Anteil von 4,8 %.
Für das künftige zusätzliche werktägliche Verkehrsaufkommen durch Kunden des Möbelhauses wurden ca. 3.400 PKW-Fahrten/24h berechnet, zusätzlich durch Beschäftigte ca.
900 PKW-Fahrten/24h. Für den Lieferverkehr wurden ca. 50 LKW-Fahrten/24h angenommen. Der Mehrverkehr durch das Möbelhaus Segmüller betrüge demnach an Werktagen auf
der K 6 nördlich des Kreisverkehrs ca. 4.100 Kfz/24h und südlich des Kreisverkehrs ca. 200
Kfz/24h. Das LKW-Aufkommen ist nach Angaben der Fa. Segmüller nur an Werktagen zu
verzeichnen. Die Anlieferung erfolgt dabei überwiegend in den Tagesstunden (46 LKWFahrten); in den Nachtstunden ist nach Angaben der Fa. Segmüller mit vier LKW-Fahrten zu
rechnen. An einem normalen Samstag wird durch das Möbelhaus ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von ca. 7.200 PKW-Fahrten/24h durch Kunden und ca. 700 PKWFahrten/24h durch Beschäftigte prognostiziert.
Die Verkehrsuntersuchung geht allerdings noch von den Größenordnungen aus, die in dem
ursprünglichen Konzept des Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim vorgesehen waren. Die aktuelle Planung bleibt im Kernsortiment Möbel und im zentrenrelevanten Randsortiment mit jeweils 2.000 m² unter diesen Ansätzen. Daher ist das tatsächlich zu erwartende Verkehrsaufkommen in der Tendenz geringer im Vergleich zu einem Möbelhaus von 45.000 m². Auch
mögliche höhere Umsatzerwartungen werden nicht zu einer Überschreitung der im Verkehrsgutachten aus 2012 ermittelten PKW-Fahrten führen (s. Ergänzende Stellungnahme
PTV vom 11.02.2014).
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19
Im Weiteren wurde gutachterlich untersucht, wie sich die prognostizierten Mehrverkehre auf
die umliegenden Knotenpunkte verteilen und welche Auswirkungen sie haben. Es wurden
Leistungsfähigkeitsnachweise inklusive einer Einschätzung der Verkehrsqualität für die folgenden Knotenpunkte erstellt: Bonnstraße/ Venloer Straße, Bonnstraße/ Siemensstraße,
Bonnstraße/ K6, Bonnstraße/ AS B 59 (Nord), Bonnstraße/ AS B 59 (Süd), K6/ Zufahrt Möbelhaus, B59/ Venloer Straße, AS B59/ BAB A1 (West) und AS B59/ BAB A1 (Ost).
Die Nachweise wurden für folgende Plan- bzw. Lastfälle geführt:
-
Analyse, Abendspitze Normalwerktag und Samstagverkehr und
-
Planfall mit Möbelhaus, Abendspitze Normalwerktag und Samstagverkehr.
Es hat sich gezeigt, dass sich mit den zu Grunde gelegten Verkehrsbelastungen für den
Lastfall „mit Möbelhaus“ die Verkehre an den untersuchten Knotenpunkten unter folgenden
Randbedingungen leistungsfähig mit mindestens ausreichender Verkehrsqualität abwickeln
lassen:
-
Am Knotenpunkt Bonnstraße / Venloer Straße sind sowohl in der Analyse als auch in
der Prognose Anpassungen im Signalprogramm erforderlich. Die Lichtsignalanlage Venloer Straße / Bonnstraße ist mit der benachbarten Signalanlage Venloer Straße / Boschstraße / Industriestraße koordiniert. Für den Fall der Umsetzung der o.g. Maßnahmen
wird empfohlen, die Grünzeiten an der benachbarten Signalanlage anzupassen, damit
eine zeitgenaue Koordinierung auf der Hauptrichtung Venloer Straße gewährleistet ist.
-
Am Knotenpunkt Bonnstraße / B 59 (Nord) sind bauliche Optimierungen erforderlich. Es
wird empfohlen, den von der B 59 kommenden Rechtseinbiegefahrstreifen auf 70 Meter
zu erweitern, damit für die von der B 59 kommenden Verkehrsströme ausreichend Stauraum vorhanden ist. Der Ausbau soll bis zur Eröffnung des Möbelhauses fertig gestellt
sein. Die Realisierung wird über eine Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Pulheim und dem Landesbetrieb Straßenbau sicher gestellt. Die Finanzierung erfolgt durch
die Stadt.
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20
Abb.: Bonnstraße / AS B59 (Nord), Möglicher Ausbau der nördlichen Zufahrt
-
Am Knotenpunkt Bonnstraße / B 59 (Süd) sind Anpassungen im Signalprogramm erforderlich. Auf Grund der erforderlichen Anpassungen wird empfohlen, die Zeit-WegDiagramme der benachbarten Signalanlage Bonnstraße / B 59 (Nord) ebenfalls entsprechend anzupassen, damit die zeitgenaue Koordinierung zwischen beiden Anlagen gewährleistet ist.
-
An der Anschlussstelle B 59 / BAB A1 (West) sind Anpassungen im Signalprogramm
erforderlich. Auf Grund der erforderlichen Anpassungen wird auch hier empfohlen, die
Zeit-Weg-Diagramme der benachbarten Signalanlage B 59 / BAB A1 (Ost) entsprechend
anzupassen, damit die zeitgenaue Koordinierung zwischen beiden Anlagen gewährleistet ist.
-
Die Simulation des Knotenpunktes Bonnstraße / K6 hat gezeigt, dass die prognostizierten Verkehre an diesem Knotenpunkt mit Hilfe der verkehrsabhängigen Steuerung sowohl in der Abendspitze als auch am Samstag leistungsfähig abgewickelt werden können. Hier sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich.
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9.
Schalltechnische Untersuchung
Die durch die Planung zu erwartenden Lärmemissionen und -immissionen wurden im Hinblick auf die Einwirkungen auf das Plangebiet und die Auswirkungen auf die Nachbarschaft
des Plangebietes durch das Büro ADU Cologne gutachterlich untersucht (Schalltechnische
Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen aus Straßenverkehr, Schienenverkehr sowie Gewerbelärm im Rahmen des Bebauungsplanes 109 in Pulheim, Juli 2012).
Dazu wurden für den Straßenverkehr für den Prognose-Planfall die Lärmemissionen berechnet und die resultierenden Lärmimmissionen für eine Immissionshöhe von 4,5 m über Geländeniveau in Form farbiger Lärmkarten dargestellt.
Beim Schienenverkehr ist nicht mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu rechnen,
die Untersuchung im Ist- und Planzustand sollte die Auswirkung des Baukörpers als Reflektor im Tag- und Nachtzeitraum untersuchen.
