Daten
Kommune
Pulheim
Größe
120 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
10.06.14, 18:37
Aktualisiert
10.06.14, 18:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
182/2014
Erstellt am:
26.05.2014
Aktenzeichen:
I/001
Verfasser/in:
Herr Blauhut
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
17.06.2014
Betreff
Wahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 182/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
ohne
Erläuterungen
Nach § 67 (1) GO NRW wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
Gemäß § 22 (1) S. 2 der Hauptsatzung der Stadt Pulheim wählt der Rat zwei Stellvertreter/innen des Bürgermeisters.
Gemäß § 67 (5) GO NRW findet die Wahl unter der Leitung des Bürgermeisters statt.
Es wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondt) in einem Wahlgang geheim abgestimmt (§ 67 (2) GO
NRW).
Vorschlagsberechtigt sind Fraktionen, Gruppen von Ratsmitgliedern sowie einzelne Ratsmitglieder. Auch mehrere Fraktionen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
Die Wahlvorschläge sind schriftlich in Form von Listen vorzulegen und müssen die Namen der Ratsmitglieder enthalten,
die entsprechend ihrer Reihenfolge erste/r und zweite/r. Bürgermeister/in werden sollen.
Abgestimmt wird entweder über die vorliegenden Wahlvorschläge oder über einen von allen Ratsmitgliedern gebilligten
Wahlvorschlag.
Die Abstimmung ist grundsätzlich geheim durchzuführen. Es dürfen auch die Ratsmitglieder mitstimmen, die als Kandidaten vorgeschlagen sind.
Zur ersten Stellvertreterin / zum ersten Stellvertreter ist gewählt, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den
die erste Höchstzahl entfällt.
Zur zweiten Stellvertreterin / zum zweiten Stellvertreter ist gewählt, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.
Maßgebend ist immer die Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen und nicht etwa die nominelle Stärke der hinter dem Wahlvorschlag stehenden Fraktion oder Gruppe (Rehn/Cronauge, Erl. IV, Zi. 3 zu § 67 (2) GO
NRW).