Daten
Kommune
Pulheim
Größe
157 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
10.06.14, 18:37
Aktualisiert
10.06.14, 18:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
185/2014
Erstellt am:
26.05.2014
Aktenzeichen:
I/001
Verfasser/in:
Herr Blauhut
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
17.06.2014
Betreff
Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 185/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
ohne
Erläuterungen
Die Verteilung der Ausschussvorsitze ist in § 58 (5) GO NRW geregelt.
Es sind zwei Verfahrensweisen möglich:
1. Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von
einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der
Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder (§ 58 (5) Satz 1 GO NRW).
(Einigungsverfahren).
2. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat.
Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen
und bestimmen den Vorsitzenden (§ 58 (5) Satz 2-4 GO NRW).
(Zugriffsverfahren).
Gem. § 58 (5) S. 6 GO NRW gelten Einigungs- bzw. Zugreifverfahren auch für die Bestimmung der stellvertretenden
Ausschussvorsitze.
Aufgrund von Sonderregelung sind die gerade beschriebenen Verfahren auf den HFA, den JHA und den Wahlausschuss
nicht anwendbar:
Gem. § 57 (3) GO NRW ist der Bürgermeister Vorsitzender des HFA. Der HFA wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
Gem. § 2 (3) Kommunalwahlgesetz besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und den Beisitzern.
Gem. § 4 (5) AG KJHG wird die/der Vorsitzende des JHA und die Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern
des Ausschusses aus den Ausschussmitgliedern, die dem Rat angehören können, gewählt.
In der Kommentierung Rehn/Cronauge (GO NRW, § 58, V 2, 21. Erg., Jan. 1998) wird aufgeführt, dass sich die Fraktionen auf Vorsitz bzw. stv. Vorsitz des JHA im Einigungsverfahren einigen können, aber trotzdem eine Wahl durch den
Ausschuss erfolgen muss!
Die Zugriffsberechtigung der Fraktionen ist in folgender Tabelle aufgeführt:
CDU
SPD
Zugriff
1
2
3
4
5
21
21,00
10,50
7,00
5,25
4,20
* Losverfahren
1
3
6
8
10
Grüne
Zugriff
17
17,00
8,50
5,67
4,25
3,40
2
4
7
9
BV
Zugriff
8
8,00
4,00
2,67
2,00
1,60
5
11*
Zugriff
4
4,00
2,00
1,33
1,00
0,80
Pro
NRW
FDP
11*
Zugriff
4
4,00
2,00
1,33
1,00
0,80
11*
Zugriff
2
2,00
1,00
0,67
0,50
0,40