Für den Gewerbelärm wurden gebietsverträgliche Lärmkontingente ermittelt. Auf der Basis
konkreter Planungsunterlagen für die geplanten Nutzungen wurde anschließend eine Lärmprognose erstellt und ein Vergleich mit den zulässigen Lärmkontingenten und den TA-LärmRichtwerten (inkl. Maximalpegelkriterien) durchgeführt. Anschließend wurden Vorschläge
von Lärmminderungsmaßnahmen (baulich, organisatorisch oder durch Begrenzung von
Schallleistungen einzelner Aggregate) erarbeitet.
Für das Plangebäude wurden die durch o. g. Emittenten resultierenden Lärmpegelbereiche
gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" vom November 1989 für die fassadenweise
ungünstigste Geschosshöhe berechnet und die entsprechenden Lärmpegelbereiche ermittelt. Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden.
9.1
Straßenverkehrslärm
Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Lärms aus dem Kfz-Verkehr auf
öffentlichen Strassen wird im Einzelnen bestimmt durch die bestehenden Strassen K6, B 59
(Venloer Straße), L183 (Bonnstraße), Siemensstraße, Hugo-Junkers-Straße, Boschstraße
und B 59 n. Zur Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs wurden die Verkehrszahlen (Betrachtung: Nullfall und Planfall) des Verkehrsgutachters für die zu betrachtenden
Straßen herangezogen. Im Weiteren wurde ausschließlich der Tagzeitraum betrachtet, da im
Nachtzeitraum keine Veränderung der Verkehrsströme zu erwarten ist.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgte flächig in Form von farbigen Lärmkarten entsprechend der DIN 18005 Teil 2 vom September 1991. Die DIN liegt im Planungsamt der Stadt
Pulheim vor und kann in Zimmer 2.16 eingesehen werden.
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22
Abb.: Straßenlärm tagsüber
Für verschiedene Immissionsorte im Bereich der bestehenden Wohnbebauung nordwestlich
der Bonnstraße wurden die Veränderungen des Straßenverkehrslärmes durch die Planbebauung untersucht. Die Beurteilungspegel erhöhen sich um bis zu 0,5 dB durch die Planung
an den ausgewählten Immissionsorten nordwestlich der Bonnstrasse. Die Grenzwerte der
16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts werden
sowohl im Prognose-Nullfall als auch im Prognose-Planfall überschritten.
Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts wird sowohl im
Prognose-Nullfall als auch beim Prognose-Planfall jedoch bei weitem nicht erreicht, so dass
keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
9.2
Schienenverkehrslärm
Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Schienenwegen im Untersuchungsgebiet wird bestimmt durch die DB Strecke 2611 Mönchengladbach – Köln / Abschnitt
Pulheim nördlich des Plangebietes. Bei den Daten der DB handelt es sich um die Prognosewerte mit dem Prognosehorizont 2025.
Es wurde die Situation ohne (Nullfall) sowie mit dem Baukörper „Möbelhaus“ (Planfall) im
Tag- und Nachtzeitraum untersucht. Dazu wurden flächige Ausbreitungsberechnungen
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23
durchgeführt. Das Gebäude des geplanten Möbelhauses wurde an der Nordfassade als „gegliederte Fassade“ digitalisiert. Es zeigt sich, dass der Einfluss des Baukörpers „Möbelhaus“
zum Teil den Schienenlärm nach Norden reflektiert. Die Reflexion führt jedoch nicht zu einer
nennenswerten Veränderung der Immissionssituation im gegenüberliegenden Gewerbegebiet. Auf das nordwestlich der Bonnstraße gelegene Wohngebiet hat die Baumaßnahme keine Auswirkung mehr.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgte flächig in Form von farbigen Lärmkarten entsprechend der DIN 18005 Teil 2. Die Korrektur S (-5dB) gemäß Schall 03, der sogenannte
Schienenbonus, wurde berücksichtigt.
Abb.: Schienenlärm tags
9.3
Gewerbelärm
Hier wurden die Emissionen, die bei dem Betrieb des Möbelhauses zu erwarten sind, abgeschätzt. Eingangsdaten zur LKW-Frequentierung wurden vom Auftraggeber übermittelt. Die
zu erwartenden Schallleistungen und Einwirkzeiten wurden anhand einschlägiger Studien
angesetzt. Das Möbelhaus soll ausschließlich im Tagzeitraum geöffnet werden, im Nachtzeitraum wurden maximal zwei Lkw für die Anlieferung angesetzt und es kann die Haustechnik
betrieben werden.
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24
Abb.: Gewerbelärm tagsüber
Im Ergebnis ist damit zu rechnen, dass der jeweils zulässige Immissionsrichtwert tags und
nachts an allen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten wird. Auch die durch einzelne, selten auftretende Geräuschereignisse erzeugten Maximalpegel tagsüber liegen innerhalb des zulässigen Bereichs gemäß TA Lärm.
Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um eine Angebotsplanung handelt, die nicht das konkrete Vorhaben festsetzen kann, wurden im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ Emissionskontingente für das Plangebiet ermittelt, die im Plan festgesetzt werden (siehe 8.8.1).
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25
10.
Inhalte des Planentwurfes
Abb.: Bebauungsplan-Entwurf
10.1
Art der baulichen Nutzung
Für großflächige Einzelhandelsbetriebe wird die Festsetzung eines Sondergebietes gemäß §
11 Abs. 3 BauNVO (Sonstige Sondergebiete) erforderlich. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wie der geplante Möbelmarkt sind, mit Ausnahme von Kerngebieten, in den übrigen Baugebietsarten der Baunutzungsverordnung (z. B. Gewerbegebieten) nicht zulässig.
Auf der Basis eines von einem Bauherrn vorgelegten Bebauungs- und Nutzungskonzepts
setzt der Planentwurf das Plangebiet als „Sondergebiet Möbelhaus“ fest. Im Sondergebiet
Möbelhaus soll ein Möbelhaus zulässig sein.
Gemäß der sonstigen geplanten Nutzung werden für das SO auch Lagergebäude, zugehörige Gastronomieeinrichtungen, Lagerflächen, Flächen für Büros und Verwaltung und Serviceeinrichtungen als zulässige Nutzungen festgesetzt. Damit berücksichtigt die Planfestsetzung das für Möbelhäuser übliche Nutzungs- bzw. Angebotskonzept.
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26
Durch Planeintrag und textliche Festsetzung wird bestimmt, dass das Möbelhaus eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 43.000 m² haben darf. Im Einzelnen werden folgende Sortimente mit Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt:
-
Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel, Holz-/Kork-/Flecht- und Korbwaren, Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken, elektrische Großgeräte
-
Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel
-
Teppiche
-
Kraftwagenteile und –zubehör, insb. Autokindersitze
Die Festlegung der Sortimente erfolgt nach der neuen „Pulheimer Liste“. Die Verkaufsflächenobergrenzen sind Ergebnis der Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses
im Plangebiet.
