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Beschlussvorlage (Bildung der Ausschüsse - Anzahl, Größe und Zusammensetzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
144 kB
Datum
17.06.2014
Erstellt
11.06.14, 08:49
Aktualisiert
11.06.14, 08:49
Beschlussvorlage (Bildung der Ausschüsse
- Anzahl, Größe und Zusammensetzung) Beschlussvorlage (Bildung der Ausschüsse
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 183/2014 Erstellt am: 26.05.2014 Aktenzeichen: I/001 Verfasser/in: Herr Blauhut Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 17.06.2014 Betreff Bildung der Ausschüsse - Anzahl, Größe und Zusammensetzung Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): X ja nein Vorlage Nr.: 183/2014 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Rat beschließt, folgende Ausschüsse mit entsprechender Zusammensetzung zu bilden: - Haupt- und Finanzausschuss  14 Ratsmitglieder - Rechnungsprüfungsausschuss  15 Ratsmitglieder - Wahlausschuss  10 Ratsmitglieder (§ 2 Kommunalwahlgesetz) - Wahlprüfungsausschuss 15 Ratsmitglieder - Ausschuss für Liegenschaften und Hochbau (23 stimmberechtigte Mitglieder):  14 Ratsmitglieder  9 sachkundige Bürger/innen - Umwelt- und Planungsausschuss (33 stimmberechtigte Mitglieder)  19 Ratsmitglieder  14 sachkundige Bürger/innen  2 sachkundige Einwohner/innen (beratende Mitgl.) - Ausschuss für Tiefbau und Verkehr (33 stimmberechtigte Mitglieder)  17 Ratsmitglieder  16 sachkundige Bürger/innen  2 sachkundige Einwohnerin bzw. sachkund. Einwohner (beratendes Mitgl.) - Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit (33 stimmberechtigte Mitglieder)  17 Ratsmitglieder  16 sachkundige Bürger/innen  3 sachkundige Einwohner/innen (beratende Mitgl.)  sowie beratende Mitglieder gem. § 85 Schulgesetz NRW - Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte Mitglieder, davon 9 Mitglieder des Rates oder durch ihn gewählte Personen, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 4 AG KJHG i. V. m. § 71 SGB VIII, § 4 Satzung für das Jugendamt) Des Weiteren gehören dem JHA beratende Mitglieder gem. § 71 SGB VIII, § 5 AG KJHG i. V. m. Jugendamtssatzung an. Für alle Ausschüsse werden stellvertretende Mitglieder bestellt. Erläuterungen Der Rat bestimmt gem. § 57 GO NRW welche Ausschüsse neben den Pflichtausschüssen gebildet werden. Des Weiteren regelt der Rat nach § 58 (1) GO NRW die Zusammensetzung der Ausschüsse. Neben den Vorschriften in der Gemeindeordnung sind in einigen Fällen auch spezialgesetzliche Regelungen zu beachten (§ 12 Schulverwaltungsgesetz, § 71 SGB VIII i. V. m. § 4 AG KJHG, § 2 Kommunalwahlgesetz). Zu beachten ist des Weiteren: Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen (§ 58 (3) S. 3 GO). Dies gilt aufgrund seiner Sonderstellung nicht für den Jugendhilfeausschuss (Rehn/Cronauge, Kommentar zu § 57 GO NRW, III.4, 31. Erg., Okt. 2008). Gem. 58 (1) S. 7 – 10 GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied zu benennen. Diese Regelung gilt allerdings nicht für den Wahlausschuss aufgrund der abschließenden Besetzungsregelung im Kommunalwahlgesetz (Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NRW, § 58, I.7, 30. Erg. März 2008). Vorlage Nr.: 183/2014 . Seite 3 / 3 Die Regelung ist auch nicht direkt für den JHA anwendbar. Aber wegen § 4 (3) h der Jugendamtsatzung i. V. m. § 5 (3) AG KJHG können die Fraktionen, die nicht im Rat vertreten sind, Vertreter in den JHA entsenden. Gemäß § 85 Schulgesetz NRW ist je ein/e von der kath. und ev. Kirche benannte/r Vertreter/in als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den Schulausschuss zu berufen. Außerdem können Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden. Wird der Schulauschuss mit anderen Ausschüssen zusammengelegt, so beschränkt sich die Mitwirkung der benannten Personen auf Gegenstände des Schulausschusses. Für die Bestellung sachkundiger Einwohner/innen in den Ausschüssen liegen Anträge des ADFC und des Stadtsportverbandes vor (s. Anlage). NABU und Seniorenbeirat sind gebeten worden, ihre Vorschläge einzureichen.