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Beschlussvorlage (Gremienbesetzung a. Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter b. Wahl der Ratsmitglieder für den Integrationsrat c. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates und des Feuerwehrbeirates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
150 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
10.06.14, 18:37
Aktualisiert
10.06.14, 18:37
Beschlussvorlage (Gremienbesetzung
a. Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
b. Wahl der Ratsmitglieder für den Integrationsrat
c. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates und des Feuerwehrbeirates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) Beschlussvorlage (Gremienbesetzung
a. Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
b. Wahl der Ratsmitglieder für den Integrationsrat
c. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates und des Feuerwehrbeirates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) Beschlussvorlage (Gremienbesetzung
a. Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
b. Wahl der Ratsmitglieder für den Integrationsrat
c. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates und des Feuerwehrbeirates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 184/2014 Erstellt am: 26.05.2014 Aktenzeichen: I/001 Verfasser/in: Herr Blauhut Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 17.06.2014 Betreff Gremienbesetzung a. Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter b. Wahl der Ratsmitglieder für den Integrationsrat c. Wahl der Mitglieder des Frauenbeirates und des Feuerwehrbeirates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X ja ja X X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag ohne X ja nein Vorlage Nr.: 184/2014 . Seite 2 / 3 Erläuterungen zu a) Die Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/innen ist in § 50 (3) GO NRW geregelt. Danach gibt es zwei Verfahrensweisen: 1. Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend (§ 50 (3) Satz 1 GO NRW). 2. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 (3) S. 2 GO NRW). Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Verfahren Hare-Niemeyer). Folgende Tabelle zeigt die mögliche Sitzverteilung (nur stimmberechtigte Mitglieder) bei unterschiedlicher Ausschussgröße, unter der Voraussetzung, dass jede Fraktion eine eigene Liste erstellt und entsprechend der Fraktionszugehörigkeit und –größe abgestimmt wird: Größe 10 14 15 23 33 CDU 4 5 6 8 13 SPD 3 4 5 7 10 GRÜNE 1 2 2 3 5 BV 1 1 1 2 2 FDP 1 1 1 2 2 PRO NRW 0 1 0 1 1 Zu beachten ist insbesondere: Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 (3) S. 3 GO). Gem. 58 (1) S. 7 – 10 GO sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin bzw. einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied zu benennen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für den WahlA aufgrund der abschließenden Besetzungsregelung im Kommunalwahlgesetz (Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NRW, § 58, I.7, 25. Erg. März 2001). Die Regelung ist auch nicht direkt für den JHA anwendbar. Aber wegen § 4 (3) h der Jugendamtsatzung i. V. m. § 5 (3) AG KJHG können die Fraktionen, die nicht im Ausschuss vertreten sind, Vertreter in den JHA entsenden. Gemäß § 12 Schulverwaltungsgesetz ist je ein/e von der kath. und ev. Kirche benannter Geistlicher oder anderer Vertreter/in als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen. Außerdem können Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Wird der Schulauschuss mit anderen Ausschüssen zusammengelegt, so beschränkt sich die Mitwirkung der benannten Personen auf Gegenstände des Schulausschusses. Die Mitteilung der ev. Kirche liegt vor (s. Anlage). Die Mitteilung der kath. Kirche wird nachgereicht. Des Weiteren können gem. § 58 (4) GO NRW als Mitglieder mit beratender Stimme volljährige sachkundige Einwohner/innen den Ausschüssen angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 (3) GO NRW zu wählen sind. Für die Bestellung sachkundiger Einwohner/innen in den Ausschüssen liegen Anträge des ADFC und des Stadtsportverbandes vor (s. Anlage zu Vorlage 183/2014). NABU und Seniorenbeirat sind gebeten worden, ihre Vorschläge einzureichen. Des Weiteren sind die Sonderregelungen bzgl. des Jugendhilfeausschusses zu beachten: Vorlage Nr.: 184/2014 . Seite 3 / 3 Nach § 4 der Satzung für das Jugendamt hat der Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder, die sich in zwei Gruppen aufteilen. Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 (1) Ziffer 1 SGB VIII (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählter Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) beträgt 9 und die Zahl der Mitglieder nach § 71 (1) Ziffer 2 SGB VIII die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind, beträgt 6. Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin / ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Dabei können Mitglieder und persönliche Stellvertreter/in unterschiedlichen Verbänden angehören. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) und der Gemeindeordnung (GO) und der Geschäftsordnung des Rates. Bei den 6 stimmberechtigten Mitgliedern, die von den im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden, sind die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen (§ 71 (1) Nr. 2, 2. Halbsatz SGB VIII). Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen (jeweils 12 Personen). Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben (§ 4 Abs. 4 AG KJHG). Eine Verpflichtung, nach Möglichkeit einen gemeinsamen Vorschlag zur Besetzung (stimmberechtigte Mitglieder und deren persönliche Stellvertreter/innen) des Jugendhilfeausschusses anzustreben, besteht nicht. Die Verbände / Vereine können sich jedoch untereinander in Verbindung setzen, um gemeinsame Vorschläge abzugeben. Die Verbände / Vereine wurden angeschrieben, ihre Vorschläge einzureichen. zu b) Gem. § 11 der Hauptsatzung besteht der Integrationsrat aus insgesamt neun Mitgliedern, wovon sechs von den Wahlberechtigten gewählt werden und drei vom Rat gewählt werden. Die Mitgliedschaft der drei Ratsmitglieder in der letzten Wahlperiode beruhte auf einem „rollierendes System“ mit jährlichen Wechseln. Dieses System basierte auf einer Einigung aller Fraktionen und wurde von allen Ratsmitgliedern akzeptiert. Ob auch in der neuen Wahlperiode dieses System Anwendung finden soll, liegt in der Entscheidung des Rates. zu c) Des Weiteren sind folgende Gremien zu besetzen: - Frauenbeirat - Feuerwehrbeirat Für den Frauenbeirat und den Feuerwehrbeirat wurden in den vergangenen Ratsperioden seitens der im Rat vertretenen Fraktionen jeweils ein Mitglied sowie eine stv. Mitglied benannt.