Mit der textlichen Festsetzung 1.1.3 erfolgt eine Beschränkung des Umfangs der für Möbelhäuser üblichen zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 2.500 m². Als zulässige
Randsortimente werden im Einzelnen zugelassen:
-
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren, Haushaltsgegenstände
-
Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken,
Münzen und Geschenkartikel
-
Haushaltstextilien, Heimtextilien
-
Elektrische Kleingeräte
-
Spielwaren, Bastelartikel
Entsprechend den Berechnungen und Empfehlungen der Verträglichkeitsanalyse werden für
die einzelnen Randsortimente Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt, die nicht überschritten werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Umverteilungseffekte auftreten, die
unter versorgungsstrukturellen und städtebaulichen Aspekten für bestehende Einzelhandelsstrukturen schädigend sein würden.
Fazit: Mit der Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche auf max. 43.000 m², der Begrenzung
der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf 2.500 m² und mit den spezifiziert festgelegten Verkaufsflächenobergrenzen für die einzelnen zugelassenen Randsortimente ist in ausreichendem Maße sichergestellt, dass weder die Funktionsfähigkeit zentraler
Versorgungsbereiche in Pulheim oder in Nachbargemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Möbelhauses beeinträchtigt werden.
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10.2
10.2.1
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ)
Als Maß der baulichen Nutzung wird für das Sondergebiet eine GRZ von 0,8 entsprechend
den Obergrenzen des § 17 BauNVO festgesetzt. Die gemäß § 19 (4) BauNVO zulässige
Grundflächenzahl darf durch Stellplätze und Parkpaletten mit ihren Zufahrten bis zu einer
GRZ von 0,9 überschritten werden. Begründet wird die Überhöhung durch folgende Umstände:
-
Die geplanten Stellplätze können nur bei entsprechender Ausnutzung der Grundstücksflächen zur Verfügung gestellt werden.
-
Zur Sicherung des auf dem Grundstück liegenden Bodendenkmals wird im Bebauungsplan eine private Grünfläche festgesetzt. Aus dem Entwurf der Architekten ergibt sich eine orthogonale Abgrenzung der Grünfläche, die dadurch ca. 2.000 m² größer ist als für
die Sicherung des Bodendenkmals erforderlich wäre und ca. 1.700 m² größer als die im
Bebauungsplan Nr. 69 festgesetzte Grünfläche. Diese insgesamt knapp 6.000 m² große
private Grünfläche steht nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung. Das Grundstück
ist durch die Festsetzung der privaten Grünfläche nur vermindert ausnutzbar.
-
Die Fläche der privaten Grünfläche kann nicht in die GRZ-Berechnung einbezogen werden. Würde man dies tun, läge die GRZ beim derzeitigen Planungsstand rechnerisch im
Rahmen der Obergrenze von 0,8.
Die Festsetzung führt weder zu einer Beeinträchtigung gesunder Arbeitsverhältnisse noch zu
nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt. Die Bedürfnisse des Verkehrs und sonstige öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt.
Auf eine Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) wird verzichtet, da mit den vorgenommenen Höhenbeschränkungen das Nutzungsmaß ausreichend bestimmt ist.
10.2.2
Höhe baulicher Anlagen
Der Planentwurf setzt die Höhe baulicher Anlagen für das Sondergebiet mit maximal 80,5 m
über Normalhöhe Null (NN) fest. Damit steht sowohl ausreichend Höhe für den Bau eines
Möbelhauses als auch für die Lagerhallen zur Verfügung. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe entspricht bei Annahme einer mittleren Geländehöhe von 55,5 m ü NN einem 25 m
hohen Baukörper. Die östlich angrenzende Spedition hat eine Gebäudehöhe von 15 m.
Da das Gelände von Südwesten nach Nordosten von 59 m ü NN bis auf 52 m ü NN abfällt
und der Umgang mit dem Gelände noch nicht letztendlich feststeht, wird eine mittlere GelänBg 109 pul neu 140219
28
dehöhe als Bezugshöhe für die Gebäudehöhe angenommen. Dies ermöglicht auch noch
einen gewissen Gestaltungsspielraum in der Ausführungsplanung zum Möbelhaus.
Die Höhe der Parkpalette wird mit 58 m üNN festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht den
Bau einer Parkpalette mit zwei Ebenen.
10.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubare Fläche setzt der Bebauungsplanentwurf mit Hilfe von Baugrenzen in Anlehnung an die Planung des Möbelhauses mit gewissem Spielraum fest. Städtebauliches Ziel ist
es, die Baukörper im nördlichen Plangebiet entlang der Bahntrasse zu bündeln und die südliche Grundstücksfläche frei von Bebauung zu halten. Die Ausrichtung der Gebäude erfolgt in
gleicher Weise wie die benachbarte Speditionshalle parallel zur Bahntrasse.
Das Lager soll parallel zum Bahndamm auf dem nordöstlichen Grundstücksteil platziert werden, das Möbelhaus parallel davor. Vor dem Haupteingang zum Möbelhaus befindet sich die
sogenannte Arena, eine Fläche für Aktionen unterschiedlichster Art wie Weihnachtsmarkt,
Ferienfestival etc. Diese Fläche der Arena wird ebenfalls in die überbaubare Grundstücksfläche integriert.
10.4
Grünflächen
Am südlichen Rand des Plangebiets ist während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim ein römischer Burgus entdeckt worden, der als Bodendenkmal
langfristig zu sichern ist.
Der römische Burgus, welcher mit einem Graben umwehrt wird, ist Bestandteil eines größeren, spätantiken Landgutes. Der Burgus bot im Zuge der germanischen Eroberungszüge den
Villenbewohnern Schutz, schützte aber auch die Ernte oder andere Güter vor Plünderung.
Der Burgus hat eine Ausdehnung von 50,00 m x 50,00 m.
Das Bodendenkmal soll wie im Bebauungsplan Nr. 69 auch in dem jetzt aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 109 als Bestandteil einer Grünfläche gesichert werden. Die Grünfläche
wurde im Vergleich zum rechtswirksamen Bebauungsplan etwas vergrößert und gedreht, so
dass eine nahezu rechtwinklige Abgrenzung zu den Baugrenzen entsteht. Eine solche angepasste Abgrenzung lässt eine bessere Nutzung der restlichen Flächen als Stellplatzflächen
zu. Aus dem Entwurf der Architekten ergibt sich eine orthogonale Abgrenzung der Grünfläche, die ca. 2.000 m² größer ist als für die Sicherung des Bodendenkmals erforderlich wäre
und ca. 1.700 m² größer als die im Bebauungsplan Nr. 69 festgesetzte Grünfläche.
Die Grünfläche wird als private Grünfläche festgesetzt und ist damit vom Eigentümer des
Grundstücks herzustellen und dauerhaft zu pflegen. Das Bodendenkmal und sein SchutzbeBg 109 pul neu 140219
29
reich sind dabei von jeglicher Bebauung und Bepflanzung mit Bäumen freizuhalten. Die
Grünfläche ist als Rasenfläche zu entwickeln.
Über den römischen Burgus hinaus sind im Plangebiet auf Basis der Ergebnisse von Prospektionen und weitergehenden archäologischen Untersuchungen auch Reste einer metallzeitlichen Siedlung zu erwarten. Bronze- und eisenzeitliche Siedlungsgruben und Pfostengruben von Pfostenhäusern lassen auf einen Siedlungsplatz mit mehreren Gebäuden schließen. Beim Auffinden von Bodenfunden sind grundsätzlich die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zu beachten.
10.5
Erschließung
Die Haupterschließung im regionalen Verkehrsnetz erfolgt über die Bundesautobahn BAB A1
im Osten sowie über die B 59 südlich des geplanten Standortes. Verknüpft werden diese
beiden Straßen im Bereich der Anschlussstelle AS Köln-Bocklemünd. In Pulheim erfolgt die
Erschließung über die L 183 (Bonnstraße) sowie die K 6. Die L 183 ist im südlichen Abschnitt
wiederum über zwei Halbanschlüsse mit der B 59 verknüpft.
Vorgesehen ist, die Erschließung des Standortes überwiegend über den Streckenzug der B
59 und der L 183 zu realisieren, da diese Strecken südlich von Pulheim verlaufen und die
Ortslage selbst vom zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsaufkommen wenig betroffen ist.
Im unmittelbaren Bereich des Standortes erfolgt die Erschließung über die K 6 am bestehenden Kreisverkehr, über den auch das dort angesiedelte Logistik-Unternehmen erschlossen
wird.
Eine Erschließung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist derzeit nicht gegeben. Eine Anbindung
des Plangebietes an das Busnetz des Kreises wird aber im Rahmen der Fortschreibung des
Nahverkehrsplanes geprüft. Möglich wäre eine Verknüpfung z.B. durch eine Umwegfahrt der
Linie 970, die neben dem Bahnhof Pulheim auch die Verbindung zur Straßenbahnhaltestelle
in Köln-Bocklemünd herstellt.
Im Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Erschließungsflächen festgesetzt.
Das Bebauungs- und Nutzungskonzept des Bauherrn sieht vor, Möbelhaus und Lagergebäude in der nördlichen Hälfte des Plangebiets zu errichten und südlich, den Gebäuden vorgelagert, die erforderlichen Stellplatzflächen anzulegen. Innerhalb des Bebauungsplanes
können alle erforderlichen Stellplätze zuzüglich weiterer Stellplätze für besondere Aktionstage untergebracht werden. Dieses Konzept macht die im Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzte Erschließungsschleife überflüssig.
Die südliche Geltungsbereichsgrenze des Plangebietes verläuft entlang der im Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche (Max-Planck-Straße). Diese
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ist bereits als Baustraße vorhanden, liegt aber nicht innerhalb des Plangebiets. Mit dem Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1301 wurde an der Südostecke des Plangebietes – außerhalb
des Geltungsbereichs – ein Kreisverkehrsplatz neu festgesetzt, der noch nicht realisiert ist.
Das Bebauungs- und Erschließungskonzept des Bauherrn sieht vor, die Bauflächen des geplanten Baugebietes über eine Anbindung von diesem Kreisverkehrsplatz aus zu erschließen. Das heißt, dass bei Umsetzung des Konzeptes keine weitergehende Festsetzung zur
Erschließung der Plangebietsflächen erforderlich ist. Die in den Bebauungsplänen Nr. 69
Pulheim und Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen sichern die
Plangebietserschließung ausreichend.
Die an das Netz klassifizierter Straßen anbindende, im Ursprungsplan festgesetzte Plangebietsstraße ist hinsichtlich ihrer Dimensionierung für gewerbegebietstypischen Verkehr konzipiert. Eine 7,0 m breite Fahrbahn wird einseitig von einem 2,50 m breiten Parkstreifen und
einem 3,0 m breiten, kombinierten Rad-/Fußweg flankiert (siehe Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim). Die Anbindung an die K 6 erfolgt über einen großen, bereits gebauten Kreisverkehrsplatz, der Anschluss der K 6 an die Bonnstraße ist signalisiert.
10.6
Zufahrtsverbote
Entlang der K 6 und entlang der Max-Planck-Straße sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten
festgesetzt, um einen Anschluss des Plangebietes ausschließlich über den neu zu bauenden
Kreisverkehr sicher zu stellen. Eine weitere Zu- und Ausfahrt ist nicht gewünscht und würde
den Verkehrsfluss auf den beiden genannten Straßen stören.
10.7
Stellplätze
Offene, ebenerdige Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der im Plan festgesetzten Flächen für Stellplätze und innerhalb der Baugrenzen zulässig. Von Stellplatzflächen ausgenommen wurde der Bereich der geplanten Anlieferung im östlichen Grundstücksteil. Im südlichen Grundstücksteil ist eine Fläche für Stellplätze und Parkpalette ausgewiesen. Hier ist
die Errichtung einer Parkpalette möglich.
Diese Festsetzungen sind erforderlich, um die geplanten 1.800 Stellplätze unterzubringen.
Nach erster Einschätzung werden davon ca. 900 Stellplätze bauordnungsrechtlich erforderliche Stellplätze sein, die weiteren Stellplätze sollen zusätzlich angeboten werden können. Die
Zahl der Kunden unterliegt starken Schwankungen und die große Anzahl an Stellplätzen wird
für wenige besonders umsatzstarke Tage vorgehalten. Das Gewerbegebiet in Pulheim bietet
keine Stellplatzreserven (an anderen Standorten kann der Kunde auf Stellplätze in der öffentlichen Fläche oder bei angrenzenden Märkten ausweichen).
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31
Die Planung sieht eine Parkpalette mit zwei Ebenen vor, wobei die Zufahrt in die erste Ebene
von dem neu zu errichtenden Kreisverkehr aus erfolgt. In die zweite Ebene gelangt man über
Rampen auf Höhe des Haupteinganges.
Abb.: Schnitt durch das Gelände mit geplanter Parkpalette
10.8
10.8.1
Lärmschutz
Geräuschkontingentierung
In Bebauungsplänen können sogenannte Lärmemissionskontingente (LEK) festgesetzt werden. Ausgehend von den jeweils zulässigen anteiligen Beurteilungspegeln (Planwerte LPl)
an relevanten Immissionsorten auf der Grundlage der TA Lärm werden über eine Schallausbreitungsrechnung unter der Bedingung ungehinderter Schallausbreitung die flächenbezogenen Schallleistungen als Emissionskontingente durch eine rechnergesteuerte Rückrechnung ermittelt. Diese Emissionskontingente sind dann sowohl eindeutig mit den anteiligen
Beurteilungspegeln verknüpft als auch im B-Plan vollziehbar.
Die Festsetzung der Emissionskontingente geschieht auf der Basis einer ungehinderten
Schallausbreitung, um die eindeutige Verknüpfung mit anteiligen Beurteilungspegeln an ausgewählten Immissionsorten sicherzustellen. Daraus resultieren oft Festsetzungen der Emissionskontingente mit Werten, die niedriger sind als für Gewerbe typische Werte einer tatsächlichen, auf die Fläche bezogenen Schallleistung. Dies bedeutet aber nicht von vornherein den Ausschluss bestimmter Nutzungen und Betriebsarten. Denn unter Berücksichtigung
von zusätzlichen Schallminderungsmaßnahmen, wie z.B. durch Anordnungen von Hallen,
Geländegeometrie, Schallschutzwänden oder –wällen zur Abschirmung oder auch durch
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zeitliche Begrenzung von Betriebszeiten, sind auch durchaus höhere Werte der tatsächlichen
Schallleistung möglich, wenn sie zu den gleichen Teilbeurteilungspegeln führen, wie die
Emissionskontingente im Falle einer ungehinderten Schallausbreitung.
Die in der Umgebung der betrachteten Gewerbefläche für das Möbelhaus gelegene Wohnbebauung kann bereits durch Gewerbelärm aus dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet
derart vorbelastet sein, dass der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 40 dB(A) bereits
heute schon ausgeschöpft wird. In der Regel müssen neu hinzukommende Betriebe dann
mit ihren Beurteilungspegeln 6 bis 10 dB unter Richtwert bleiben.
Im benachbarten Gewerbegebiet ist in der Boschstraße 35 eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet nicht auszuschließen. Bei der Kontingentierung wird diese im Weiteren nicht berücksichtigt, da vorab ermittelt wurde, dass die Zwangspunkte im o.g. allgemeinen Wohngebiet
bereits die relevanten Beschränkungen der Kontingentierung bestimmen. Da die gewerbliche
Vorbelastung im Tag- und Nachtzeitraum an den betrachteten Immissionsorten nicht genau
bekannt ist, wird im Sinne einer worst-case-Betrachtung im Sinne der TA Lärm der um 10 dB
geminderte jeweilige Richtwert als Planwert angesetzt.
Für die Geräuschkontingente des Bebauungsplanes Pulheim Nr.109 kann im vorliegenden
Fall das gesamte Plangebiet ohne Unterteilung in Teilflächen gewählt werden. Es sind ausschließlich Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche das Emissionskontingent von
59,4 dB(A) tags (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und 44, 4 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr)
nicht überschreiten.
Im Ergebnis ist auf den betrachteten Teilflächen des Plangebietes tags und nachts eine gewerbliche Nutzung möglich, ohne in Summe im Bereich der angrenzenden Bebauung außerhalb des Plangebietes zu Immissionskonflikten zu führen.
10.8.2
Lärmpegelbereiche
Mit dem Gutachten wurden Schallminderungsmaßnahmen untersucht. Aktive Schallschutzmaßnahmen könnten nur mit einem kaum noch verhältnismäßigen Aufwand errichtet werden
und würden städtebaulich sowie gestalterisch unbefriedigende Stadträume schaffen. Insofern wurden passive Schallschutzmaßnahmen als Lärmpegelbereiche (LPB) nach DIN 4109
"Schallschutz im Hochbau" zum Schutz von Aufenthalts- und Büroräumen festgesetzt.
Gemäß DIN 4109 werden für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden "maßgeblichen Außenlärmpegel" zuzuordnen sind. Für Außenbauteile von Aufenthaltsräumen sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Raumarten oder Raumnutzungen die Anforderungen der Luftschalldämmung
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einzuhalten. Der maßgebliche Außenlärmpegel errechnet sich gemäß der DIN 4109 aus der
Summe der Beurteilungspegel (tags) der maßgeblich auf das Planungsgebiet einwirkenden
Emittentenarten. Im vorliegenden Fall sind dies der Straßenverkehr, der Schienenverkehr
und das Gewerbe.
An dem zu betrachtenden Plangebäude ergibt sich an der ungünstigsten Fassade und Fassadenhöhe der Lärmpegelbereich LPB IV. Daher wird für alle Fassaden innerhalb des Plangebietes der Lärmpegelbereich IV festgesetzt. Die daraus resultierenden Bauschalldämmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird.
Es ist zu beachten, dass ohne konkrete Planung oder spezielle Voraussetzungen aus der
Kenntnis des Lärmpegelbereiches nicht auf die erforderlichen resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile des Gebäudes und demzufolge auch
nicht auf Schallschutzklassen für in Außenbauteilen vorhandene Fenster geschlossen werden kann. Hierfür bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Raumnutzung, Raumgröße sowie
der Fassadenausgestaltung. Es wird daher im Vorfeld einer detaillierten Planung empfohlen,
die Auslegung des notwendigen Schallschutzes gegen Außenlärm sowie eine nachherige
Ausführungsplanung fachlich begleiten zu lassen.
10.9
10.9.1
Ver- und Entsorgung
Technische Infrastruktur
Das Plangebiet ist über die bestehenden Straßen an das Versorgungsnetz der Stadt Pulheim
angebunden. In der Max-Planck-Straße liegen bereits alle notwendigen Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Telekommunikation).
10.9.2
Entwässerung
Das Plangebiet ist über die bestehenden öffentlichen Kanäle (Trennsystem) in der MaxPlanck-Straße erschlossen. Das gesamte Abwasser kann eingeleitet werden, die Kanäle
sind ausreichend dimensioniert. Alternativ wird von der Stadt Pulheim eine Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang für das anfallende Dachflächenwasser in Aussicht gestellt, so dass auch
a) eine Versickerung auf privaten Grundstücksflächen möglich wäre oder
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b) ein privater Regenwasserkanal, ggf. mit Rückhaltung, mit Anschluss an den Randkanal
gebaut werden könnte. Dafür würden bezüglich der Dachflächen keine Entwässerungsgebühren anfallen.
Die Versickerung hat durch die belebte Bodenschicht zu erfolgen, da das Plangebiet im
Wasserschutzgebiet liegt. Da ein Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 69 für das Plangebiet
fast undurchlässige Lehmböden nachgewiesen hat, die sich nicht für eine Versickerung eignen, wäre voraussichtlich ein Bodenaustausch größeren Umfangs und Tiefe erforderlich, um
die Versickerungsfähigkeit herzustellen. Sowohl für die Versickerung auf dem Grundstück als
auch für die Einleitung des Regenwassers in den Randkanal sind die Abstimmung mit der
unteren Wasserbehörde und die Einholung einer wasserrechtlichen Genehmigung erforderlich.
Das Niederschlagswasser der befahrenen Flächen muss aufgrund der Belastung und der
Lage im Wasserschutzgebiet auf jeden Fall in den vorhandenen öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet werden, so dass eine Behandlung im vorhandenen Regenklärbecken erfolgen kann.
10.9.3
Klimaschutz
Der Bebauungsplan bereitet die Bebauung eines bereits planungsrechtlich als Gewerbegebiet gesicherten Grundstücks vor. Neue Flächen im Außenbereich gehen durch die Planung
nicht verloren. Das Plangebiet ist überwiegend ackerbaulich geprägt. Das Plangebiet weist
keine Waldflächen mit Bedeutung für die Luftregeneration auf. Die Bebauung des Plangebietes lässt im Vergleich zur nach bestehendem Planungsrecht möglichen Bebauung keine negativen klimatischen Auswirkungen erkennen. Das Gebäude selbst wird nach neuesten
Technologien und Energiestandards errichtet. Darüber hinaus gehende Maßnahmen zum
Klimaschutz sind nicht vorgesehen.
11.
Hinweise und nachrichtliche Übernahmen
11.1
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn (Tel.: 0228/9834-0,
Fax: 0228/9834-119) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstelle mindestens drei
Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
NRW), falls sie nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Rheinland ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monate in Besitz zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG NW).
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35
11.2
Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Wasserwerks Köln-Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung
des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen / Langel der Gas-, Elekrizitäts- und Wasserwerke Köln AG vom
21.10.1991 des Regierungspräsidenten Köln, Aktenzeichen 54.1.11.4.9-hu, sind zu beachten.
11.3
Baugrundverhältnisse
Die Bodenkarte des Landes NRW, Blatt L 5106, weist für Teilbereiche des Plangebietes Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und nur eingeschränkt tragfähig. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes
NRW zu beachten.
11.4
Anlagen der Außenwerbung
Anträge auf Genehmigung zur Errichtung von Anlagen der Außenwerbung, die dazu geeignet sind, den Verkehrsteilnehmer auf der B 59 anzusprechen, sind dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zur Zustimmung bzw. Genehmigung gem. § 9 FStrG zu übersenden. Im Übrigen sind bei der Zulassung von Werbeanlagen die einschlägigen Vorschriften des Straßenund Wegegesetzes NRW zu beachten.
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36
12.
Auswirkungen auf die Umwelt
Im Umweltbericht, der ein gesonderter Teil der Begründung ist, werden die Umweltauswirkungen des Bebauungsplanes in einer allgemein verständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung dargestellt. Um Wiederholungen mit den Ausführungen im Umweltbericht zu
vermeiden, wird an dieser Stelle die Zusammenfassung des Umweltberichtes (Seite 41 ff)
ausschnittweise wiedergegeben. Darüber hinaus erfolgen an dieser Stelle der Begründung
Ausführungen und Zusammenfassungen zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung (10.2) sowie
zum Artenschutz (10.3).
12.1
12.1.1
Zusammenfassung im Umweltbericht (Ausschnitt)
Umweltauswirkungen
Eine Prüfung von Standortalternativen ist im Zusammenhang mit den vorliegenden Planungsvorhaben nicht erforderlich und nicht sinnvoll, denn der Entwurf des Bebauungsplans
Nr. 109 Pulheim stellt eine auf eine Teilfläche bezogene Überplanung des seit dem
17.10.2000 Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim dar. Er verändert das ursprüngliche Plankonzept lediglich hinsichtlich der Zulässigkeit von Art und Maß der Nutzungen.
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird die bisher überwiegend intensive landwirtschaftliche Nutzung des Plangebietes weitgehend von versiegelten Flächen abgelöst. Damit
gehen im Wesentlichen die nachfolgenden erheblichen Beeinträchtigungen einher.
12.1.2
Schutzgut Mensch
Mit dem Baustellenbetrieb gehen temporär visuelle und akustische Beeinträchtigungen einher, die jedoch mit Abschluss der Baumaßnahme abklingen und somit für das Schutzgut
Mensch nur eine geringe Erheblichkeit haben.
Mit dem Betrieb des Möbelhauses geht ein zusätzliches Verkehrsaufkommen einher. Da
sich der Verkehr auf die überörtliche Anbindung über die B 59n, Bonnstraße (L 183) und der
Kreisstraße K 6 konzentriert, kommt diesem Aspekt für das Schutzgut Mensch eine mittlere
Erheblichkeit zu.
Die mit der Realisierung des Planungsvorhabens einhergehende betriebsbedingte Lärmentwicklung betrifft den Straßenverkehrslärm, den Schienenverkehrslärm und den Gewerbelärm. Vom Schienenverkehrslärm (Reflektion an geplanten Gebäuden) gehen keine erheblichen Beeinträchtigungen aus. Auch der Gewerbelärm trägt unter Berücksichtigung der Geräuschkontingente LEK zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen bei. Der Straßenver-
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37
kehrslärm führt jedoch über die bereits bestehende Grundbelastung im Prognose-Nullfall
auch zu einer Belastung im Prognose-Planfall, die jedoch die sogenannten Sanierungswerte
nicht erreicht, sodass von einer Belastung geringer Erheblichkeit ausgegangen werden
kann.
12.1.3
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Die bau- und anlagebedingte Inanspruchnahme der Biotoptypen führt zu einem Verlust /
Funktionsverlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die Beeinträchtigungen sind
von mittlerer Erheblichkeit, da es sich ausschließlich um intensiv bewirtschaftete Landwirtschaftsflächen handelt.
Durch die anlagebedingte Inanspruchnahme von Acker gehen elementare Teil- bzw. Gesamtlebensräume im Gesamtumfang von 78.296 m² verloren, die nicht nur für die Lebensgemeinschaft „Acker“, sondern auch für die Fauna gehölzreicher Biotopbestände in der weiteren Umgebung von Bedeutung sind. Da angrenzend und im Umfeld weitere ausgedehnte
Landwirtschaftsflächen liegen, ist die Beeinträchtigung in ihrer Wirkung von mittlerer Erheblichkeit. Für den Verlust des Bruthabitates von zwei Feldlerchen-Paaren werden artenschutzrechtliche Maßnahmen durchgeführt.
12.1.4
Schutzgut Boden
Mit der anlagebedingten Versiegelung des Bodens werden biologische, physikalische und
chemische Eigenschaften des Bodens beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan Nr. 69 bereits zulässigen Umfangs der Versiegelung, ist die Beeinträchtigung
in ihrer Wirkung von mittlerer Erheblichkeit.
12.1.5
Schutzgut Wasser
Infolge der anlagebedingten Versiegelung des Bodens kommt es zum Verlust versickerungswirksamer Flächen. Unter Berücksichtigung des im Bebauungsplan Nr. 69 bereits zulässigen Umfangs der Versiegelung, ist die Beeinträchtigung in ihrer Wirkung von mittlerer
Erheblichkeit.
12.1.6
Schutzgut Klima und Luft
Mit dem Betrieb des Möbelhauses geht vor Ort ein zusätzliches Verkehrsaufkommen und
damit eine Erhöhung der Abgasemissionen einher. Unter Berücksichtigung der bestehenden
Vorbelastungen durch die angrenzenden Verkehrsbänder kommt diesem Aspekt eine mittlere Erheblichkeit zu.
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38
12.1.7
Schutzgut Landschaft
Das Möbelhaus inkl. Infrastrukturellem Umfeld wird das bisherige Landschaftsbild deutlich
überprägen und sich aus der angrenzenden Bebauung hervorheben. Unter Berücksichtigung der angrenzenden überwiegend gewerblichen Bebauung ist die Beeinträchtigung von
mittlerer bis hoher Erheblichkeit.
12.1.8
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Ein am südlichen Rand des Plangeltungsbereichs gelegenes eingetragenes Bodendenkmal
BM 251 (römischer Burgus) wird durch eine Grünflächenfestsetzung in seinem Erhalt gesichert. Von dem Planungsvorhaben gehen keine Beeinträchtigungen aus.
12.1.9
Wechselwirkungen
Die zuvor beschriebenen Beeinträchtigungen wirken in der Regel nicht allein auf ein
Schutzgut, sondern zeichnen sich durch Mehrfachwirkungen aus, sodass durch dieselbe
Maßnahme mehrere Schutzgüter beeinträchtigt sein können. Diese Wechselwirkungen werden aufgezeigt. Sie bestehen insbesondere bei der Inanspruchnahme der Biotoptypen sowie der Versiegelung von Flächen.
Zur Vermeidung und Verringerung der Beeinträchtigungen im Plangebiet werden schutzgutbezogene Maßnahmen festgelegt.
12.2
Bilanzierung des Eingriffs
Mit dem Planungsvorhaben gehen Eingriffe in Natur und Landschaft einher, die gutachterlich
(Planung und Landschaft Essen, Juli 2012) bilanziert wurden und deren Kompensationsbedarf ermittelt wurde. Dabei orientierte sich die Berechnung des Kompensationsbedarfs an
dem Verfahren „Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft“ (MSWKS & MUNLV
2001), welches bereits beim Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim angewandt wurde. Somit ist
eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse sicher gestellt.
Der erforderliche Kompensationsbedarf wurde dabei in mehreren Schritten ermittelt. In einem ersten Schritt wurde der Kompensationsbedarf für den Bebauungsplan Nr. 109 ermittelt.
Der Kompensationsbedarf errechnet sich aus der Differenz des Gesamtflächenwertes des
Ausgangszustandes und des Gesamtflächenwertes des Planungszustandes.
In einem zweiten Schritt wurde der Kompensationsbedarfs für die Inanspruchnahme von
Kompensationsmaßnahmen des Bebauungsplans Nr. 69 ermittelt. Über den in Schritt 1 hinaus ermittelten Kompensationsbedarf wurde berücksichtigt, dass der Bebauungsplan Nr. 69
im Teilgebiet des künftigen Bebauungsplans Nr. 109 einen Teil seiner GesamtBg 109 pul neu 140219
39
Kompensationsmaßnahmen festsetzt, der sich anteilmäßig auf die Teilfläche des künftigen
Bebauungsplanes Nr. 109 selbst wie auch auf andere Teilbereiche des Bebauungsplans Nr.
69 bezieht. Da diese Kompensationsmaßnahmen, die sich nicht auf den Teilbereich des
künftigen Bebauungsplanes Nr. 109 beziehen, an dieser Stelle nicht mehr realisiert werden
können, müssen sie somit zusätzlich ausgeglichen werden.
Insgesamt wird damit aus Schritt 1 und Schritt 2 für das Planungsvorhaben ein Kompensationsbedarf von 141.815 Wertpunkten erforderlich. Bei einer Wertsteigerung von 5 Wertpunkten für die Ausgleichsmaßnahme bedeutet dies, dass eine entsprechende Kompensationsmaßnahme von insgesamt 28.363 m² zur Verfügung gestellt werden muss.
Als Ausgleichsfläche wird ein Teilstück in der Größe von 28.363 m² aus dem Flurstück 3,
Flur 1 Gemarkung Sinnersdorf (Gesamtgröße 47.931 m²), zur Verfügung gestellt. Es handelt
sich um eine als Ackerland genutzte Parzelle, die im Eigentum der Stadt Pulheim steht. Die
Fläche wird als Feldgehölz inkl. Waldrand angelegt. Die Maßnahme wird von der Stadt Pulheim im Rahmen des städtischen Grünordnungsplanes (GOP) entwickelt.
Damit ist der notwendige Ausgleich in Höhe von 141.815 Wertpunkten voll umfänglich gewährleistet. Weitere Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
12.3
Artenschutz
Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung,
Planung und Landschaft, Essen, Juli 2012) wurden vorhandene Daten des LANUV ausgewertet und eigene Bestandserhebungen zur Avifauna und zum Feldhamster im Plangebiet
durchgeführt; auf Vorkommen von Arten der übrigen Tiergruppen wurde während der Kartierung geachtet. Der Kartierungsumfang wurde zuvor mit der Koordinierungsstelle Umweltschutz der Stadt Pulheim abgestimmt.
Im Rahmen der flächendeckenden Kartierung wurden keinerlei Hinweise auf eine aktuelle
Besiedlung der Ackerflächen mit dem Feldhamster gefunden. Fledermäuse haben im Plangebiet keine Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie kein essentielles Nahrungshabitat. Die
avifaunistische Kartierung hat 17 Vogelarten nachgewiesen. Amphibien und die Zauneidechse konnten im Planungsgebiet aufgrund fehlender geeigneter (Teil)-Habitate nicht nachgewiesen werden.
Unter denen im Gebiet vorkommenden Vogelarten waren ausschließlich für Feldlerche,
Mäusebussard und Turmfalke artenschutzrechtliche Prüfungen in Form von Art-für-Art- Betrachtungen durchzuführen. Die nach der Roten Liste landesweit gefährdete Brutvogelart
Feldlerche hat ihren Lebensraum auf der Ackerfläche und konnte mit zwei Brutpaaren nachgewiesen werden. Mäusebussard (Horststandort unbekannt) und Turmfalke (vermutlich auf
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40
dem Dach der benachbarten Spedition) brüten außerhalb des Plangebietes und suchen dieses nur als Nahrungshabitat auf. Die Bruthabitate der zwei Feldlerchen-Paare werden durch
die Bebauung überplant und damit die beiden Paare aus dem Planungsgebiet verdrängt.
Unter Berücksichtigung der unter Punkt 12.3.2 aufgeführten Maßnahmen können die beiden
Feldlerchen-Paare in eine benachbarte Ackerfläche ausweichen und es werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.
Mäusebussard und Turmfalke nutzen das Planungsgebiet als Teil-Nahrungshabitat, welches
jedoch nicht von essenzieller Bedeutung ist. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der beiden
Arten werden nicht in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen kann eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.
Die Protokolle der artenschutzrechtlichen Prüfung zeigen, dass für die relevanten geprüften
Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen wird. Unter Beachtung der Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung stehen
der Planung somit keine artenschutzrechtlichen Belange entgegen.
12.3.1
Maßnahmen zur Vermeidung
Die nachfolgenden Vorkehrungen zur Vermeidung sind durchzuführen, um Gefährdungen
von Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten zu vermeiden oder zu mindern. Die Maßnahmen sind zuvor mit der Koordinierungsstelle Umweltschutz der Stadt Pulheim und der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
-
Zur Vermeidung baubedingter Individuenverluste in Folge der Zerstörung von Nestern
oder Eiern europäischer Vogelarten wird der Baubeginn außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten mitteleuropäischer Vogelarten (März bis August) durchgeführt. Werden die
Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten begonnen und vor März kontinuierlich fortgesetzt, kann die Bauzeit in die nächste Brutzeit fortgesetzt werden. Bei
späterem Baubeginn ist durch geeignete Maßnahmen zu Beginn der Brut- und Aufzuchtzeit sicherzustellen, dass die Baufläche nicht durch brütende Vögel belegt wird.
-
Gehölzeinschläge sind zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen nur in der Zeit vom
01. Oktober bis zum 28. Februar zulässig (BNatSchG §39(5)).
-
Bei den Baumaßnahmen sind die Richtlinien der DIN 18920 und der RAS-LG4 bzw. ZTV
Baumpflege zu berücksichtigen.
-
Ist die Bebauung zugelassen, sollte eine Besiedlung durch Tierarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten durch geeignete Maßnahmen vor dem
Beginn der Bauarbeiten vermieden werden (z.B. Aufstellen von Flatterbändern sowie
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41
sonstige Vergrämungsaktionen für brutplatzsuchende Vogelarten ab Anfang März; Verschließen von Einschlupflöchern und Höhlen in Bäumen und Gebäuden mit Bedeutung
für Fledermäuse; usw.).
12.3.2
Maßnahmen für die Feldlerche – Lerchenfenster
Um die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätte für zwei Feldlerchen-Paare zu vermeiden, wird die nachfolgend beschriebene Maßnahme zur Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen,
continuous ecological functionality-measures) festgelegt, die hier synonym zu „vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen“ entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG zu verstehen ist. Im unmittelbaren Umfeld des Planungsvorhabens – südlich der B 59n, Gemarkung Pulheim, Flur 2,
Flurstück 49, Größe 2,95 ha – werden auf einer Landwirtschaftsfläche der Stadt Pulheim
zwei „Lerchenfenster“ gemäß der Angaben der STIFTUNG RHEINISCHE
KULTURLANDSCHAFT (2011) eingerichtet.
Durch die Maßnahme wird sicher gestellt, dass geeignete Ausweichmöglichkeiten für die
beiden Feldlerchen-Brutpaare geschaffen werden und somit die ökologische Funktion im
räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist.
Die Ackerfläche ist im Eigentum der Stadt Pulheim und wird im Rahmen von Jahresverträgen
verpachtet. Mit dem neuen ab 01.11.2012 gültigen Pachtvertrag verpflichtet sich der Pächter
bis zum Baubeginn des Vorhabens, spätestens jedoch bis zum Frühjahr 2013, zwei Lerchenfenster auf dem Flurstück 49 zu errichten und für deren Bewirtschaftung zu sorgen. Somit ist
zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Pulheim Nr. 109 die Einrichtung des Lerchenfensters sicher gestellt.
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13.
Flächenermittlung
Sondergebiet
ca. 74.630 m²
davon überbaubare
ca. 40.606 m²
93 %
Grundstücksfläche
davon nicht überbaubare
Grundstücksfläche
ca. 34.024 m²
davon Fläche für Stellplätze /
ca. 27.350 m²
Parkpalette
davon Fläche für Stellplätze
Private Grünfläche
ca. 5.913 m²
davon Bodendenkmal:
ca. 3.971 m²
Geltungsbereich gesamt
14.
ca. 80.543 m²
ca. 3.644 m²
7%
100 %
Bodenordnung
Eine Bodenordnung ist nicht erforderlich.
15.
Kosten
Der Stadt Pulheim entstehen durch die Planerstellung Kosten durch die Ertüchtigung des
Knotens Bonnstraße / B 59 (Nord), die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bezifferbar sind.
16.
Durchgeführte Gutachten
Folgende Gutachten wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Pulheim Nr.
109 erarbeitet:
-
Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im Sondergebiet „Am Schwefelberg“ in Pulheim, BBE Handelsberatung Köln, Juli 2012
-
Stadt Pulheim, Verkehrliche Auswirkungen der Ansiedlung eines Möbelhauses, PTV
Group Düsseldorf / Karlsruhe, Juli 2012
-
Schalltechnische Untersuchung zu den Lärmemissionen und –immissionen aus Straßenverkehr, Schienenverkehr sowie Gewerbelärm im Rahmen des Bebauungsplanes
109 in Pulheim, ADU cologne, Juli 2012
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-
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim, Stadt
Pulheim, Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR Planung und Landschaft Essen, Juli
2012
-
Wirtschaftliche, städtebauliche und landesplanerische Verträglichkeitsanalyse für die
Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim, Stadt + Handel Dortmund, Februar 2014
-
Ergänzende Stellungnahme zur Wirtschaftlichen, städtebauliche und landesplanerische
Verträglichkeitsanalyse für die Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim: Reduktion
der zentrenrelevanten Randsortimentsverkaufsfläche auf 2.500 m², Stadt + Handel
Dortmund, Februar 2014
-
Ergänzende Betrachtung: Summierte Auswirkungsanalyse der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Pulheim und der Ansiedlung eines Möbelmarktes in Neuss, Stadt + Handel Dortmund, Februar 2014
II
Ergänzende Stellungnahme, PTV Group Düsseldorf / Karlsruhe, Februar 2014
UMWELTBERICHT
Der Umweltbericht (Große – Kreyssig – Dr. Schönert GbR Planung und Landschaft Essen,
August 2012) wird in einem gesonderten Dokument Bestandteil dieser Begründung.
Pulheim, den 19.02.2014
Planungsamt
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